Diese Einkünfte gemäß Bestimmung in § 22 EStG werden in zwei Gruppen unterteilt:
Hierzu zählen die Berufsgruppen der wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und lehrenden Tätigkeiten, Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Dentisten, sowie Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Weiters werden zu den Freiberuflern noch Unternehmens- und Vermögensberater sowie Dolmetscher, Übersetzer und Journalisten gezählt.
Als Kernpunkt hierbei ist die persönliche Berufsausübung zu sehen. Das bedeutet, dass der Freiberufler die Tätigkeiten selber und eigenverantwortlich ausübt - eventuell leitend unter Zuhilfenahme von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften. Die Definition des "künstlerischen Berufes" muss im Sonderfall geprüft werden. Die damit verbundene Einstufung hat im Falle eines künstlerischen Berufes den Vorteil, dass eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr durch einen Antrag auf das aktuelle und die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden kann. Das bringt dann steuerliche Vorteile, wenn die Einkünfte der vorgehenden Jahre unter 50.000 EUR lagen und das aktuelle Jahr über 50.000 EUR beträgt. Dadurch wird eine Progressionsglättung erzielt.
Zu diesen Einkünften zählen Berufsgruppen wie die Verwaltung fremden Vermögens (z.B.: Aufsichtsräte, Haus- bzw. Masseverwalter) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer oder ähnliche.