Themenübersicht
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: "Kleinunternehmer" für Sie zusammengetragen:
Bleibt man mit seiner Geschäftstätigkeit unter einer bestimmten Umsatzgrenze, ist man steuerrechtlich ein sogenannter Kleinunternehmer und daher von der Umsatzsteuer befreit.
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: "Kleinunternehmer" für Sie zusammengetragen:
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass Unternehmen, die hauptsächlich an Privatkunden verrechnen, ihre Leistungen günstiger anbieten können, weil sie von der Umsatzsteuer (USt) befreit sind und diese daher nicht im Preis enthalten.
Stellt ein Kleinunternehmer eine Rechnung aus, darf die USt nicht ausgewiesen werden und der Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist durch Wechsel in die Regelbesteuerung (Verrechnung mit Umsatzsteuer) jederzeit möglich - dabei ist zu beachten:
Es ist daher wichtig, um Probleme möglichst zu vermeiden, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen.
Wer als Unternehmer die Umsatzgrenze von 35.000 Euro netto für das Geschäftsjahr nicht überschreitet, fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung und kann diese in Anspruch nehmen.
Als ein solcher Kleinunternehmer ist man unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet:
Die Kleinunternehmerregelung in Österreich ist in § 6 Abs 1 Z 27 UStG - Umsatzsteuergesetz - geregelt.
Einmal in 5 Jahren darf die Umsatzgrenze von den 35.000 Euro um maximal 15 % überschritten werden.
Was die Regelung mit der unechten Steuerbefreiung noch bedeutet und welche Umsätze darunter fallen, finden Sie direkt in unserem Beitrag zum Thema:
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Die Regelungen für Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sind gleich. Die Begriffe "Kleinunternehmer" und "Kleinstunternehmer" sind umsatzsteuerrechtlich gleichbedeutend - das heißt:
Unterschied laut Definition:
Die Kleinunternehmerregelung und damit der steuerrechtliche Kleinunternehmer sind nicht zu verwechseln mit dem Kleinunternehmer im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes:
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, sich aus der Pflichtversicherung ausnehmen zu lassen.
Als Unternehmensgründer stehen Sie zu Beginn vor der Qual der Wahl:
Wenn Sie als Unternehmer Ihre Leistungen hauptsächlich für private Kunden erbringen, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und haben dadurch den Vorteil, dass Sie die Leistung eventuell günstiger anbieten können.
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung lohnt sich also, wenn Sie:
Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
Frau Eder ist selbstständig als Hundetrainerin tätig. Sie plant, für das Gründungsjahr einen Umsatz von 18.000 Euro zu erwirtschaften.
Für Frau Eder ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Ihre Kunden sind Endverbraucher (Privatpersonen), sie muss keine Investitionen tätigen und laufende Kosten hat sie nur in geringer Höhe zu bedienen. Zudem rechnet sie mit einem Umsatz von deutlich unter 35.000 Euro.
Wenn Sie als Unternehmer Ihre Leistungen hauptsächlich an andere Unternehmen erbringen, ist die Regelbesteuerung für Sie von Vorteil:
Diese Unternehmen erhalten die an Sie bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück.
Der Vorsteuerabzug wird besonders interessant, wenn beispielsweise gerade zu Beginn der Geschäftstätigkeit umfangreichere Investitionen oder Anschaffungen geplant sind und Sie auf diesem Weg die Vorsteuer dafür geltend machen können.
Sie sollten also direkt die Regelbesteuerung verwenden, wenn Sie:
Wann ist es sinnvoll, gleich mit USt zu verrechnen?
Herr Maier ist in der IT-Branche tätig. Er betreut und installiert für Unternehmen die elektronische Infrastruktur und Sicherheitssysteme.
Seine Kunden sind ausschließlich Unternehmen und durch erfolgreiche Arbeit und Weiterempfehlungen an andere Unternehmen könnte Herr Maier auch die Umsatzgrenze von 35.000 Euro überschreiten.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und damit Wechsel in die Regelbesteuerung ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich.
Wird ein Wechsel vorgenommen, sind in Sachen durch den Wechsel von Umsatzsteuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht die folgenden Punkte zu beachten:
Wenn der Wechsel vorgenommen wird, darf im Zuge dessen eine positive Vorsteuerkorrektur gemacht werden. Das bedeutet konkret:
Die gesetzlich geregelten Berichtigungszeiträume sind:
Beachten Sie im Zuge eines Wechsels von der Kleinunternehmerregelung auf die Regelbesteuerung auch, dass es in der Praxis mitunter schwierig sein kann, bereits gestellte Rechnungen um die USt zu korrigieren.
Wenn Sie als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optieren, das heißt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, ist die Bindungsfrist zu beachten:
Durch die Bestimmungen der Umsatzbesteuerung müssen auch Kleinunternehmer in aller Regel Rechnungen ausstellen, diese Bestimmungen gelten für Kleinunternehmer trotz der Umsatzsteuerbefreiung genauso:
Sie können also auch als Kleinunternehmer davon ausgehen, dass Sie eine Rechnung schreiben müssen.
Für die Rechnung eines Kleinunternehmers gelten daher auch die allgemeinen Formvorschriften und Pflichtangaben an die Rechnungslegung - aber es sind einige Besonderheiten zusätzlich zu beachten:
Hinweis: Damit Sie als Kleinunternehmer gegenüber Ihren Kunden einen professionellen Eindruck hinterlassen und eine rechtskonforme Rechnung ausstellen, haben wir eine Vorlage für Sie erstellt, die Sie gerne nach Ihren Bedürfnissen anpassen können. Die Vorlage ist ganz ohne Anmeldung und praktischerweise im Word-Format verfügbar.
Wie vorgehend angeführt, müssen Kleinunternehmer, sofern sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, auf ihren Rechnungen einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerfreiheit ausweisen - man spricht dabei vom Kleinunternehmerhinweis.
Die Kleinunternehmerregelung mit der unechten Umsatzsteuerbefreiung ist in Paragraf 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) formuliert.
Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlage ist ein Hinweis auf den Kleinunternehmer-Rechnungen anzuführen. Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung eindeutig kenntlich gemacht wird.
Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer (das ist in der Regel eine Person, die das jeweilige Unternehmen führt) sind Unternehmer, die unter die Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR im Geschäftsjahr fallen (bis 2006 betrug die Grenze 22.000 EUR und vor der nunmehr gültigen Neuregelung 2020 lag sie bei 30.000 EUR).
Sie gehören zur Gruppe der unecht umsatzsteuerbefreiten Berufe und sind der Einfachheit halber ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Das bedeutet:
Die Grenze von 35.000 EUR darf einmal in fünf Jahren um 15 % auf 40.250 EUR überzogen werden. Hilfsgeschäfte können außer Acht gelassen werden.
Die Regelungen für Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sind gleich.
Zu beachten: In den Bestimmungen und Regelungen der Umsatzbesteuerung sind Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer gleichermaßen umfasst und daher in diesem Kontext gleichgestellt - für beide gilt die Kleinunternehmerregelung.
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass Unternehmen, deren Umsatz weniger als 35.000 Euro netto pro Jahr beträgt, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Die Grenze von 35.000 Euro darf einmal in 5 Jahren um 15 % überschritten werden.
Besonders zu beachten: Wenn der Kleinunternehmer trotz Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung und daher Steuerbefreiung die Umsatzsteuer in Rechnung stellt, schuldet er diese dem Finanzamt und muss sie auch abführen.
Weiters gilt:
Kleinunternehmer-Rechnungen müssen ebenso die Pflichtangaben der Rechnungslegung enthalten.
Aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung dürfen Kleinunternehmer auch keine Vorsteuern geltend machen.
Diese Regelungen haben entsprechende Auswirkungen auf die Rechnungen von Kleinunternehmern, für die einige besondere Punkte gelten:
Die Kleinunternehmer-Rechnung muss somit folgende Merkmale und Angaben erfüllen und enthalten:
Kein Ausweisen der Umsatzsteuer.
Verweis auf den Grund der Umsatzsteuerbefreiung: "Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994".
Keine Vorsteuerabzüge.
UID-Nummer muss nicht angeführt werden.
Die allgemeinen Formvorschriften und Pflichtangaben gelten grundsätzlich auch für die Rechnungslegung von Kleinunternehmern:
Mehr zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zur Rechnungslegung!
Ja - ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und damit Optieren zur Regelbesteuerung ist jederzeit möglich:
Die Rechnungslegung des Unternehmers erfolgt ab dann dementsprechend mit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer für alle betrieblichen Aufwendungen vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Zu beachten: Der Antrag auf Regelbesteuerung bindet Kleinunternehmer für mindestens 5 Jahre - erst nach dieser Zeitspanne kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgewechselt werden.
Dabei gilt es, bestimmte Faktoren in Bezug auf die eigene individuelle Geschäftstätigkeit und die dabei vorliegenden Rahmenbedingungen zu beachten:
Ja - beim Wechsel zur Regelbesteuerung muss eine Bindefrist beachtet werden:
Wegen der Bindefrist ist es besonders wichtig, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen - um Probleme möglichst zu vermeiden.
Kleinunternehmer als unecht steuerbefreite Unternehmer sind nicht von der Aufzeichnungspflicht und der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung befreit, sondern müssen diese ordnungsgemäß durchzuführen.
Wenn ein unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer in seinen Rechnungen Beträge mit Umsatzsteuer ausweist, entsteht automatisch eine Steuerschuld und die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS
Informationen rund um die Kleinunternehmerregelung:
Webseite der WKO