Ausgangsrechnungen sind nicht nur praktische geschäftliche Zahlungsaufforderungen. Ihre Ausstellung ist in vielen Fällen sogar gesetzlich vorgeschrieben.
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Als Unternehmer haben Sie die Pflicht, für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen.
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Erfolgt die Ausstellung einer Rechnung zu spät, kann sogar eine Geldbuße drohen.
Ausgangsrechnungen dienen in vielen Bereichen der Geschäftstätigkeit zudem als Nachweis oder Bestätigung. Etwa dann, wenn eine Ausgangsrechnung nicht bezahlt wird.
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In so einem Fall kann das rechnungstellende Unternehmen nachweisen, dass die entsprechende Lieferung oder Leistung auch wirklich erbracht wurde und auf die (möglicherweise überschrittene) Zahlungsfrist verweisen.
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Bei Streitfragen zur ordnungsgemäßen Leistungs- oder Lieferungserbringung kann die Ausgangsrechnung als Beweisstück dienen.
Für Ausgangsrechnungen, geschäftliche Bücher und Aufzeichungen sowie die dazu gehörenden Belege und Rechnungen besteht gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren.