Aufzeichnungspflichten und Dokumentation: Innergemeinschaftliche Geschäfte
Vor allem im Zuge der folgenden Arten des geschäftlichen Austauschs von Waren und Leistungen ist die jeweils vorgesehene Form der ZM zentrale Komponente der steuerrechtlichen Aufzeichnung:
ZM bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Meldepflichtige Umsätze sind im Zuge von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren in dem Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgenden Monat.
Weiterführende Angaben: Innergemeinschaftliche Lieferungen auf der Webseite der WKO!
ZM bei innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäften
Bei Dreiecksgeschäften wird die Lieferung des Erwerbers an den Warenempfänger in jenem Meldezeitraum aufgenommen, in dem auch die Steuerschuld für diese Lieferung entstanden ist.
Was ist ein Dreiecksgeschäft?
Dreiecksgeschäfte sind ein Sonderfall des Reihengeschäfts. Dreiecksgeschäfte sind jene Geschäfte, bei denen drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU Geschäfte über die gleiche Ware abschließen, wobei diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Weiterführende Angaben zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften finden Sie auf der Webseite der WKO!
ZM bei sonstigen innergemeinschaftlichen Leistungen
Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen ist immer der Meldezeitraum ausschlaggebend, in dem die Leistung erfolgt. Eine spätere Rechnungsausstellung hat dabei keine Auswirkungen auf den Meldezeitraum.
Zusammenfassende Meldung - igL und Reverse-Charge-Verfahren
Die ZM beinhaltet sowohl die steuerrechtliche Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch Geschäften mit Steuerschuldumkehr, also Geschäften, die im Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt werden:
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen mit Nettoumsatz an Unternehmen in anderen EU-Ländern sind in der ZM mit deren UID-Nummer zu dokumentieren.
- Im Zuge von steuerpflichtigen Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und anhand der Reverse-Charge-Regelung behandelt werden, wird neben Nettoumsatz und UID-Nummer des Leistungsempfängers auch ein Hinweis auf diese Leistungen angeführt.