Unecht umsatzsteuerbefreit

Unecht umsatzsteuerbefreit

Unecht umsatzsteuerbefreit steht für die Regelung, dass die unternehmerischen Umsätze steuerbefreit sind, die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge aber auch nicht abgezogen werden dürfen.

Unecht umsatzsteuerbefreit - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass die unternehmerischen Umsätze steuerbefreit sind und keine Vorsteuern im Zusammenhang mit den jeweiligen Umsätzen in Abzug gebracht werden dürfen.
  • Die unechte Umsatzsteuerbefreiung ist in Abgrenzung zur echten Steuerbefreiung zu verstehen, da im Unterschied bei dieser das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt bleibt.
  • Sofern man als Unternehmer also in die Regelung der unechten Umsatzsteuerbefreiung fällt, besteht ausnahmslos kein Recht auf den Vorsteuerabzug.
  • Die Regelung der unechten Umsatzsteuerbefreiung betrifft vor allem Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer.
  • Kleinunternehmer sowie Kleinstunternehmer sind umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, die unter die Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR pro Jahr fallen.

Übersicht

Umsatzsteuergesetz (UStG) | Steuerbefreiung


Wenn ein unternehmerischer Umsatz dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt, wird er als steuerbar bezeichnet und kann grundsätzlich steuerpflichtig oder steuerfrei sein.

Bei steuerfreien Umsätzen unterscheidet man zwischen echter und unechter Steuerbefreiung, wobei sich die Unterscheidung grundsätzlich darauf bezieht, ob mit dem jeweiligen Umsatz in Zusammenhang stehende Vorsteuern abzugsfähig sind oder nicht:

  • Bei unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen besteht auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug.
  • Bei echt steuerbefreiten Umsätzen, beispielsweise im Zuge von Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten, bleibt das Recht zum Vorsteuerabzug hingegen erhalten.
  • Daher bedeutet die unechte Umsatzsteuerbefreiung für darunterfallende Unternehmer, dass diese keine Vorsteuern geltend machen dürfen.

Welche Unternehmer fallen unter die Regelung?

Umsatzsteuergesetz (UStG) | Unterscheidung


Gemäß Bestimmungen zur Umsatzbesteuerung sind in Österreich Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit - also alle Unternehmer, die unter die Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR pro Jahr fallen.

  • Diese Unternehmer gehören zur Gruppe der unecht umsatzsteuerbefreiten Berufe.

Worauf Sie als Unternehmer außerdem achten müssen, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können Sie direkt hier nachlesen:

Mehr zum Thema

Welche Umsätze sind unecht umsatzsteuerbefreit?

Umsatzsteuergesetz (UStG) | Unterscheidung


Vor allem zählen zu den unecht steuerbefreiten Umsätzen die Ausfuhrlieferungen in Drittländer laut Definition in Paragraf 7 UStG.

Alle unecht steuerbefreiten Umsätze finden Sie außerdem in aktueller Fassung in Paragraf 6 des Umsatzsteuergesetzes:

Aufzeichnungspflicht & Steuererklärung

Umsatzsteuergesetz (UStG) | Buchführung & Erklärungen


Unecht steuerbefreite Unternehmer sind nicht von der Aufzeichnungspflicht und der Verpflichtung zum Einreichen der Umsatzsteuererklärungen befreit, sondern müssen diese ordnungsgemäß durchführen.

  • Nur bei Umsätzen unter 7.500 EUR pro Jahr entfällt diese USt-Erklärungspflicht.

Was passiert bei Überschreiten der Umsatzgrenze?

Umsatzsteuergesetz (UStG) | Regelbesteuerung


Wenn ein unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer die Umsatzgrenze für diese Steuerbefreiung überschreitet, werden automatisch alle Umsätze inklusive der geltenden Umsatzsteuer betrachtet.

  • Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen mit Umsatzsteuer, die den Rechnungsempfänger wiederum dazu berechtigt, seinerseits diese als Vorsteuer abzuziehen, ist möglich.

Buchhaltung

Unechte Umsatzsteuerbefreiung | FreeFinance-Buchhaltung


Wichtig ist die zentrale Einstellung der Umsatzsteuermethode in der Jahreseinstellung:

Hier wählen Sie Unecht Umsatzsteuerbefreit und geben im Feld § 6 Abs. 1 Zahl darunter die Zahl Ihrer Berufsgruppe (oder Kleinstunternehmer) an.


Angabe bei Einnahmen & Rechnungen:

  • Geben Sie bei Einnahmen und auch auf Ihren Rechnungen in der Rechnungslegung keine Umsatzsteuer (0 %) an.


Angabe bei Ausgaben:

  • Sie geben die Steuersätze in FreeFinance stets wie am Beleg angegeben ein.
  • FreeFinance berechnet automatisch immer alle nötigen Beträge entsprechend der eingestellten Umsatzsteuermethode.

Damit erhalten Sie sich die Möglichkeit, laufend zwischen den unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu vergleichen. Sollten Sie auf die Nettoverrechnung wechseln (müssen), so brauchen Sie an den Eingaben nichts verändern.

Steuerfreie & besteuerte Umsätze

Gemischtes Unternehmen: Umsätze nach § 1 und § 6 UStG | FreeFinance-Buchhaltung


Haben Sie sowohl unecht umsatzsteuerbefreite als auch normal besteuerte - der Umsatzsteuer unterliegende - Umsätze, wird in der FreeFinance-Jahreseinstellung die Umsatzsteuermethode Nettoverrechnung eingestellt.


Angabe bei Einnahmen & Rechnungen:

  • Geben Sie die Einnahmen oder auf den Rechnungen der Einkunftsart entsprechend mit Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer (0 %) an.


Angabe bei Ausgaben:

Hier ist es wichtig, dass Sie aufteilen:

  • Ausgaben, die zur steuerpflichtigen Einkunftsart zählen, geben Sie mit den angefallenen Steuersätzen ein.

  • Ausgaben, die zur umsatzsteuerbefreiten Einkunftsart zählen, geben Sie mit Brutto gleich Netto und 0 % USt ein.

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Fragen und Antworten

Unecht steuerbefreit bedeutet, dass zwar die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind und die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden dürfen.

Wenn ein unternehmerischer Umsatz dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt, wird er als steuerbar bezeichnet und kann grundsätzlich steuerpflichtig oder steuerfrei sein.

Bei steuerfreien Umsätzen unterscheidet man zwischen echter und unechter Steuerbefreiung:

  • Die Unterscheidung bezieht sich dabei grundsätzlich darauf, ob mit dem Umsatz in Zusammenhang stehende Vorsteuern abzugsfähig sind.
  • Im Gegensatz zur unechten Steuerbefreiung bleibt bei echt steuerbefreiten Umsätzen, z.B. bei Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten, das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten.

Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer (idR eine Person, die das jeweilige Unternehmen führt) sind Unternehmer, die unter die Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR pro Jahr fallen. Sie gehören zur Gruppe der unecht umsatzsteuerbefreiten Berufe.

  • Diese Unternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit.
  • Die gesamte Liste der unecht steuerbefreiten Umsätze finden Sie unter § 6 UStG Abs. 1 UStG.

Der unecht steuerbefreite Unternehmer ist von der Aufzeichnungspflicht und der Steuererklärung nicht befreit, sondern hat diese ordnungsgemäß durchzuführen. Bei Umsätzen unter 7.500 EUR pro Jahr entfällt die USt-Erklärungspflicht.

Zu beachten:
Weist ein unecht steuerbefreiter Unternehmer in seinen Rechnungen Beträge mit Umsatzsteuer aus, so ist die Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen - es ergibt sich also automatisch eine Steuerschuld beim Finanzamt!

Die Regelungen für Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sind gleich.

Von den Bestimmungen zur Umsatzbesteuerung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer gleichermaßen umfasst und daher in diesem Kontext gleichgestellt:

  • Kleinunternehmer sowie Kleinstunternehmer sind umsatzsteuerrechtlich zusammengefasst und der Einfachheit halber beide von der Umsatzsteuer befreit - sofern sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und nicht zur Regelbesteuerung optieren.
  • Diese dürfen daher auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
  • Alle Ausgaben werden Brutto, also inklusive der Umsatzsteuer, als Ausgaben geltend gemacht.
  • Die Umsatzgrenze von 35.000 EUR netto darf einmal in fünf Jahren um 15 % auf 40.250 EUR überzogen werden.
  • Hilfsgeschäfte können außer Acht gelassen werden.

Quellen