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Häufige Fragen

Nein, ein Verein ist in seiner Rechtsform als Verein bereits eine juristische Person!

Ein Verein ist ein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 anerkannter Zusammenschluss zu einer Interessengemeinschaft ideeller Natur und genießt als solche die sogenannte Rechtspersönlichkeit.

Das bedeutet, dass ein jeweiliger "Verein" durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet wird und dadurch als Rechtsperson entsteht. Ein Verein ist also keine Gesellschaft, sondern hat als Verein schon seine Rechtsform und ist damit juristische Person.

In einem Verein führt das sogenannte Leitungsorgan, allgemein als Vereinsvorstand bekannt, die Vereinsgeschäfte, sprich entscheidet.

Unter einem gemeinnützigen Verein versteht man, wie es auch schon im Namen auftaucht, einen Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnütziger Natur ist und der daher auch nicht gewinnorientiert operieren bzw. wirtschaften darf.

Im Konkreten bedeutet das, dass ein gemeinnütziger Verein sich ausschließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke widmen darf.
Ein für die Erreichung der angeführten gemeinnützigen Zwecke nötiger Hilfsbetrieb eines Vereines, beispielsweise das Organisieren und Durchführen von Verkaufsveranstaltungen wie Basaren oder Ähnlichem beeinträchtigt dabei den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins nicht - sofern er sonst keine darüber hinausgehenden (gewinnorientierten) Aktivitäten ausführt!

Gemeinnützigkeit im Vereinswesen und anhand der Bundesabgabenordnung im Detail:

Die Bundesabgabenordnung (BAO) führt mit gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken besondere Betätigungsfelder von Rechtspersonen wie einem Verein an, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien (steuerliche/abgabentechnische) Begünstigungen in Abgaberechten (Umsatzsteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommunalsteuergesetz, Werbeabgabegesetz, u.a.) bewirken.

Konkrete Beispiele:

Ein gemeinnütziger Zweck ist bei Tätigkeiten gegeben, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen.

Mildtätige Zwecke

Zu den mildtätigen Zwecken gehören humanitäre & wohltätigige Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§37 BAO), insbesondere umfasst dies:

  • Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (z.B. Drogensüchtige)
  • Hilfe für Opfer von Naturkatastrophen
  • Betreuung von Kranken, usw.
  • Erbringung von sozialen Dienstleistungen wie Einkaufshilfen, Besuchsdiensten
  • Rettungsdienste, Seniorenheime, Essen auf Rädern, u.ä.

Kirchliche Zwecke

Als kirchliche Zwecke gelten jene, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden (§38 BAO).
Dazu gehören insbesondere:

  • Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes- bzw Bethäusern sowie kirchlichen Gemeinde- und Pfarrhäusern
  • Abhaltung von Gottesdiensten und kirchlichen Andachten
  • Abhaltung von religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen
  • Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen
  • Erteilung von Religionsunterricht
  • Beerdigung
  • Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht

Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit bei Vereinen:

Konkret führt die BAO dabei in Paragraf 35 als diese gemeinnützigen Zwecke insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Förderung der folgenden Zwecke an:

  • Kunst und Wissenschaft
  • Gesundheitspflege
  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
  • Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
  • Körpersport
  • Volkswohnungswesens
  • Schulbildung, Erziehung, Berufsausbildung und Volksbildung
  • Denkmalpflege
  • Natur-, Tier- und Höhlenschutz
  • Heimatkunde und Heimatpflege
  • Bekämpfung von Elementarschäden

Widmet sich ein Verein in seiner Tätigkeit ausschließlich der Förderung von eines oder mehrerer dieser Zwecke(s), gilt er als gemeinnütziger Verein, wird solcher auch rechtlich anerkannt und kann die dafür vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Die Rechtsform "eingetragener Verein", oder kurz e.V., ist in Österreich - im Unterschied zu Deutschland - nicht zulässig!
Es gibt in Österreich seit 1.7.2002 das sogenannte Vereinsregister, in das ein Verein eingetragen und somit registriert werden kann - diese Eintragung hat jedoch gemäß der gesetzlichen Bestimmungen keine rechtsbegründende Wirkung, diese ist in der österreichischen Gesetzgebung für Vereine nicht vorgesehen.

Das hat folgende Gründe:

In Österreich und gemäß der hier geltenden Rechtslage entsteht ein Verein als Rechtsperson (juristische Person) nicht durch seine Erfassung im Vereinsregister, sondern unabhängig davon ausschließlich mit dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens, sprich dem behördlichen Prüfverfahren zur Errichtung des Vereins, das durch gründerseitige schriftliche Anzeige der Vereinsgründung bei der Vereinsbehörde eingeleitet wird.

Das Vereinsgesetz 2002 in Österreich unterscheidet nicht zwischen einem "eingetragenen" und einem "nicht eingetragenen" Verein. Daher ist schließlich auch der Namenszusatz "e.V." für "eingetragener Verein" gemäß gesetzlicher Bestimmung nicht zulässig.
Der "eingetragene Verein" als Rechtsperson ist in Österreich also nicht vorgesehen und existiert somit rechtlich nicht!

Nein! Nachdem im österreichischen Vereinsgesetz keine Unterscheidung zwischen "eingetragener Verein" (e.V.), wie es beispielsweise in Deutschland der Fall ist, und "nicht eingetragener Verein" gemacht wird, hat der "eingetragene Verein" auch keinen rechtswirksamen Status als juristische Person, sprich Rechtsperson im gesetzlichen Sinne.

Weiters kommt in Österreich gemäß den Bestimmungen (Vereinsgesetz 2002) der Verein als juristische Person (Rechtsperson) ausschließlich durch postiven Abschluss des behördlichen Prüfverfahrens, das wiederum durch schriftliche Anzeige der (gewünschten, geplanten) Vereinserrichtung bei der Behörde eingereicht wird.
Auf diesem Weg erlangt der Verein seine Anerkennung als juristische Person, wobei eine rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung einer Eintragung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist - das heißt, auch die Eintragung ins zentrale Vereinsregister begründet keine Rechtspersönlichkeit des Vereins.

Der Verein ist für sich als juristische Person anerkannt, einen rechtswirksamen Status des "eingetragenen Vereins" gibt es bei uns nicht!

Ein Verein ist dann wirtschaftlich tätig im Sinne der rechtlichen Bestimmungen, wenn er Träger unternehmerischer Tätigkeiten ist. Neben Einzelunternehmen und Gesellschaften kommen also auch Vereine unter gewissen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeiten als solche Träger wirtschaftlicher Tätigkeit in Frage.

Ein Verein im Unternehmens- und Konsumentenschutzrecht

Der im Unternehmensgesetzbuch (UGB) definierte Unternehmensbegriff stellt grundsätzlich nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht ab - damit können auch Vereine vom UGB erfasst werden und rechtlich gesehen den Status eines Unternehmens erlangen.

Wenn ein Verein regelmäßig Leistungen auf dem Markt gegen Entgelt anbietet, dann ist genau das der Fall - der Verein betätigt sich wirtschaftlich und wird als Unternehmen erfasst.

Nicht von einem Unternehmen ausgegangen werden kann wiederum, wenn ein Verein seine Tätigkeiten/Leistungen über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Sponsoring finanziert, also ohne unmittelbares Entgelt direkt für die jeweilige Leistung in Rechnung zu stellen oder das nicht anhand eines auf Kostendeckung kalkulierten Entgelts macht.

Wenn ein Verein auf dem Markt mit seinen "wirtschaftlich werthaften" Leistungen (z.B. Wochenendbetrieb in der Vereinskantine, Verkauf von Merchandise/Fanartikeln im Vereinsshop) nach außen auftritt, sprich auch Nichtmitgliedern des Vereins gegenüber, wird von einem Unternehmen nach Defintion des UGB ausgegangen und der Verein unterliegt damit bei seinen Rechtsgeschäften den UGB-Bestimmungen über unternehmensbezogene Geschäfte.

Ein Verein ohne Außentätigkeit, der seine Ausgaben bloß über seine Mitgliedsbeiträge finanziert, ist kein Unternehmen.
Zu beachten: Dieses Kalkül gilt auch für außenorientierte Vereine, die karitative Leistungen erbringen. Sie geben zwar werthafte Leistungen ab, es besteht aber kein Austauschverhältnis mit Leistungsempfängern, weil diese ein angemessenes Entgelt gar nicht aufbringen könnten.

Wenn nun ein Verein unter diese Unternehmereigenschaften fällt, dann gilt dies auch für das Konsumentenschutzrecht, das heißt der Verein ist auch nach diesem Gesetz als Unternehmer zu behandeln.

Schließt ein Verein mit Mitgliedern Verträge, die nicht nur bzw. ausschließlich mitgliedschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse (wie z.B. Mitgliedsbeitragszahlungspflicht als Bestandteil der festgeschriebenen Vereinssatzungen/Statuten), sondern sonstige wechselseitige Schuldverhältnisse begründen, dann gilt der Verein auch als Unternehmer und seine Mitglieder als Konsumenten mit allen damit verknüpften Schutzansprüchen (z.B. Rücktrittsrechte).

Zusammenfassend zur Wirtschaftstätigkeit von Vereinen:

  • Vereine können wirtschaftlich tätig sein, solange die dabei erzielten Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszwecks dienen.

  • Der Verein kann zu Schadenersatz verpflichtet werden.

  • Der Verein ist steuerpflichtig und kann in Konkurs gehen.

  • Für Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vereinsvermögen.

Auch Vereine müssen je nach Art ihrer Tätigkeit (Vereinszwecke), ihrem wirtschaftlichen Gebaren und allfällig erzielter Umsätze oder Gewinne eine Buchführung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, qualifizierter Rechnungslegung bzw. bei noch höheren Umsätzen sogar Buchführung anhand eines erweiterten Jahresabschlusses führen.

Im 4. Abschnitt betreffend die Informationspflicht unterscheidet das Vereinsgesetz dabei zwischen der normalen Rechnungslegung im Sinne der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der sogenannten qualifizierten Rechnungslegung für große Vereine.

Diese qualifizierte Rechnungslegung schreibt den Vereinen wiederum je nach Umsatzhöhe einen Jahresabschluss (bei Umsätzen > 1 Mio. Euro) oder erweiterten Jahresabschluss (bei Umsätzen > 3 Mio. Euro bzw. Spendeneinnahmen > 1 Mio. Euro) vor.

Rechnungslegung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei Umsätzen bis 1 Mio. Euro im Rechnungsjahr

Solange die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben eines Vereins nicht die Schwelle von 1 Mio. Euro im Rechnungsjahr übersteigen, genügt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Verein.

Alles zur Buchführung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung finden Sie in unserem Ratgeber zu diesem Thema!

Qualifizierte Rechnungslegung: Jahresabschluss

Ab Umsätzen über 1 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren

Wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben eines Vereins in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Grenzwert von 1 Mio. Euro je Rechnungsjahr überschreiten, muss der Verein ab dem darauf folgenden Rechnungsjahr anstatt der gewöhnlichen Bilanzierung mit E/A-Rechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen.

Qualifizierte Rechnungslegung: erweiterter Jahresabschluss

Ab Umsätzen über 3 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bzw. Spendeneinnahmen ab 1 Mio. Euro in diesem Zeitraum

Wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben (inklusive Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten!) eines Vereins den Grenzwert von 3 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt, oder das Spendenaufkommen mehr als 1 Mio. Euro in diesem Zeitraum ausmacht, muss der Verein seine Bilanzierung anhand eines erweiterten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) vornehmen.

Zu beachten: im Zuge des erweiterten Jahresabschlusses kommt auch hinzu, dass die Abschlussprüfung durch einen besonders qualifizierten Abschlussprüfer vorgeschrieben ist!

Ja! Grundsätzlich hat der Vorstand eines Vereins - unabhängig von seiner Ausrichtung und/oder ob er gemeinnützig ist oder nicht - eine detaillierte und für alle verständliche Kostenaufstellung anzufertigen.
Diese Kostenaufstellung muss so aufbereitet sein, dass sie die finanzielle Situation des Vereins inklusive der Einkünfte und Ausgaben transparent und für alle Mitglieder verständlich wiedergibt.

Die Kostenaufstellung muss von der Vereinsleitung jeweils zum Ende der Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mitsamt Vermögensübersicht oder bei höheren Umsätzen des Jahresabschlusses bzw. erweiterten Jahresabschlusses (siehe unten) erstellt werden.
Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber den Rechnungszeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten!

  • Übersteigen die Vereinsumsätze den Grenzwert von 1 Mio. Euro in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Jahren, muss die Kostenaufstellung anhand eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erfolgen

  • Übersteigen die Vereinsumsätze den Grenzwert von 3 Mio. Euro in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Jahren und/oder übersteigen die Einnahmen des Vereins durch Spenden 1 Mio. Euro in diesem Zeitraum, muss die Kostenaufstellung anhand eines erweiterten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) erfolgen

Weiters ist die Vereinsleitung dazu verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins in Kenntnis zu setzen.
Wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder das unter Angabe von Gründen verlangt, muss die Vereinsleitung eine entsprechende Auskunft den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen erteilen.

Alle Infos zur Buchführungspflicht in beiden Varianten finden Sie in unseren Ratgebern Einnahmen-Ausgaben Rechnung (E/A) in Österreich sowie Doppelte Buchhaltung in Österreich!

Vereine unterliegen denselben Steuerpflichten wie juristische Personen, ausgenommen dem Verein kommt steuerlich der Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit nach den Vereinsrichtlinien zu.
Das heißt: auch Vereine sind umsatzsteuerpflichtig, jedoch gilt für Vereine die Kleinunternehmerregelung und sie sind somit unecht umsatzsteuerbefreit.
Alles zur Umsatzbesteuerung in Österreich und der dabei gültigen Bestimmungen finden Sie in unserem Ratgeber Umsatzsteuer, UID-Nummer & Co: Umsatzbesteuerung in Österreich!

Umsatzsteuer: Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb mit Gewinnabsicht eines Vereins

Wenn ein Verein, auch in untergeordnetem Umfang, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb mit Gewinnabsicht führt, dann verliert er in aller Regel gegenüber der Finanzverwaltung seinen Begünstigungsstatus.

Der Verein wird dadurch vollumfänglich körperschaftsteuerpflichtig und ebenso umsatzsteuerpflichtig - soweit nicht das zuständige Finanzamt einem eingebrachten Antrag auf gänzliche oder teilweise Ausnahmebewilligung zugestimmt hat bzw. diese Bewilligung als erteilt gilt.

Gemeinnützige Vereine & Umsatzsteuer:

Gemeinnützige Vereine können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unternehmerischen Tätigkeiten nachgehen.
In diesem Fall kommt für die betreffenden Vereine der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 Prozent zur Anwendung.

Vereine, die ohne Leistungsaustausch mit Konsumenten sowie ohne Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften, agieren, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.

Sportvereine & Umsatzsteuer:

Sportvereine sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen & Umsatzsteuer:

Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Subventionen von bzw. für Vereine sind nicht umsatzsteuerbar, wenn für diese Einnahmen vom Verein keine unmittelbaren Gegenleistungen erbracht werden. Das heißt, diese fallen auch nicht unter die Umsatzsteuerpflicht.

Vereine ohne Gewinn & Umsatzsteuer: Liebhaberei

Wenn ein Verein auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, wird die Tätigkeit des Vereins als "Liebhaberei" eingestuft. Damit geht einher, dass der betroffene Verein auch prinzipiell nicht (mehr) der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und somit auch keinen Anspruch auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat.

Die "Liebhabereivermutung" kann jedoch widerlegt werden, wenn eine ausgeglichene Buchführung vorweisbar ist. Dabei müssen sich unter Einbeziehung von projektbezogenen Subventionen, allerdings ohne Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die Einnahmen die Ausgaben des Vereins decken.

Die Umsatzsteuer muss der Verein selber berechnen und beim örtlich zuständigen Finanzamt des Vereinssitzes abführen.

Ein Verein wird grundsätzlich anhand der folgenden steuerrechtlichen Abgaben besteuert:

  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Kommunalsteuer
  • Werbeabgabe

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht anhand der diversen Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) bildet für Vereine und gemeinnützige Organisationen eine wichtige Grundstruktur.
Für Vereine besonders relevant ist die Unterscheidung in steuerbare und nicht steuerbare Umsätze, die das UStG vornimmt:

  • Steuerbare Umsätze bedeutet nicht automatisch steuerpflichtig, wohl aber, aber dass diese Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit des Vereins umsatzsteuerlich relevant sind bzw. sein können. Umsätze aus unternehmerischen Vereinstätigkeit (=Gewinnabsicht) wären solche steuerbaren Umsätze.

  • Nicht steuerbare Umsätze hingegen können grundsätzlich nicht besteuert werden.
    Sobald eine Vereinstätigkeit nicht steuerbar ist, heißt das, dass es dafür auch keine (Umsatz-) Besteuerung gibt!

Prinzip des Leistungsaustauschs:

Wenn zwischen Leistung (des Vereins) und Gegenleistung (Bezahlung der Vereinsleistung) keine innere Verbindung existiert, sind diese Einnahmen (Gegenleistung) nicht steuerbar. Beispielsweise trifft das auf echte Mitgliedsbeiträge, echte Zuschüsse oder echten Schadenersatz zu.

Bei Zuschüssen, Förderungen, Subventionen und Ähnlichem kommt es in der Umsatzsteuerfrage darauf an, ob es sich um eine Zahlung an den Verein oder die gemeinnützige Organisation für eine konkrete Leistungserbringung handelt, oder ob es keinen konkreten Leistungsaustausch in diesem Sinne gibt.
Gibt es diesen Leistungsaustausch nicht, sind diese Umsätze auch nicht steuerbar und also umsatzsteuerbefreit!

Unternehmerische vs. nicht-unternehmerische Tätigkeiten des Vereins & Umsatzsteuer:

Vereine können sowohl einen unternehmerischen Bereich mit Leistungsaustausch als auch einen nicht-unternehmerischen Bereich ohne diesen umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustausch haben.

Die Vereinsrichtlinie im Findok-Portal des BMF mit Gültigkeit vom 20.06.2012 besagt dazu (Ziffer 462): „Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen. (...).“

Das bedeutet: umsatzsteuerpflichtig ist nur der unternehmerische Teil eines Vereins bzw. der Vereinstätigkeit.

Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit bedeutet für den Verein ebeso eine Umsatzsteuerbefreiung.

Kleinunternehmerregelung bei Vereinen & Umsatzsteuer

Für Vereine wie auch andere gemeinnützige Körperschaften gilt die Kleinunternehmerregelung.
Wenn die umsatzsteuerlich relevanten Umsätze im Rechnungsjahr 30.000 Euro netto nicht übersteigen, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich bleiben dabei unberücksichtigt.

Auch ein Verein kann zur Umsatzsteuerpflicht wechseln - und ist dann wie auch ein Unternehmer 5 Jahre gebunden!
Im Falle der Umsatzsteuerpflicht muss der Verein auch die Umsatzsteuer ausweisen und in Rechnung stellen, kann aber auch die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Ermäßigter Steuersatz:

Wenn keine der Befreiungen für einen Verein greift, dann gilt für Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ein ermäßigter Steuersatz von 10%.
Nicht gültig ist der ermäßigte Steuersatz jedoch für Leistungen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden!

Alle Infos rund um die Umsatzbesteuerung in Österreich und der dabei gültigen Bestimmungen finden Sie in unserem Ratgeber Umsatzsteuer, UID-Nummer & Co: Umsatzbesteuerung in Österreich!

Körperschaftssteuer

Vereine unterliegen als Körperschaften der Körperschaftsteuer (25% des Gewinns). Für Vereine, GmbHs oder Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, existieren jedoch Befreiungen bzw. Erleichterungen bei der Körperschaftsteuer (§ 5, Absatz 6 KStG 1988). Ob ein Vereinszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen werden kann, regeln die Bestimmungen in den Paragrafen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Kommunalsteuer

Gewisse Vereine sind bereits durch die Bestimmungen in Paragraf 8 des Kommunalsteuergesetzes von der Kommunalsteuer befreit, und zwar wenn sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken

  • auf dem Gebiet der Gesundheitspflege,
  • Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Um diese steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Zwecke auch in den Statuten des Vereins angeführt sein!

Anhand der Bestimmungen sind gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten kommunalsteuerpflichtig. Es muss demnach ein unternehmerischer Bereich beim jeweiligen Verein existieren, damit diese Steuerpflicht begründet werden kann. Das bedeutet natürlich auch, dass der nicht-unternehmerische Bereich eines Vereins ist nie kommunalsteuerpflichtig ist!

Werbeabgabe

Erbringt ein Verein entgeltlich bzw. gegen eine Sachleistung Sponsorleistungen an Sponsoren, muss dieser Verein im Normalfall eine 5%ige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabengesetz an das Finanzamt abgeführen.

Nicht werbeabgabenpflichtig sind jedoch:

  • Werbeleistungen im Internet (Bannerwerbung, Inserate, Link zu Website des Sponsors)
  • Web-TV
  • Web-Radio
  • ­Werbeemails im eigenen Intranet
  • Eigenwerbung
  • Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen)
  • "Geschenkkorb" gegen Namensnennung
  • Internet-Präsenz
  • Autogrammstunden
  • Fototermine
  • Freier Eintritt sowie Freikartenkontingent
  • Ankick bei einem Fußballspiel

Der Abgabenanspruch entsteht jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats:

  • Werbung in Printmedien: mit dem Erscheinen des Mediums

  • Werbung in Hörfunk und Fernsehen: mit der Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltungen

  • Außenwerbung (bei Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichem): mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, d.h. mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeugen, usw.

Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden.

Grundsätzlich müssen Vereine eine Steuererklärung (Abgabenerklärung) gemäß Paragraf 133 BAO dann einreichen, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Abweichend davon müssen Vereine Steuererklärungen ohne Aufforderung in den folgenden Fällen einreichen:

Körperschaftsteuererklärung

Begünstigte Vereine müssen dann eine Körperschaftsteuererklärung (Formular K2) abzugeben, wenn Überschüsse im Ausmaß von mehr als 10.000 Euro aus steuerpflichtigen Betrieben anfallen.

Umsatzsteuererklärung & Umsatzsteuervoranmeldungen

Unternehmerisch tätige Vereine oder jene, die innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, müssen monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats oder bei Vorjahresumsätzen bis 100.000 Euro vierteljährlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen sowie die sich für den Voranmeldungszeitraum ergebende Zahllast an das Finanzamt abzuführen.
Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht grundsätzlich nur, wenn der Vorjahresumsatz 30.000 Euro überstiegen hat.

Die Einreichung der Voranmeldung ist elektronisch via FinanzOnline vorzunehmen, außer die elektronische Übermittlung ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Alles rund um FinanzOnline finden Sie auch in unserem Ratgeber FinanzOnline: Registrierung, Login & Funktionen!

Die Nichtabgabe von Voranmeldungen sowie Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen kann auch für Vereine finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Darüber hinaus wird die Umsatzsteuer jährlich veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen (Formular U 1) sind bis 30. April (elektronisch bis 30. Juni) des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Nein! Grundsätzlich sind Vereine als Rechtsperson (juristische Person) regulär steuerpflichtig.

Wenn ein Verein allerdings gemäß seinen Statuten gegenüber der Finanzverwaltung als gemeinnütziger Verein einzustufen ist, kommt für diesen Verein die Steuerbegünstigung bzw. –befreiung von der Körperschaftssteuer in Betracht.

Das ist dann der Fall, wenn der Verein nach dem Gesetz, den Statuten oder jeder sonstigen Rechtsgrundlage und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung (Vereinszweck, Tätigkeit) ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Die Bestimmungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereinszwecke regeln die Paragrafen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Jeder Verein kann natürlich auch Rechnungen ausstellen - es muss dabei aber beachtet werden, dass Vereine zunächst in die Bestimmungen der Kleinunternehmerregelung fallen und somit unecht umsatzsteuerbefreit sind.

Das heißt, der Verein muss (bzw. darf, denn er schuldet fälschlicherweise verrechnete Steuer auch dem Finanzamt!) auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer anführen (mitverrechnen) und kann im Gegenzug den Vorsteuerabzug beim Finanzamt auch nicht in Anspruch nehmen!

Auf der Rechnung eines Vereins, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, sollte daher auch der Verweis "Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994" (= umsatzsteuerbefreit aufgrund Kleinunternehmerregelung) angeführt werden.

Auch ein Verein kann zur Umsatzsteuerpflicht wechseln - und ist dann wie auch ein Unternehmer 5 Jahre gebunden!
Im Falle der Umsatzsteuerpflicht muss der Verein auch die Umsatzsteuer ausweisen und in Rechnung stellen, kann aber auch die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Die genauen Anforderungen an eine Rechnung finden Sie in unserem Ratgeber Rechnung schreiben einfach erklärt!

Vereine können und dürfen, sofern sich aus der festgelegten Statuten oder sonstigen Umständen nichts Gegenteiliges ergibt, wie jede andere juristische Person auch Personal anstellen und müssen dabei ebenso alle gesetzlichen Bestimmungen wie die lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten.

Die Anwendbarkeit von arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Verein

Für Vereine als Dienstgeber gelten genauso alle gesetzlichen Vorschriften. Damit haben auch alle gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Arbeitszeit, Kündigung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, etc. Gültigkeit.
Ausnahme bilden nur die Sonderzahlungen, die rein auf Kollektivvertragsebene geregelt sind.

Die (bezahlte) Tätigkeit in Vereinen unterliegt im allgemeinen den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

Sonderfall: Beschäftigung von Vereinsmitgliedern und Vereinsfunktionären

Auch Vereinsmitglieder können als Dienstnehmer für den jeweiligen Verein tätig werden.

Entscheidend ist dabei, dass die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis erfüllt sind:

  • Hinsichtlich im Verein mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und Vereinsfunktionären muss geprüft werden, ob diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Verein tätig sind (Weisungsgebundenheit hinsichtlich der konkreten Arbeitsleistung, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes; Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung)

  • Vereinsmitglieder: der Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem einfachen Vereinsmitglied und dem Verein wird so gut wie ausnahmslos zulässig und wirksam sein. Nur in einer Konstellation, in der das betreffende Mitglied den Verein und seine Organe völlig beherrscht, wäre ein Dienstverhältnis nicht möglich, da keine Weisungsgebundenheit gegeben wäre.

  • Vereinsfunktionäre: im Fall von Vereinsfunktionären ist zusätzlich zu beachten, dass ein echtes Dienstverhältnis nicht für die Vorstandsfunktion selbst, sondern nur für andere Tätigkeiten möglich ist (z.B. VereinssekretärIn). Weiters müssen die Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, die sie als Dienstnehmer betreffen, weisungsgebunden sein. Hier sind die Statuten entsprechend zu gestalten. Die Statuten müssen einen Vorstandsbeschluss für Angelegenheiten erforderlich machen, die einzelne Vorstandsmitglieder als DienstnehmerInnen des Vereines betreffen.

In einem Verein können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglied sein bzw. werden - somit kann auch ein Verein als Rechtsperson (=juristische Person) Mitglied in einem anderen Verein sein.

Die Statuten eines jeden Vereins haben außerdem die Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein zu enthalten.