Ein Verein wird grundsätzlich anhand der folgenden steuerrechtlichen Abgaben besteuert:
- Umsatzsteuer
- Körperschaftssteuer
- Kommunalsteuer
- Werbeabgabe
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht anhand der diversen Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) bildet für Vereine und gemeinnützige Organisationen eine wichtige Grundstruktur.
Für Vereine besonders relevant ist die Unterscheidung in steuerbare und nicht steuerbare Umsätze, die das UStG vornimmt:
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Steuerbare Umsätze bedeutet nicht automatisch steuerpflichtig, wohl aber, aber dass diese Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit des Vereins umsatzsteuerlich relevant sind bzw. sein können. Umsätze aus unternehmerischen Vereinstätigkeit (=Gewinnabsicht) wären solche steuerbaren Umsätze.
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Nicht steuerbare Umsätze hingegen können grundsätzlich nicht besteuert werden.
Sobald eine Vereinstätigkeit nicht steuerbar ist, heißt das, dass es dafür auch keine (Umsatz-) Besteuerung gibt!
Prinzip des Leistungsaustauschs:
Wenn zwischen Leistung (des Vereins) und Gegenleistung (Bezahlung der Vereinsleistung) keine innere Verbindung existiert, sind diese Einnahmen (Gegenleistung) nicht steuerbar. Beispielsweise trifft das auf echte Mitgliedsbeiträge, echte Zuschüsse oder echten Schadenersatz zu.
Bei Zuschüssen, Förderungen, Subventionen und Ähnlichem kommt es in der Umsatzsteuerfrage darauf an, ob es sich um eine Zahlung an den Verein oder die gemeinnützige Organisation für eine konkrete Leistungserbringung handelt, oder ob es keinen konkreten Leistungsaustausch in diesem Sinne gibt.
Gibt es diesen Leistungsaustausch nicht, sind diese Umsätze auch nicht steuerbar und also umsatzsteuerbefreit!
Unternehmerische vs. nicht-unternehmerische Tätigkeiten des Vereins & Umsatzsteuer:
Vereine können sowohl einen unternehmerischen Bereich mit Leistungsaustausch als auch einen nicht-unternehmerischen Bereich ohne diesen umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustausch haben.
Die Vereinsrichtlinie im Findok-Portal des BMF mit Gültigkeit vom 20.06.2012 besagt dazu (Ziffer 462): „Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen. (...).“
Das bedeutet: umsatzsteuerpflichtig ist nur der unternehmerische Teil eines Vereins bzw. der Vereinstätigkeit.
Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit bedeutet für den Verein ebeso eine Umsatzsteuerbefreiung.
Kleinunternehmerregelung bei Vereinen & Umsatzsteuer
Für Vereine wie auch andere gemeinnützige Körperschaften gilt die Kleinunternehmerregelung.
Wenn die umsatzsteuerlich relevanten Umsätze im Rechnungsjahr 30.000 Euro netto nicht übersteigen, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich bleiben dabei unberücksichtigt.
Auch ein Verein kann zur Umsatzsteuerpflicht wechseln - und ist dann wie auch ein Unternehmer 5 Jahre gebunden!
Im Falle der Umsatzsteuerpflicht muss der Verein auch die Umsatzsteuer ausweisen und in Rechnung stellen, kann aber auch die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Ermäßigter Steuersatz:
Wenn keine der Befreiungen für einen Verein greift, dann gilt für Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ein ermäßigter Steuersatz von 10%.
Nicht gültig ist der ermäßigte Steuersatz jedoch für Leistungen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden!
Alle Infos rund um die Umsatzbesteuerung in Österreich und der dabei gültigen Bestimmungen finden Sie in unserem Ratgeber Umsatzsteuer, UID-Nummer & Co: Umsatzbesteuerung in Österreich!
Körperschaftssteuer
Vereine unterliegen als Körperschaften der Körperschaftsteuer (25% des Gewinns). Für Vereine, GmbHs oder Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, existieren jedoch Befreiungen bzw. Erleichterungen bei der Körperschaftsteuer (§ 5, Absatz 6 KStG 1988). Ob ein Vereinszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen werden kann, regeln die Bestimmungen in den Paragrafen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Kommunalsteuer
Gewisse Vereine sind bereits durch die Bestimmungen in Paragraf 8 des Kommunalsteuergesetzes von der Kommunalsteuer befreit, und zwar wenn sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken
- auf dem Gebiet der Gesundheitspflege,
- Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
Um diese steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Zwecke auch in den Statuten des Vereins angeführt sein!
Anhand der Bestimmungen sind gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten kommunalsteuerpflichtig. Es muss demnach ein unternehmerischer Bereich beim jeweiligen Verein existieren, damit diese Steuerpflicht begründet werden kann. Das bedeutet natürlich auch, dass der nicht-unternehmerische Bereich eines Vereins ist nie kommunalsteuerpflichtig ist!
Werbeabgabe
Erbringt ein Verein entgeltlich bzw. gegen eine Sachleistung Sponsorleistungen an Sponsoren, muss dieser Verein im Normalfall eine 5%ige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabengesetz an das Finanzamt abgeführen.
Nicht werbeabgabenpflichtig sind jedoch:
- Werbeleistungen im Internet (Bannerwerbung, Inserate, Link zu Website des Sponsors)
- Web-TV
- Web-Radio
- Werbeemails im eigenen Intranet
- Eigenwerbung
- Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen)
- "Geschenkkorb" gegen Namensnennung
- Internet-Präsenz
- Autogrammstunden
- Fototermine
- Freier Eintritt sowie Freikartenkontingent
- Ankick bei einem Fußballspiel
Der Abgabenanspruch entsteht jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats:
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Werbung in Printmedien: mit dem Erscheinen des Mediums
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Werbung in Hörfunk und Fernsehen: mit der Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltungen
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Außenwerbung (bei Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichem): mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, d.h. mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeugen, usw.
Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden.