Bundesabgabenordnung (BAO)

Bundesabgabenordnung (BAO) ⇒ Rechte & Pflichten einfach erklärt

Die Bundesabgabenordnung (BAO) definiert, wie Steuern in Österreich funktionieren. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Buchhaltung diesen Vorgaben entspricht.

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BAO – auf einen Blick

Die wichtigsten Fakten zur Bundesabgabenordnung (BAO) in Österreich

Definition: Die Bundesabgabenordnung (BAO) ist das zentrale Gesetz in Österreich, das das Verfahren für die Erhebung von Bundesabgaben regelt.
Funktion: Sie dient als Leitfaden für Abgabenbehörden und Steuerpflichtige, um sicherzustellen, dass Abgaben korrekt erhoben, verwaltet und eingezogen werden.
Bestimmungen: Die BAO legt die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Abgabenbehörden fest, regelt Rechtsmittel und Beschwerdeverfahren und enthält Strafbestimmungen für Verstöße.
Buchhaltung & BAO-Konformität: Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Buchhaltung eines Unternehmens oder einer selbstständigen Einzelperson BAO-konform ist. Dies stellt sicher, dass alle steuerlichen Anforderungen erfüllt sind und vermeidet potenzielle rechtliche Konsequenzen oder sogar Strafen.

Was ist die Bundesabgabenordnung (BAO)?

Die Bundesabgabenordnung, kurz BAO, ist ein Kernstück des österreichischen Steuersystems.

  • Sie bildet die rechtliche Basis für die Erhebung von Bundesabgaben und definiert das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Abgabenbehörden.

  • Die BAO zielt darauf ab, die Steuer- und Abgabenerhebung in Österreich transparent, gerecht und effizient zu gestalten.

Was sind Abgabenbehörden?

Die Abgabenbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei den Steuern für Unternehmer in Österreich, insbesondere in Bezug auf die Bundesabgabenordnung (BAO). Sie überwachen das Abgabenverfahren und sorgen dafür, dass die BAO-Richtlinien korrekt befolgt werden.

Unterschiedliche Instanzen der Abgabenbehörden:

  • Abgabenbehörden erster Instanz: Hierzu zählen in erster Linie die Finanzämter. Sie sind die primären Ansprechpartner für Steuerpflichtige und verantwortlich für die Erhebung von Steuern und Abgaben, die Bearbeitung von Steuererklärungen bzw. die Durchführung von Außenprüfungen.

  • Abgabenbehörden zweiter Instanz: Einrichtungen wie das Bundesfinanzgericht überprüfen Entscheidungen der Abgabenbehörden erster Instanz. Sie treten hauptsächlich dann in Aktion, wenn gegen einen Bescheid Beschwerde eingelegt wird.

  • Bundesministerium für Finanzen: Als oberste Abgabenbehörde hat es die Aufsicht über die anderen Abgabenbehörden und kann in bestimmten Fällen selbst als solche agieren.

Bescheide gemäß BAO

Bescheide sind im Abgabenverfahren von zentraler Bedeutung. Als offizielle Entscheidungen der Abgabenbehörden variieren sie je nach geregelter Angelegenheit.

Arten von Bescheiden:

  • Abgabenbescheide: Diese legen die Höhe der zu zahlenden Abgaben fest und basieren auf den eingereichten Steuererklärungen oder den Ergebnissen von Außenprüfungen.

  • Haftungsbescheide: Hierbei wird eine dritte Partei für die Abgaben eines Steuerpflichtigen haftbar gemacht.

  • Feststellungsbescheide: Sie dienen der Feststellung von Tatsachen, die für die Abgabenerhebung relevant sind, z. B. die Höhe des Einkommens.

  • Selbstbemessungsabgaben: Bei diesen Abgaben ermittelt der Steuerpflichtige selbst die Höhe der Abgabe und führt sie ab, ohne dass ein Bescheid ergeht.

Formale Kriterien eines Bescheides

Für die Gültigkeit eines Bescheides müssen bestimmte formale Kriterien erfüllt sein.

Dazu gehören:

  • Bezeichnung: Ein Bescheid sollte klar als solcher bezeichnet sein. Allerdings ist die Bezeichnung nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Inhalt des Dokuments eindeutig hervorgeht, dass es sich um einen Bescheid handelt.

  • Datum: Obwohl das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides und für seine Rechtswirkungen irrelevant ist, wird es häufig angegeben. Wichtig ist das Zustellungsdatum, da der Bescheid mit der Zustellung seine Wirksamkeit entfaltet.

  • Behörde: Der Bescheid sollte klar angeben, von welcher Behörde er stammt.

  • Spruch: Der Spruch ist die zentrale Willenserklärung der Behörde. Er muss den Adressaten des Bescheides, die Art und Höhe der Abgabe, den Fälligkeitszeitpunkt und die Bemessungsgrundlage enthalten. Ein fehlender Spruch oder das Fehlen des Bescheidadressaten macht den Bescheid unwirksam.

  • Begründung: Die Begründung sollte den angenommenen Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung enthalten. Bei Ermessensentscheidungen oder Vorfragen müssen die relevanten Umstände und Erwägungen dargelegt werden. Eine fehlende oder unzureichende Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft, aber es kann ein Antrag auf Begründung gestellt werden.

  • Rechtsmittelbelehrung: Jeder Bescheid muss den Steuerpflichtigen darüber informieren, ob und wie er gegen den Bescheid vorgehen kann. Dies beinhaltet Informationen über zulässige Rechtsmittel, Fristen und zuständige Behörden oder Gerichte. Eine fehlerhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung kann den Beginn der Rechtsmittelfrist verhindern.

  • Unterschrift: Der Bescheid sollte von der Person unterschrieben sein, die ihn genehmigt hat. Bei automatisierten Bescheiden kann die Unterschrift jedoch entfallen oder durch eine Beglaubigung ersetzt werden.

Abgabepflichtige in der BAO: Rechte und Pflichten

Die BAO legt nicht nur fest, wie der Austausch zwischen den Abgabenbehörden und den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, sondern auch die allgemeinen Regeln für die Erhebung von Abgaben.

Ein zentrales Konzept in diesem Zusammenhang ist der „Abgabepflichtige“, der gemäß § 77 Abs. 1 BAO als potenzieller Abgabenschuldner im Verfahren angesehen wird und somit besondere Rechte und Pflichten genießt.

Rechte der Abgabepflichtigen

Die BAO gewährt den Abgabepflichtigen eine Vielzahl von Rechten, um sicherzustellen, dass das Verfahren fair und transparent abläuft:

  • Akteneinsicht: Gemäß § 90 BAO können Abgabepflichtige die sie betreffenden Akten einsehen.

  • Rechtsbelehrung: Laut § 113 BAO müssen die Finanzämter den Abgabepflichtigen Anweisungen für ihre Verfahrenshandlungen geben.

  • Parteiengehör: Nach § 115 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige das Recht, sich zu den Feststellungen des Finanzamtes zu äußern und Beweise vorzulegen.

  • Faires Verfahren: Gemäß § 115 Abs. 3 BAO muss das Finanzamt sowohl die Angaben der Abgabepflichtigen als auch bekannte Fakten prüfen und berücksichtigen, um eine korrekte Besteuerung sicherzustellen.

  • Recht auf Anträge: Abgabepflichtige können verschiedene Anträge stellen, z. B. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO oder Wiedereinsetzung nach § 308 BAO.

Pflichten der Abgabepflichtigen

Neben den Rechten gibt es auch eine Reihe von Pflichten, die die Abgabepflichtigen gemäß BAO erfüllen müssen:

  • Offenlegung und Wahrheit: Gemäß § 119 BAO müssen Abgabepflichtige alle relevanten Informationen offenlegen und wahrheitsgemäß angeben.

  • Anzeige: Bestimmte Ereignisse oder Änderungen müssen den Behörden nach §§ 120 bis 121a BAO gemeldet werden.

  • Buchführung: Abgabepflichtige müssen gemäß §§ 124 bis 132 BAO bestimmte Bücher oder Aufzeichnungen führen und Belege ausstellen.

  • Abgabenerklärungen: Gemäß §§ 133 bis 140 BAO müssen Abgabepflichtige regelmäßig Abgabenerklärungen einreichen.

  • Unterstützung bei Amtshandlungen: Bei behördlichen Maßnahmen müssen die Abgabepflichtigen gemäß § 141 BAO unterstützen.

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Fragen und Antworten

Die Bundesabgabenordnung (BAO) ist das zentrale Gesetz in Österreich, das das Verfahren für die Erhebung von Bundesabgaben regelt. Sie dient als Leitfaden für Abgabenbehörden und Steuerpflichtige und stellt sicher, dass Abgaben korrekt erhoben, verwaltet und eingezogen werden.

Die Bundesabgabenordnung regelt eine Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit Bundesabgaben.

Dazu gehören:

Die Bundesabgabenordnung (BAO) gilt für alle Steuerpflichtigen in Österreich, die Bundesabgaben zu entrichten haben. Dies umfasst sowohl Selbstständige und unselbstständig tätige Einzelpersonen als auch Unternehmen. Darüber hinaus dient sie als Leitfaden für Abgabenbehörden bei der Ausübung ihrer Funktionen und Pflichten.

Quellen