Verlustvortrag ⇒ Verlagerung betrieblicher Verluste in Folgejahre

Der Verlustvortrag ermöglicht es, betriebliche Verluste in zukünftige Jahre zu übertragen und mit späteren Gewinnen zu verrechnen. So können Unternehmen ihre Steuerlast senken und finanzielle Engpässe ausgleichen.

Verlustvortrag – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zum Verlustvortrag

Definition

Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste aus einem Steuerjahr in die Folgejahre zu übertragen und mit zukünftigen positiven Einkünften zu verrechnen.

Funktion

Er dient dazu, die Steuerlast zu glätten, indem Verluste, die in einem Jahr entstanden sind, nicht verloren gehen, sondern die Steuerbelastung in späteren Jahren mindern.

Steuern

  • Verluste können nur bis zu bestimmten Grenzen (z. B. 75%-Verlustverrechnungsgrenze bei Kapitalgesellschaften) mit positiven Einkünften verrechnet werden.

  • Für natürliche Personen entfällt diese Grenze seit 2014.

Steuerliche Geltendmachung

Um den Verlustvortrag nutzen zu können, muss eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Der Verlust wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn er in der Steuererklärung angegeben ist.

Buchhaltung

In der Bilanz erscheint der Verlustvortrag als „Bilanzverlust“ auf der Passivseite unter dem Eigenkapital und wird solange ausgewiesen, bis er durch Gewinne oder Einlagen ausgeglichen ist.

Bestimmungen
  • Verluste aus betrieblichen Einkünften dürfen gemäß § 18 Abs. 6 EStG in Folgejahre vorgetragen werden.

  • Der innerjährige Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG hat Vorrang vor einem Verlustvortrag.

  • Verluste aus Liebhaberei gelten laut § 1 Abs. 2 LVO als steuerlich unbeachtlich und sind nicht vortragsfähig.

  • Verluste aus Grundstücksverkäufen nach § 30 EStG können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

Verlustvortrag

Der Verlustvortrag ist die steuerliche Möglichkeit, Verluste eines Jahres in zukünftige Steuerperioden zu übertragen, um sie mit künftigen Gewinnen zu verrechnen und so die Steuerlast zu mindern. Er hilft Unternehmen und Selbstständigen, finanzielle Belastungen aus Verlustjahren auszugleichen und die Steuerzahlungen in profitableren Jahren zu reduzieren.

Definition: Was ist ein Verlustvortrag?

  • Verlustverwertung: Der Verlustvortrag ist Teil der steuerlichen Verlustverwertung.

  • Verlagerung: Verluste werden auf zukünftige Jahre übertragen, um mit positiven Einkünften verrechnet zu werden.

  • Ziel: Die Steuerlast in späteren Veranlagungszeiträumen senken.

  • Voraussetzung: Verluste müssen aus einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle stammen.

  • Anwendung: Wird in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.

Der Verlustvortrag ist Teil der Verlustverwertung, neben dem Verlustausgleich und Verlustrücktrag. Voraussetzung ist eine echte Einkunftsquelle und keine Liebhaberei. Er erlaubt es, steuerlich anerkannte Verluste eines Jahres auf künftige Veranlagungszeiträume zu übertragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen. Das führt zu einer Senkung der Steuerlast.

  • Der Verlustvortrag betrifft vor allem Unternehmen, Selbstständige und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erzielen.

  • Die Geltendmachung erfolgt über die Einkommensteuererklärung, eine Nutzung ist über mehrere Jahre hinweg möglich – bis zum vollständigen Verlustabzug.

Verlustentstehung: Wann spricht man steuerlich von einem Verlust?

Ein steuerlicher Verlust liegt vor, wenn die Ausgaben die Einnahmen innerhalb einer Einkunftsquelle, beispielsweise aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, übersteigen. Dies gilt sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen.

  • Solche Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Verlustverwertung durch Verlustausgleich, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag mit Gewinnen desselben oder späterer Jahre verrechnet werden.

  • Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation sowie das Vorliegen einer Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht.

Grundlagen: Verluste und ihre steuerliche Behandlung

  • Verlustausgleich: Im Regelfall werden Verluste noch im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen.

  • Verlustvortrag: Wenn kein Ausgleich im laufenden Jahr möglich ist, kann der Verlust in Folgejahre übertragen werden.

  • Verlustausgleichsbeschränkungen: Gesetzliche Grenzen können die sofortige Verrechnung verhindern.

  • Liebhaberei: Keine steuerliche Berücksichtigung bei fehlender Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn.

  • Steuererklärung: Verluste müssen in der Buchhaltung korrekt erfasst und dokumentiert und in der Jahressteuererklärung angegeben werden.

  • Steueroptimierung: Eine durchdachte Verlustverwertung hilft, die Steuerlast zu senken und finanzielle Schwankungen abzufedern.

Im Einkommensteuerrecht können Verluste grundsätzlich im selben Jahr mit positiven Einkünften desselben Jahres und somit mit dem Gesamtergebnis aus allen Einkunftsquellen verrechnet werden.

  • Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt, wobei Verluste aus einer Einkunftsart mit anderen Einkünften desselben Steuerpflichtigen gegengerechnet werden können.

Wenn jedoch keine oder nicht genügend positive Einkünfte vorhanden sind oder bestimmte Verlustausgleichsbeschränkungen greifen, kommt es zur Verlustverlagerung in künftige Jahre.

  • In solchen Fällen greift der Verlustvortrag als Möglichkeit, die steuerliche Belastung über die Jahre hinweg auszugleichen.

Nicht jeder entstandene Verlust wird jedoch automatisch steuerlich anerkannt. Das Finanzamt prüft insbesondere bei Nebenbeschäftigungen oder privaten Vermietungsmodellen, ob überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt.

  • Wird die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, entfällt der Verlustabzug vollständig – auch rückwirkend.

Eine effektive Verlustverrechnung trägt wesentlich dazu bei, die Steuerlast zu senken und unternehmerische Schwankungen abzufedern.

  • Vor allem bei größeren Verlusten, etwa im sechsstelligen Bereich oder darüber hinaus, kann der richtige Umgang mit Verlusten langfristig zu einer Steuerersparnis führen.

Verlustvortrag: Voraussetzungen

Damit ein Verlustvortrag steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zentrale Bedingung ist, dass Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten, die im selben Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, gemäß § 18 Abs. 6 EStG in zukünftige Jahre vorgetragen und dort als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Die Verluste müssen aus einer steuerlich anerkannten Einkunftsquelle stammen – etwa aus einem Betrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Auch Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können grundsätzlich vorgetragen werden.

  • Nicht anerkannt werden Verluste aus Tätigkeiten, die unter die Liebhaberei-Regelung fallen. Diese werden vom Finanzamt ausgeschlossen, wenn keine ernsthafte Absicht zur Gewinnerzielung erkennbar ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die formale Dokumentation der Verluste. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung korrekt erfasst sein. Zudem dürfen die Verluste im betreffenden Jahr nicht bereits durch positive Einkünfte desselben Jahres ausgeglichen worden sein.

  • Ein separater Antrag für den Verlustvortrag ist nicht erforderlich. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Der Vortrag kann so lange erfolgen, bis die Verlustsumme durch künftige Gewinne aufgebraucht ist.

Besonderheiten gelten unter anderem bei Beteiligungen an Personengesellschaften oder bei der Inanspruchnahme der COVID-19-Rücklage. Hier sind zusätzliche Vorschriften und Ausnahmen zu beachten, die unter Umständen den Verlustabzug einschränken.

Recht auf Verlustvortrag: Rahmenbedingungen für die Geltendmachung

Ein Verlustvortrag kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt.

  • Die Höhe des vortragsfähigen Verlusts ergibt sich aus der Veranlagung des jeweiligen Jahres.

  • Verluste, die nicht im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, dürfen in Folgejahren mit Gewinnen oder anderen Einkünften verrechnet werden.

Wahlrecht: In welchem Jahr kann ein Verlustvortrag berücksichtigt werden?

Ein Wahlrecht besteht nicht. Der Verlustvortrag muss verpflichtend in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem erstmals positive Einkünfte vorliegen.

  • Gibt es Verluste aus mehreren Jahren, ist der älteste Verlust zuerst zu verwerten.

  • Die Verlustverwertung erfolgt somit zwingend in chronologischer Reihenfolge und in größtmöglichem Umfang, sobald eine Verrechnung mit Einkünften desselben Jahres möglich ist.

Anspruch auf Übertragbarkeit von Verlusten:

Ein Verlustvortrag ist nicht übertragbar und bleibt grundsätzlich an die Person gebunden, die den Verlust erlitten hat.

  • Eine Verlustverwertung durch andere, zum Beispiel im Fall einer Schenkung eines Betriebs, ist steuerlich nicht möglich.

  • Nur im Todesfall kann ein bestehender Verlustabzug auf den Rechtsnachfolger übergehen, sofern dieser den Betrieb unentgeltlich übernimmt.

  • Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine Einzelrechtsnachfolge handelt.

Verlustausgleich: Welche Beschränkungen gibt es?

  • Beschränkungen: Gelten etwa bei bestimmten Einkunftsarten, Privatveräußerungen, oder bei Liebhaberei.

  • Keine Einkunftsquelle: Verluste aus Tätigkeiten ohne Einkunftsquelle (z. B. bei Liebhaberei) sind nicht abziehbar.

  • Verlustausgleichsbeschränkungen: Bestehen insbesondere bei privaten Grundstücksveräußerungen und bei ausländischen Verlusten.

  • Folge: Verluste dürfen in diesen Fällen nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden – stattdessen kommt Verlustvortrag oder Verlustrücktrag in Betracht.

Der Verlustausgleich ist nicht uneingeschränkt möglich. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt mehrere Verlustausgleichsbeschränkungen, bei denen Verluste nicht oder nur eingeschränkt verrechnet werden dürfen:

  • Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO): Liegt keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor (z. B. bei defizitären Hobbys oder Nebentätigkeiten), erkennt das Finanzamt die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle an und damit ist ein Verlustausgleich ausgeschlossen.

  • Private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG): Verluste aus dem Verkauf von privaten Immobilien dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie dürfen lediglich mit Gewinnen aus gleichartigen Veräußerungsvorgängen verrechnet werden.

    Nur, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, können 60 Prozent der Verluste entweder über 15 Jahre (Jahr der Verlustentstehung und die 14 Folgejahre) verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

    Auf Antrag kann der Verlust im Jahr seiner Entstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

  • Ausländische Verluste: Verluste aus einer ausländischen Einkunftsquelle dürfen oft nur mit ausländischen Gewinnen desselben Staates verrechnet werden. Hier greifen internationale Verlustausgleichsgrenzen oder Doppelbesteuerungsabkommen.

  • Sonderbeschränkungen bei Verlustbeteiligungsmodellen: Bei Beteiligungen an bestimmten Fonds oder Personengesellschaften ist der Ausgleich auf das eingesetzte Kapital begrenzt.

  • Überschusseinkünfte: Verluste aus sogenannten Überschusseinkünften wie Vermietung und Verpachtung können nicht ausgeglichen werden, wenn diesen im gleichen Jahr keine entsprechenden Gewinne oder Überschüsse gegenüberstehen.

In all diesen Fällen können Verluste nicht direkt im Entstehungsjahr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Stattdessen kommt ein Verlustvortrag in Folgejahre oder, in bestimmten Fällen, ein Verlustrücktrag ins Vorjahr in Betracht.

Unterscheidung: Verlustvortrag und Verlustrücktrag

  • Verlustvortrag: Übertragung von Verlusten in künftige Jahre und Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen. Unbegrenzt möglich bis zur vollständigen Verwertung.

  • Verlustrücktrag: Verrechnung mit Gewinnen des Vorjahres. Nur bei gesetzlicher Regelung und Zulassung (z. B. COVID-19-Rücklage) erlaubt.

Im österreichischen Steuerrecht wird zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag unterschieden. Beide Formen zählen zur sogenannten Verlustverwertung, also der Möglichkeit, Verluste steuerlich geltend zu machen. Im Regelfall können Verluste auf zukünftige Jahre übertragen werden (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bzw. war hingegen nur in Ausnahmefällen möglich.

  • Der Verlustvortrag ist der Regelfall: Hierbei werden in einem Jahr entstandene Verluste, die nicht sofort ausgeglichen werden können, auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen. Dabei lassen sie sich mit späteren Gewinnen verrechnen und senken so die Steuerlast in den Folgejahren.

  • Der Verlustrücktrag hingegen bedeutet, dass Verluste rückwirkend mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet werden. In Österreich ist dieser Rücktrag nicht allgemein vorgesehen, sondern war bislang nur im Rahmen befristeter Sonderregelungen (z. B. COVID-19-Rücklage) möglich.

COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung: einmaliger Verlustrücktrag

Im Zuge der COVID-19-Krise wurde mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung eine Sonderregelung geschaffen, um Unternehmen rasch steuerlich zu entlasten.

  • Sie ermöglichte einen einmaligen Verlustrücktrag: Verluste des Jahres 2020 konnten bereits rückwirkend mit den Gewinnen des Jahres 2019 verrechnet werden.

  • Dazu war eine plausible Verlustprognose für 2020 erforderlich. Der Verlustrücktrag erfolgte entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019. Der maximal rücktragbare Verlust betrug 5 Millionen Euro.

Die Maßnahme zielte darauf ab, durch vorgezogene Verlustverwertung die Liquidität der Steuerpflichtigen rasch zu stärken. Diese Regelung war einmalig und galt ausschließlich für den Rücktrag von 2020 auf 2019.

Verlustvortrag: Verrechnungs- und Vortragsgrenze

  • Verrechnungsgrenze für natürliche Personen: Seit 2014 keine Begrenzung mehr. Verluste können zur Gänze mit positiven Einkünften verrechnet werden.

  • Verrechnungsgrenze für Kapitalgesellschaften: Weiterhin 75 %-Grenze. Maximal 75 % des Gewinns pro Jahr können mit Verlusten ausgeglichen werden.

  • Restverlust: Nicht genutzte Verluste dürfen unbegrenzt in künftige Jahre vorgetragen werden.

  • Ziel der Regelung: Sicherstellung, dass bei Kapitalgesellschaften ein Mindestmaß an Besteuerung erfolgt.

Bis zum Veranlagungsjahr 2013 galt für alle Steuerpflichtigen eine Verlustverrechnungsgrenze: Maximal 75 % der Gesamteinkünfte konnten durch Verlustvorträge reduziert werden. Der verbleibende Verlustanteil wurde in die Folgejahre vorgetragen.

Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist diese Beschränkung für natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer, Einnahmen-Ausgaben-Rechner) entfallen.

  • Verluste können nun in voller Höhe mit positiven Einkünften desselben oder künftiger Jahre ausgeglichen werden, was eine deutliche Steuerersparnis ermöglicht.

Für Kapitalgesellschaften gilt die ursprüngliche Regelung weiterhin: Ein Verlustvortrag darf nur bis zu 75 % des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres genutzt werden. Der restliche Gewinnanteil (mindestens 25 %) muss jedenfalls versteuert werden.

  • Nicht verwertete Verluste können jedoch uneingeschränkt in kommende Jahre vorgetragen werden.

Verlustvortag: Buchhaltung

  • Buchhaltung: Nicht ausgeglichener Verlust aus Vorjahren in der Bilanz.

  • Bilanzausweis: Auf der Passivseite unter Eigenkapital als „Verlustvortrag“ oder „Bilanzverlust“.

  • Ausgleich: Erfolgt durch zukünftige Gewinne, Einlagen oder Kapitalmaßnahmen.

In der Buchhaltung bezeichnet der Verlustvortrag den aus früheren Geschäftsjahren stammenden nicht gedeckten Jahresfehlbetrag. Dieser wird in die nächste Periode übernommen und erscheint in der Bilanzpassiva unter dem Eigenkapital.

Solange der Verlust nicht durch einen Jahresüberschuss, Einlagen von Gesellschaftern oder Kapitalmaßnahmen gedeckt ist, bleibt er als Bilanzverlust bestehen. Der Verlustvortrag reduziert somit das Eigenkapital des Unternehmens sichtbar über mehrere Jahre hinweg.

Verlustvortrag: Beispiel

Ein Unternehmen hat vortragsfähige Verluste von 50.000 Euro aus den Vorjahren. Im Jahr 2023 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 Euro.

  • Für Kapitalgesellschaften gilt eine Verlustverrechnungsgrenze von 75 % des Gewinns, also in diesem Fall 45.000 Euro (75 % von 60.000 Euro).

  • Das bedeutet, dass von den 50.000 Euro Verlust nur 45.000 Euro im Jahr 2023 verrechnet werden können. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen auf 15.000 Euro. Die verbleibenden 5.000 Euro Verlust bleiben als Verlustvortrag erhalten und können in zukünftigen Jahren genutzt werden.

Diese Regel stellt sicher, dass mindestens ein Teil des Gewinns versteuert wird, während gleichzeitig Verluste nicht verloren gehen, sondern in die Zukunft übertragen werden können, um die Steuerlast zu verringern.

Verlustvortag: Bestimmungen

  • Verlustvortrag: Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten können in Folgejahre vorgetragen werden.

  • Liebhaberei: Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht sind steuerlich unbeachtlich und nicht vortragsfähig.

  • Grundstücksverluste: Verluste aus Grundstücksveräußerungen sind nur mit solchen Gewinnen verrechenbar, kein Vortrag möglich.

  • Verlustausgleich: Innerjähriger Ausgleich hat Vorrang vor Verlustvortrag.

Der Verlustvortrag ermöglicht die Verrechnung von betrieblichen Verlusten mit zukünftigen Gewinnen. Gemäß § 18 Abs. 6 EStG können Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb), die im laufenden Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, in künftige Jahre vorgetragen werden.

  • Dort dürfen sie als Sonderausgaben solange abgezogen werden, bis sie vollständig verwertet sind.

  • Es besteht keine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags.

Ein Verlustvortrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn keine steuerlich relevante Liebhaberei vorliegt.

  • In § 1 Abs. 2 LVO wird geregelt, dass Verluste aus Tätigkeiten ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich und daher nicht vortragsfähig sind.

Auch Verluste aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG sind vom allgemeinen Verlustvortrag ausgenommen.

  • Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden und eine Verrechnung mit laufenden Einkünften oder ein Vortrag in andere Jahre ist nicht zulässig.

Zudem müssen Verluste in der Steuererklärung korrekt ausgewiesen werden und durch entsprechende Buchhaltungsunterlagen belegbar sein.

Auch der Verlustausgleich innerhalb eines Jahres (§ 2 Abs. 2 EStG) hat Vorrang: Erst wenn ein vollständiger Ausgleich mit positiven Einkünften nicht möglich ist, darf der Verlust in künftige Jahre übertragen werden.

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Fragen und Antworten

Ein Verlustvortrag ist eine steuerliche Regelung, die es erlaubt, in einem Jahr entstandene Verluste in spätere Veranlagungszeiträume zu übertragen. Dadurch können diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast in den Folgejahren zu senken.

Verluste werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgehalten und in Folgejahren automatisch mit Gewinnen desselben Steuerpflichtigen verrechnet, bis sie aufgebraucht sind.

Der Anspruch auf einen Verlustvortrag entfällt, wenn Verluste nicht ordnungsgemäß in der Jahressteuererklärung angegeben oder vom Finanzamt aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht anerkannt werden, zum Beispiel bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei). Auch bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung ohne Übernahme der Verlustvorträge durch einen Rechtsnachfolger gehen die Verluste endgültig verloren.

In Österreich unbegrenzt, bis der Verlust vollständig aufgebraucht ist. Voraussetzung ist, dass es keine gesetzliche Einschränkung oder Unterbrechung des Vortrags gibt.

Ja, sobald im Folgejahr ein Gewinn vorliegt, wird ein festgestellter Verlust automatisch ohne erneuten Antrag gegengerechnet.

Solange eine Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Andernfalls kann Liebhaberei unterstellt und der Verlust nicht anerkannt werden.

Quellen