Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung ⇒ einfach erklärt

Einkünfte bei Selbstständigen werden in der Buchhaltung erfasst und in der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gemeldet. Die daraufhin im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommensteuer (ESt) ist an das Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuererklärung - auf einen Blick

 Die 4 wichtigsten Fakten zur ESt-Erklärung

Definition: Die Einkommensteuererklärung ist die jährliche Steuererklärung (Jahreserklärung) von natürlichen selbstständig tätigen Personen, wie z. B. Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften, ans Finanzamt.
Form der Erklärung: Welche Form der Steuererklärung einzubringen ist, hängt von der Rechtsform des Unternehmens bzw. der selbstständigen Tätigkeit ab. Grundsätzlich ist entweder die Einkommensteuererklärung oder bei Körperschaften wie der GmbH und FlexKapG die Körperschaftsteuererklärung einzubringen.
Abgabefrist: Die Erklärung ist bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline immer bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Einkommensteuererklärung für 2023 muss auf elektronischem Weg also bis 30. Juni 2024 eingebracht werden.
Bestimmungen: Alle unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegend der Verpflichtung zur Einreichung einer sogenannten Jahreserklärung. Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn dazu eine Aufforderung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG ergeht. Ergeht keine Aufforderung, muss unterschieden werden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht vor allem dann, wenn das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt.

Einkommensteuererklärung: Übersicht

Das Finanzamt verlangt von unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Steuererklärung – die sogenannte Jahreserklärung.

Selbstständige müssen die Jahreserklärung in Form der Einkommensteuererklärung einbringen. Diese ist deutlich umfangreicher und weitreichender als die Arbeitnehmerveranlagung der unselbstständig Tätigen.

Grundlage: unbeschränke Steuerpflicht

Wenn Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen diese der Einkommensteuer und sind daher in der Einkommensteuererklärung oder bei unselbstständig Tätigen in der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen.

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Unterscheidung: Arbeitnehmerveranlagung

Unselbstständig tätigte natürliche Personen, das sind Arbeitnehmer und Dienstnehmer, bringen ihre Jahreserklärung mittels Arbeitnehmerveranlagung ein.

Einkommensbegriff: Definition

Im steuerrechtlichen Kontext umfasst der Einkommensbegriff grundsätzlich alle Einkünfte, die einer Person innerhalb eines Kalenderjahres zufließen.

Dieser umfassende Begriff spiegelt die Summe der Einkünfte wider, die aus verschiedenen Quellen erzielt werden können und nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen ergeben.

  • Eine präzise Ermittlung und Deklaration aller relevanten Einkünfte ist essenziell, um einerseits die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und andererseits mögliche Steuervorteile vollständig zu nutzen.

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zum Einkommensbegriff alle Einkünfte, die der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Diese werden grundsätzlich in sieben Kategorien eingeteilt:

Betriebliche Einkünfte:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Darunter fallen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie der Arbeit von Ärzten, Anwälten, Architekten, Notaren, Wirtschaftstreuhändern, Aufsichtsräten oder auch Einkünfte von Geschäftsführern einer GmbH oder FlexkapG, an der gleichzeitig eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht. Ebenso zählen die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit.

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Hierzu zählen alle Einkünfte, die aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht im gewerblichen Kontext erzielt werden. Diese Einkünfte gehen über die reine Verwaltung eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinaus.

  • Beispielsweise sind das die Einkünfte aus einem klassischen Gewerbebetriebe wie einer Tischlerei, Schlosserei, einem Handelsbetrieb oder auch die Einkünfte durch die Arbeit als Vertreter.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Dies bezieht sich auf Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Grundstücken, die landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

  • Hierzu gehören die Einkünfte aus der Arbeit von Landwirten, Gärtnern, Forstwirten, Imkern usw.

Außerbetriebliche Einkünfte

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit:

Dies umfasst Gehälter, Löhne, Pensionen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis.

  • Zu diesen Einkünften gehören die Einkommen von aktiven Arbeit- und Dienstnehmern sowie von Pensionisten.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien und beweglichem Vermögen.

  • Dazu gehören Einkünfte aus Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, wobei auch Untermieten davon umfasst sind.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Das betrifft Einkünfte aus privaten Zinserträgen, Sparguthaben, Wertpapieren und Dividenden. Das schließt Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z. B. Aktien) und Derivaten ein. Auch die Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds und anderen Kapitalerträgen fallen in diese Kategorie.

  • Diese inländischen Einkünfte unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit in der Regel endbesteuert, wodurch keine weitere Einkommensteuer eingehoben wird.

Sonstige Einkünfte im Sinne des EStG:

Dazu gehören unter anderem Spekulationsgewinne oder Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen.

  • Das betrifft Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, bei denen grundsätzlich die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von 30 %  erhoben wird.

  • Ebenso fallen Spekulationsgeschäfte wie Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter wie Gold und Silber innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung darunter.

  • Weiters zählen Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen wie z. B. einmalige Vermittlungsprovisionen und bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge dazu.

Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich ist man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn dazu vom Finanzamt eine Aufforderung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG ergeht, man also eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhält.

  • Wenn keine solche Aufforderung ergeht, muss man die Unterscheidung vornehmen, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige vor allem in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt.

Einkommensteuererklärung: Formulare und Beilagen

Welche Person oder Rechtspersönlichkeit welche Form der Einkommensteuererklärung mit gegebenenfalls bestimmten Beilagen einbringen muss, ergibt sich aus den folgenden Faktoren:

Steuererklärung E1 und Beilagen E1a, E1b, E1c, K1, L1: wer muss was einbringen?

Welche Art der Jahreserklärung bei Selbstständigen und Unternehmen einzubringen ist, entscheidet die Rechtsform des Unternehmens. Das heißt konkret, grundlegend ist je nach Rechtsform entweder Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung einzubringen:

Steuererklärung E1: natürliche selbstständige Personen, Personengesellschaften

  • Natürliche Personen bringen ihre Einkommensteuererklärung mit dem Formular E1 ein. Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen, für das alle Einkünfte zusammengerechnet werden.

  • Eine Personengesellschaft (z. B. OG, KG) besteht aus mehreren natürlichen Personen, die gemeinsam selbstständig unternehmerisch tätig sind. Die einzelnen Gesellschafter übertragen Vermögenswerte oder ihre Arbeitskraft auf die Personengesellschaft. Dafür erhalten sie eine Beteiligung. Die Versteuerung erfolgt über die Einkommensteuer am Gewinnanteil der Gesellschafter.

Beilage E1a: Einzelunternehmer

  • Einzelunternehmer müssen mit ihrer Einkommensteuererklärung bezüglich ihrer betrieblichen Einkünfte auch die Beilage E1a ans Finanzamt einbringen.

Beilage E1b: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Beilage E1c: Einzelunternehmer, Einkünfte aus Land- & Forstwirtschaft

  • Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft haben im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung auch die Beilage E1c einzubringen.

Körperschaftsteuererklärung K1: Juristische Personen

  • Juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH oder FlexKapG müssen anstatt der Einkommensteuererklärung die Körperschaftsteuererklärung einbringen.

  • Das geschieht mittels Formular K1. Das Einkommen von juristischen Personen unterliegt der Körperschaftsteuer (KÖSt) mit einem Steuersatz von 23 %.

Für die Körperschaftsteuererklärung gibt es auch zwei Unterkategorien:

Ausfüllhilfe E2 und E1a-Ausfüllhilfe:

Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und gegebenenfalls Beilage für Einzelunternehmer bestehen, können die entsprechenden Ausfüllhilfen nützlich sein:

  • Ausfüllhilfe E2: Kombinierte Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung und Beilage E1a für die betrieblichen Einkünfte von Einzelunternehmern.

Zu beachten: Alle Beilagen zu den Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen sowie zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie in der Sammlung Formulare Steuern & Zoll des BMF unter der jeweiligen Formularabfrage zusätzlich gelistet.

Abgabe der Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung muss direkt in FinanzOnline eingegeben werden.

Sie enthält zahlreiche weitere Angaben auch privater Natur, wie Angaben zur Familie und Angaben zu allfälligen weiteren Einkunftsarten.

Zu beachten: Die Umsatzsteuererklärung für erzielte Umsätze – bei Regelbesteuerung anhand der Umsatzsteuer (USt) durch Überschreiten der Umsatzgrenzen oder Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – muss im Formular U1 als Teil der Jahreserklärung ebenso in FinanzOnline eingegeben werden.

Fehlerhafte Steuererklärung: was tun?

Eine fehlerhafte Steuererklärung kann korrigiert und dann berichtigt eingereicht werden. Man spricht dabei auch von einer Korrektur- bzw. Berichtigungsmeldung.

Zu beachten dabei sind die folgenden Verpflichtungen, denen man im Zuge von fehlerhaften Erklärungen und Meldungen sowie Voranmeldungen ans Finanzamt nachkommen muss:

Meldepflicht

Wenn man Fehler in einer ans Finanzamt eingebrachten Meldung (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), Arbeitnehmerveranlagung, Beilagen zu den Meldungen usw.) feststellt, so ist das auch dem Finanzamt zu melden:

  • Die Bekanntgabe muss unverzüglich erfolgen bzw. spätestens mit der nächstfolgenden Meldung, wenn die in der ursprünglich eingebrachten Meldung (z. B. UVA für ein bestimmtes Quartal) fehlenden Eingaben in dieser nächstfolgenden Meldung korrigiert aufgenommen wurden.

  • Zusätzlich muss in den meisten Fällen gemeinsam mit der korrigierten Meldung bzw. Korrekturmeldung eine Erklärung zu den vorgenommenen Korrekturen eingebracht werden.

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, das Finanzamt sofort nach Entdecken der Unregelmäßigkeit(en) davon in Kenntnis zu setzen.

Berichtigungspflicht

Wenn der oder die Eingabefehler innerhalb des Meldeintervalls entdeckt werden, kann in Finanzonline eine neue Meldung für den betreffenden Zeitraum (z. B. erneute Einreichung einer UVA für das betreffende Quartal) eingereicht werden:

  • Die erneute Meldung muss auch sämtliche Eingaben und zusätzlich die nötigen Korrekturen mitsamt Erklärung dieser enthalten. Damit ersetzt die erneute Meldung die ursprüngliche fehlerhafte Meldung.
  • Diese erneute Einreichung der Meldung oder Erklärung gilt dann als Korrekturmeldung und ersetzt die bis dahin fehlerhaften Eingaben.

Unbedingt zu empfehlen ist, dass bei größeren Summen, die in einer Meldung nicht berücksichtigt wurden und für den Einbringer der Erklärung steuerliche Vorteile bedeuten würden, das Finanzamt unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird:

  • Das dient der Verhinderung später drohenden Ungemachs und allfälliger Strafen oder zumindest dazu, diese möglichst gering zu halten.

Werden Fehler in Finanzamtsmeldungen und Steuererklärungen zwar festgestellt, jedoch nicht oder nicht fristgerecht bekannt gegeben, kann es sich je nach Höhe der dadurch „unterschlagenen“ Steuerbeträge auch um ein Finanzstrafdelikt handeln, das mit entsprechend hohen Strafen bedroht ist.

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Quellen