KG gründen

Kommanditgesellschaft (KG) gründen

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die aus zumindest zwei Gesellschaftern besteht. Die Haftung ist so gestaltet, dass ein Gesellschafter nur beschränkt und ein anderer unbeschränkt haftet.

KG - auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zur Kommanditgesellschaft

  • Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, ist als rechtliche Organisationsform eines Unternehmens (Rechtsform) eine Personengesellschaft, die aus zumindest zwei Gesellschaftern besteht.

  • Die KG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

  • Bei der KG ist die Haftung ungleich verteilt: ein Gesellschafter, der Komplementär, haftet unbeschränkt, es gibt aber wie bei der GmbH noch einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den sogenannten Kommanditisten.

  • Die Kommanditisten in der KG sind weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt.

  • Die KG wird durch den Gesellschaftsvertrag zwischen zumindest einem Komplementär und einem Kommanditisten gegründet und entsteht durch Eintragung ins Firmenbuch.

  • KG gründet auf einem Kapital in frei wählbarer Höhe, wobei diese Einlage in gewählter Höhe auch im Firmenbuch eingetragen wird.

Kommanditgesellschaft (KG): Übersicht


Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft und als solche unternehmensrechtlich eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft wird unter eigener Firma geführt.

Das bedeutet: Die KG hat als eigene Rechtspersönlichkeit die Möglichkeit, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen sowie zu klagen und geklagt zu werden.

Die KG kann jeden erlaubten Zweck als unternehmerische Tätigkeit haben, einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten.

Eine KG ist im Grunde also gleich strukturiert wie eine Offene Gesellschaft (OG).

Der große Unterschied zur OG ist aber, dass es in einer KG neben den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern, Komplementäre genannt, auch noch wie bei einer GmbH beschränkt haftende Gesellschafter, die sogenannten Kommanditisten, gibt.

Diese Kommanditisten der KG haften nur mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftungssumme, daher ist die Haftung dieser Gesellschafter auf diesen Betrag beschränkt.

  • Kommanditisten der KG sind grundsätzlich nicht geschäftsführungbefugt noch vertretungsbefugt!

Die KG gründet nicht etwa eine GmbH auf einem Stammkapital in vorgeschriebener (Mindest-)Höhe:

  • Bei einer KG ist Höhe des Kapitels als Einlage frei wählbar und wird in gewählter Höhe im Firmenbuch eingetragen.

Gegründet wird die KG durch den Gesellschaftsvertrag, der zumindest zwischen einem Komplementär und einem Kommanditisten der KG errichtet und geschlossen wird.

Eine KG entsteht erst durch die Eintragung ins Firmenbuch.

KG-Gründung: Vorteile


Die Gründung einer Kommanditgesellschaft hat insbesondere die Vorteile der Haftungsbeschränkung jener Gesellschafter, die Kommanditisten sind, sowie das rasche und einfache Gründungsprozedere.

Ein weiterer Vorteil der KG besteht in den Bestimmungen zur Bilanzierungspflicht und dabei der Möglichkeit, je nach Umsatzhöhe die Buchhaltung mithilfe der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) abzuwickeln.

Wesentliche Argumente für die Gründung einer KG:

  • Vergleichsweise rasche und einfache Gründung.
  • Aufgrund der Bestimmungen für die Buchführung je nach Umsatzhöhe Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und daher potenzieller Vorteil eines geringeren Aufwands in Sachen Buchhaltung.

  • Es muss nur einer der KG-Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung erbringen, sofern das aufgrund der Tätigkeit(en) der Gesellschaft erforderlich ist.

  • Die Rolle des oder der Kommanditisten in der KG kann flexibel gestaltet werden – von reiner Kapitalbeteiligung, über ein echtes Dienstverhältnis bis zum selbstständig erwerbstätigen Kommanditisten.

KG-Gründung: Steuerliche Vorteile


Eine KG ist kein eigenes Steuerrechtssubjekt – die Gründung einer KG bringt daher einen grundlegenden steuerlichen Vorteil mit sich:

  • Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig!

Der Gewinn der KG wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt – daher in Sachen Einkommensteuer nur diese Steuersubjekte und haben die Einkommensteuer abzuführen.

Das kann zu Vorteilen in der Besteuerung für die Gesellschafter führen, je nach Umsatzhöhen und Größe der Gesellschaft im Vergleich zur potenziell unvorteilhafteren Besteuerung der GmbH.

Umsatzsteuer und Lohnabgaben:

  • Die Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben müssen von der Gesellschaft selbst entrichtet werden, auch der Gewinn ist von der KG selbst zu ermitteln.

Steuernummer der KG und Gesellschafter:

Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen jeweils eigene Steuernummern.

Die Steuernummer der KG muss unter Vorlage einer Kopie des Gesellschaftsvertrags und des Firmenbuchauszugs innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit beim für den Betriebssitz ortszuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Steuernummern der Gesellschafter sind von diesen beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen (sofern diese noch keine Steuernummer haben).

KG-Gründung: Potenzielle Nachteile

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Den Vorteilen einer KG-Gründung können aber auch potenzielle Nachteile gegenüberstehen:

Als potenziell nachteilig, beispielsweise im Vergleich zur entsprechenden Regelung in einer GmbH, kann die Regelung der Haftungsfrage für zumindest einen Teil der Gesellschafter einer KG angesehen werden:

  • Persönliche, unbeschränkte Haftung des Komplementärs der KG.

  • Solidarhaftung der Komplementäre, wenn es in der KG mehr als einen Komplementär gibt.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht


Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter in der KG können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

  • In Ermangelung einer solchen Bestimmung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung in der Gesellschaft.

  • Wenn im Gesellschaftsvertrag der KG keine andere Regelung festgelegt wurde, dann ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.

  • Jedem Arbeitsgesellschafter der KG gebührt darüber hinaus ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag.

  • Der restliche Gewinn der KG ist den Gesellschaftern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung zuzuweisen.

Jedenfalls ist es empfehlenswert, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie das Entnahmerecht in der KG schon im Gesellschaftsvertrag zu regeln, insbesondere um späteren Konfliktpotenzialen vorzubeugen.

Buchhaltung in der KG


​​​​​​Die Bestimmungen für die Buchhaltung einer Personengesellschaft wie der KG werden durch die Vorgaben in § 189 Abs 1 Z 2 UGB definiert.

Nach den dort festgelegten Umsatzschwellenwerten, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt, hat die KG die eigene Buchhaltung zu organisieren. Konkret gilt für die Buchhaltung einer KG je nach Umsatzhöhe:

Bis 700.000 Euro Umsatz im laufenden Geschäftsjahr:

  • Unter Umständen branchenspezifische Pauschalierung
    (Ausnahme: Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter)
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Freiwillige doppelte Buchführung

Bei zweimaligem Überschreiten von 700.000 Euro Umsatz für das Geschäftsjahr:

  • Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG verpflichtend

Bei einmaligem Überschreiten von 1.000.000 Euro Umsatz für das Geschäftsjahr:

  • Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG verpflichtend

Ausnahmen bei den Bestimmungen zur KG-Buchhaltung:

Ausgenommen aus dieser Regelung sind freie Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmungen:

  • Für diese kommen hinsichtlich Buchhaltung die Umsatzgrenzen gemäß § 125 BAO zum Tragen.

Rechnungslegung in der KG


Wenn eine KG der Verpflichtung zum Ausstellen von Rechnungen unterliegt, dann besteht für diese KG auch die Verpflichtung zur Gewinnermittlung mithilfe der Doppelten Buchhaltung.


Regelung der Rechnungslegungspflicht:

Eine KG unterliegt der Rechnungslegungspflicht, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz in Höhe von mehr als 700.000 Euro erwirtschaftet oder der Umsatz in einem Geschäftsjahr mehr als 1.000.000 Euro ausmacht.


Eintritt der Verpflichtung zur Rechnungslegung:

  • Wenn die KG in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von mehr als 700.000 Euro aufweist: Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr.

  • Wenn die KG in einem Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 1.000.000 Euro aufweist: Rechnungslegungspflicht bereits ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr.

Kommanditgesellschaft: Gründungschritte


Im Folgenden finden Sie die einzelnen Gründungsschritte für eine Firma in der rechtlichen Organisationsform Kommanditgesellschaft chronologisch angeführt und die dabei relevanten Bestimmungen sowie beachtenswerte weitere Punkte beschrieben.

Erster Schritt: Gesellschaftsvertrag

Der erste Gründungschritt einer KG sind die Errichtung und das Abschließen des Gesellschaftsvertrags.

  • Der Inhalt und die konkreten Formulierungen des Vetrags sind an keine gesetzlichen Bestimmungen und Formvorschriften gebunden.

  • Die Errichtung des Vertrags muss im Gegensatz zum Vertrag einer GmbH nicht als Notariatsakt erfolgen.

Die Gesellschafter haben, was den Vertrag als Grundlage für die spätere Zusammenarbeit in der Gesellschaft betrifft, also relativ freie Hand – natürlich gibt es aber unbedingt empfohlene Inhalte, welche schon im Gesellschaftsvertrag angeführt und geregelt werden sollten. Immerhin kann das spätere Konfliktpotenziale verhindern.


Gesellschaftsvertrag: Funktion & Bedeutung

Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument der KG. Als solches stellt er zugleich die wichtigste Voraussetzung für die Gründung des Unternehmens dar.

Dem Vertrag kommt in mehrerlei Hinsicht – insbesondere die spätere Arbeit der und in der Gesellschaft sowie die Bestimmungen dafür betreffend – große Bedeutung zu.

  • Der Gesellschaftsvertrag bildet die vertragliche Basis für die Zusammenarbeit in der Gesellschaft und regelt in erster Linie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

  • Daher sollten möglichst alle für die Gesellschafter und die spätere Tätigkeit der Gesellschaft relevanten Punkte im Vertrag erfasst und klar formuliert sein.

Die konkreten Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag binden die Gesellschafter. Deshalb soll der Gesellschaftsvertrag eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit und geschäftliche Tätigkeit geben.


Vertragsinhalt

Trotz keiner expliziten gesetzlichen Vorschriften an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind für dessen Errichtung einige Punkte zu beachten:

  • Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich an keine Form und formellen Vorgaben gebunden, er sollte jedenfalls aber klar und exakt formuliert sein.

  • Der Vertragsinhalt sollte stets gut durchdacht, konkret und alle Eventualitäten abdeckend sein.

  • Es sollten im Vertrag alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber geregelt werden.

Empfohlene Vertragsinhalte:

  • Gesellschafter: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse.

  • Firma: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“.

  • Sitz der Gesellschaft.

  • Gegenstand des Unternehmens: Anführung der von der Gesellschaft auszuübenden Tätigkeiten.

  • Festlegung der Höhe Gesellschafter-Einlagen: Einlagen können als Bar- oder Sacheinlagen sowie als Einbringung der Arbeitskraft vorgenommen werden.

  • Haftsumme Kommanditist(en): Der Betrag, mit welchem der Kommanditist bzw. die Kommanditisten der KG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haftet bzw. haften, sollte im Vertrag angeführt sein.

  • Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Wenn ein bloßer Arbeitsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden soll, dann wird eine entsprechende Regelung im Vertrag empfohlen.

Regelung zur Geschäftsführung:

Hier muss zunächst zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden werden.

  • Für gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind nur die Komplementäre der KG befugt, jeder für sich alleine.

  • Kommanditisten der KG sind also von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen.

Im Vertrag können diesbezüglich aber auch abweichende Regelungen festgelegt werden.

  • Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, dabei sind also auch die Kommanditisten der KG befugt.

Regelung zur Vertretung der KG:

Die KG vertreten dürfen nur die Komplementäre, jeder für sich alleine.

  • Die Vertretungsbefugnis für die KG umfasst sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Geschäfte, es gibt dabei keine Differenzierung.

  • Diesbezüglich sind abweichende Regelungen im Vertrag möglich, beispielsweise durch Bestimmung für eine Gesamtvertretung der KG.

  • Solche Regelungen müssen auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Kommanditisten der KG sind grundsätzlich ist von der KG-Vertretung ausgeschlossen, dabei kann auch im Vertrag keine andere Regelung gefasst werden.

Einzige Ausnahme: Rechtsgeschäftliche Vertretung wie z. B. Prokura oder Handlungsvollmacht kann Kommanditisten eingeräumt werden.

  • Regelung zum Abstimmungsverhältnis (Gesellschafterbeschlüsse) für wichtige Entscheidungen – andernfalls sieht die Gesetzgebung eine Einstimmigkeit vor!

  • Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters.

  • Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters.

  • Regelung für Auflösung der Gesellschaft: Auflösungsgründe bzw. Regelungen darüber, was im Falle des Konkurses der KG mit Vermögen eines Gesellschafters zu geschehen hat.

  • Festhalten des Wettbewerbsverbots: Die gesetzliche Regelung untersagt es Komplementären einer KG, sich ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im selben Geschäftszweig der Gesellschaft zu betätigen bzw. sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu beteiligen. Diese Regelung gilt nicht für Kommanditisten einer KG.

Weiterführender (optionaler) Vertragsinhalt:

  • Beginn und Dauer der Gesellschaft: In der Regel wird die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer errichtet.

  • Geschäftsjahr: Entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich.

  • Weitere, je nach Gesellschaftsumfang, Gesellschaftern und Gegenstand des Unternehmens relevante, Regelungen.

Mehr zum Thema Gesellschaftsvertrag:

Alles zu den vorgesehenen, sinnvollen und empfohlenen Inhalten und Regelungen eines Gesellschaftsvertrags sowie Checklisten für den Vertragsinhalt, Muster und Vorlagen für Gesellschaftsverträge je Rechtsform des Unternehmens finden Sie direkt hier:

Mehr zum Thema

Kosten für die Vertragserrichtung:

Im Regelfall sind die Kosten im Zuge der Vertragserrichtung für eine KG niedriger als bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH.

Bei der Frage nach den Kosten für die Errichtung Vertrags muss aber immer der Aufwand im Einzelfall betrachtet werden.

Der Vertrag ist nicht an eine bestimmte Form oder Vorschrift gebunden, daher sind die Kosten für die Errichtung mit oder ohne Rechtsbeistand sowie je nach Vertragsumfang unterschiedlich hoch.

Als Orientierung bietet das Portal des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich die folgenden Angaben zu den Kosten:

Vertragserrichtung KG: Notar oder Rechtsanwalt

  • Kostenpunkt ca. 1.000 EUR

Zu beachten: Diese Angaben sind Richtwerte und sollen als Orientierungshilfe dienen – die Preise können je nach Umfang von Gesellschaft und Vertrag variieren.

Weiterführende Informationen zu den detaillierten Kosten der Vertragserrichtung sowie der Frage, ob diese Errichtungskosten auch von der Versicherung übernommen werden können, finden Sie direkt hier!

Quelle der Angaben:
Gründungskosten – Übersicht nach Unternehmensform auf der Webseite des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich

Registrierung der KG: Firmenbucheintrag

Als Personengesellschaft ist eine KG dazu verpflichtet, sich in das sogenannte Firmenbuch einzutragen.

  • Eine KG entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch – und kann erst danach ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

  • Die Eintragung der Gesellschaft ist der eigentlichen Geschäftstätigkeit somit vorgelagert.

Weiters muss die Eintragung ins Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer, die via Beschluss bestellt wurden, anhand notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.


Kosten

Die Kosten für die Eintragung ins österreichische Firmenbuch sind je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich, im Zuge der Gründung einer KG betragen diese:

  • Ca. 260 Euro für die Eintragung der KG ins Firmenbuch


Gebührenbefreiung

Für Neugründungen und Betriebsübernahmen sind gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) keine Gebühren zu entrichten.


Firmenwortlaut für die Eintragung

Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des zu gründenden Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

  • Die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ muss ebenso in der Firmenbezeichnung bzw. im Namen des Unternehmens enthalten sein – wobei sie auch abgekürzt werden kann: „KG“.

Zu beachten: Fällt die Wahl auf eine Namensfirma, kann nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der KG, also Komplementärs, in den Firmenwortlaut aufgenommen werden!

Weiterführende Informationen: Österreichisches Firmenbuch:

Ausführliche Informationen und die Details zu Eintragung von Unternehmen je nach Rechtsform ins österreichische Firmenbuch, zu Firmenbuchnummer und Einsichtnahme ins Firmenbuch (Firmenbuchabfrage) finden Sie direkt hier:

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Gewerbe der KG anmelden

Wenn eine Kommanditgesellschaft gewerblich tätig werden will, muss sie um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet!

Die Gewerbeberechtigung wird durch eine formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle unten angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Für die Gewerbeanmeldung einer KG muss außerdem der Auszug aus dem Firmenbuch vorgelegt werden:

  • Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein.

  • Für die Besorgung des Firmenbuchauszugs kann die Gewerbebehörde herangezogen werden, dieser sind dabei allerdings die Kosten dafür zu ersetzen.

Die Anzeige zur Gewerbeanmeldung sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gegebenenfalls Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Personaldaten des Geschäftsführers/der Geschäftsführer

Gewerbeberechtigung KG: Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzungen zur Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen wie der KG müssen die folgenden Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren (bei der Versicherungsvermittlung auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie z. B. maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.

  • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers

Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer

Juristische Personen wie die KG müssen aufgrund der Bestimmungen in den Paragrafen 9, 13, 16, 39 und 47 der Gewerbeordnung (GewO) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, um ein Gewerbe auch ausüben zu können.

Sofern die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht bereits im Gesellschaftsvertrag via Beschluss über die Bestellung vorgenommen wurde, hat dieser Beschluss im Zuge der Gewerbeanmeldung zu erfolgen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird vom Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt.

  • Dementsprechend ist dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich.

  • Auch für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, z. B. einer Filiale des Unternehmens, kann ein Filialgeschäftsführer bestellt werden. Dieser ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der betreffenden Betriebsstätte verantwortlich.

Gewerberechtliche Geschäftsführer: persönliche Voraussetzungen

Für diese Tätigkeit sind die folgenden für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Staatsangehörigkeit: Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung.

  • Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz.

  • Eigenberechtigung: ab 18 Jahren.

  • Keine Gewerbeausschlussgründe: z. B. keine Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

  • Örtliche und zeitliche Möglichkeit der Betätigung im Betrieb, z. B. Wohnsitz in der Nähe.

  • Nachweisliche Zustimmung zur Erteilung der selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis und zur Bestellung.

Bei reglementierten Gewerben zusätzlich:

  • Befähigungsnachweis, rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung oder Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen.

Quelle der Angaben:
Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer auf der Webseite des Unternehmensservice Portal (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

Gewerbeanmeldung: Behörde und Kosten

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes. Je nach Standort ist das:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Der Magistrat der Stadt
  • In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt


Gewerbe mit Rechtskraftvorbehalt

Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden, außerdem gilt:

  • Nachsichten, Anerkennungen oder Gleichhaltungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
  • Einzelne Gewerbe müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung bzw. Haftungsabsicherung nachweisen (z. B. Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Vermögensberater).


Gewerbelizenz

Die am 1.5.2018 eingeführte Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen, wobei für bisherige Gewerbeinhaber kein Handlungsbedarf besteht.

Gewerbeanmeldung: Kosten

  • Die Gewerbeanmeldung der KG ist kostenlos!

Betriebseröffnung: Meldung beim Finanzamt

Für die KG muss innerhalb eines Monats ab der Gewerbeanmeldung die Betriebseröffnung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Dienstnehmeranmeldung der KG

Wie bei jedem anderen Unternehmen müssen die Dienstnehmer der KG gemäß Bestimmungen der Paragrafen 33 und 41 des ASVG angemeldet werden.

Dabei gilt es die folgenden Punkte zu beachten:

  • Jede voll- oder teilversicherte beschäftigte Person muss durch den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

  • Bei einer Vor-Ort-Anmeldung muss eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.


Verfahrensablauf der Dienstnehmeranmeldung

Die Anmeldung gilt als erstattet, wenn sie mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern im Portal ELDA ÖGK übermittelt wird.

  • Die Anmeldungen werden via ELDA ÖGK gemäß der vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätze übermittelt.


Unzulässige Wege der Dienstnehmeranmeldung

Meldungen über Dienstnehmer auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, sind grundsätzlich nicht gestattet.

  • Meldungen auf diesen Wegen gelten dementsprechend als nicht erstattet!

Bei Dienstnehmeranmeldung bekanntzugebende Daten:

  • Daten des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc.)
  • Namen der Beschäftigten
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der jeweiligen Person
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Versicherungsumfang (Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter etc.)
  • Beginn der betrieblichen Vorsorge
  • Angabe, ob ein freier Dienstvertrag vorliegt

Dienstnehmeranmeldung KG: Kosten

  • Für die Anmeldung der Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger fallen keine Kosten an!

Versicherung der KG-Gesellschafter

Für die Gesellschafter der KG besteht die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

Weiters sind alle Komplementäre, also vollhaftenden Gesellschafter der KG, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Gründungsförderungen für eine KG


Durch die Bestimmungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden KG-Neugründungen von bestimmten Abgaben, Gebühren und Steuern befreit, die im direkten Zusammenhang mit der Neugründung entstehen, befreit.

  • Nicht zulässig für diese Förderungen sind bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb.

  • Ebenso entsteht durch reinen Wechsel des Betriebsinhabers bei einem bereits vorhandenen Betrieb – auch durch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung – kein Anspruch auf die Förderungen.

NeuFöG-Förderungen bei KG-Gründung

Die Förderungen betreffen insbesondere gründungsbedingte Abgaben, Gebühren und Steuern.


Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben:

  • Antrag: Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters, Personalverrechners – gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz – bei Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde.
  • Gründungsbedingte Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen.
  • Kenntnisnahme, Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen.
  • Diese Kosten müssen unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sein.


Grunderwerbssteuer:

  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer: Gilt für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bei unmittelbarem Zusammenhang mit einer Neugründung.

  • Befreiung tritt ein, wenn eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Gefördert werden also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften, wenn diese eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen.

  • Voraussetzung: Vorliegender Gesellschaftsvertrag als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, Vorliegen der Gesellschaft als selbstständiger Rechtsträger, Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage aus Anlass der Neugründung.


Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch:

  • Gebührenbefreite Neueintragungen: Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, Musterzeichnung, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer.
  • Die Befreiung gilt nur in Zusammenhang mit Betriebsneugründungen.


Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Grundbuch:

  • Gebührenbefreite Eintragungen: Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.

  • Befreiung gilt nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

  • Zu beachten: Diese Gebührenbefreiung gilt parallel zur Regelung über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer!


Lohnabgaben:

Die Gebührenbefreiung für Lohnabgaben gilt bei folgenden im Kalendermonat der Neugründung sowie den darauf folgenden 35 Kalendermonaten anfallenden Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF).

  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. § 22 Z. 2 EStG (z. B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer).

  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers

  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der in § 4 Z. 1 ASVG genannten Personen.


Inanspruchnahme der Lohnnebenkostenförderungen:

Die Lohnnebenkostenbegünstigung kann innerhalb des Zeitraums von drei Jahren ab Gründung (Gründungsmonat plus 35 Monate) in Anspruch genommen werden.

  • Dabei gilt die Begünstigung innerhalb dieses Zeitraums ab Inanspruchnahme für maximal 12 Monate, wobei die Laufzeit der Förderung mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers beginnt!

Neugründsförderungen KG: Voraussetzungen

Um die Förderungen in Anspruch nehmen zu können und entsprechend der Bestimmungen als Neugründer zu gelten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss sich um die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen Erwerb dienenden Betriebs handeln.

  • Personen der Betriebsführung bzw. Betriebsinhaber dürfen sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.

  • Maßgebend dafür ist die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klassifikationsdatenbank ÖNACE der Bundesanstalt Statistik Österreich in geltender Fassung.

Direkter Zusammenhang mit Neugründung:

Als unmittelbar mit der Neugründung zusammenhängend können alle innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen und daraus resultierende für die Förderungen infrage kommenden Abgaben, Gebühren und Steuern betrachtet werden – außer bestimmte Umstände sprechen im Einzelfall gegen eine solche Zusammenrechnung.

Wer gilt als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber ist jene Person bzw. sind jene Personen, welche die Betriebsführung maßgeblich beherrschen – ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen.

Betriebsinhaber gemäß Förderbestimmungen

Betriebsinhaber einer KG im Sinne des NeuFöG sind:

  • Gesellschafter von Personengesellschaften wie einer KG, die unbeschränkt und persönlich haften und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder zu mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind.

Erlangung der Neugründungsförderung:

Der Betriebsinhaber muss bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Bezirkshauptmannschaft usw.) rechtzeitig das korrekt ausgefüllte Formular NeuFö2 vorlegen.

Wo bekommt man das NeuFö2-Formular?

  • Zuständig ist die gesetzliche Berufsvertretung, welcher der Betriebsinhaber zuzurechnen ist.

  • Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFö-Formulare von den örtlich zuständigen Bezirksstellen, dem Gründerservice bzw. von den Fachgruppen ausgestellt.

  • Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden kann, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) in Anspruch zu nehmen.

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Exkurs: Unternehmensgründung in Österreich

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Die Buchhaltung für die KG

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Quellen