Firmenbucheintrag

Firmenbuch und Eintrag 2024 ⇒ was bringt es?

Das österreichische Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle relevanten Informationen von registrierten Unternehmen zu finden sind. Der Firmenbucheintrag entspricht der Registrierung eines Unternehmens in diesem Verzeichnis. Bei bestimmten Rechtsformen ist die Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend.

Firmenbuch - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Das österreichische Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle relevanten Firmeninformationen zu finden sind.

  • Je nach Rechtsform des Unternehmens kann die Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend sein oder zumindest freiwillig sein.

  • Für Einzelunternehmen ist die Eintragung bis zum Umsatz von 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder 1.000.000 Euro in einem Jahr nicht verpflichtend.

  • Alle Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind unabhängig von deren Jahresumsatz dazu verpflichtet, sich ins Firmenbuch einzutragen. Das gilt ebenso für Genossenschaften und ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Österreich.

  • Einzelunternehmen können sich jedoch auch freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen, was vor allem marketingtechnisch durchaus Vorteile haben kann.

Was ist das Firmenbuch?


Das österreichische Firmenbuch – früher „Handelsregister“ – ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle wichtigen Informationen zu den eingetragenen Unternehmen wie Sitz des Unternehmens, Eigentümerstruktur, Gesellschaftsverträge und weitere relevante Firmeninformationen zu finden sind.

Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und einer Urkundensammlung:

  • Im Hauptbuch sind alle firmenrelevanten Informationen wie Sitz, Anschrift, zeichnungsberechtigte Personen und Geschäftszweig des Unternehmens zu finden.

  • Die Urkundensammlung des Firmenbuchs bietet eine Sammlung an relevanten Dokumenten rund um das jeweilige Unternehmen, wie z. B. Jahresabschluss, Bilanz und Gesellschaftervertrag.

Das Firmenbuch wird vom zuständigen Firmenbuchgericht geführt:

  • In den Bundesländern sind das die jeweiligen Landesgerichte.
  • In Wien ist das Handelsgericht zuständig.

Firmenbuchnummer


Jedes im Firmenbuch eingetragene Unternehmen erhält als Rechtsträger eine eindeutige Identifikationsnummer: die sogenannte Firmenbuchnummer, kurz FN.

  • Diese Firmenbuchnummer bleibt unabhängig vom Unternehmen bestehen.
  • Ändern sich also der Name oder die Rechtsform des Unternehmens, die Adresse oder Eigentümerverhältnisse, kann das betroffene Unternehmen mit der Firmenbuchnummer trotzdem identifiziert werden.
  • Das gilt selbst dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt – dann können über eine historische Firmenbuchabfrage die Informationen rund um das Unternehmen eingeholt werden.

Die Firmenbuchnummer besteht aus einer maximal sechsstelligen Zahl, der als Prüfzeichen ein Kleinbuchstabe folgt. Nachfolgend finden Sie ein passendes Beispiel dazu:

Firmenbuchnummer: Beispiel

Eine Firmenbuchnummer (FN) in Österreich würde wie folgt aussehen:

  • FN 493225 m

(Schema: „FN“ für Firmenbuchnummer – maximal 6-stellige Zahlenkombination – Kleinbuchstabe als Prüfzeichen)

Zu beachten: Das vorangestellte „FN“ muss nicht angeführt werden, die eigentliche Firmenbuchnummer ist die maximal 6-stellige Zahlenkombination mit dem nachgestellten Prüfzeichen.

Warum gibt es den Firmenbucheintrag?


Das Firmenbuch hat die Aufgabe, allen beteiligten Parteien im täglichen Geschäftsverkehr die Möglichkeit zu bieten, Informationen über eingetragene Unternehmen einzuholen.

  • Beispielsweise kann ein Unternehmen Informationen über die Legitimität eines anderen Unternehmens einholen, bevor etwa ein Vertragsabschluss über eine Kooperation vorgenommen wird.

  • Das kann vor allem wichtig für Kooperationen beispielsweise im Rahmen von Joint Ventures, das sind Kooperationsunternehmen, sein.

Wer muss sich ins Firmenbuch eintragen?


Alle Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften sind dazu verpflichtet, sich in das Firmenbuch einzutragen. Im Konkreten umfasst das die Rechtsformen:

Diese Gesellschaften entstehen erst mit der Eintragung im Firmenbuch.

  • Die Eintragung der Gesellschaft ist der eigentlichen Geschäftstätigkeit also vorgelagert.

Eine GmbH entsteht beispielsweise mit der Eintragung ins Firmenbuch und kann erst danach ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Für Einzelunternehmen ist die Eintragungspflicht vom Umsatz abhängig und muss jedenfalls erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen oder eine davon gegeben ist:

  • Es wird in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro erwirtschaftet.

  • Ebenfalls ist die Eintragung verpflichtend, wenn einmalig ein Umsatz von mehr als 1.000.000 Euro in einem Geschäftsjahr erzielt wird.

Freiwillige Eintragung ins Firmenbuch


Eine freiwillige Eintragung ist für Einzelunternehmen – sofern die Umsätze unter den oben angeführten Grenzen der verpflichtenden Eintragung – jederzeit möglich.


Freiwillige Eintragung – wann ist sie sinnvoll? 

Es kann für Einzelunternehmen durchaus sinnvoll sein, sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen zu lassen:

  • Vor allem ist das der Fall, wenn eine Fantasiebezeichnung als „Unternehmensname“ gewählt wird.

  • Das kann aus marketingtechnischer Sicht Vorteile für das Unternehmen haben.

  • Weiters wird unter Umständen der Grad der „Seriosität“ des eigenen Unternehmens durch eine Eintragung gestärkt.

Freiwillige Eintragung ins Firmenbuch sinnvoll: Beispiel

Frau Berger möchte sich mit einer Werbeagentur selbstständig machen. Sie plant ein Einzelunternehmen und möchte im täglichen Geschäftsverkehr mit ihrem Agenturnahmen „Werbewerkstatt“ auftreten.

  • Sie hat ihre Webseite, E-Mail-Signatur, Rechnungen, usw. jeweils mit „Werbewerkstatt“ gebrandet.

Sofern sich Frau Berger in das Firmenbuch eintragen lässt, kann sie offiziell die Bezeichnung: Werbewerkstatt e.U. verwenden.

Wenn Frau Berger keinen Firmenbucheintrag hätte, müsste sie ihren persönlichen Namen stets der Fantasiebezeichnung voranstellen. Also: Marianne Berger – Werbewerkstatt.

  • Für Frau Berger ergibt es also Sinn, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen, da sie eine Marke aufbauen möchte, die unabhängig von ihrem Namen funktioniert.

  • Im Firmenbuch steht sie dann als „eingetragene Unternehmerin“ mit ihrem persönlichen Namen. Der Zusatz „e.U.“ ist jedenfalls zu führen.


Freiwillige Eintragung – wann ist sie nicht sinnvoll? 

Sofern die Eintragung aus umsatztechnischer Sicht nicht notwendig ist, gibt es unter Umständen Fälle, in denen ein Firmenbucheintrag keinen Mehrwert für das Unternehmen bringt.

Freiwillige Eintragung ins Firmenbuch nicht sinnvoll: Beispiel

Frau Martis ist Architektin und möchte sich mit einem Architekturbüro selbstständig machen. Sie geht davon aus, dass sie die Umsatzgrenze von 700.000 Euro in zumindest den ersten beiden Jahren sowie 1.000.000 Euro im Jahr der Gründung nicht übersteigen wird.

  • Frau Martis hat sich in den letzten Jahren einen gewissen Ruf in der Branche erarbeitet und setzt auf ein persönlichkeitsorientiertes Marketing.

  • Sie hat sich dazu entschieden, mit ihrem eigenen Namen auch im Geschäftsleben aufzutreten.

  • Ein Eintrag „Maria Martis e.U.“ macht daher, aus Marketingperspektive, nicht viel Sinn, da der Name sowieso vorgelagert ist, auch ohne Firmenbucheintrag.

Sie kann also auf die Eintragung verzichten, solange sie die entsprechende Umsatzschwelle nicht erreicht.

Firmenbuchabfrage: Einsichtnahme in das Verzeichnis


Ins Firmenbuch können grundsätzlich alle Einsicht nehmen – es ist ein öffentliches Verzeichnis.

  • Die Einsichtnahme kann entweder direkt bei Gericht, bei Notariaten oder bei verschiedenen Anbietern im Internet erfolgen.

Die Firmenbuchabfrage ist in der Regel kostenpflichtig:

  • Der Firmenbuchauszug bei Gericht beispielsweise kostet 15,00 Euro (Stand 2024).

Alle Preisauskünfte für Abfragen und Auszüge aus dem Firmenbuch, auch zu historischen Daten und zu Personen, finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz:

Firmenbuchabfrage: Kosten

Firmenbuchabfrage online

Die Firmenbuchabfrage und die Erstellung eines Firmenbuchauszuges sind auch via Internet über bestimmte autorisierte Anbieter möglich.

Unter folgendem Link finden Sie einige Anbieter aufgelistet. Diese Verrechnungsstellen sind vom Bundesministerium für Justiz autorisiert und Sie können bei diesen einen Firmenbuchauszug online anfordern:

Verrechnungsstellen zur Firmenbuchabfrage

Oder direkt bei folgenden Anbietern:

Auszüge, Einsichtnahme & Beglaubigung: Gerichte und Notariate


Gericht

Bei den jeweiligen zuständigen Gerichten für das Firmenbuch kann die Einsicht persönlich zu den Amtsstunden erfolgen.

  • Ein Ausdruck aus dem Hauptbuch (Firmenbuchauszug) kann angefordert werden.
  • Zudem können Einsicht in die Urkundensammlung genommen und Kopien angefordert werden.

Die Kosten belaufen sich auf je 15 Euro pro Firmenbuchauszug und Jahresabschluss.


Notariat

Notare sind ebenfalls zur Erstellung von Firmenbuchauszügen berechtigt.

  • Außerdem sind Notariate auch dazu berechtigt, Firmenbuchauszüge zu beglaubigen.

Was kostet der Firmenbucheintrag?


Die Kosten für die Eintragung in das österreichische Firmenbuch sind je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich:

  • Ca. 90 Euro für Einzelunternehmen (EPU)

  • Ca. 260 Euro für Personengesellschaften (OG, KG)

  • Ca. 400 Euro für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gebührenbefreiung für die Eintragung ins Firmenbuch

Für Neugründungen und Betriebsübernahmen sind gemäß der Förderungen des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) keine Gebühren zu entrichten.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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Fragen und Antworten

Das österreichische Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle relevanten Informationen von registrierten Unternehmen zu finden sind. Der Firmenbucheintrag entspricht der Registrierung eines Unternehmens im Firmenbuch mitsamt der relevanten Informationen zur Firma.

Bei bestimmten Rechtsformen ist die Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend.

PersonengesellschaftenKapitalgesellschaften und Genossenschaften sind zur Eintragung ins Firmenbuch unabhängig von deren jeweiligem Jahresumsatz verpflichtet. Konkret betrifft das die folgenden Rechtsformen:

Diese Gesellschaften entstehen erst mit der Eintragung im Firmenbuch.

  • Die Eintragung der Gesellschaft ist der eigentlichen Geschäftstätigkeit also vorgelagert.
  • Eine GmbH kann beispielsweise erst nach der Eintragung ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, da die Gesellschaft erst mit dem Firmenbucheintrag entsteht.

Einzelunternehmen müssen sich erst ab Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen verpflichtend ins Firmenbuch eintragen. Die Eintragungspflicht tritt ein, wenn:

  • In zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro erwirtschaftet wird.

  • Wenn einmalig ein Umsatz von mehr als 1.000.000 Euro in einem Geschäftsjahr erzielt wird.

Bei Unterschreiten der Grenzen kann eine freiwillige Eintragung, z. B. durch marketingtechnische Überlegungen für das Etablieren einer eigenen Marke bei Führen einer Fantasiebezeichnung als Firmennamen, erfolgen.

Die Kosten der Firmenbucheintragung variieren je nach gewählter Rechtsform des jeweiligen Unternehmens und belaufen sich auf:

Die Firmenbuchnummer ist eine Identifikationsnummer, die vom zuständigen Gericht (Firmenbuchgericht) vergeben wird, sobald die Eintragung eines Unternehmens erfolgt. Die Firmenbuchnummer kann nicht bestimmt werden, sondern wird von der Behörde vergeben.

  • Sie ist eine eindeutige ID, die jedem Unternehmen eine spezifische Codierung zuweist.
  • Die Firmenbuchnummer besteht aus einer maximal sechsstelligen Zahl, der als Prüfzeichen ein Kleinbuchstabe folgt.

Firmenbuchnummer (Beispiel): FN 493225 m

Zu beachten: Die vorangestellten Buchstaben „FN“ müssen stehen für „Firmenbuchnummer“ und müssen nicht angeführt werden, die eigentliche Firmenbuchnummer besteht nur aus der maximal 6-stelligen Zahlenkombination und dem nachgestellten Prüfzeichen in Form eines Kleinbuchstaben.

Das Firmenbuch liegt bei den zuständigen Firmenbuchgerichten auf bzw. wird von diesen verwaltet.

  • In Wien ist das Handelsgericht zuständig.

  • In Restösterreich sind die jeweiligen Landesgerichtshöfe damit betraut.

Je nachdem, wo Ihr Unternehmen gemeldet ist (Unternehmenssitz), ist auch das örtliche Firmenbuchgericht zuständig. Eine Liste der jeweils zuständigen Gerichte finden Sie auf der Webseite des Unternehmensserviceportal (USP).

Grundsätzlich ist das Firmenbuch ein öffentliches Verzeichnis. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Informationen auch für alle zugänglich sind.

Einsicht kann direkt am zuständigen Gericht (zu den Amtsstunden), bei Notariaten oder online vom Bundesministerium für Justiz autorisierten Anbietern – den Verrechnungsstellen zur Firmenbuchabfrage – genommen werden.

Die Firmenbuchabfrage und Auszüge aus dem Firmenbuch sind in der Regel kostenpflichtig, der Firmenbuchauszug bei Gericht kostet 15,00 Euro (Stand 2024).

Die genauen Kosten je nach Art und Umfang der Abfrage finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz.

Der Zusatz „e.U.“ bedeutet „eingetragene Unternehmerin“ oder „eingetragener Unternehmer“ und ist verpflichtend zu führen, wenn ein Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen ist.

Quellen