Gewerbe anmelden ⇒ einfach erklärt

Die Gewerbeanmeldung wird bei der zuständigen Gewerbebehörde durch eine formlose Anmeldung beantragt. Je nach Rechtsform des Unternehmens und Art des Gewerbes sind verschiedene Bestimmungen zu beachten.

Gewerbe anmelden – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Gewerbeanmeldung
Definition

Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zur Erhaltung der Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein).

Voraussetzung
  • Vollendung 18. Lebensjahr
  • Keine Gewerbeausschlussgründe
  • Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder Vorliegen eines Aufenthaltstitels für die Gewerbeausübung
Gewerbearten
  • Freie Gewerbe
  • Reglementierte Gewerbe
Meldung Die An- und Abmeldung eines Gewerbes erfolgt bei den örtlich zuständigen Behörde für Gewerbeangelegenheiten:
  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat in Statutarstädten
  • Magistrat oder MA63 in Wien, je nach Gewerbe (Branche)

Übersicht

Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung (GewO) und können selbstständig ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass das jeweilige Gewerbe auch bei der örtlichen Behörde am Standort des Unternehmens angemeldet wird.

  • Erst nach erfolgter Anmeldung und bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes darf dieses auch ausgeübt werden.
  • Die Eintragung erfolgt im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Welche Gewerbe gibt es in Österreich?

Die Gewerbeordnung unterscheidet zwei Arten von Gewerben, für deren Anmeldung und Ausübung jeweils verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

  • Es handelt sich dabei um die sogenannten freien Gewerbe und die reglementierten Gewerbe.

Zu welcher der beiden Gewerbearten ein Gewerbe gezählt wird, kann direkt der bundeseinheitlichen Liste freier Gewerbe bzw. der Liste reglementierter Gewerbe entnommen werden.

Freie Gewerbe:

Die sogenannten freien Gewerbe können unter der Bedingung, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung erfüllt werden, ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden. Die zugehörigen Gewerbe finden Sie hier:

Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe Österreich

Reglementierte Gewerbe:

Ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe kann nur mit vorliegendem Befähigungsnachweis angemeldet werden.

Damit ist ein Zeugnis bzw. eine Bestätigung über fachliche und kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Erfahrungen des jeweiligen Gewerbetreibenden gemeint.

Die zugehörigen Gewerbe finden Sie hier:

Liste der reglementierten Gewerbe Österreich

Zuverlässigkeitsgewerbe (Rechtskraftgewerbe):

Die sogenannten Zuverlässigkeitsgewerbe, auch Rechtskraftgewerbe genannt, gehören zu den reglementierten Gewerben - es sind jedoch für diese Gewerbe besondere Bestimmungen zu beachten:

  • Ein Gewerbe, das als Zuverlässlichkeitsgewerbe zählt, darf erst durch Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids, der die besondere Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders und Gewerbetreibenden feststellt, ausgeübt werden - daher auch der Name Rechtskraftgewerbe.

Dieser Bescheid wird zusätzlich zum Befähigungsnachweis der reglementierten Gewerbe benötigt.

Von dieser Bestimmung betroffen sind die folgenden Gewerbe:

  • Sicherheitsgewerbe
  • Waffengewerbe
  • Vermögensberatungen, Inkassoinstitute
  • Sprengungsunternehmen, Pyrotechnik Unternehmen
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik-, Gas- und Sanitärtechnikunternehmen
  • Baumeister, Brunnenmeister, Holzbaumeister
  • Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln, Giften
  • Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Rauchfangkehrergewerbe
  • Reisebüros

Reglementierte Gewerbe: 
Für diese Gewerbe muss bei der Gewerbeanmeldung der jeweils vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden.

Freie Gewerbe:
Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben.

Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden:
Mit Ausnahme einiger Gewerbe (z.B. Baumeister, Waffengewerbe) ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

Wer muss den Befähigungsnachweis erbringen?

  • Einzelunternehmen: Der Inhaber muss den Befähigungsnachweis selbst erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der dann die Befähigung nachzuweisen hat.

  • Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG): Es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis zu erbringen hat.

Was gilt als Befähigungsnachweis und in welcher Form ist dieser zu erbringen?

Als Belege zum Nachweis der Gewerbebefähigung kommen folgende Bestätigungen infrage:

  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
  • Zeugnis über den Abschluss eines universitären Studiums
  • Zeugnis über erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule, einer Schule oder eines Lehrgangs
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
  • Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
  • Bestätigung bzw. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung, als Betriebsleiter oder als Selbstständiger

Welche dieser Belege für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Belegen die Zugangsvoraussetzungen für ein reglementiertes Gewerbe darstellt und somit ausreichend bescheinigt, wird vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für jedes Gewerbe durch Verordnung festgelegt.

Voraussetzungen Meister- & Befähigungsprüfungen sowie Unternehmerprüfung:

Das Antreten zu Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie zur Unternehmerprüfung ist als einzige Zulassungsvoraussetzung an das Vorliegen der Volljährigkeit geknüpft.

Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Meisterprüfung oder staatliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und Bezeichnung ihrer Betriebsstätte ein die Bezeichnung „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ führen.

Ausländische Zeugnisse:

Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung zur Berufsausübung bei einem reglementierten Gewerbe sind österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgestellt, sofern das in Staatsverträgen (z.B. die Anerkennung bestimmter deutscher Meisterprüfungen) oder durch die Verordnung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt ist.

Ob die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes durch Zeugnisse einer ausländischen Universität, Schule oder eines ausländischen Lehrgangs erworben wurden, bestimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag im Einzelfall.

  • Ausländische Dienstzeugnisse werden grundsätzlich anerkannt, wenn sich daraus eine der inländischen Verwendung gleichkommende fachliche Tätigkeit ableiten lässt.

Im Einzelfall kann die Gewerbebehörde den Nachweis über die Existenz des Zeugnisausstellers verlangen.

Kein formeller Befähigungsnachweis - Feststellung individuellen Befähigung:

Wenn ein Befähigungsnachweis nach hier erwähnten Regelungen und Kriterien nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit auf Feststellung einer individuellen Befähigung.

Dafür müssen der zuständigen Gewerbebehörde die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch entsprechende Beweismittel nachgewiesen werden.

Ausnahme - kein individueller Befähigungsnachweis für folgende Gewerbetätigkeiten:

Für bestimmte Tätigkeiten der Gewerbe Baumeister und Holzbau-Meister, genauer Planung, Berechnung und Leitung von Hoch-, Tief- und verwandten Bauten, besteht keine Möglichkeit des Nachweises einer individuellen Befähigung.

  • Der Befähigungsnachweis für diese Tätigkeiten muss in der durch die jeweiligen Befähigungsnachweisverordnungen in der Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Art erbracht werden.

Außerdem kann die Gewerbebehörde das Vorliegen der individuellen Befähigung auf eine Teiltätigkeit eines Gewerbes einschränken oder auch von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen.

Freiberuflichkeit & Neue Selbstständige:

Bei den gewerblichen Tätigkeiten in Österreich gibt es noch die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten bzw. Freiberufler sowie die Neuen Selbstständigen.

Details zur Freiberuflichkeit bzw. den freiberuflichen Tätigkeiten und den Neuen Selbstständigen finden Sie hier:

Freiberuflichkeit in Österreich

Zusätzlich finden Sie die Angaben und Informationen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen zu Freiberuflern und Neuen Selbstständigen direkt hier:

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

Gewerbeberechtigung

Die Gewerbeberechtigung für natürliche oder juristische Personen wird durch eine formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt.

Die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes ist an Voraussetzungen gebunden, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss.

Gewerbeberechtigung: Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres, kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter

  • Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) vorliegen: Das Vorliegen von Ausschlussgründen verhindert eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung

  • Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU, zu einem anderen Vertragsstaat des EWR oder:

  • Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung) zur Ausübung des Gewerbes

  • Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

Gewerbeausschlussgründe:

Natürliche sowie juristische Personen (z. B. GmbHVereine) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OGKG) sind bei Vorliegen eines sogenannten Gewerbeausschlussgrunds gemäß § 13 Gewerbeordnung von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen.

Dabei gibt es aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen.

Typische Gewerbeausschlussgründe sind:

  • Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen beispielsweise organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida

  • Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einem Strafmaß von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe in Höhe von mehr als 180 Tagessätzen

  • Finanzvergehen z.B. Delikt (Waren-) Schmuggel

  • Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

  • Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

  • Für Gastgewerbe gilt zusätzlich: nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Suchtgiftdelikte

Getilgte Gewerbeausschlussgründe:

Ist eine Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida) bereits getilgt oder scheint eine Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens nicht mehr in der Insolvenzdatei auf, dann gilt dies nicht mehr als Gewerbeausschlussgrund!

Zu beachten: Gewerbeausschlussgründe

Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn entsprechende bzw. vergleichbare Tatbestände im Ausland vorliegen, also dort begangen wurden!

Der Antrag auf Nachsicht kann bei der zuständigen Gewerbebehörde persönlich oder schriftlich sowie formlos oder per Formular eingebracht werden.

  • Wenn der Antrag in direktem Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist der Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gewerbebehörde einzureichen.

Anträge, Formulare und Muster:

Am einfachsten kann der Antrag direkt online über das Unternehmensservice Portal (USP) gestellt werden. Dabei geben Sie die Postleitzahl oder Gemeinde an und gelangen so direkt zum regionalisierten Onlineformular.

Für Wien:

Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Stadt Wien

Musterantrag der WKO:

Musterantrag (mit Download): Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Anzugebende Daten und einzureichende Unterlagen:

Beim formlosen Antrag sollten die folgenden Angaben gemacht werden:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort der Gewerbeausübung
  • Bezeichnung des Antragstellers - bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit
  • Bezeichnung des Antragstellers - bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und zentrale Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), Geschäftsanschrift

Bei Personen, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind, kann die Vorlage der Personaldokumente entfallen.

Wenn die Behörde weiterhin eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen kann, dann müssen auch die folgenden Dokumente nicht vorgelegt werden: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Meldebestätigung, Strafregisterbescheinigung.

Beim Antrag grundsätzlich zu beachten: Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss als Erstes die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden.

Nachsichten, Anerkennungen oder Gleichhaltungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, müssen innerhalb einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung berücksichtigt werden.

  • Einzelne Gewerbe müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung bzw. Haftungsabsicherung nachweisen, betrifft z. B. das Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler und Vermögensberater.
  • Bei einer Vorstrafe: Es muss erwartet werden können, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

  • Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse: Es muss erwartet werden können, dass der Antragsteller aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Gewerbeschein lösen: Was ist damit gemeint?

Gewerbeschein steht für die Gewerbeberechtigung, die im Zuge der Gewerbeanmeldung erteilt (oder auch verweigert) wird.

Die Beantragung des Gewerbescheins bzw. das Lösen des Gewerbescheins ist eine in Österreich weitverbreitete umgangssprachliche Formulierung für das Anmelden eines Gewerbes und damit die Beantragung der Berechtigung, ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu können.

Bei allen Variationen der Formulierung: Gewerbeschein, Gewerbeschein anmelden, Gewerbeschein beantragen und Gewerbeschein lösen, ist immer das Anmelden eines Gewerbes und die, je nach Gewerbeart benötigte, Erteilung der Gewerbeberechtigung, wie sie auf dieser Seite beschrieben sind, gemeint!

Angaben & Unterlagen

Für die Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die formlose Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde, sind je nach Gewerbeart und Gewerbeanmelder die im Folgenden angeführten Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen.

Angaben & Unterlagen bei natürlichen Personen:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass

  • Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen

  • Befähigungsnachweis (bei reglementierten bzw. Teilgewerben)

  • Meldebestätigung (nur wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt)

  • Heiratsurkunde (nur wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)

Angaben & Unterlagen bei juristischen Personen:

  • Bei Gesellschaften: Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)

  • Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)

  • Personaldokumente des gewerberechtlichen Geschäftsführers

  • Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers (bei reglementierten bzw. Teilgewerben)

Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben müssen zusätzlich zur Gewerbeanmeldung bestimmte Belege eingereicht werden.

Daher müssen für den jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch die entsprechenden Belege zusätzlich erbracht werden.

Diese Belege können sein:

  • Meisterprüfung
  • Unternehmerprüfung
  • Studienabschluss
  • Schulzeugnisse und/oder Arbeitszeugnisse

Diese Nachweise müssen gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung eingereicht werden. Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen oder ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen!

Im Zuge der Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person oder Personengesellschaft muss die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgen und mit folgenden Unterlagen angezeigt werden:

  • Personaldokumente des künftigen gewerberechtlichen Geschäftsführers.

  • Gegebenenfalls Befähigungsnachweis für die Ausübung des Gewerbes.

  • Bei Funktion als Angestellter: Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse mit einer Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

  • Schriftliche Erteilung der Anordnungsbefugnis durch die Gewerbeinhaber sowie schriftliche Einverständniserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu seiner Bestellung und zur Erteilung der Anordnungsbefugnis.

Kleingewerbe anmelden

Auch Einzelunternehmen und Kleingewerbe können unkompliziert und schnell im Zuge der formlosen Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet werden.

Im Regelfall will sich bei Kleingewerben eine Person in ihrem Beruf selbstständig machen - insofern wird ein Kleingewerbe auch als Einzelunternehmen betrachtet.

Gewerbeanmeldung Kleingewerbe: Angaben

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Angabe des in Aussicht genommenen Gewerbestandorts

Einzubringende Unterlagen:

  • Personaldokumente des Gewerbeanmelders: Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
  • Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz im Inland vorliegt
  • Heiratsurkunde, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht

Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im GISA eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen!

  • Außerdem sind die Unterlagen und Belege für den Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes einzureichen, in diesem Punkt unterscheiden sich Anmeldeprozedur, Belege und Nachweise nicht.

Strafregisterbescheinigung: Gewerbeanmeldung Kleingewerbe

Zu beachten: Eine Strafregisterbescheinigung muss grundsätzlich nicht eingereicht werden.

Ausnahme dabei ist, wenn der Anmelder nicht oder weniger als 5 Jahre in Österreich wohnhaft ist - dann muss eine Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes bzw. des bisherigen Aufenthaltsstaates eingereicht werden.

Zuständige Behörde

Die für die Gewerbeanmeldungen zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes bzw. des Firmensitzes.

Daher ist je nach Standort die folgenden Behörden zuständig:

  • Bezirkshauptmannschaft

  • In Statutarstädten der Magistrat

  • In Wien je nach Gewerbe und anliegendem Verfahren das zuständige Magistratische Bezirksamt (Bezirk des Firmensitzes) oder die Magistratsabteilung 63 (MA 63)

Gewerbeanmeldung und gewerberechtliche Verfahren in Wien:

Für Gewerbe in Wien gibt es hinsichtlich unterschiedlicher Antragsverfahren und konkreter Gewerbe noch die folgenden Zuständigkeiten, unabhängig vom Bezirk, in dem sich der Gewerbesitz befindet:

Die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand der MA 63 in Wien ist für die Abwicklung der Verfahren zur Gewerbeberechtigung für die Ausübung der folgenden konkreten Tätigkeiten zuständig, unabhängig vom Firmensitz:

  • Ausflugswagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe mit Omnibussen
  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)
  • Elektrotechnik
  • Holzbau-Meister
  • Pfandleiher
  • Pyrotechnik Unternehmen
  • Rauchfangkehrer
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (beachten: Gilt nur für nichtmilitärische Waffen und Munition. Für Gewerbe mit Waffen und Munition für militärische Zwecke ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig)

Gewerbeanmeldung online

Die Gewerbeanmeldung kann online mit Formular und entsprechenden Eingaben und Beilagen, welche im Anmeldeprozess hochgeladen werden können, direkt im Portal des Gewerbe­informations­system Austria (GISA) vorgenommen werden.

Es müssen dabei natürlich auch alle Voraussetzungen erfüllt sein und es darf kein Gewerbeausschlussgrund vorliegen.

Gewerbeanmeldung im GISA-Portal:

Direkteingabe, hochladen der Beilagen:

Formular im GISA-Portal online

Gewerbeanmeldung für Wien:

Mit Handy-Signatur im virtuellen Amt auf der Webseite der Stadt Wien:

Online-Formular

Elektronische Abwicklung Gewerbeangelegenheiten für Wien:

Im virtuellen Amt auf der Webseite der Stadt Wien:

Direktzugang zu den Online-Formularen

Gewerbeanmeldung bei Gesellschaften

Alle zu erfüllenden Voraussetzungen, sowie die zu erbringenden Angaben und Nachweise, variieren bei der Gewerbeanmeldung je nach Rechtsform.

Sie finden die Ausführungen für die spezifischen unternehmerischen Rechtsformen detailliert im jeweiligen Kapitel dazu auf den folgenden Ratgeber-Seiten zur Gründung der einzelnen Gesellschaftsformen.

Details zur Gewerbeanmeldung für Kapitalgesellschaften wie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG), Personengesellschaften wie Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG), sowie Kooperationsunternehmen wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) finden Sie hier:

Gewerbeanmeldung FlexKapG

Gewerbeanmeldung GmbH

Gewerbeanmeldung OG

Gewerbeanmeldung KG

Gewerbeanmeldung GesbR

Gewerbeanmeldung & GISA-Auszug: Kosten

Die Gewerbeanmeldung in Österreich ist kostenlos. Es fallen auch keine Kosten für Gewerbeverfahren und Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) an, da diese Verfahren gemäß § 333a GewO von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind.

Das heißt konkret:

  • Gewerbeanmeldung in Österreich: Kostenlos

  • Gewerbeverfahren in Österreich: Kostenlos

  • Auszüge und Abfragen aus dem GISA: Kostenlos

Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung

Wenn alle Voraussetzungen zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes erfüllt sind, ist die Gewerbeanmeldung auch sofort rechtswirksam.

Voraussetzung dabei ist, dass alle notwendigen Unterlagen beigefügt und allfälligen Nachweise (das betrifft vorwiegend Befähigungsnachweise bei reglementierten Gewerben) erbracht wurden.

  • Somit kann das Gewerbe bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden!

Digitale Gewerbelizenz

Beginnend mit 01.05.2018 wurde die digitale Gewerbelizenz ins Leben gerufen. 

  • Die digitale Lizenz enthält alle aufrechten Gewerbeberechtigungen einer bestimmten Person
  • Inklusive aller wesentlichen Informationen zu jeder in der digitalen Gewerbelizenz enthaltenen Gewerbeberechtigung

Wenn weiterführende detaillierte Informationen zu einer bestimmten Gewerbeberechtigung benötigt werden, können diese in Form eines umfassenden Auszugs zur betreffenden Gewerbeberechtigung direkt über die Gewerbelizenz angesteuert werden, ohne dass dabei eine neuerliche eigenständige Suche durchgeführt werden muss.

Gewerbelizenz als Dokument beziehen:

Die digitale Gewerbelizenz steht als Dokument mit Amtssignatur zur Verfügung und kann über die GISA-Suche bezogen werden.

10 Tipps aus der Praxis

Damit bei der Anmeldung eines Gewerbes alle Eventualitäten Beachtung finden und die Gewerbeberechtigung rasch und unkompliziert erlangt werden kann, sollten die folgenden Punkte vorab betrachtet werden:

  1. Rechtzeitiges Abklären, ob alle Voraussetzungen für den Erhalt der Gewerbeberechtigung erfüllt sind: Bei Unklarheiten bietet die WKO auch Beratung durch das Gründerservice an.
     
  2. Was muss noch gemacht werden, um alle Voraussetzungen zu erfüllen und welche Befähigungsnachweise sind konkret zu erbringen? Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, Praxiszeiten.
     
  3. Prüfen, ob alle benötigten Unterlagen und Personaldokumente vorhanden und gültig sind.
     
  4. Bei juristischen Personen: Eintragung ins Firmenbuch und Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
     
  5. Persönliche Voraussetzungen für den Gewerbeantritt des gewerberechtlichen Geschäftsführers beachten: Wohnsitz in Österreich oder einem EWR-Staat, entsprechende Betätigung im Betrieb.
     
  6. Bedenken, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter sein muss oder zumindest die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Arbeitnehmer in der Gesellschaft beschäftigt und voll versicherungspflichtig sein muss.
     
  7. Bei reglementierten Gewerben: Bedenken, dass für die Gewerbeanmeldung und -berechtigung die Genehmigung durch die zuständige Gewerbebehörde abgewartet werden muss.
     
  8. Bei juristischen Personen: Gewerbeanmeldung ausschließlich durch ein vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft.
     
  9. Bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug rechtzeitig einholen.
     
  10. Bei juristischen Personen: Strafregisterbescheinigungen von Geschäftsführer und allen Gesellschaftern, die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben (das gilt auch für verbundene Konzernunternehmen!) einholen.

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Fragen und Antworten

Ja! Ein Gewerbe wird mit formloser Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet. Erst dadurch erhält man die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein), also die Berechtigung, das Gewerbe auszuüben.

Zuständige Gewerbebehörden sind:

  • je nach Firmensitz die Bezirkshauptmannschaften,
  • in Statutarstädten der Magistrat und
  • in Wien je nach Gewerbe und anliegendem Gewerbeverfahren das zuständige Magistratische Bezirksamt (Bezirk des Firmensitzes) oder die Magistratsabteilung 63.

In den 15 österreichischen Statutarstädten ist der Magistrat zuständig für die gewerberechtlichen Anträge und Verfahren:

  • Eisenstadt
  • Graz
  • Innsbruck
  • Klagenfurt am Wörthersee
  • Krems
  • Linz
  • Rust
  • Salzburg
  • St. Pölten
  • Steyr
  • Villach
  • Waidhofen an der Ybbs Wels
  • Wels
  • Wien
  • Wiener Neustadt

In Wien fallen bestimmte Gewerbe unabhängig vom Firmensitz in die Zuständigkeit der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand der MA 63 in Wien.

Ein Gewerbe ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit anzumelden, wobei hier beachtet werden sollte:

Bereits das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (mehr als 18) oder die Teilnahme an Ausschreibungen wird als Ausübung des Gewerbes betrachtet!

Erkundigen Sie sich daher im Zweifelsfall bei der örtlich zuständig Bezirksverwaltungsbehörde (Sprengel Ihres Gewerbestandortes) darüber, ob bereits eine Anmeldung erforderlich ist, um etwaigen Verwaltungsstrafen zu entgehen.

Die Gewerbeanmeldung kann auch online mit Formular und entsprechenden Eingaben und Beilagen, welche im Anmeldeprozess hochgeladen werden können, direkt im Portal des Gewerbe­informations­system Austria (GISA) vorgenommen werden.

Es müssen dabei natürlich auch alle Voraussetzungen erfüllt sein und es darf kein Gewerbeausschlussgrund vorliegen.

  • Gewerbeanmeldung im GISA-Portal
  • Gewerbeanmeldung für Wien: Online-Formular
    (Mit Handy-Signatur im virtuellen Amt auf der Webseite der Stadt Wien)
  • Elektronische Abwicklung Gewerbeangelegenheiten für Wien: Online-Formulare
    (Im virtuellen Amt auf der Webseite der Stadt Wien)

Wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, kann bei Erfüllung der beiden folgenden Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss eingebracht werden:

  • Bei einer Vorstrafe: Es muss erwartet werden können, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

  • Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse: Es muss erwartet werden können, dass der Antragsteller aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Der Antrag auf Nachsicht kann bei der zuständigen Gewerbebehörde persönlich oder schriftlich sowie formlos oder per Formular eingebracht werden. 

  • Wenn der Antrag in direktem Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist der Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gewerbebehörde einzureichen.

Am einfachsten kann der Antrag direkt online über das Unternehmensservice Portal (USP) gestellt werden. 

Beim Antrag grundsätzlich zu beachten: Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss als Erstes die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden.

Nachsichten, Anerkennungen oder Gleichhaltungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, müssen innerhalb einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung berücksichtigt werden.

Einzelne Gewerbe müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung bzw. Haftungsabsicherung nachweisen, beispielsweise betrifft das Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler und Vermögensberater.

Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben müssen zusätzlich zur Gewerbeanmeldung bestimmte Belege eingereicht werden.

Daher müssen für den jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch die entsprechenden Belege zusätzlich erbracht werden.

Diese Belege können sein:

  • Meisterprüfung
  • Unternehmerprüfung
  • Studienabschluss
  • Schulzeugnisse und/oder Arbeitszeugnisse

Diese Nachweise müssen gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung eingereicht werden.

Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen oder ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen!

Quellen