Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

In Österreich gibt es ein umfassendes Sozialversicherungssystem. Alle selbstständig tätigen Personen unterliegen der Pflichtversicherung bei der SVS, welche durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt ist. Die Versicherungsgrenze liegt 2024 bei 6.221,28 Euro Gewinn jährlich aus der selbstständigen Tätigkeit.

Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Aus der Sozialversicherungsanstalt der Gewerbetreibenden (SVA) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) wurde mit 1.1.2020 die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, kurz SVS.
  • In Österreich gilt grundsätzlich das System der Pflichtversicherung.
  • Für selbstständig tätige Personen in Österreich bedeutet das, dass sie bei SVS pflichtversichert sind.
  • Die Pflichtversicherung umfasst die Versicherung in den Bereichen Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pensionsversicherung.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige mitversichert werden und man kann sich bei Erfüllung bestimmter Kriterien auch aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen, wodurch nur mehr die Unfallversicherung zu zahlen ist.

Was ist die Pflichtversicherung?


In Österreich gilt das System der Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass der Abschluss einer Versicherung in den folgenden drei Bereichen für alle erwerbstätigen Personen verpflichtend ist:

  • Unfallversicherung

  • Krankenversicherung

  • Pensionsversicherung

Im Unterschied zur KFZ-Pflichtversicherung gibt es für Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung keine privatwirtschaftliche Auswahlmöglichkeit, sondern einen staatlich organisierten Versicherungsträger.

Zuständigkeit der SVS


Die Sozialversicherung der Selbstständigen ist, wie der Name vermuten lässt, für alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmer zuständig.

Im Detail ist die SVS damit auf Grundlage der betreffenden Gesetzgebung für folgende Personengruppen zuständig:

  • Selbstständig Erwerbstätige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

  • Bauern und Forstwirte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

  • Freiberufler nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbstständig Erwerbstätige (FSVG)

Die Versicherungspflicht tritt unter bestimmten Voraussetzungen in Kraft. Unter gewissen Umständen können sich auch Angehörige bei der SVS "mitversichern".

SVS Mitversicherung: Formular & Antrag

Die Details zur Mitversicherung für Angehörige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und den Onlineantrag mittels Formular "Meldeblatt für die Mitversicherung von Angehörigen" finden Sie direkt hier auf der Webseite der SVS:

SVS Mitversicherung Angehörige

Beginn der Versicherungspflicht


Rund um den Beginn der Versicherungspflicht wird zwischen Gewerbetreibenden, bei denen eine Gründung mit Gewerbeschein vorliegt, sowie allen mit Gründung ohne Gewerbeschein unterschieden:

Gründung mit Gewerbeschein

Bei Gewerbetreibenden beginnt die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Tag der Gewerbeanmeldung.

  • Die Meldung erfolgt automatisch vonseiten der Gewerbebehörde.

Trotzdem müssen Sie sich innerhalb eines Monats bei der SVS melden.

Gründung ohne Gewerbeschein:

Als Neuer Selbstständiger kommt es für Sie darauf an, ob Sie unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze Einkünfte erzielen.

Sofern keine Meldung an die SVS erfolgt, kann erst im Nachhinein mittels Steuererklärung zur Einkommensteuer und dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung besteht.

  • In diesem Fall ist der Beginnzeitpunkt der Pflichtversicherung jener Tag, mit dem Sie glaubhaft den Beginn der Tätigkeit nachweisen können. Andernfalls wird der 1.1. angenommen.

Sie können in jedem Fall eine Überschreitungserklärung abgeben und der SVS so mitteilen, dass Sie ein Pflichtversicherungsverhältnis anstreben.

  • Dann beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem Sie die Überschreitungserklärung einbringen.

Versicherungsgrenze 2024:

Die Versicherungspflicht bei der SVS tritt in Kraft, sofern Sie selbstständige Arbeit erbringen und dabei die Versicherungsgrenze von 6.221,28 Euro Gewinn jährlich (2024) übersteigen.

Das gilt jedoch nur, wenn Sie sonst mit dieser Tätigkeit nicht anderweitig versichert sind, also beispielsweise nicht bereits eine Versicherung gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht.

Wer ist bei der SVS versichert?


Zusammengefasst müssen sich alle selbstständigen Unternehmer bei der SVS pflichtversichern, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 Euro Gewinn pro Jahr, das ist der aktuelle Wert für 2024, überschritten wird.

Im Detail sind also alle

  • Einzelunternehmer,

  • Gesellschafter einer OG,

  • Komplementäre einer KG,

  • Gesellschafter einer FlexKapG als handelsrechtliche Geschäftsführer, sofern sie mit mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind,

  • Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung, sofern sie mit mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind,

  • Neue Selbstständige (z. B.: Autoren, alle im Bereich Erwachsenenbildung tätigen Personen, Gutachter, Journalisten, Künstler, Trainer, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, usw.),

  • Bauern- und Forstwirte

bei der Sozialversicherung der Selbstständigen versichert oder müssen sich versichern. Zudem können sich Angehörige der obigen Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bei der SVS versichern.

Beitragsgrundlage: Wie viel zahlt man an die SVS?


Man unterscheidet bei den Beiträgen zur Sozialversicherung zwischen Beitragsgrundlage und Beitragsprozentsatz:

  • Ausgehend von einer Beitragsgrundlage wird ein Prozentsatz angewandt, um die endgültige Höhe der SVS-Zahlungen festzustellen.

Die Prozentsätze sind je nach Versicherungsleistung unterschiedlich:

  • Pensionsversicherung: 18,50 %

  • Krankenversicherung: 6,8 %

  • Selbstständigenvorsorge: 1,53 %

  • Unfallversicherung: Fixbetrag

Sozialversicherungsbeitrag 2024

Die aktuellen SV-Beiträge in Österreich für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige gestalten sich wie folgt:

Sozialversicherungsbeiträge Gewerbetreibende 2024:

Die Beiträge zur Sozialversicherung spalten sich in einen variablen Prozentsatz (Beitragsprozentsatz) und einen Fixbetrag (Beitragsgrundlage) auf:

Beiträge Monat Quartal Jahr
Pensionsversicherung (18,5 %) 95,91 287,73 1.150,92
Krankenversicherung (6,8 %) 35,25 105,75 423,00
Selbstständigenvorsorge (1,53 %) 7,93 23,79 95,16
Unfallversicherung (Fixbetrag) 11,35 34,05 136,20
Gesamtbetrag in Euro 150,44 451,32 1.805,28

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage. In jedem Fall ist aber die Mindestbeitragsgrundlage zu bezahlen (siehe Tabelle).

  • Die tatsächliche Festsetzung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf Basis des Einkommenssteuerbescheides.

Tipp: Die Sozialversicherungszahlungen sind kein Fixbetrag, sondern richten sich nach Ihrem Unternehmenserfolg. In Summe zahlen Sie immer 26,83 % Ihres Betriebsergebnisses an die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).

Erwirtschaften Sie weniger als die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 6.221,28 Euro jährlich (gilt für 2024), besteht die Möglichkeit, dass Sie sich aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen.

Mindestbeitragsgrundlage

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst und beträgt 6.221,28 Euro für das Jahr 2024. In der Pensionsversicherung gilt 2024 die Grenze von 6.221,28 Euro für das Jahr.

Das bedeutet also, dass Sie als Gewerbetreibender in jedem Falle einen Sozialversicherungsbeitrag von mindestens 1.805,28 Euro zu zahlen haben – unabhängig davon, ob Sie mit Ihrer Geschäftstätigkeit einen Gewinn oder Verlust erwirtschaften.

Höchstbemessungsgrundlage

Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt aktuell jährlich 84.840 Euro oder 7.070 Euro monatlich.

Sozialversicherungsbeiträge Neue Selbstständige 2024:

Die Beiträge zur Sozialversicherung für Neue Selbstständige spalten sich in einen variablen Prozentsatz (Beitragsprozentsatz) und einen Fixbetrag (Beitragsgrundlage) auf:

Beiträge Monat Quartal Jahr
Pensionsversicherung (18,5 %) 95,91 287,73 1.150,92
Krankenversicherung (6,8 %) 35,25 105,75 423,00
Selbstständigenvorsorge (1,53 %) 7,93 23,79 95,16
Unfallversicherung (Fixbetrag) 11,35 34,05 136,20
Gesamtbetrag in Euro 150,44 451,32 1.805,28

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage. In jedem Fall ist aber die Mindestbeitragsgrundlage zu bezahlen (Siehe Tabelle oben).

  • Die tatsächliche Festsetzung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf Basis des Einkommenssteuerbescheides.

Tipp: Die Sozialversicherungszahlungen sind kein Fixbetrag, sondern richten sich nach Ihrem Unternehmenserfolg. In Summe zahlen Sie immer 26,83 % Ihres Betriebsergebnisses an die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS). Erwirtschaften Sie weniger als die Geringfügigkeitsgrenze von 5.830,20 Euro jährlich, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen.

Mindestbeitragsgrundlage

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst und beträgt 6.221,28 Euro für das Jahr 2024. In der Pensionsversicherung ist bei Neuen Selbstständigen ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze als Mindestbeitrag anzusetzen: 6.221,28 Euro für das Jahr 2024.

Das bedeutet also, dass Sie als Neuer Selbstständiger in jedem Falle einen Sozialversicherungsbeitrag von mindestens 1.805,28 Euro zu zahlen haben, unabhängig davon, ob Sie mit Ihrer Geschäftstätigkeit einen Gewinn oder Verlust erwirtschaften.

Höchstbemessungsgrundlage

Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt aktuell jährlich 84.840 Euro oder 7.070 Euro monatlich.

Aktuelle Werte 2024:

Alle Angaben zu den aktuellen Werten der SVS für die Versicherungsgrenzen und versicherungsrechtlichen Beitragswerte und den Leistungen aus Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 können Sie direkt als PDF-Dateien auf der Webseite der SVS downloaden:

SVS: Aktuelle Werte

SVS Rechner & SVB Rechner


Die Beitragsberechnungen nach dem GSVG, dem FSVG sowie dem BSVG können mit den folgenden Rechnern der SVS vorgenommen werden:

SVS Rechner:

Eine Beitragsberechnung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, kurz Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), können Sie auf der Webseite der SVS mit dem Beitragsrechner vornehmen. Beachten Sie dabei:

  • Die Berechnung gilt ausschließlich für Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter, Freiberufler und Neue Selbständige!

Direkt zum SVS-Beitragsrechner

SVB Rechner:

Eine Beitragsberechnung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung können Sie auf der Webseite der SVS mit dem Beitragsrechner vornehmen. Beachten Sie dabei:

  • Die Werte werden unter Eingabe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen berechnen.

  • Nicht berechnet werden können Sozialversicherungsbeiträge basierend auf Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid.

Direkt zum SVB-Beitragsrechner

Festsetzung der Beiträge

Sobald die tatsächlichen Einkünfte eines Kalenderjahres mittels Einkommenssteuerbescheid feststehen, wird die SVS die Sozialversicherungsbeiträge endgültig festsetzen.

  • Beachten Sie, dass diese Festsetzung üblicherweise im 2. Jahr nach der Unternehmensgründung erfolgt.

  • Sofern Ihre Einkünfte größer als die jeweiligen Mindestbeiträge waren, müssen Sie die Differenz nachbezahlen.

Potenzielle Nachzahlung

Tipp: Im Regelfall wird es bei Ihnen zu einer Nachzahlung kommen. Beachten Sie also, dass Sie entsprechend Rücklagen für die SVS-Nachzahlung aufbauen.

Regelung für Jungunternehmer & Neugründer


Wenn Sie sich als Gewerbetreibender erstmals selbstständig machen oder in den letzten 10 Jahren nicht nach dem GSVG versichert waren, zahlen Sie in der Krankenversicherung in den ersten 2. Jahren nach der Gründung nur den Mindestbeitrag.

  • Es erfolgt keine Nachbemessung in der Krankenversicherung.

Nachbemessung in der Pensionsversicherung

Zu beachten: Der weitaus größere Teil der gesamten Sozialversicherungszahlungen sind die Beiträge für die Pensionsversicherung.

  • Das bedeutet, dass zwar der Betrag für die Krankenversicherung fix ist, sofern Sie Neugründer sind, die Nachbemessung in der Pensionsversicherung erfolgt allerdings in jedem Fall.

  • Bilden Sie auch daher ausreichend Rücklagen!

Das verflixte 3. Jahr: Nachbemessung der Pensionsbeiträge


Der weitaus größere Teil der gesamten Sozialversicherungszahlungen von 26,83 % sind die Beiträge für die Pensionsversicherung, nämlich 18,5 %.

  • Das bedeutet, die Beitrag für die Krankenversicherung fix ist, sofern Sie Neugründer sind.

  • Eine Nachbemessung in der Pensionsversicherung erfolgt allerdings in jedem Fall!

Viele Jungunternehmer vergessen diesen Umstand, wodurch es in weiterer Folge im berühmt-berüchtigten verflixten 3. Jahr zu finanziellen Herausforderungen kommen kann.

  • Viele Gründer sind von der Nachzahlungsforderung der SVS überrascht.

  • Dazu kommt noch, dass die Vorauszahlungen an die SVS, also die laufende Beitragsvorschreibung, eventuell erhört wird.

Behalten Sie daher Ihre Sozialversicherungsabgaben und Steuern im Blick. Am besten mit einem Buchhaltungstool, welches speziell für die österreichische Rechtslage ausgerichtet ist.

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Ausnahme aus der Pflichtversicherung

Als Einzelunternehmer (und nur dann!) können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen. Sie müssen dann nur die Unfallversicherung von jährlich 136,20 Euro (2024) zahlen.

Verwirrender Weise ist diese Regelung unter „Kleinunternehmerregelung“ bekannt. Das ist aber nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerregelung im Sinne der Umsatzbesteuerung.

Die Kleinunternehmerregelung im Sinne der Sozialversicherung bedeutet also die Ausnahme aus der Pflichtversicherung. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind unter der Geringfügigkeitsgrenze von 6.221,28 Euro (2024).

  • Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten ist unter 35.000 Euro.

Pflichtversicherung: Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

Bedenken Sie, dass Sie die Ausnahme aus der Pflichtversicherung mittels Antrag bei der SVS einbringen müssen.

  • Die Informationen für Kleinunternehmer und das Formular zur Ausnahme aus der Pflichtversicherung finden Sie hier!

Sofern Sie sich aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen, erwächst aus dieser Tätigkeit kein Versicherungsschutz in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung.

Die Ausnahme aus der Pflichtversicherung kann beispielsweise für Gründer von Interesse sein, die sich im Nebenerwerb selbstständig machen und sich in einem Dienstverhältnis befinden.

Ende der Pflichtversicherung

Das Pflichtversicherungsverhältnis endet, wenn Sie:

Die Änderungen sind jedenfalls der SVS mitzuteilen. Sie erhalten dann eine Bestätigung über das Ende der Pflichtversicherung per Post.

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Fragen und Antworten

In Österreich gilt grundsätzlich das System der Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) ist die Pflichtversicherungsanstalt aller Selbstständigen, Bauern und Forstwirte in Österreich.

Die SVS ist die Nachfolgeorganisation der Sozialversicherungsanstalt der Gewerbetreibenden (SVA) und Bauern (SVB) und hat diese mit 1.1.2020 abgelöst.

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus unterschiedlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung, Krankenversicherung und in der Selbstständigenvorsorge.

Der Betrag in der Unfallversicherung ist ein fixer Pauschalbetrag. Die genauen Beträge entnehmen Sie bitte den Kapiteln zur Beitragsgrundlage und den aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen auf dieser Seite.

Quellen