Die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich ist eine Obergrenze für das monatliche Bruttoeinkommen, unterhalb derer es abgaben- und steuerfrei bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedes Jahr angepasst und liegt für das Jahr 2023 bei monatlich 500,91 Euro.

Geringfügigkeitsgrenze 2023
Zum Inhalt dieses Artikels
Geringfügigkeitsgrenze - auf einen Blick
Wissen kompakt zusammengefasst
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Für das Jahr 2023 liegt die Grenze bei monatlich 500,91 Euro.
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Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem ein Einkommen frei von Versicherungsabgaben und Lohnsteuer bleibt.
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Ebenso besteht bis zu dieser Einkommenshöhe keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
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Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung, der Betrag wird also jährlich – in der Regel nach oben hin – angepasst.
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Seit 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr – für die Beurteilung, ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist ausschließlich die monatliche Einkommensgrenze entscheidend.
Geringfügigkeitsgrenze 2023: Übersicht
Geringfügigkeit | Einkommenshöhe | Abgabenfreiheit
Die Geringfügigkeitsgrenze legt den Höchstbetrag fest, der als Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden darf. Solche geringfügigen Einkünfte haben den Vorteil der Steuer- und Abgabenfreiheit, denn:
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Bei Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Lohnsteuer bezahlt werden.
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Von Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
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Bis zur Geringfügigkeitsgrenze gibt es keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Daher ist bei geringfügigen Einkünften das Bruttoentgelt deckungsgleich mit dem Nettoentgelt, der Dienstnehmer muss keine weiteren Abgaben abführen.
Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze: Aufwertungszahl
Geringfügigkeitsgrenze | Jährliche Aufwertung | Anpassung Höchstbetrag
Die Geringfügigkeitsgrenze und damit der Höchstbetrag für steuer- und abgabenfreies Einkommen wird jährlich angepasst. Das geschieht anhand der sogenannten Aufwertungszahl.
Diese Aufwertungszahl dient – unter anderem – zur Errechnung der Geringfügigkeitsgrenze und der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Diese Zahl wird für jedes Jahr festgelegt und im Bundesgesetzblatt offiziell bekannt gegeben.
Aufwertungszahl für das Jahr 2023:
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Die Aufwertungszahl für das Jahr 2023 beträgt 1,031.
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Damit wird der Höchbetrag von 485,85 Euro des Jahres 2022 auf den Betrag von 500,91 Euro für 2023 angehoben.
Grenze für abgabenfreies Einkommen
Einkünfte | Abgabenfreiheit
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 ergibt sich aus der Aufwertung des aktuellen Höchstbetrags von 485,85 EUR im Monat anhand der Aufwertungszahl 1,031 für das Jahr 2023. Mit dieser Zahl wird die vorangegangene Geringfügigkeitsgrenze multipliziert.
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Das ergibt für das Jahr 2023 eine neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 500,91 EUR im Monat.
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Bis zu diesem Höchstbetrag müssen für Einkommen keine Lohnsteuern und auch keine Abgaben für die Sozialversicherung bezahlt werden.
Zu beachten: Die Aufwertungszahl und der angepasste Höchstbetrag (im Vergleich zum Vorjahr) sind bis zur offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt immer vorbehaltlich!
Kleinunternehmer und geringfügige Einkünfte?
Einkommensgrenze | Kleinunternehmer | Abgabenfreies Einkommen
Vor allem viele neuen Unternehmer, Jungunternehmer, Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer, das sind Ein-Personen-Unternehmen (kurz EPU), haben in der Startphase ihres Unternehmens auch unselbstständige Einkünfte – oft in Form einer Nebentätigkeit mit einem geringfügigen Nebeneinkommen zu den unternehmerischen Einkünften.
Auch für diese Unternehmer spielt die Geringfügigkeitsgrenze eine wichtige Rolle, weil sie damit lohnsteuerfreies Zusatzeinkommen lukrieren können.
Geringfügigkeitsgrenze für Kleinunternehmer 2023:
- Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer können bis zum Höchstbetrag von 500,91 EUR im Monat bzw. 6.010,92 EUR im Jahr dazuverdienen und müssen dafür keine gesonderten Lohnsteuern bezahlen.
Versicherung
Wenn die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Umsatzgrenze nicht überschritten werden, kann sich der Kleinunternehmer von der Voll-Versicherung befreien lassen. Dadurch müssen nur die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt werden.
Wichtig dabei: Wird keine Krankenversicherung bezahlt, gibt es auch keine Selbstständigen-Vorsorge!
Außerdem zu beachten: Die Umsatzgrenze im Zuge der Kleinunternehmerregelung in Höhe von 35.000 EUR im Geschäftsjahr gilt auch bei unselbstständigen Einkünften weiterhin, diese darf der Klein(st)unternehmer nicht überschreiten, da ansonsten ein Herausfallen aus der Kleinunternehmerregelung und damit Umsatzsteuerbefreiung zwingend vorgesehen ist.

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Quellen
- Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Geringfügigkeitsgrenze mit aktuellem Höchstbetrag:
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