Gewerbeberechtigung | Gewerbeschein

Gewerbeberechtigung | Gewerbeschein ⇒ einfach erklärt

Die Gewerbeberechtigung, umgangssprachlich auch als Gewerbeschein bezeichnet, ist das behördliche Dokument, das als Nachweis für die rechtmäßige und selbstständige Ausübung eines bestimmten Gewerbes dient. Sie wird sowohl bei der Gewerbeanmeldung als auch bei der Gewerbeabmeldung benötigt.

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Gewerbeberechtigung – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Gewerbeberechtigung bzw. dem umgangssprachlichen Gewerbeschein

Definition

Die Gewerbeberechtigung ist ein behördliches Dokument, das die selbstständige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Es wird nach Gewerbeanmeldung des betreffenden Gewerbes und bei Erfüllung aller zur Ausübung nötigen Voraussetzung als Bestätigung und Berechtigung ausgestellt.

Beantragung
  • Bei der Anmeldung eines Gewerbes

  • Bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate in Statutarstädten, Magistrat oder MA63 in Wien)

  • Bei der Bezirksverwaltung am Standort des geplanten Gewerbes

Voraussetzungen
  • Vollendung 18. Lebensjahr (Erlangung der Eigenberechtigung gem. § 8 Abs. 1 GewO)

  • Keine Gewerbeausschlussgründe gem. § 13 GewO

  • Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder Vorliegen eines Aufenthaltstitels für die Gewerbeausübung

Unterscheidung

Der Begriff „Gewerbeschein“ ist in Österreich umgangssprachlich in Gebrauch. Gemeint ist mit Gewerbeschein die offizielle Gewerbeberechtigung als behördliches Dokument, das bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes berechtigt.

Rechtsgrundlage

Alle maßgebenden Bestimmungen zu Gewerben und der Gewerbeberechtigung in Österreich sind in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt.

Gewerbeberechtigung vs. Gewerbeschein: was ist der Unterschied?

Die Gewerbeberechtigung ist das offizielle behördliche Dokument, das die selbstständige Ausübung eines Gewerbes in Österreich erlaubt.

  • Sie wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und dient als offizieller Nachweis, der es einer Person ermöglicht, bestimmte gewerbliche Tätigkeiten gesetzeskonform auszuführen.

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird oft der Begriff Gewerbeschein verwendet, der historisch dasselbe bedeutete, heute jedoch umgangssprachlich für die Gewerbeberechtigung steht.

  • Trotz der verbreiteten Verwendung des Begriffs Gewerbeschein, beziehen sich beide Ausdrücke auf das rechtliche Dokument, das zur Gewerbeausübung erforderlich ist.

Die Unterscheidung ist besonders relevant, da der formelle Prozess der Gewerbeanmeldung im Hinblick auf die Unternehmensgründung oft umgangssprachlich als „Lösen eines Gewerbescheins“ beschrieben wird. Tatsächlich ist damit aber die Erteilung einer Gewerbeberechtigung bezeichnet, die dieser Prozess nach sich zieht.

  • Dieses Dokument bestätigt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllt sind.

In Österreich regeln spezifische gesetzliche Bestimmungen, wer unter welchen Umständen ein Gewerbe ausüben darf, wobei die Gewerbeberechtigung zentral für die legale Geschäftstätigkeit steht.

Fazit:

Beide Begriffe – sowohl Gewerbeberechtigung als auch Gewerbeschein – beziehen sich auf die Berechtigung, ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu können.

Die Gewerbeberechtigung in Österreich

Der Gewerbeberechtigung dient als Eintrittskarte in die gewerbliche Selbstständigkeit – sie fungiert in Österreich als fundamentaler Nachweis, der zur Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit berechtigt.

  • Dieses behördliche Dokument ist essenziell für jeden, der ein Gewerbe offiziell registrieren und betreiben möchte.

Gewerbeberechtigung und Gewerbelizenz:

Die Gewerbelizenz bildet die rechtliche Grundlage, die es Unternehmern ermöglicht, gewerbliche Aktivitäten legal auszuüben. Sie bezieht sich auf sämtliche Haupt- und Nebengewerbe, die ein Gewerbetreibender in Österreich führen darf.

  • Eine Gewerbelizenz wird erstmalig durch die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde erworben, sofern der Anmeldende zuvor über keine solche Lizenz verfügte.

  • Mit jeder weiteren Gewerbeanmeldung erweitert sich der Geltungsbereich der Lizenz, während sie durch die Aufgabe eines Gewerbes entsprechend eingeschränkt wird.

  • Das Erlöschen der Gewerbelizenz tritt ein, sobald das letzte der unter dieser Lizenz geführten Gewerbe abgemeldet wird.

Als persönliches Recht des Gewerbetreibenden ist die Gewerbelizenz nicht übertragbar. Die Ausübung durch Dritte ist nur in dem Umfang zulässig, wie es die österreichische Gewerbeordnung (GewO) von 1994 regelt.

Ein wichtiger administrativer Vorteil ist, dass für die Anmeldung und Verwaltung von Gewerben gemäß § 333a GewO keine Stempelgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben anfallen.

Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung

In Österreich sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung klar gesetzlich geregelt. Diese dienen dazu, die Integrität und Zuverlässigkeit der gewerblichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

  • Die genauen Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen sind bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzureichen, die über die Erteilung der Gewerbeberechtigung entscheidet.

  • Dies stellt sicher, dass alle Gewerbetreibenden die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen erfüllen, um ein Gewerbe in Österreich rechtskonform ausüben zu können.

Grundvoraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung:

  • Mindestalter: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und damit die sogenannte Eigenberechtigung erlangt hat, ist berechtigt, eine Gewerbeberechtigung zu beantragen (§ 8 Abs. 1 GewO).

  • Zuverlässigkeit: Keine Gewerbeausschlussgründe dürfen vorliegen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft, um sicherzustellen, dass keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen oder gravierenden gewerberechtlichen Verstöße vorliegen (§ 13 GewO).

  • Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel: Der Antragsteller muss entweder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sein oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der die Gewerbeausübung in Österreich erlaubt (§ 14 GewO).

Bestimmungen zur Gewerbeberechtigung

In Österreich sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewerbeberechtigung in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt. Diese Vorschriften definieren, unter welchen Bedingungen Einzelpersonen und Unternehmen gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen dürfen:

  • Gewerbeanmeldung: Jedes Gewerbe muss bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Der Antrag auf Gewerbeberechtigung muss die Art des Gewerbes und den Standort des Betriebs klar spezifizieren (§ 339 GewO).

  • Gewerbearten: In Österreich wird zwischen reglementierten und freien Gewerben unterschieden. Die reglementierten Gewerbe gem. § 94 GewO erfordern spezifische Qualifikationen oder Berufsberechtigungen, während freie Gewerbe keine speziellen Voraussetzungen an die berufliche Qualifikation des Gewerbetreibenden stellen.

  • Betriebsanlagengenehmigung: Für gewisse Gewerbearten ist vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Betriebsstätte den technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht (§ 74ff. GewO).

  • Dokumentationspflicht: Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeiten ausführlich zu dokumentieren und Aufzeichnungen über ihre Geschäftsprozesse und Transaktionen zu führen. Diese Dokumente müssen den unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den Anforderungen nach §§ 190–212 UGB, welche die Buchführungspflichten regeln, und § 131 BAO, der die Aufbewahrungspflichten behandelt. Diese Unterlagen müssen für eventuelle Prüfungen bereitgehalten werden.

  • Überwachung und Kontrolle: Die Gewerbebehörden haben das Recht, die Einhaltung der Gewerbevorschriften zu überprüfen. Verstöße können zu Verwaltungsstrafen, Gewerbeuntersagungen oder anderen rechtlichen Konsequenzen führen (§ 338 GewO).

Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die gewerbliche Tätigkeit in Österreich nach klaren Regeln abläuft, die sowohl den Schutz der Verbraucher als auch die Integrität des Marktes sichern.

Erlangung der Gewerbeberechtigung

Die Gewerbeanmeldung sowie die Gewerbeabmeldung sind zentrale administrative Schritte, die bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde durchgeführt werden müssen. Diese Prozesse gewährleisten, dass alle gewerblichen Aktivitäten entsprechend den rechtlichen Anforderungen Österreichs dokumentiert und reguliert werden.

  • Bevor eine gewerbliche unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden kann, ist es erforderlich, den die Gewerbeberechtigung zu beantragen – oder wie umgangssprachlich auch gesagt wird: den Gewerbeschein zu beantragen bzw. zu lösen.

Dieser Antrag wird bei der entsprechenden autorisierten Behörde gestellt, die in der Regel die Bezirksverwaltung am Standort des Gewerbes ist.

Antragsstellung und zuständige Behörden:

Die Gewerbeberechtigung ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Für die Anmeldung eines Gewerbes ist die Beantragung bei der lokalen Behörde notwendig, die für den geplanten Standort des Gewerbes zuständig ist.

In Österreich sind dies abhängig von der Region und Branche unterschiedliche Stellen:

  • Bezirkshauptmannschaften: Zuständig für ländliche Regionen und kleinere Städte.

  • Magistrate in Statutarstädten: Verantwortlich für die Gewerbeanmeldungen in größeren Städten mit eigenem Statut.

  • Magistrat oder MA63 in Wien: Je nach spezifischer Gewerbeart (Branche) kann die Zuständigkeit innerhalb Wiens variieren.

Diese Behörden übernehmen die formale Prüfung der Unterlagen und gewährleisten, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, bevor die Gewerbeberechtigung erteilt wird. Durch diesen Prozess wird sichergestellt, dass die unternehmerische Tätigkeit den rechtlichen Rahmenbedingungen Österreichs entspricht.

Elektronische Abwicklung von Gewerbeangelegenheiten: GISA

Gewerbeangelegenheiten wie die Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung – korrekt das Zurücklegen eines Gewerbes – können auch direkt über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vorgenommen werden.

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Fragen und Antworten

Die Gewerbeberechtigung ist ein behördliches Dokument, das nach erfolgter Gewerbeanmeldung sowie bei Erfüllung aller für das Gewerbe vorgeschriebenen Voraussetzungen rechtmäßig zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes berechtigt.

  • Die Gewerbeberechtigung als behördliches Dokument wird auch bei der Gewerbeabmeldung – korrekt dem Zurücklegen des Gewerbes – benötigt.

Der Begriff „Gewerbeschein“ ist umgangssprachlich. Offiziell wird das behördliche Dokument, das die Gewerbeanmeldung bestätigt und bei Erfüllung der dafür nötigen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt, als „Gewerbeberechtigung“ bezeichnet.

Beide Ausdrücke beziehen sich darauf, die Erlaubnis zu erhalten, eine spezifische gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

  • Im Kontext der Unternehmensgründung wird auch umgangssprachlich vom „Lösen eines Gewerbescheins“ gesprochen.

Eine Gewerbeberechtigung wird durch eine formlose Anmeldung bei der Behörde wirksam, sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Mehr zum Thema

Die Gewerbeanmeldung ist in Österreich grundsätzlich kostenlos.

Die reine Beantragung der Gewerbeberechtigung für das Ausüben eines bestimmten Gewerbes ist daher mit keinen Kosten verbunden!

Quellen