Der klassische Erklärungswechsel ist jener, der im Zuge der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu melden ist:
- Man wechselt von einer unselbstständigen Tätigkeit in eine selbstständige Tätigkeit und somit von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung, weil man dann der selbst abzuführenden Einkommensteuer und nicht mehr der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Lohnsteuer unterliegt.
Dieser Wechsel muss dem Finanzamt angezeigt werden. Umgekehrt kann natürlich auch von einer Selbstständigkeit in eine unselbstständige Tätigkeit gewechselt werden – auch dieser Wechsel wird dem Finanzamt gemeldet.
Die Anzeige des Wechsels erfolgt durch den sogenannten Erklärungswechsel, wobei dieser vor allem steuerrechtliche Bedeutung hat:
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Erklärungswechsel von Arbeitnehmerveranlagung zu Einkommensteuererklärung:
Sie wechseln von einer unselbstständigen vertragsbasierten Tätigkeit als Arbeit- oder Dienstnehmer in die Selbstständigkeit, sie werden also zum Unternehmer und müssen fortan die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und entsprechend Einkommensteuer abführen. -
Erklärungswechsel von Einkommensteuererklärung zu Arbeitnehmerveranlagung:
Sie wechseln vom Unternehmerdasein in eine unselbstständige Tätigkeit als Arbeit- oder Dienstnehmer. Sie müssen dann keine Einkommensteuererklärung mehr einreichen und keine Einkommensteuer mehr abführen. Ab erfolgtem Wechsel der Steuererklärung werden die Lohnsteuern und Abgaben vom Arbeit- oder Dienstgeber direkt von ihrem Gehalt abgeführt und beim Finanzamt entrichtet.