Grundsätzlich ist man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn vom Finanzamt eine Aufforderung gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EStG dazu ergeht - sprich wenn man eine entsprechende Aufforderung zur Einkommensteuererklärung zugesendet bekommt.
Wenn keine solche Aufforderung ergeht, muss man die Unterscheidung vornehmen, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) vor allem in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt.