Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.
Die Werbeabgabe beträgt (Stand 2022) 5 %.
Für die Berechnung heranzuziehen ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung, also für die Veröffentlichung einer Werbeeinschaltung. Sie betrifft nicht jene Leistungen, die für die Entstehung der Einschaltung anfallen.
Die Werbeabgabe bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt selbst zu berechnen und abzuführen. Es ist bis zum 31. März des Folgejahres (bzw. 3 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres) eine Jahreserklärung abzugeben.