Die GesbR ist eine Gesellschaft, an der sich zumindest zwei Gesellschafter beteiligen. Diese können sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften sein und beteiligen sich an der GesbR, indem sie Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen.
Das heißt, eine GesbR ist eine (vertragliche, siehe Gesellschaftsvertrag) Vereinbarung, Arbeitsleistung allein oder auch Vermögen zum gemeinschaftlichen Nutzen und Erfolg zu vereinigen.
Die GesbR kann als unternehmerisches Dach bezeichnet werden, unter dem die einzelnen Gesellschafter ihre Geschäftstätigkeit zum gemeinsamen Erfolg bzw. zu einer gemeinsamen Projektabwicklung und dergleichen vereinen.
Gewissermaßen wird die GesbR als Kooperationsform und -gesellschaft gebildet bzw. ist sie eine beliebte Rechtsform für Kooperationen. Oft wird das für den Zweck gewählt, mit Partnern ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen.
GesbR: Häufige Beispiele der Rechtsform in der Praxis
Oft begegnet man Gesellschaften bürgerlichen Rechts als gewählter Rechtsform von:
- Arbeitsgemeinschaften (ARGE, z.B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte)
- Bietergemeinschaften
- Joint Ventures (mehr dazu siehe unten in diesem Kapitel)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat daher im Unterschied zu den Rechtsformen OG, KG und GmbH auch nicht die Möglichkeit, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen sowie zu klagen und geklagt zu werden.
Bei der GesbR sind alleine die Gesellschafter Rechtsträger. Weiters kann eine GesbR auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden, das gilt genauso für eine Eintragung ins Grundbuch.
Im Zuge der Gründung einer GesbR ist im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH kein Stammkapital erforderlich. Das heißt, von den Gesellschaftern muss anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. Bei der GesbR genügt es, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände als Einlage in die Gesellschaft einbringen.