Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag ⇒ einfach erklärt

Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Er bildet die rechtswirksame Basis für die Zusammenarbeit in der Gesellschaft und regelt das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Gesellschaftsvertrag - auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zu Gesellschaftsverträgen

Definition: Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument von Gesellschaften, also Unternehmen, die von mehr als einer Person geführt werden.
Funktion: Der Vertrag bildet die rechtswirksame Basis für die spätere Zusammenarbeit im Unternehmen und regelt mit den darin festgeschriebenen Bestimmungen verbindlich das Verhältnis der Gesellschafter des Unternehmens untereinander und der Firma gegenüber.
Verpflichtung: Kapitalgesellschaften wie die neue FlexKapG und eine GmbH sowie Personengesellschaften wie die GesbR, KG und OG gründen auf einem Gesellschaftsvertrag. Errichtung und das Abschließen des Vertrags sind damit der erste Schritt in der Unternehmensgründung von Gesellschaften.
Formvorschriften: Ein Gesellschaftsvertrag ist unabhängig von der rechtlichen Organisationsform des jeweiligen Unternehmens an keine gesetzlichen Bestimmungen und Formvorgaben gebunden.
Inhalte: Es gibt jedoch vorgeschriebene Mindestinhalte für die im Vertrag festzuschreibenden Regelungen sowie optionale und empfohlene Inhalte, die je nach Unternehmen von Bedeutung sein können.
Bedeutung: Als rechtswirksame und für die Gesellschafter verbindliche Handlungsbasis für die spätere Zusammenarbeit in der Gesellschaft und die unternehmerische Tätigkeit der Firma kommt dem Vertrag große Bedeutung zu, daher sollten die Vertragsinhalte klar formuliert, geprüft und umfassend gestaltet sein. Das hilft auch, spätere Konfliktpotenziale zu vermeiden.

Gesellschaftsvertrag: Übersicht


Der erste Schritt zur Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ist die Errichtung des Gesellschaftsvertrags, der dann als rechtswirksame Basis mit bindenden Regelungen für die Gesellschafter von diesen geschlossen wird.

  • Bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH wird der Vertrag als Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bezeichnet.

Im Wesentlichen regelt ein Gesellschaftsvertrag immer das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Der Gesellschaftsvertrag ist zwar grundsätzlich an keine bestimmte Form und Vorschrift gebunden – als rechtswirksame und für die Gesellschafter verbindliche Handlungsbasis für das spätere Zusammenarbeiten in der Gesellschaft und das die Tätigkeiten des Unternehmens kommt dem Vertrag jedoch große Bedeutung zu.

In Sachen Inhalt und zu formulierender Regelungen gibt es vorgeschriebene Mindestinhalte und optionale sowie empfohlene Inhalte, die je nach Unternehmensgröße, Tätigkeitsfeld des Unternehmens und weiteren Gesichtspunkten wichtig sein können.

Der Gesellschaftsvertrag als solide Basis des Unternehmens dient auch dazu, potenzielle spätere Konfliktpotenziale zu mindern.

Gesellschaftsvertrag: Notariatsakt

Bei der Gründung einer GmbH muss der Gesellschaftsvertrag in Form eines Notariatsakts geschlossen werden.

Gesellschaftsvertrag: Inhalte


Für den Gesellschaftsvertrag und dessen Errichtung gilt es, einige Punkte hinsichtlich Form und Inhalt zu beachten:

  • Grundsätzlich sollte der Vertrag klar und exakt formuliert sein, ebenso sollte er den Inhalt betreffend gut durchdacht sein und somit alle Eventualitäten abdecken – etwaige (spätere) Konflikte lassen sich so mitunter vermeiden!

  • Der Gesellschaftsvertrag bildet die vertragliche Basis für die Zusammenarbeit in der GmbH oder Personengesellschaft und regelt alle relevanten Punkte für die Gesellschafter und das operative Geschäft der Firma.

  • Damit soll der Vertrag eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit der Gesellschafter in der Gesellschaft bilden.

Bezüglich konkreter Regelungen und Formulierung im Gesellschaftsvertrag gibt es den vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie optionale und empfohlene Inhalte:

  • Das Anführen des Mindestinhalts im Vertrag ist vorgeschrieben, aber auch das Implementieren bestimmter weiterer Punkte gleich im Zuge der Vertragserrichtung ist zu empfehlen.

Daher sollten die folgenden Inhalte und Bestimmungen für alle Gesellschafter und die Gesellschaft gleich bei Vertragserrichtung verbindlich geregelt werden.

Gesellschaftsvertag: Mindestinhalt

Der vorgeschriebene Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben, diese stellen notwendige Mindestangaben und entsprechende Regelungen dar:

  • Firma: Namens-, Sachfirma oder Fantasiebezeichnung, sonstige Zusätze wie Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen (sofern diese nicht täuschend sind)

  • Sitz der Gesellschaft

  • Gegenstand des Unternehmens

  • Höhe des Stammkapitals

  • Stammeinlage: Betrag der Einlage, die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist

Gesellschaftsvertrag: optionaler Inhalt

Der optionale Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben, diese stellen nicht vorgeschriebene, aber sinnvolle Angaben und Regelungen dar:

  • Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
  • Regelung zur Generalversammlung der Gesellschaft
  • Regelung zur Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Regelung für die Gewinnverwendung
  • Aufgriffsrechte bezüglich Geschäftsanteilen
  • Bestimmungen für Minderheitenrechte
  • Bisher: Gründungsprivileg bei GmbHs (bei Inanspruchnahme) – Gründungsprivileg entfällt seit 1.1.2024 durch gesetzliche Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro (5.000 Euro bei Gründung bar einzuzahlen) gemäß GesRÄG 2023.
    Wird bei bereits gründungsprivilegierten GmbHs eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nötig, müssen im Zuge dessen die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung aus diesem entfernt werden.

Diese Vertragsinhalte sind nicht zwingend vorgeschrieben, werden jedoch als Bestandteile des Gesellschaftsvertrags bereits im Zuge der Vertragserrichtung empfohlen, da diese Regelungen spätere Unklarheiten und vor allem Konfliktpotenziale mindern oder verhindern können!

Regelung zum Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag:

Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind Satzungsbestimmungen, die es einem oder mehreren Gesellschaftern der Gesellschaft bei Eintreten bestimmter Bedingungen erlauben, von einem anderen Gesellschafter die Übertragung von dessen Geschäftsanteil zu verlangen.

Gesellschaftsvertrag: empfohlener Inhalt

Der empfohlene Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben und Regelungen – diese stellen nicht vorgeschriebene, aber unter den Aspekten der späteren Zusammenarbeit der Gesellschafter und des Geschäftsablaufs in der Praxis sinnvolle Angaben und Regelungen dar.

In der Gründungsphase sollte genau festgelegt werden, welche Leistungen jeder einzelne Gesellschafter einzubringen hat. Beispielsweise sind das:

  • Geldmittel

  • Wirtschaftsgüter

  • Einschlägige Erfahrung

  • Arbeitskraft/Arbeitseinsatz: Um spätere Konflikte in diesem Punkt möglichst zu verhindern, sollte eine Einigung der Gesellschafter über das jeweilige Ausmaß des Arbeitseinsatzes der einzelnen Gesellschafter (Mindestwochenarbeitszeit, Urlaub) erzielt und festgelegt werden.

Weiters sind die folgenden Punkte von Relevanz – die Implementierung entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist empfehlenswert, weil auch das späteren Konflikten oder Unklarheiten vorbeugt:

Konkretisierung der Regelung für Vertretung und Geschäftsführung:

Eine wesentliche Frage ist, wer die Gesellschaft vertritt. Wer für eine Gesellschaft vertretungsberechtigt ist, kann so handeln, als ob er die Gesellschaft selbst wäre – durch die Unterschrift des vertretungsberechtigten Gesellschafters wird das Unternehmen als solches berechtigt und verpflichtet.

Das Recht, eine Gesellschaft zu vertreten, kann:

  • einem einzelnen Gesellschafter,
  • mehreren Gesellschaftern für sich allein,
  • mehreren Gesellschaftern gemeinsam und
  • unter Umständen auch einem Nichtgesellschafter erteilt werden.

Willensbildung:

Dabei geht es die Festlegung, welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafter-Beschluss herbeizuführen.

  • Dabei kann das Stimmrecht nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden.

Zu empfehlen ist es, im Gesellschaftsvertrag für wichtige Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen. Die qualifizierte Mehrheit kann durch Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit erreicht werden.

Gewinn- und Verlustverteilung:

Durch vertraglich gefasste Bestimmungen zur Gewinn- und Verlustverteilung kann klargestellt werden, wie das Jahresergebnis der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird.

  • Zu berücksichtigen sind dabei der jeweilige Kapital- und Arbeitseinsatz der Gesellschafter.

Privatentnahmen:

Sinnvoll ist es, bereits beim Errichten des Gesellschaftsvertrags eine Regelung bezüglich Privatentnahmen festzulegen.

  • Die meisten Betriebe haben in der Anlaufphase einen hohen oder zumindest höheren Kapitalbedarf, weshalb die Entnahme des gesamten Jahresgewinns für die Gesellschaft von Nachteil sein würde.
  • Daher sollte im Vertrag festgehalten werden, ob und in welchem Ausmaß Entnahmen durch die Gesellschafter zulässig sind.

Zu beachten: Arbeitsgesellschafter, die keine anderen Einkunftsquellen haben, müssen auch in Verlustjahren der Gesellschaft Entnahmen tätigen können.

Tod eines Gesellschafters:

Auch unangenehme Seiten gehören mitunter zur vertraglichen Handlungsbasis der Gesellschaft. Die Vorsorge für solche Ereignisse und deren Auswirkungen sollten Eingang in den Vertrag finden und man sollte sich schon bei Vertragserrichtung darüber Gedanken machen, was im Falle des Ablebens eines Gesellschafters geschehen soll.

Entsprechend sollte vor allem hinsichtlich der folgenden Fragen eine Regelung gefunden und implementiert werden:

  • Würde das Ableben eines Gesellschafters das Auflösen der Gesellschaft bedingen?

  • Sollen Erben eintreten dürfen?

  • Sind allfällige Erben abzufinden?

Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses:

Ein umfassender und alle Eventualitäten abdeckender Gesellschaftsvertrag sollte immer Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern beinhalten.

  • Dabei wird eindeutig klargestellt, wie der ausscheidende Gesellschafter abzufinden ist.

Weiters sind Vereinbarungen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu treffen.

  • Dadurch lässt ich verhindern, dass sich einzelne Gesellschafter in Krisensituationen des Betriebes mit Ihren Anteilen absetzen und sich die Krisenlast nur mehr auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt.

Liquidation der Gesellschaft:

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart und festgehalten wurde, werden der oder die Geschäftsführer zum Liquidator bzw. zu den Liquidatoren der Gesellschaft und sind mit dem allgemein als Abwicklung der Gesellschaft bekannten Prozedere betraut.

  • Liquidatoren treten für das im Regelfall in drei Phasen ablaufende Liquidationsprozedere (Auflösung -> Liquidation -> Löschung) an die Stelle der jeweiligen handelsrechtlichen Geschäftsführer.

  • Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch (GmbH) bzw. Löschung (Personengesellschaften: OG, KG) fort.

Zu beachten: Wenn sich eine Gesellschaft in Auflösung befindet, erhält sie den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) oder „i. Abw.“ (in Abwicklung).

  • Dieser Zusatz muss auf allen Geschäftspapieren angeführt und für Geschäftspartner ersichtlich sein!

Im Regelfall ist eine Gesellschaft erst dann vollständig aufgelöst, wenn sie vermögenslos und die Löschung erfolgt ist.

Firmenbuch und Firmenbuchgericht:

Auch Regelung und Festlegung hinsichtlich Eintragung ins Firmenbuch und örtlich zuständigem Firmenbuchgericht ist im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.

Gesellschaftsvertrag: Checklisten

Hier finden Sie Checklisten für Gesellschaftsverträge jeder gängigen Rechtsform, um die dabei vorgeschriebenen sowie empfohlenen Inhalte und konkreten für Ihre Gesellschaftsform potenziell wichtigen Regelungen prüfen zu können.

Sie können die Checklisten jeder Rechtsform direkt hier online aufrufen und zusätzlich auf der Zielseite auch als Dokument downloaden:

Quelle der Daten und Dokumente: Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Zu beachten: Außengesellschaft

In der Rechtsform der GesbR meint „Außengesellschaft“ jenes Organisationsgebilde, im Zuge dessen die GesbR nach außen hin auftritt, sprich Dritten (Kunden, anderen Firmen etc.) gegenüber.

  • Eine GesbR als Innengesellschaft würde dagegen bedeuten, dass das Organisationsgebilde der Gesellschaft nur nach Innen auftritt, also rein im Verhältnis der Gesellschafter zueinander.

Die Form der Innengesellschaft heißt, dass die Gesellschaft nach außen hin nicht als solche verpflichtet wird, da jeweils nur einer der Gesellschafter im eigenen Namen und daher nicht im Namen der Gesellschaft nach außen hin auftritt.

  • Entsprechend findet bei der Innengesellschaft keine Vertretung der Gesellschaft nach außen (Dritten gegenüber) statt.

Gesellschaftsvertrag: Vorlagen je Rechtsform

Hier können Sie die Mustervorlagen für Gesellschaftsverträge jeder Rechtsform der Kapital- oder Personengesellschaft direkt in Form von Word-Dokumenten downloaden:
 

Muster Gesellschaftsvertrag GmbH

Muster Gesellschaftsvertrag OG

Muster Gesellschaftsvertrag KG

Muster Gesellschaftsvertrag GesbR


Beachten Sie, dass diese Grundmuster als Vorlagen für Gesellschaftsverträge jeweils einen nicht bindenden Vorvertrag und damit Vertragsentwurf darstellen!

  • Achten Sie stets darauf, dass die im Vertrag angeführten Regelungen und Formulierungen sowie für die jeweilige Rechtsform relevanten Punkte auch zu Ihrer gewählten Form der Gesellschaft passen und in Abstimmung mit den anderen Gesellschaftern gefasst sind.

  • Im Falle der GmbH (außer bei vereinfachter Gründung) muss der Vertrag in Form eines Notariatsakts beschlossen werden müssen.

  • Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsexperten hinsichtlich korrekter Vertragsform und Umfang sowie Formulierungen für die Errichtung hinzuzuziehen.

Kosten für die Vertragserrichtung


Je nach Rechtsform des zu gründenden Unternehmens und dafür zu errichtenden Gesellschaftsvertrags variieren die Preise für die Vertragserrichtung.

  • Die Kosten im Zuge der Vertragserrichtung sind im Regelfall für eine GmbH höher als bei Gründung von Personengesellschaften.

Hinzu kommen die Faktoren Umfang der zu gründenden Gesellschaft im individuellen Fall sowie Umfang des zu errichtenden Vertrags:

  • Die Errichtung eines Gesellschaftsvertrags, der nur die Mindestangaben enthält, ist jedenfalls günstiger, als die Errichtung eines Vertrages, der sowohl die Mindestangaben als auch zusätzliche und durch einen Notar geprüfte Regelungen und Formulierungen enthält.

Eine pauschale Preisauskunft für die Vertragserrichtung ist also kaum möglich – es ist immer der Aufwand im Einzelfall entscheidend und muss demnach immer individuell betrachtet werden.

Außerdem sind beispielsweise Rechtsanwälte und ihre Mandanten grundsätzlich frei in der Vereinbarung eines Honorars.

Errichtungskosten Gesellschaftsvertrag: Richtwerte zur Orientierung

Als zusätzliche Orientierung bietet das Portal des Gründerservice der WKO die folgenden Angaben zu Kosten bzw. Preisspannen je nach Rechtsform, für deren Gründung ein Gesellschaftsvertrag errichtet werden soll – inklusive der unterschiedlichen Varianten im Zuge der GmbH-Gründung:

Kosten Gesellschaftsvertrag Personengesellschaften

  • Vertragserrichtung bei Notar oder Rechtsanwalt: Zu erwartende Kosten in Höhe von ca. 1.000 EUR

Der Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften ist an keine bestimmte Form und Vorschriften gebunden.

  • Daher ist zu beachten, dass die Kosten je nach Vertragserrichtung – ob mit oder ohne Rechtsbeistand – und Vertragsumfang unterschiedlich hoch ausfallen.

Kosten Gesellschaftsvertrag Kapitalgesellschaften

Abhängig von Umfang der Gesellschaft und Umfang des Vertrages!

  • Ein-Mann-GmbH (mit den gesetzlichen Mindestanforderungen): 100 bis 150 EUR

  • Ein-Mann-GmbH (mit den gesetzlichen Mindestanforderungen und zusätzlichen Regelungen durch Notar – je nach Umfang): 500 bis 1.000 EUR

  • GmbH mit zwei oder mehreren Gesellschaftern:
    Mindestens 2.000 EUR

Quelle der Angaben: Gründerservice (WKO)

Zu beachten: Diese Angaben sind Richtwerte und sollen als Orientierungshilfe dienen.

Zu beachten: Anwaltshonorare

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte und ihre Mandanten frei in der Vereinbarung der Honorare.

Kann die Versicherung die Kosten der Vertragserrichtung übernehmen?

Abhängig von den vereinbarten Konditionen gibt es durchaus Szenarien, in denen diverse Versicherungen diese Kosten für Erstellung und Prüfung des Gesellschaftsvertrags übernehmen.

  • Allerdings ist es nicht möglich, diese Frage pauschal und allgemein gültig zu beantworten, weil sich die Konditionen von Versicherung zu Versicherung zu sehr unterscheiden.

Als Anlaufadresse dafür kann ein Anwalt für Gesellschaftsrecht oder Ihre Versicherung im Vorfeld der Errichtung mitteilen, ob die Kosten übernommen werden oder nicht.

  • Darüber hinaus kann der Rechtswalt Auskunft geben, welche Kosten Sie einkalkulieren sollten – ein unverbindliches Preisangebot ist in der Regel bei den meisten Rechtsexperten einholbar.

Es wird in jedem Fall – gerade wenn dadurch Kosten gespart werden sollen – empfohlen, einen selbst erstellten Gesellschaftsvertrag entsprechend von einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen.

  • Damit schützt man sich vor folgenden Schwierigkeiten im Zuge der Unternehmensgründung und im Zusammenspiel mit den weiteren Gesellschaftern.

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Quellen