ORF-Haushaltsabgabe ⇒ neue Regelung für Unternehmen und Selbstständige

Mit der ab 1.1.2024 gültigen Änderung des ORF-Gesetzes (ORF-G) gilt eine neue Regelung der Rundfunkgebühr. Die neue ORF-Haushaltsabgabe betrifft alle Privathaushalte unabhängig von Empfangsgeräten mit 15,30 Euro im Monat sowie kommunalsteuerpflichtige Unternehmen je nach Höhe der jährlichen Bruttolohnsumme.

Höhe der ORF-Abgabe: Unternehmen

Höhe des ORF-Beitrags in Euro in der betrieblichen Beitragspflicht nach Stufen der Bruttolohnsummen

Bruttolohn­summe
pro Jahr
ORF-Beiträge Jahresbeitrag
Keine Mitarbeiter: 0 0,00
1,6 Mio: 1 183,60
3 Mio: 2 367,20
10 Mio: 7 1.285,20
50 Mio: 10 1.836,00
90 Mio: 20 3.672,00
Alles darüber: 50 9.180,00
Deckel je Unternehmen: 100 18.360,00
  • Der Jahresbeitrag für Unternehmen versteht sich exklusive Landesabgaben!
  • Deckel je Unternehmen: Pro Kalendermonat muss ein Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge entrichten.

Höhe der ORF-Abgabe: Privathaushalte

Höhe des ORF-Beitrags in Euro ab 1.1.2024 für Privathaushalte nach Bundesland und Zahlungsweise

Bundesland ORF-Beitrag Land Pro
Monat
6 x pro Jahr 2 x pro Jahr 1 x pro Jahr
Wien: 15,30 0,00 15,30 30,60 91,80 183,60
Niederösterreich: 15,30 0,00 15,30 30,60 91,80 183,60
Burgenland: 15,30 4,60 19,90 39,80 119,40 238,80
Oberösterreich: 15,30 0,00 15,30 30,60 91,80 183,60
Salzburg: 15,30 0,00 15,30 30,60 91,80 183,60
Steiermark 15,30 4,70 20,00 40,00 120,00 240,00
Kärnten 15,30 4,60 19,90 39,80 119,40 238,80
Tirol 15,30 3,10 18,40 36,80 110,40 220,80
Vorarlberg 15,30 0,00 15,30 30,60 91,80 183,60

Quelle der Angaben: ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)

ORF-Haushaltsabgabe – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur neuen ORF-Gebühr

Definition: Die ORF-Haushaltsabgabe, auch als ORF-Beitrag bezeichnet, ist die mit 1.1.2024 gültige Nachfolgeregelung zur bisherigen GIS-Gebühr für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Bestimmungen: Jeder Privathaushalt ist zur Entrichtung der ORF-Abgabe unabhängig vom Besitz spezifischer Empfangsgeräte verpflichtet. Unternehmen, die der Kommunalsteuer (KommSt) unterliegen, sind ebenso zur Entrichtung des Beitrags verpflichtet. Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter hingegen werden nur als Privathaushalt erfasst.
Unternehmen: Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer (KommSt) zu entrichten war.
Höhe der Abgabe: Der ORF-Beitrag (ORF-Haushaltsabgabe) beträgt gem. § 31 Abs. 19 Z. 2 ORF-Gesetz (ORF-G) 15,30 Euro pro Monat und Hauptwohnsitz, zuzüglich einer je nach Bundesland unterschiedlich hohen Landesabgabe.
Rechtsgrundlage: Gesetzliche Basis für die neue Regelung bilden das ORF-Gesetz (ORF-G), das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie das Fernmeldegebührengesetz samt Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung).

ORF-Haushaltsabgabe: Übersicht

Mit Januar 2024 ist in Österreich eine bedeutende Änderung in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft getreten:

Die bisherigen GIS-Gebühren sind durch den neuen ORF-Beitrag, auch als „ORF-Haushaltsabgabe“ bezeichnet, ersetzt worden.

Diese Neuregelung ist festgehalten im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2023 und folgt einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), der die bisherige Gebührenstruktur überprüfte und als verfassungswidrig einstufte. Das führte zu einer grundlegenden Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Wesentliche Änderungen im Überblick:

  • Einführung der Haushaltsabgabe: Der ORF-Beitrag wird pro Hauptwohnsitz erhoben und gilt unabhängig vom Vorhandensein oder der Art von Empfangsgeräten ab 1.1.2024.

  • Unternehmen: Unternehmen, welche der Kommunalsteuer (KommSt) unterliegen, sind ebenfalls der beitragspflichtig. Einzelunternehmer werden nur als Privathaushalt abgabenpflichtig.

  • Ausnahme für Nebenwohnsitze: Diese sind von der neuen Haushaltsabgabe befreit.

  • Beitragshöhe: Der monatliche Beitrag ist einheitlich auf 15,30 Euro festgesetzt, zuzüglich variabler Länderabgaben, die in einigen Bundesländern anfallen.

  • Befreiung von der Umsatzsteuer: Der ORF-Beitrag ist von der Umsatzsteuer (USt) bzw. aus Konsumentensicht Mehrwertsteuer (MwSt) befreit.

  • Entfall des Kunstförderungsbeitrags: Die bisher gemeinsam mit der GIS-Gebühr eingehobene Abgabe entfällt in der neuen Regelung.

Hintergründe zum neuen ORF-Beitrag

Die Neuerungen durch die ORF-Haushaltsabgabe anstatt der bisherigen GIS-Gebühr zielen darauf ab, eine gerechtere und zeitgemäßere Finanzierungsform für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ORF) zu schaffen, indem sie eine geräteunabhängige Abgabe einführen.

  • Dies soll sicherstellen, dass alle Haushalte sowie kommunalsteuerpflichtige Unternehmen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen, unabhängig von der Nutzung spezifischer Empfangsgeräte.

Die Umstellung auf die ORF-Haushaltsabgabe markiert somit einen wichtigen Schritt in der Medienlandschaft Österreichs und stellt Unternehmen sowie Privathaushalte vor neue Gegebenheiten in Bezug auf die Rundfunkfinanzierung.

Die Einführung der ORF-Haushaltsabgabe mit 1.1.2024 markiert eine wesentliche Veränderung in der Finanzierungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich. Dieser Schritt, festgelegt durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und als Beschluss im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2023 kundgetan, ersetzt die vormalige GIS-Gebühr und initiiert ein geräteunabhängiges Abgabensystem.

Wesentliche Aspekte der Neuregelung:

  • Allgemeine Beitragspflicht: Die ORF-Haushaltsabgabe ist von allen Haushalten sowie kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen zu entrichten. Diese umfassende Beitragspflicht schließt die sogenannte „Streaming-Lücke“, da nun auch Nutzer, die Medieninhalte über das Internet empfangen, in die Finanzierung einbezogen werden.

  • Legislative Grundlage: Die Neuregelung basiert auf dem ORF-BeitragsG 2024 gemäß Verlautbarungen im BGBl. I Nr. 112/2023, das als Reaktion auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs entstand.

  • Hintergrund des VfGH-Urteils: Der VfGH hatte die bisherige GIS-Gebühr aufgrund ihrer Geräteabhängigkeit als nicht mehr zeitgemäß eingestuft und zum 31. Dezember 2023 für verfassungswidrig erklärt. Diese Interpretation des VfGH wird auch als Schließen der Streaming-Lücke bezeichnet, weil bislang Internet-Empfangsgeräte von der Zahlungspflicht nicht umfasst gewesen sind.

  • Neue Erhebungsinstanz: Für die Einhebung des Beitrags ist die dafür neu gegründete ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) zuständig.

Bedeutung der Reform:

Die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (OBG) trägt den veränderten Mediennutzungsgewohnheiten Rechnung.

  • Mit der Abkehr von einer gerätegebundenen zu einer geräteunabhängigen Abgabe reagiert der Gesetzgeber auf die fortschreitende Digitalisierung und die Verbreitung des Internet-Streamings.

  • Diese Anpassung gewährleistet eine gleichmäßigere Lastenverteilung unter den Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots.

Detaillierte Bestimmungen der neuen Regelung

Mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich grundlegend neu aufgestellt.

Seit 1.1.2024 ersetzt die ORF-Haushaltsabgabe die bisher bekannte GIS-Gebühr. Diese Neuregelung darauf ab, eine geräteunabhängige Finanzierungsform zu schaffen, die die Entwicklungen im digitalen Zeitalter berücksichtigt – wie es auch das Urteil des VfGH forderte.

Wichtige Aspekte des Gesetzes:

  1. Gegenstand und Zweck: Das Gesetz regelt die Erhebung des ORF-Beitrags, der eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe darstellt.

  2. Beitragspflicht: Die Abgabe ist von jedem Hauptwohnsitz im Inland sowie von Unternehmen, die zur Entrichtung der Kommunalsteuer (KommSt) verpflichtet sind, zu entrichten. Der Beitrag ist unabhängig von der Nutzung von Empfangsgeräten fällig.

  3. Höhe des Beitrags: Der ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro pro Monat und pro Hauptwohnsitz. Zusätzlich können je nach Bundesland unterschiedliche Länderabgaben anfallen.

  4. Befreiungen: Bestimmte Gruppen, wie Personen, die Vorrechte gemäß dem Wiener Übereinkommen genießen, Insassen von Justizanstalten oder Personen in Einrichtungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts betrieben werden, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

  5. Beitragspflicht im betrieblichen Bereich: Unternehmen sind je nach der Summe der Arbeitslöhne und der Anzahl der Betriebsstätten in einer gestaffelten Form beitragspflichtig. Es gibt eine Obergrenze von 100 ORF-Beiträgen pro Monat für ein Unternehmen.

  6. Anmeldung und Meldepflicht: Beitragsschuldner müssen den Beginn und das Ende ihrer Beitragspflicht melden. Änderungen der persönlichen Daten sind ebenfalls zu melden.

  7. Einbringung und Verwaltung: Die Erhebung des ORF-Beitrags und die Verwaltung der damit verbundenen Aufgaben obliegen der ORF-Beitrags Service GmbH, kurz OBS. Die OBS ist damit die Nachfolgeinstitution für die Gebühreneinhebung der GIS Gebühren Info Service GmbH, kurz GIS.

  8. Verwaltungsstrafbestimmungen: Nichtbeachtung der Meldepflicht kann mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Sinn der Neuregelung:

Die Neufassung der ORF-Gebühren soll sicherstellen, dass alle Haushalte und kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung des ORF beitragen, unabhängig davon, ob und wie sie Rundfunkempfangsgeräte nutzen.

Die Umstellung reflektiert den Wandel in der Mediennutzung und schließt die „Streaming-Lücke“, indem auch Haushalte ohne klassische Empfangsgeräte zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen werden.

Auswirkungen auf Unternehmen und Selbstständige

Mit der Einführung des ORF-Beitrags unterliegen nun auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen und Selbstständige, sofern diese nicht schon als Privatperson am Hauptwohnsitz beitragspflichtig im Zuge der GIS-Gebühr waren, der neuen Beitragspflicht.

  • Die Einführung des ORF-Beitrags stellt Unternehmen und Selbstständige in Österreich vor neue Gegebenheiten.

  • Durch die geräteunabhängige Beitragspflicht und die gestaffelte Beitragsberechnung basierend auf der Lohnsumme wird eine gerechtere und zeitgemäßere Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angestrebt.

  • Unternehmen sollten sich mit den spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten zur Registrierung vertraut machen, um ihre Beitragspflicht korrekt zu erfüllen.

Damit wird die Beitragspflicht auf eine breitere Basis erweitert, unabhängig vom Besitz von bestimmten Empfangsgeräten.

Wichtige Punkte für Unternehmen und Selbstständige:

  1. Automatische Registrierung: Unternehmen, die bereits der GIS-Gebühr unterlagen oder kommunalsteuerpflichtig waren, werden automatisch für den ORF-Beitrag registriert. Kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, sofern nicht spezifische Situationen vorliegen, wie Privatpersonen, die an einer Betriebsstättenadresse gemeldet sind.

  2. Formularpflicht für bestimmte Fälle: Unternehmer müssen in bestimmten Fällen, wie der Meldung von Betriebsstättenadressen mit dort wohnhaften Privatpersonen, aktiv werden.

  3. Beitragsberechnung: Der Beitrag staffelt sich nach der Höhe der Bruttolohnsumme des Vorjahres in sechs Stufen und ist mit maximal 100 pro Unternehmer zu entrichtender ORF-Beiträge gedeckelt. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) ohne Mitarbeiter sind von der betrieblichen Beitragspflicht ausgenommen und werden nur als Privathaushalt erfasst.

  4. Vergünstigungen für bestimmte Branchen: Insbesondere für Tourismus- und Freizeitbetriebe kann der neue ORF-Beitrag günstiger ausfallen als die bisherige GIS-Gebühr.

  5. Mehrere Betriebsstandorte: Bei der Einstufung werden mehrere Betriebsstandorte innerhalb derselben Gemeinde zusammen betrachtet.

  6. Verwaltung durch die ORF-Beitrags-Service GmbH: Die Anmeldung und Verwaltung des Beitrags erfolgt über die ORF-Beitrags-Service GmbH. Bestehende GIS-Meldungen und SEPA-Aufträge werden automatisch angepasst.

  7. Vergleich mit Deutschland: Im Gegensatz zum deutschen Modell, das verschiedene Faktoren wie Betriebsstättenanzahl und Beschäftigtenzahlen berücksichtigt, basiert die österreichische Regelung hauptsächlich auf der Lohnsumme. Eine Anlehnung an das deutsche Modell hätte für Österreichs Wirtschaft zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen bedeutet.

Beginn der Beitragspflicht:

Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer (KommSt) zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

Ausnahmen und Besonderheiten:

Im Rahmen der neuen ORF-Haushaltsabgabe gibt es bestimmte Ausnahmen und Besonderheiten, die insbesondere für Unternehmen und Selbstständige von Bedeutung sein können:

  • Betriebsstätten und Hauptwohnsitze: Keine Beitragspflicht besteht für Adressen, an denen bereits eine betriebliche Beitragspflicht entsteht oder eine Befreiung hiervon vorliegt. Dies betrifft Fälle, in denen eine Person mit Hauptwohnsitz-Adresse eine Betriebsstätte selbst betreibt oder an dieser Adresse gemeldete Personen Unterkünfte einer solchen Betriebsstätte nutzen.

  • Ein-Personen-Unternehmen (EPU): Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter sind von der Beitragspflicht befreit, weil diese lediglich als Privatpersonen an ihrem Hauptwohnsitz der Zahlungspflicht unterliegen. Dabei gelten aktuelle Rundfunkbeitragsbefreiungen weiter und ausschließliche Nebenwohnsitze von Privatpersonen sind künftig von der Beitragspflicht ausgenommen.

  • Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts: Ebenfalls ausgenommen von der Beitragspflicht sind Adressen, an denen Körperschaften öffentlichen Rechts Einrichtungen betreiben, die nicht als gewerbliche Betriebe gelten. Voraussetzung ist, dass an dieser Adresse gemeldete Personen Unterkünfte der Einrichtung in Anspruch nehmen.

Anmeldung und Zahlung

Für bisher schon für den GIS-Beitrag registrierte Personen besteht kein Handlungsbedarf – die Ummeldung erfolgt automatisch.

War man bis dato noch nicht registriert und zur Entrichtung der Rundfunkgebühr angemeldet, kann die Registrierung direkt online im Portal der OBS erfolgen:

Registrierung ORF-Beitrag

Privatperson(en) und Betrieb an derselben Adresse:

Für Betriebsstätten, an deren Adresse Privatpersonen ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, entfällt unter bestimmten Bedingungen die Notwendigkeit einer separaten Anmeldung für den ORF-Beitrag im privaten Sektor. Diese Ausnahmen betreffen:

  • Standorte von Unternehmen, die kommunalsteuerpflichtig sind.

  • Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.

Handlungsbedarf besteht dennoch:

Um zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation unter diese Regelung fällt, ist es erforderlich, dem ORF-Beitrags-Service entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese können direkt online via PDF-Formular auf der Seite der OBS erbracht werden:

Formular: Ausnahmen der ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

Zahlung des ORF-Beitrags:

Die ORF-Haushaltsabgabe kann auf zwei Arten entrichtet werden:

  • Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift)

  • Erlagschein (SEPA-Zahlungsanweisung)

Wer bisher schon die GIS-Gebühr entrichtet hat, wird automatisch auf die Bezahlung des neuen ORF-Beitrags in der bisherigen Zahlungsweise umgestellt.

Befreiung vom ORF-Beitrag

Bestimmte Personengruppen sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie entsprechend der Befreiungsbestimmungen laut §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) grundsätzlich oder in bestimmten Fällen auf Antrag hin von der Beitragspflicht ausgenommen.

Weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht sind:

  • Diplomatische Ausnahmen: Personen, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen Vorrechte genießen, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige, sind von der Beitragspflicht befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an einer Adresse gemeldet sind, die ansonsten beitragspflichtig wäre.

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Quellen