Selbstständige in Österreich können alle Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen, die durch ihre berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass ein klarer betrieblicher Zusammenhang besteht. Die steuerliche Grundlage dafür bildet § 4 Abs. 4 (EStG).
Was kann man von der Steuer absetzen? Ratgeber für Selbstständige in Österreich
Das Absetzen von Steuern in Österreich ermöglicht es, bestimmte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen und dadurch die Steuerlast zu reduzieren. Dadurch können Steuerermäßigungen für Selbstständige erzielt werden, die die individuelle Steuerbelastung spürbar senken können.
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Zum Inhalt dieses Artikels
- Was kann man von der Steuer absetzen? – auf einen Blick
- Überblick: Diese Betriebsausgaben können Selbstständige steuerlich geltend machen
- Steuerlich absetzbare Kosten im Detail: Homeoffice, Fahrtkosten & mehr
- Steuern sparen im Alltag: Private Kosten, die Geld sparen
- 7 häufige Fehler beim Steuern absetzen – und wie sie sich vermeiden lassen
- Häufig gestellte Fragen und Antworten
- Quellen
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| Welche Betriebsausgaben können Selbstständige absetzen? | Selbstständige können alle beruflich veranlassten Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen, die in einem klaren betrieblichen Zusammenhang stehen, wie etwa Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Fortbildungen. |
| Wie funktioniert die Arbeitsplatzpauschale in Österreich? | Die Arbeitsplatzpauschale ermöglicht es Selbstständigen, Homeoffice-Kosten pauschal mit 300 € oder 1.200 € pro Jahr ohne Einzelnachweise steuerlich abzusetzen. |
| Sind Fortbildungskosten und Fachliteratur steuerlich absetzbar? | Beruflich notwendige Fortbildungen sowie Fachliteratur und Fachzeitschriften können vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. |
| Wie funktioniert die 50%-Regel bei der Netzkarte für Selbstständige? | Öffi-Jahreskarten können unter bestimmten Voraussetzungen zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie auch beruflich genutzt werden. |
| Wann gehört ein Firmenauto zum Betriebsvermögen? | Ein Firmenauto zählt zum Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird; bei geringerer Nutzung erfolgt eine anteilige Zuordnung der Kosten. |
Selbstständige in Österreich können verschiedene beruflich veranlasste Ausgaben steuerlich geltend machen und dadurch ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel, Büromaterial oder Fortbildungen. Durch den Abzug dieser Ausgaben sinkt die Steuerlast, wodurch finanzielle Einsparungen möglich sind.
Überblick: Diese Betriebsausgaben können Selbstständige steuerlich geltend machen
Häufige Betriebsausgaben
Zu den häufigsten steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben zählen unter anderem:
- Büro- und Homeofficekosten (z. B. Arbeitsplatzpauschale oder Arbeitszimmer)
- Telefon- und Internetkosten (anteilig bei privater Mitbenutzung)
- Computer, Laptop, Software und weiteres Arbeitsmaterial
- Büromaterial
- Betriebliche Versicherungen
- Fahrtkosten und Kosten für ein betrieblich genutztes Fahrzeug
- Öffi-Netzkarten für betriebliche Fahrten (unter den gesetzlichen Voraussetzungen)
- Fort- und Weiterbildungskosten
- Reisekosten, Nächtigungskosten und Tagesgelder bei Geschäftsreisen
- Bewirtungskosten im gesetzlich zulässigen Ausmaß
- Kosten für den Steuerberater
- Marketing-, Werbe- und Websitekosten
- Kammerumlagen und Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden
- Bankspesen für das Geschäftskonto
Lesetipp: Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erzielt werden. Für die Gewinnermittlung werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen.
Steuerlich absetzbare Kosten im Detail: Homeoffice, Fahrtkosten & mehr
Es gibt in Österreich verschiedene Möglichkeiten, beruflich veranlasste Ausgaben steuerlich abzusetzen. Je nach Art der Kosten gelten unterschiedliche Regelungen und Abzugsmöglichkeiten. Für einen besseren Überblick über Kostenarten und deren steuerliche Zuordnung kann die Buchhaltungssoftware FreeFinance unterstützen, indem sie Einnahmen und Ausgaben strukturiert darstellt und auswertet.
Arbeitsplatzpauschale
Selbstständige können bestimmte Kosten für das Arbeiten im Homeoffice pauschal von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass ihnen für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht und ihnen durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich Kosten entstehen.
Es gibt zwei Varianten, abhängig von der beruflichen Situation:
- Große Arbeitsplatzpauschale: 1.200 Euro pro Jahr
- Kleine Arbeitsplatzpauschale: 300 Euro pro Jahr
Die Einordnung hängt davon ab, ob zusätzlich Einkünfte aus einer Tätigkeit mit externem Arbeitsplatz bestehen.
Große Arbeitsplatzpauschale (1.200 Euro)
Diese Pauschale steht Selbstständigen zu, die entweder keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielen, für die ihnen außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, oder deren solche Einkünfte höchstens 13.539 Euro jährlich betragen (Stand 2026).
Beispiel: Eine selbstständige Online-Texterin arbeitet ausschließlich von zu Hause aus und hat keine zusätzliche Anstellung. Sie kann die volle Pauschale von 1.200 Euro nutzen.
Kleine Arbeitsplatzpauschale (300 Euro)
Diese Variante gilt, wenn die Einkünfte aus einer zusätzlichen Tätigkeit mit fixem Arbeitsplatz, etwa im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, die Grenze von 13.539 Euro jährlich übersteigen (Stand 2026).
Beispiel: Ein selbstständiger Fotograf arbeitet von zu Hause aus, ist aber zusätzlich Teilzeitbeschäftigter in einem Büro mit Einkünften über 13.539 Euro jährlich. In diesem Fall kann nur die kleine Pauschale von 300 Euro angesetzt werden.
Hinweis: Ein separates Arbeitszimmer oder einzelne Rechnungen für Strom, Heizung oder Miete müssen nicht nachgewiesen werden. Das vereinfacht die Steuererklärung und reduziert den Aufwand für die Buchhaltung sowie das Sammeln von Belegen.
Was ist in der Arbeitsplatzpauschale enthalten und was nicht?
Die Arbeitsplatzpauschale dient als vereinfachte steuerliche Regelung für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeiten im Homeoffice entstehen. Sie ersetzt die aufwendige Aufteilung einzelner Wohnkosten wie Miete oder Betriebskosten und erleichtert es Selbstständigen, beruflich veranlasste Ausgaben im jeweiligen Steuerjahr geltend zu machen.
Abgedeckt durch die Pauschale:
- Anteilige Wohnkosten (z. B. Miete oder Abschreibung bei Eigentum)
- Strom, Heizung und Beleuchtung
Nicht durch die Pauschale abgedeckt (zusätzlich absetzbar):
- Geräte wie Laptop, Monitor oder Drucker
- Software und digitale Lizenzen
- Mobiltelefon oder dienstlich genutztes Handy
- Büromöbel (je nach Anschaffung ggf. über Abschreibung)
- Arbeitskleidung, sofern sie ausschließlich beruflich genutzt wird
Fachliteratur und Fortbildungskosten
Ausgaben für Fachliteratur, Fachzeitschriften und berufliche Fortbildungen können vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist stets, dass ein nachvollziehbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht und die Ausgaben entsprechend dokumentiert werden.
Fachliteratur und Zeitschriften:
- Nur eindeutig beruflich relevante Literatur ist absetzbar
- Allgemeine Tageszeitungen zählen in der Regel nicht dazu
- Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern der konkrete Titel und Inhalt
- Je nach Branche können viele unterschiedliche Fachbücher relevant sein
Fortbildungskosten:
Auch Kosten für berufliche Weiterbildungen können vollständig berücksichtigt werden, wenn sie der betrieblichen Tätigkeit dienen.
Dazu zählen insbesondere:
- Kurs- und Seminargebühren
- Lehrgangskosten
- Reise-, Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Bewirtungskosten im Zusammenhang mit Geschäftsfreunden gelten als Repräsentationsaufwendungen. Dazu zählen etwa Ausgaben für Essen, Getränke oder auch die Unterbringung von Geschäftspartnern, beispielsweise Hotelkosten oder zusätzliche Leistungen wie Wellnessangebote.
- Grundsatz: Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
- Ausnahme 50 % Abzug: Kann nachgewiesen werden, dass die Bewirtung überwiegend betrieblich veranlasst ist und Werbezwecken dient, sind die Kosten zur Hälfte abzugsfähig.
- Ausnahme 100 % Abzug: Fehlt der Repräsentationscharakter weitgehend oder vollständig, können die Aufwendungen im Einzelfall vollständig als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Wichtig sind dabei die konkrete betriebliche Veranlassung sowie ein vollständiger und nachvollziehbarer Bewirtungsbeleg, da die Abzugsfähigkeit im Einzelfall unterschiedlich beurteilt wird.
Öffi-Karten für Selbstständige
Selbstständige können ihre Öffi-Jahreskarte unter bestimmten Bedingungen zur Hälfte steuerlich geltend machen. Das gilt für Monats-, Wochen- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel – auch dann, wenn sie sowohl für betriebliche Fahrten als auch für den Arbeitsweg genutzt werden.
Voraussetzungen für die Pauschale
Damit die 50%-Regel angewendet werden kann, muss:
- die Karte persönlich und nicht übertragbar sein
- sie für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, Bahn, U-Bahn oder Straßenbahn gelten
- glaubhaft sein, dass sie auch für betriebliche Fahrten genutzt wird (z. B. Kundentermine oder Arbeitswege in Co-Working-Spaces)
Was nicht berücksichtigt wird
Nicht absetzbar sind Zusatzkosten, etwa für:
- Familien- oder Mitnahmeregelungen
- Übertragbarkeit der Karte
- Mitnahme von Fahrrädern oder Haustieren
Firmenauto
Wird ein Auto betrieblich genutzt, ist dabei vor allem entscheidend, wie hoch der Anteil der beruflichen Nutzung im Vergleich zur privaten Nutzung ist. Davon hängt ab, wie das Fahrzeug steuerlich behandelt wird.
Betriebsvermögen oder privat?
Ob ein Auto zum Betriebsvermögen gehört, richtet sich nach der Nutzung:
- Mehr als 50 % betrieblich genutzt: Das Auto zählt zum Betriebsvermögen.
- Weniger als 50 % betrieblich genutzt: Es bleibt im Privatvermögen.
- Ab etwa 10 % betrieblicher Nutzung: Die beruflichen Fahrten können anteilig steuerlich berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Ein selbstständiger Handwerker nutzt seinen Transporter zu rund 80 % für betriebliche Fahrten. Da die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen und wird entsprechend steuerlich behandelt.
Unterschied je nach Rechtsform
Der sogenannte Sachbezug ist nur für Kapitalgesellschaften relevant, zum Beispiel bei einer GmbH. Einzelunternehmer sind davon nicht betroffen. Hier wird der private Anteil einfach entsprechend der Nutzung aufgeteilt.
Nachweis der Nutzung: Die Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Nutzung basiert auf der Jahreskilometerleistung. Am zuverlässigsten ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch, da es vom Finanzamt als Nachweis anerkannt wird.
Steuern sparen im Alltag: Private Kosten, die Geld sparen
Auch bestimmte private Ausgaben können die Steuerlast senken. Dazu zählen in Österreich insbesondere außergewöhnliche Belastungen, der Familienbonus Plus sowie Spenden.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die normalerweise nicht steuerlich absetzbar wären, aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch berücksichtigt werden können. Sie reduzieren das tatsächlich verfügbare Einkommen und sollen besondere finanzielle Härten ausgleichen.
Voraussetzungen
Damit eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung gilt, müssen nach § 34 EStG drei Bedingungen erfüllt sein:
- Außergewöhnlichkeit: Die Kosten müssen deutlich höher sein als jene, die bei den meisten Personen mit ähnlicher Einkommens- und Vermögenssituation üblich sind.
- Zwangsläufigkeit: Die Ausgaben müssen unvermeidbar sein. Das bedeutet, man kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen nicht entziehen.
- Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Die Kosten wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn sie eine bestimmte zumutbare Eigenbelastung (Selbstbehalt) überschreiten. Die zumutbare Belastung variiert je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
Hinweis: Belege für außergewöhnliche Belastungen müssen aufbewahrt werden.
Höhe des Selbstbehalts
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Je höher das Einkommen ist, desto höher fällt auch der Prozentsatz des Selbstbehalts aus.
| Jahreseinkommen | Selbstbehalt |
|---|---|
| bis 7.300 € | 6 % |
| über 7.300 € bis 14.600 € | 8 % |
| über 14.600 € bis 36.400 € | 10 % |
| über 36.400 € | 12 % |
Der Selbstbehalt kann sich jedoch verringern. Er reduziert sich um jeweils einen Prozentpunkt, wenn:
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht (z. B. für Alleinerziehende),
- für ein Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familien- bzw. Unterhaltsleistungen bezogen werden oder
- der Ehe- bzw. eingetragene Partner ein geringes Jahreseinkommen hat, die Partnerschaft länger als sechs Monate im Kalenderjahr besteht und die Partner nicht dauerhaft getrennt leben.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
Zu den häufigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen insbesondere Krankheitskosten:
- Arztkosten (soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten)
- Medikamente (bei ärztlicher Verschreibung), Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge (z. B. Psychotherapie)
- Heilbehelfe wie Hörgeräte oder Gehbehelfe
- Zahnbehandlungen und Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen)
- Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen
- Entbindungskosten
- Fahrtkosten zu Arzt oder Krankenhaus (Nachweis z. B. durch Fahrtenbuch)
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der Eltern direkt bei der Einkommen- oder Lohnsteuer entlastet. Er reduziert die tatsächlich zu zahlende Steuer unmittelbar.
So funktioniert der Familienbonus Plus
Der Bonus wird unmittelbar von der errechneten Steuer abgezogen. Dadurch reduziert sich die Steuerlast entsprechend.
- Er kann jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuer genutzt werden. Ist die Steuer geringer als der mögliche Familienbonus, kann der nicht genutzte Teil grundsätzlich nicht ausbezahlt werden.
- Andere Steuerabsetzbeträge, wie etwa der Verkehrsabsetzbetrag oder der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, können jedoch weiterhin zu einer Steuergutschrift führen.
- Personen ohne Einkommensteuerbelastung können unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen den Kindermehrbetrag als Negativsteuer erhalten.
Höhe des Familienbonus Plus
Die Höhe des Familienbonus Plus richtet sich nach dem Alter des Kindes. Für Kinder bis zum 18. Geburtstag beträgt der Familienbonus Plus seit 2022 bis zu 2.000 Euro pro Jahr, ab dem 18. Geburtstag reduziert er sich auf 700 Euro jährlich.
| Alter des Kindes | Steuerliche Entlastung |
|---|---|
| Bis zum 18. Geburtstag | 166,68 € pro Monat (2.000 € pro Jahr) |
| Ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag | 58,34 € pro Monat (700 € pro Jahr) |
Hinweis: Der Familienbonus Plus kann so lange in Anspruch genommen werden, wie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Auch bei Kindern in Ausbildung oder bei Lehrlingen bleibt der Anspruch bestehen, solange die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllt sind. Dadurch werden auch Ausbildungskosten indirekt steuerlich entlastet.
Spenden
Auch Selbstständige können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen steuerlich geltend machen. Begünstigt sind unter anderem Beiträge an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sowie an Einrichtungen aus den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Umwelt-, Natur- und Tierschutz oder Katastrophenhilfe.
Wichtige Hinweise zur Absetzbarkeit
- Spenden an Privatpersonen sind nicht steuerlich absetzbar – auch dann nicht, wenn sie einem guten Zweck dienen.
- Steuerlich berücksichtigt werden ausschließlich Spenden an offiziell spendenbegünstigte Organisationen.
- Zahlungsnachweise und Belege sollten dennoch aufbewahrt werden, falls das Finanzamt einen Nachweis verlangt.
7 häufige Fehler beim Steuern absetzen – und wie sie sich vermeiden lassen
Beim Steuern absetzen passieren häufig Fehler, durch die wertvolle Steuervorteile verloren gehen oder Rückfragen des Finanzamts entstehen.
Mit den folgenden Tipps vermeiden Steuerzahler die häufigsten Stolperfallen:
1. Belege und Rechnungen nicht aufbewahren
Ohne entsprechende Nachweise erkennt das Finanzamt Ausgaben nicht an. Rechnungen, Quittungen und Zahlungsbelege sollten daher sorgfältig gesammelt und aufbewahrt werden.
2. Private und geschäftliche Finanzen nicht sauber trennen
Ein häufiger Fehler ist die Vermischung privater und betrieblicher Ausgaben, wodurch schnell etwas Unübersichtlichkeit in der Buchhaltung entsteht. Einnahmen und Ausgaben sollten daher von Beginn an klar getrennt werden, idealerweise über ein eigenes Geschäftskonto. Die Buchhaltungssoftware FreeFinance unterstützt dabei, Einnahmen und Ausgaben übersichtlich zu erfassen und sauber zu kategorisieren.
3. Absetzbare Ausgaben übersehen
Häufig werden Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht vollständig berücksichtigt, wodurch Steuerersparnisse verloren gehen.
4. Bewirtungs- und Reisekosten unvollständig dokumentieren
Bei Bewirtungs- und Reisekosten müssen Anlass, Zweck und – bei Bewirtungen – die teilnehmenden Personen klar nachvollziehbar sein. Fehlen diese Angaben, können die Kosten gestrichen werden.
5. Aufbewahrungsfristen nicht einhalten
Geschäftliche Unterlagen müssen nach § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufbewahrt werden. Fehlen Belege im Prüfungsfall, können Ausgaben nicht mehr anerkannt werden.
6. Frühere Steuerjahre nicht berücksichtigen
Steuererklärungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Wurden in früheren Jahren absetzbare Ausgaben übersehen, kann sich eine nachträgliche Prüfung lohnen.
7. Fristen für die Steuererklärung versäumen
Wer Abgabefristen nicht einhält, riskiert Verspätungszuschläge oder andere finanzielle Nachteile. Eine rechtzeitige und vollständige Einreichung ist daher wichtig.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Was kann eine Privatperson alles von der Steuer absetzen?
Auch Selbstständige können als Privatpersonen verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen, um ihre Steuerlast zu senken. Dazu zählen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, wie Arbeitsmittel, Fahrtkosten und Fortbildungen.
Darüber hinaus können auch bestimmte private Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Sonderausgaben, wie bestimmte Versicherungsbeiträge, Spenden oder Maßnahmen zur Altersvorsorge.
Was muss man unbedingt von der Steuer absetzen?
Eine Verpflichtung, bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen, gibt es nicht, da die Angaben im Rahmen der Steuererklärung freiwillig erfolgen. Für Selbstständige ist es jedoch sinnvoll, alle betrieblich veranlassten Ausgaben als Betriebsausgaben zu erfassen, da diese den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Werden absetzbare Kosten nicht berücksichtigt, fällt der Gewinn höher aus und es wird entsprechend mehr Steuer gezahlt. Durch den jährlichen Steuerausgleich kann so sichergestellt werden, dass alle relevanten Positionen berücksichtigt werden.
Was kann ein Privathaushalt alles von der Steuer absetzen?
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine allgemeine Absetzbarkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenarbeit oder Renovierung. Steuerlich geltend machen lassen sich hier vor allem Sonderausgaben (z. B. Spenden, Kirchenbeitrag bis 600 Euro, Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Pflegekosten. Für Handwerkerarbeiten im Wohnbereich gab es zuletzt den Handwerkerbonus – dabei handelt es sich aber nicht um eine Steuerabsetzung, sondern um eine staatliche Förderung, deren Antragsfrist am 28. Februar 2026 endete.
Was sind Werbungskosten und wie unterscheiden sie sich bei Selbstständigen?
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmern, die der Sicherung oder Erhaltung des Einkommens dienen. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten. Bei Arbeitnehmern werden diese Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt. Selbstständige setzen vergleichbare Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, da sie direkt mit der selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen.
Quellen
- Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz (EStG)
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesabgabenordnung (BAO)
Tagesaktuelle Fassung im RIS