Arbeitszimmer absetzen

Arbeitszimmer ⇒ von Steuer absetzen

Ein Arbeitszimmer ist ein privater Raum, der im Wohnungsverband an der Privatadresse für betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für den Raum steuerlich abgesetzt werden.

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Arbeitszimmer absetzen - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Laut Gesetz ist ein Arbeitszimmer ein privater Raum im Wohnungsverband mit anderen Räumen an der privaten Wohnstätte.
  • Dieser Raum wird aber für betriebliche - also geschäftlich veranlasste - Tätigkeiten genutzt.
  • Diese Konstellation ist weit verbreitet - viele Unternehmer benutzen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einen solchen Raum an der privaten Wohnadresse als Arbeitszimmer.
  • Im Zuge dessen sind Aufwendungen für diesen Raum und die betriebliche Tätigkeit (anteilig) steuerlich abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Unter anderem muss die betriebliche Tätigkeit in diesem Raum zumindest 50 % der Nutzung ausmachen, damit der Raum als steuerrechtliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann.

Arbeitszimmer: Definition

Steuern & Abgaben | Steuerrechtliches Arbeitszimmer | Bestimmungen


Vielen ist ein Arbeitszimmer ein Begriff:

  • Ein zumindest unter anderem für die Arbeit ausgestattetes Zimmer an der privaten Wohnstätte.

Aber: Welche Merkmale muss der betreffende Raum eigentlich erfüllen, damit dieses Zimmer im Zuge der betrieblichen Nutzung auch steuerrechtlich als Arbeitszimmer anerkannt wird und damit die Anforderungen für die steuerliche Absetzbarkeit der verbundenen Kosten erfüllt sind?


Steuerliche Absetzbarkeit Arbeitszimmer: Merkmale und Anforderungen

Zu beachten: Die den geschäftlichen Zwecken entsprechende Ausstattung alleine macht den Raum noch nicht zum Arbeitszimmer und erlaubt somit noch keine steuerliche Absetzung!

Daher gilt es, die folgenden Merkmale und Bestimmungen zu beachten, damit das Arbeitszimmer auch steuerrechtlich als solches anerkannt werden kann:

  • Ein Arbeitszimmer ist laut Gesetz ein privater Raum, der im Wohnungsverbund mit anderen Räumen steht und für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird.

  • Das Zentrum der betrieblichen Tätigkeit muss in diesem Raum nachweisbar sein. Im Zweifel muss der Nachweis erbracht werden, dass diese betriebliche Tätigkeit zu mindestens 50 % im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Die (technische Raum-) Ausstattung muss daher auch dem betrieblichen Zweck entsprechend sein.


Abgrenzung des steuerrechtlichen Begriffs Arbeitszimmer

Als Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn ist ein Zimmer zu verstehen, das den Charakter eines Wohn- oder Büroraums aufweist:

  • Ein solches Arbeitszimmer gehört dem jeweiligen Wohnungsverband an, wenn es sich (baulich) in derselben Wohnung, egal ob zur Miete oder im Eigentum, in einem privaten Wohnhaus, oder auf demselben Grundstück (z.B. baulich alleinstehendes Gebäude, Gartenhäuschen, etc.) befindet.
  • Jedenfalls spricht immer für einen Wohnungsverband, wenn der als Arbeitszimmer genutzte Raum auch vom Wohnraum aus, im Regelfall also von der Wohnung aus bzw. direkt im Wohnhaus, begehbar ist.


Kein steuerrechtliches Arbeitszimmer: steuerlich abzugsfähig

Es gibt auch Räume, die nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen, aber aufgrund ihrer Ausstattung und Zweckbestimmung dennoch typisch für die Berufsausübung sind und eine private Nutzung daher grundsätzlich nicht anzunehmen ist:

  • Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, bei denen aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung im Regelfall auszuschließen ist (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes)

  • Labors mit ihrer entsprechenden Einrichtung

  • Fotostudios

  • Film- und Tonaufnahmestudios

  • Kanzleiräume, deren Einrichtung die Nutzung im Zuge privater Lebensführung im Regelfall ausschließt
    Dabei zu beachten: Das ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen mit Beschäftigung von familienfremden Personen (z.B. Sekretärin) und/oder mit Parteienverkehr genutzt wird.

  • Lagerräume, in denen die Aufbewahrung von Warenmustern oder Handelsartikeln eine private Nutzung ausschließen

  • Schallgeschützte Musikproberäume, wenn durch die Berufsausübung eine Notwendigkeit für einen solchen Raum besteht

  • Werkstätten

Zu beachten: Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit

Die Aufwendungen für ein solches im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung sind nur unter der folgenden Grundvoraussetzung steuerlich abzugsfähig:

  • Das Zimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bilden!

Abschreibbare Aufwendungen: Übersicht

Arbeitszimmer & Ausstattung | Steuerliche Abschreibungen


Sind die vorhergehend angeführten grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Raum stehen, als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden.

Diese Aufwendungen sind immer anteilig zu betrachten und entsprechend abschreibbar:

  • Miete bzw. Abschreibung bei Eigentum (siehe dazu AfA Berechnung bei Immobilien)
  • Betriebskosten, Reinigung
  • Energiekosten wie Gas, Strom, Heizung
  • Finanzierungskosten
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten
  • Technische Ausstattung wie Computer, Fax, Drucker, Kopierer, etc.
  • Möbel- und Einrichtung (sofern diese sich auch im Arbeitszimmer befinden)

Bestimmungen

Arbeitszimmer & Ausstattung | Steuerliche Abschreibung | Vorsteuer


Ist der betreffende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kann von allen diesen Ausgaben auch die Vorsteuer abgezogen werden.


Kein Arbeitszimmer - aber abzugsfähige Ausstattung

Wenn kein steuerrechtlich als solches anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, sind sowohl der Raum als auch die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände von einem Abzugsverbot umfasst:

  • Das gilt auch, wenn Raum oder Einrichtung (auch) betrieblich genutzt werden.

  • Die Einrichtungsgegenstände sind nämlich Gegenstände, deren Zweck in erster Linie die Bewohnbarkeit von Räumen ist.


Abzugsverbot

Das Abzugsverbot umfasst vor allem die folgenden Gegenstände, da diese in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen:

  • Stühle
  • Tische bzw. Schreibtische
  • Lampen, Schreibtischlampen
  • Schränke
  • Vorhänge
  • Teppiche
  • Wandverbauten, Bilder
  • Bücherregale, Kommoden


Abzugsfähige Gegenstände

Abzugsfähig dagegen sind typische Arbeitsmittel, also Gegenstände, die im Regelfall (auch) betrieblicher Tätigkeit dienen. Insbesondere sind das:

  • Computer, entsprechende Computertische
  • Kopier- und Faxgeräte
  • Drucker
  • EDV-Ausstattungen
  • Telefonanlagen

Diese Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände bleiben im Ausmaß der beruflichen oder betrieblichen Verwendung abzugsfähig:

  • Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände in Privaträumen oder in einem nicht abzugsfähigen Raum aufgestellt werden.


Abzugsfähigkeit durch Mittelpunkt Tätigkeit

Damit die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitszimmer und für entsprechende Einrichtungsgegenstände gewährleistet ist, müssen sie den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden - dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Aufwand muss für die Ausübung der Tätigkeit der steuerpflichtigen Person unbedingt notwendig sein.

  • Der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese Tätigkeit, also betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.

Dabei zu beachten: Ob diese Merkmale erfüllt sind, hängt nicht von den gesamten Tätigkeiten, die zu Einkünften führen, ab:

  • Maßgebend ist der Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle, wobei jede einzelne Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, die zu Einkünften führt und nicht in Zusammenhang mit anderen den Tätigkeiten steht, betrachtet wird.

  • Hängen die einzelnen Tätigkeiten eng zusammen, werden diese auch als eine einzige Einkunftsquelle betrachtet.

Prüfung der Absetzbarkeit

Arbeitszimmer & Ausstattung | Steuerliche Abschreibung | Prüfung


Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmer sowie Ausstattung eines solchen Raumes zur betrieblichen oder beruflichen Nutzung, kann hinsichtlich Feststellung der steuerlichen Absetzbarkeit auf zwei Arten geprüft werden:

  • Prüfung der Absetzbarkeit anhand der Tätigkeiten.
  • Prüfung der Absetzbarkeit anhand der vorliegenden Einkunftsquellen im Arbeitszimmer.


Berufsbildbezogene Prüfung

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, erfolgt nach dem typischen Berufsbild.

Das trifft für Berufsbilder zu, deren Mittelpunkt typischerweise in einem Arbeitszimmer liegt:

  • Das heißt, die Tätigkeit wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich in diesem Arbeitszimmer ausgeübt oder zumindest Tätigkeitskomponenten, die auf das Arbeitszimmer entfallen und für das jeweilige Berufsbild wesentlich sind.

  • Beispiele: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Teleworker, Maler, Komponist, Buchhalter, die von zu Hause aus operieren.


Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers

Bei Tätigkeiten und Berufsbildern, deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers lieg, gilt:

  • Bei derartigen Tätigkeiten prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Komponente das Berufsbild.

  • Die Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist bei der Beurteilung des Berufsbildes im Regelfall nicht wesentlich.

  • Beispiele: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (z.B. in einer Kanzlei).


Einkunftsquellenbezogene Prüfung

Die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den geforderten Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, wird nur anhand der Einkunftsquelle vorgenommen, für die dieses Arbeitszimmer notwendig ist.

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Fragen und Antworten

Damit ein betrieblich oder beruflich genutzter Raum an der privaten Wohnstätte als steuerrechtliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein und Bestimmungen beachtet werden:

  • Ein Arbeitszimmer ist laut Gesetz ein privater Raum, der im Wohnungsverbund mit anderen Räumen steht und für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird.

  • Das Zentrum der betrieblichen Tätigkeit muss in diesem Raum nachweisbar sein. Im Zweifel muss der Nachweis erbracht werden, dass diese betriebliche Tätigkeit zu mindestens 50 % im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Die (technische Raum-) Ausstattung muss daher auch dem betrieblichen Zweck entsprechend sein.


Abgrenzung des steuerrechtlichen Begriffs Arbeitszimmer

Als Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn ist ein Zimmer zu verstehen, das den Charakter eines Wohn- oder Büroraums aufweist:

  • Ein solches Arbeitszimmer gehört dem jeweiligen Wohnungsverband an, wenn es sich (baulich) in derselben Wohnung, egal ob zur Miete oder im Eigentum, in einem privaten Wohnhaus, oder auf demselben Grundstück (z.B. baulich alleinstehendes Gebäude, Gartenhäuschen, etc.) befindet.
  • Jedenfalls spricht immer für einen Wohnungsverband, wenn der als Arbeitszimmer genutzte Raum auch vom Wohnraum aus, im Regelfall also von der Wohnung aus bzw. direkt im Wohnhaus, begehbar ist.


Kein steuerrechtliches Arbeitszimmer: steuerlich abzugsfähig

Es gibt auch Räume, die nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen, aber aufgrund ihrer Ausstattung und Zweckbestimmung dennoch typisch für die Berufsausübung sind und eine private Nutzung daher grundsätzlich nicht anzunehmen ist:

  • Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, bei denen aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung im Regelfall auszuschließen ist (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes)

  • Labors mit ihrer entsprechenden Einrichtung

  • Fotostudios

  • Film- und Tonaufnahmestudios

  • Kanzleiräume, deren Einrichtung die Nutzung im Zuge privater Lebensführung im Regelfall ausschließt
    Dabei zu beachten: Das ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen mit Beschäftigung von familienfremden Personen (z.B. Sekretärin) und/oder mit Parteienverkehr genutzt wird.

  • Lagerräume, in denen die Aufbewahrung von Warenmustern oder Handelsartikeln eine private Nutzung ausschließen

  • Schallgeschützte Musikproberäume, wenn durch die Berufsausübung eine Notwendigkeit für einen solchen Raum besteht

  • Werkstätten

Wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Raum stehen, als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden:

Zu beachten ist, dass diese Aufwendungen immer anteilig zu betrachten und entsprechend abschreibbar sind:

  • Miete bzw. Abschreibung bei Eigentum (siehe dazu AfA Berechnung bei Immobilien)
  • Betriebskosten, Reinigung
  • Energiekosten wie Gas, Strom, Heizung
  • Finanzierungskosten
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten
  • Technische Ausstattung wie Computer, Fax, Drucker, Kopierer, etc.
  • Möbel- und Einrichtung (sofern diese sich auch im Arbeitszimmer befinden)

Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmer sowie Ausstattung eines solchen Raumes zur betrieblichen oder beruflichen Nutzung, kann hinsichtlich Feststellung der steuerlichen Absetzbarkeit auf zwei Arten geprüft werden:

  • Prüfung der Absetzbarkeit anhand der Tätigkeiten.
  • Prüfung der Absetzbarkeit anhand der vorliegenden Einkunftsquellen im Arbeitszimmer.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Berufsbildbezogene Prüfung: Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, erfolgt nach dem typischen Berufsbild.

  • Das heißt, die Tätigkeit wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich in diesem Arbeitszimmer ausgeübt oder zumindest Tätigkeitskomponenten, die auf das Arbeitszimmer entfallen und für das jeweilige Berufsbild wesentlich sind.

  • Bei Tätigkeiten und Berufsbildern, deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Komponente das Berufsbild.

  • Die Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist bei der Beurteilung des Berufsbildes im Regelfall nicht wesentlich.

  • Einkunftsquellenbezogene Prüfung: Die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den geforderten Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, wird nur anhand der Einkunftsquelle vorgenommen, für die dieses Arbeitszimmer notwendig ist.

Quellen