Vielen ist ein Arbeitszimmer ein Begriff:
- Ein zumindest unter anderem für die Arbeit ausgestattetes Zimmer an der privaten Wohnstätte.
Aber: Welche Merkmale muss der betreffende Raum eigentlich erfüllen, damit dieses Zimmer im Zuge der betrieblichen Nutzung auch steuerrechtlich als Arbeitszimmer anerkannt wird und damit die Anforderungen für die steuerliche Absetzbarkeit der verbundenen Kosten erfüllt sind?
Steuerliche Absetzbarkeit Arbeitszimmer: Merkmale und Anforderungen
Zu beachten: Die den geschäftlichen Zwecken entsprechende Ausstattung alleine macht den Raum noch nicht zum Arbeitszimmer und erlaubt somit noch keine steuerliche Absetzung!
Daher gilt es, die folgenden Merkmale und Bestimmungen zu beachten, damit das Arbeitszimmer auch steuerrechtlich als solches anerkannt werden kann:
-
Ein Arbeitszimmer ist laut Gesetz ein privater Raum, der im Wohnungsverbund mit anderen Räumen steht und für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird.
-
Das Zentrum der betrieblichen Tätigkeit muss in diesem Raum nachweisbar sein. Im Zweifel muss der Nachweis erbracht werden, dass diese betriebliche Tätigkeit zu mindestens 50 % im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Die (technische Raum-) Ausstattung muss daher auch dem betrieblichen Zweck entsprechend sein.
Abgrenzung des steuerrechtlichen Begriffs Arbeitszimmer
Als Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn ist ein Zimmer zu verstehen, das den Charakter eines Wohn- oder Büroraums aufweist:
- Ein solches Arbeitszimmer gehört dem jeweiligen Wohnungsverband an, wenn es sich (baulich) in derselben Wohnung, egal ob zur Miete oder im Eigentum, in einem privaten Wohnhaus, oder auf demselben Grundstück (z.B. baulich alleinstehendes Gebäude, Gartenhäuschen, etc.) befindet.
- Jedenfalls spricht immer für einen Wohnungsverband, wenn der als Arbeitszimmer genutzte Raum auch vom Wohnraum aus, im Regelfall also von der Wohnung aus bzw. direkt im Wohnhaus, begehbar ist.
Kein steuerrechtliches Arbeitszimmer: steuerlich abzugsfähig
Es gibt auch Räume, die nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen, aber aufgrund ihrer Ausstattung und Zweckbestimmung dennoch typisch für die Berufsausübung sind und eine private Nutzung daher grundsätzlich nicht anzunehmen ist:
-
Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, bei denen aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung im Regelfall auszuschließen ist (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes)
-
Labors mit ihrer entsprechenden Einrichtung
-
Fotostudios
-
Film- und Tonaufnahmestudios
-
Kanzleiräume, deren Einrichtung die Nutzung im Zuge privater Lebensführung im Regelfall ausschließt
Dabei zu beachten: Das ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen mit Beschäftigung von familienfremden Personen (z.B. Sekretärin) und/oder mit Parteienverkehr genutzt wird. -
Lagerräume, in denen die Aufbewahrung von Warenmustern oder Handelsartikeln eine private Nutzung ausschließen
-
Schallgeschützte Musikproberäume, wenn durch die Berufsausübung eine Notwendigkeit für einen solchen Raum besteht
-
Werkstätten