Vorsteuer ⇒ Umsatzsteuer als Durchlaufposten

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (USt), die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für betriebliche Zwecke bezahlt. Sie kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der geschuldeten Umsatzsteuer abgezogen werden, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.

Vorsteuer – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Vorsteuer
Definition

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (USt), die Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen zahlen und unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückfordern können.

Funktion
  • Unternehmen können gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen
  • Doppelbesteuerung wird vermieden
  • Vorsteuerabzug mindert die Umsatzsteuerlast
Buchhaltung
Bestimmungen
  • Basiert auf Vorsteuerabzug gem. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Nur Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, dürfen die Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen abziehen
  • Ausschließlich auf geschäftliche Einkäufe und Leistungen anwendbar
Kleinunternehmer
  • Sind meist von der Umsatzsteuer befreit, siehe Kleinunternehmerregelung 
  • Können im Zuge dieser Regelung keine Vorsteuer abziehen, da sie keine Umsatzsteuer verrechnen dürfen

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist die von Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer (USt) auf Eingangsrechnungen, die im Rahmen des Vorsteuerabzugs mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet werden kann, um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden.

Vorsteuer: Definition

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (USt) oder aus Konsumentensicht Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlt.

  • Unternehmen können diese gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten Vorsteuerabzugs von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Dadurch wird vermieden, dass die Umsatzsteuer zu einer Mehrfachbelastung führt und nur auf den tatsächlichen Mehrwert erhoben wird.

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: Unterscheidung

Die Begriffe Umsatzsteuer (USt) und Mehrwertsteuer (MwSt) werden oft synonym verwendet.

  • Die Umsatzsteuer bezieht sich auf die Steuer, die auf den Nettobetrag eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wird.

  • Die Mehrwertsteuer bezeichnet den Zuwachs an Wert, den ein Unternehmen bei der Leistungserbringung von Waren erarbeitet.

Kurz gesagt, der Begriff MwSt ist aus Konsumentensicht geläufiger, während USt in der Unternehmenswelt gebräuchlich ist.

Vorsteuer: Steuersätze

In Österreich gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze, die auch für die Vorsteuer relevant sind. Der reguläre Steuersatz beträgt 20 Prozent, während für bestimmte Waren und Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Bücher oder Textilien, ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung kommt.

Die Vorsteuern, die beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Inland bezahlt werden, können geltend gemacht werden, wenn diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Die Vorsteuersätze der häufigsten Leistungen und Warengruppen:

Vorsteuersätze Beispiele

Allgemeine Waren und Dienstleistungen

20 Prozent

Lebensmittel

10 Prozent

Bücher und Zeitschriften

10 Prozent

Arzneimittel

10 Prozent

Mieten für Wohnzwecke

10 Prozent

Personenbeförderung (z. B. Bus, Bahn)

10 Prozent

Energieversorgung (z. B. Wasser, Abwasser)

10 Prozent

Beherbergungsleistungen

13 Prozent

Kunstwerke und kulturelle Veranstaltungen

13 Prozent

Eintrittskarten für Museen und Theater

13 Prozent

Tierfutter für landwirtschaftliche Tiere

13 Prozent

Pflanzen und Saatgut

13 Prozent

Vorsteuerabzug: Definition

Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze erzielen, können die Vorsteuer, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit entrichten, von der geschuldeten Umsatzsteuer, die sie auf ihre Verkäufe in Rechnung gestellt haben, abziehen.

  • Damit wird gewährleistet, dass die Umsatzsteuer nur auf den Mehrwert eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wird und das Unternehmen nicht durch die Umsatzsteuer zusätzlich belastet wird.

Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmen, die von ihnen entrichtete Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmens, die beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Für den Vorsteuerabzug müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die zugrunde liegenden Lieferungen oder Leistungen müssen mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt werden, bei privater Nutzung im entsprechenden Umfang fällt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.

  • Die Lieferung oder Leistung muss bereits vollständig erbracht sein und die Rechnung muss vorliegen – bei der Ist-Besteuerung ist zudem die Zahlung der Rechnung erforderlich.

  • Die Rechnung selbst muss alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, da fehlende oder mangelhafte Angaben zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen können.

  • Die UID-Nummer des Leistungserbringers muss gültig sein.

Weiters müssen die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze genutzt werden wie etwa für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen.

  • Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, beispielsweise wenn die Steuer trotz Übertragung der Steuerschuld ausgewiesen wurde.

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnung

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des leistenden Unternehmers

  • Menge und Art der gelieferten Waren oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen

  • Rechnungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer

  • Der Betrag der Umsatzsteuer und der dazugehörige Steuersatz

Fehlende oder unvollständige Rechnungen können dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigert.

Wer darf die Vorsteuer abziehen?

Grundsätzlich können alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, den Vorsteuerabzug nutzen.

Wichtig ist, dass die bezogenen Leistungen für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Privatpersonen oder Unternehmen, die steuerbefreite Umsätze erbringen, haben keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.

Vorsteuerabzug: Ausnahmen

Unternehmen können den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur dann geltend machen, wenn die Vorsteuer ordnungsgemäß ausgewiesen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Für bestimmte Anschaffungen und Leistungen bestehen jedoch Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht und Verbote des Vorsteuerabzugs:

  • So können beispielsweise Vorsteuern für die Anschaffung von Personenkraftwagen (PKW), Kleinlastkraftwagen (Klein-LKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Kleinbussen, die für private Zwecke verwendet werden, nicht vom Unternehmen abgezogen werden.

  • Auch bei der Erbringung von Reiseleistungen durch Unternehmen sind gemäß § 23 UStG Verbote des Vorsteuerabzugs zu beachten.

Darüber hinaus gelten Einschränkungen für bestimmte Bewirtungsaufwendungen, für steuerbefreite Umsätze oder Leistungen, die außerhalb des Inlandes erbracht werden, sofern diese nicht unmittelbar im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen.

  • Die Umsatzsteuerbeträge auf diese Lieferungen und Dienstleistungen können somit im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht geltend gemacht werden.

Die Rechnungen, die für solche Umsätze oder Entgelte gestellt werden, dürfen ebenfalls keinen Vorsteuerabzug aufweisen.

Exkurs: Vorsteuerabzugsberechtigte Kfz

Das Bundesministerium für Finanzen stellt eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge bereit, die unter anderem Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) umfasst und als Orientierung für zulässige Vorsteuerabzüge dient.

Alle Details zu den vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen und für den Vorsteuerabzug zu beachtenden Vorgaben an die Bauform bestimmter Fahrzeuge, wie beispielsweise den sogenannten Kleinbus bzw. Klein-Autobus, der zur Beförderung von zumindest sieben Personen zugelassen sein muss, finden Sie hier:

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Sonderregelungen für die Vorsteuer

Für bestimmte Unternehmer und Tätigkeiten gelten Sonderregelungen, die die Berechnung und Geltendmachung der Vorsteuer beeinflussen.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb – also beim Warenkauf zwischen Unternehmen innerhalb der EU – gelten besondere Regelungen für den Vorsteuerabzug.

  • Wenn ein Unternehmen Waren von einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt und dabei eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) verwendet, ist der Erwerb meist umsatzsteuerfrei.

Gleichzeitig kann das Unternehmen die im Rahmen des Erwerbs gezahlte Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, vorausgesetzt, die Waren werden für unternehmerische Zwecke genutzt. Für den Vorsteuerabzug müssen Nachweise wie die Rechnung des Lieferanten und eventuell Transportnachweise erbracht werden, die belegen, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt.

  • Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, können grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, auch nicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben, da sie selbst keine Umsatzsteuer erheben.

Diese Regelungen erleichtern den innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU und verhindern doppelte Besteuerung.

Vorsteuer: Berechnung

Die Vorsteuer wird berechnet, indem die gezahlte Umsatzsteuer auf alle geschäftlichen Einkäufe und Leistungen ermittelt wird. Zunächst addiert man die Netto-Beträge aller eingekauften Leistungen und Waren und berechnet die Umsatzsteuer darauf, meist 20 Prozent.

  • Diese gezahlten Umsatzsteuerbeträge werden dann als Vorsteuer addiert und von der eigenen Umsatzsteuerschuld, die auf den Verkäufen des Unternehmens lastet, abgezogen.

Die Differenz ergibt entweder eine verbleibende Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt oder den Betrag, der als Vorsteuer erstatten werden kann.

Vorsteuer: Praxisbeispiel

Der Großhändler verkauft Elektrogeräte im Wert von 3.000 Euro an einen Elektro-Einzelhändler. Er stellt 20 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, sodass der Gesamtbetrag 3.600 Euro beträgt, wobei er die 600 Euro Umsatzsteuer als Umsatzsteuerschuld ans Finanzamt abzuführen hat.

  • Der Elektro-Einzelhändler kann sich die 20 Prozent Umsatzsteuer (600 Euro), die ihm in Rechnung gestellt wurden, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Vorsteuer: Buchhaltung

In der Buchhaltung eines Unternehmens wird die Vorsteuer auf einem speziellen Konto erfasst. Dabei werden alle Eingangsrechnungen, die Umsatzsteuerbeträge enthalten, verbucht.

  • Am Ende eines bestimmten Zeitraums, meist monatlich oder vierteljährlich, werden diese Vorsteuerbeträge mit den eigenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten verrechnet.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Beträge der Vorsteuer korrekt erfasst und fristgerecht in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen werden, um die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt zu optimieren.

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Fragen und Antworten

Vorsteuerabzug berechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erbringen.

  • Kleinunternehmer und Unternehmen, die umsatzsteuerbefreite Leistungen anbieten, sind jedoch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Der Vorsteuerabzug funktioniert, indem die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf Eingangsrechnungen von der Umsatzsteuer, die das Unternehmen auf Verkäufe erhebt, abgezogen wird.

  • Die Differenz wird dann entweder ans Finanzamt gezahlt oder erstattet.

Grundsätzlich sind alle betrieblich veranlassten Ausgaben vorsteuerabzugsfähig.

  • Ausgenommen sind jedoch private Ausgaben, Bewirtungskosten und Ausgaben für nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Quellen