Für bestimmte Unternehmer und Tätigkeiten gelten Sonderregelungen, die die Berechnung und Geltendmachung der Vorsteuer beeinflussen.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb – also beim Warenkauf zwischen Unternehmen innerhalb der EU – gelten besondere Regelungen für den Vorsteuerabzug.
Gleichzeitig kann das Unternehmen die im Rahmen des Erwerbs gezahlte Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, vorausgesetzt, die Waren werden für unternehmerische Zwecke genutzt. Für den Vorsteuerabzug müssen Nachweise wie die Rechnung des Lieferanten und eventuell Transportnachweise erbracht werden, die belegen, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt.
-
Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, können grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, auch nicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben, da sie selbst keine Umsatzsteuer erheben.
Diese Regelungen erleichtern den innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU und verhindern doppelte Besteuerung.