UID-Nummer Österreich ⇒ Bedeutung, Funktion & Beantragung

Die UID-Nummer ist die umsatzsteuerliche Identifikationsnummer für Unternehmen in Österreich. Sie wird vom Finanzamt vergeben und dient der Kennzeichnung steuerpflichtiger Betriebe. Die UID ist Voraussetzung für innergemeinschaftliche Leistungen und wird EU-weit als VAT-Nummer verwendet.

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UID-Nummer Österreich – auf einen Blick

Die 8 wichtigsten Fakten zur UID-Nummer
Definition

Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) kennzeichnet ein Unternehmen als umsatzsteuerpflichtig und ist in Österreich an das Kürzel „ATU“ gekoppelt.

Funktion

Sie dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie auf Rechnungen und bei Prüfungen.

Beantragung

Die UID wird automatisch oder auf Antrag vom Finanzamt vergeben – bei Neugründungen über das Formular Verf 15 oder U15 (z. B. für Kleinunternehmer oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft).

Kleinunternehmer

Für Betriebe, die unter die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) fallen, ist die UID keine Pflicht – sie kann aber für EU-Geschäfte beantragt werden.

Unterscheidung

Die UID-Nummer ist nicht gleichzusetzen mit der Steuernummer: Sie dient der Abwicklung der Umsatzsteuer (USt), während die Steuernummer intern für das Abgabenkonto verwendet wird.

VAT-Nummer

Innerhalb der EU entspricht die österreichische UID der VAT-Nummer (VAT identification number bzw. VAT registration number; VAT = Value Added Tax, Mehrwertsteuer) – z. B. in Deutschland als „USt-IdNr.“ bekannt.

EU-weite Geschäfte

Die UID ist erforderlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dienstleistungen und für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind insbesondere die Besimmungen des UStG, die Rechte und Pflichten laut BAO, das EU-VAT-System, das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) sowie die aktuellen BMF-Informationen zu UID und UID-Vergabe inkl. dafür nötiger Formulare (Verf 15/Verf 16/Verf 24 für Neugründungen und Kleinunternehmer) direkt auf der USP-Webseite.

UID Nummer Österreich

Die UID-Nummer ist die umsatzsteuerliche Identifikationsnummer für Unternehmen in Österreich. Sie wird vom Finanzamt vergeben und besteht aus dem Länderkürzel „AT“, dem Buchstaben „U“ und einer 8-stelligen Ziffernfolge. Sie dient der steuerlichen Identifikation bei EU-weiten Leistungen und ist international als VAT-Nummer bekannt.

Definition: Was ist die UID-Nummer?

  • UID-Nummer: Umsatzsteuerliche Identifikationsnummer für Unternehmer

  • Aufgabe: Kennzeichnung der Unternehmereigenschaft gegenüber Behörden und Geschäftspartnern

  • Struktur: Länderkürzel „AT“, Buchstabe „U“ und 8-stellige Ziffernfolge

  • Vergabe: Automatisch oder auf Antrag vom Finanzamt

  • Geltung: Nur für unternehmerische Tätigkeiten – nicht für private Zwecke

  • International: Entspricht der VAT-Nummer im EU-weiten Geschäftsverkehr

Die UID-Nummer, auch bekannt als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist eine spezielle Kennziffer zur steuerlichen Identifikation von Unternehmen.

  • Sie weist gegenüber Finanzbehörden und Geschäftspartnern nach, dass ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt – innerhalb Österreichs sowie im EU-weiten Geschäftsverkehr.

In Österreich wird die UID-Nummer entweder automatisch bei Unternehmensgründung zugeteilt oder auf Antrag vergeben – z. B. bei Kleinunternehmern, pauschalierten Landwirten oder juristischen Personen ohne Unternehmereigenschaft, wenn diese mit EU-Geschäften in Berührung kommen.

Die UID-Nummer hat immer denselben Aufbau: „ATU“ + 8-stellige Ziffernfolge

Dabei steht „AT“ für Österreich, „U“ für Umsatzsteuer – zusammen ergibt sich ein elfstelliges Format. Auch wenn ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten oder Betriebsstätten hat, wird nur eine UID-Nummer pro Rechtsträger vergeben.

In vielen Fällen wird sie auch als VAT-Nummer bezeichnet – etwa in englischsprachigen Rechnungen oder Formularen. Die UID ist außerdem nicht zu verwechseln mit der Steuernummer, die intern zur Zuordnung im Abgabenkonto dient.

Verpflichtung: Wer benötigt eine UID-Nummer?

  • Pflicht: Für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer in Österreich

  • Ausnahme: Kleinunternehmer bis 55.000 EUR Umsatz pro Jahr

  • EU-Bezug: UID bei EU-Geschäften auch unterhalb der Grenze erforderlich

  • Erwerbsschwelle: UID bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab 11.000 EUR pro Jahr

  • Zuständigkeit: Finanzamt / Bundesministerium für Finanzen

Eine UID-Nummer benötigen alle Unternehmer, die in Österreich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Das betrifft auch Betriebe, die im innergemeinschaftlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr tätig sind, selbst wenn sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro von der Umsatzsteuer, sie sind aber nicht automatisch von der UID-Pflicht ausgenommen.

  • Wer etwa innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt, muss sich ab einer Erwerbsschwelle von 11.000 Euro jährlich umsatzsteuerlich registrieren lassen und eine UID beantragen.

Auch wenn kein Zwang zur Umsatzsteuerpflicht besteht, kann eine UID freiwillig beantragt werden, wenn z. B. EU-weite Geschäftsbeziehungen bestehen.

Die Vergabe der UID erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Nummer muss spätestens bei ersten steuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen beantragt werden, wenn keine automatische Erteilung erfolgt.

Beantragung: Wie erhalte ich eine UID-Nummer?

  • Zuteilung: Automatisch oder auf Antrag beim Finanzamt

  • Formulare: Verf15 (bei Gründung), U15 (z. B. für Kleinunternehmer)

  • Zuständig: Das jeweils betroffene Finanzamt bzw. der Unternehmenssitz

  • Zeitpunkt: Vor Aufnahme steuerpflichtiger Leistungen oder EU-Geschäfte

  • Bescheid: UID wird schriftlich zugeteilt und gilt ab Vergabe durch das Finanzamt

Die UID-Nummer wird entweder automatisch vom Finanzamt zugeteilt, z. B. im Zuge einer steuerlichen Erfassung bei der Unternehmensgründung, oder auf Antrag vergeben, wenn kein automatischer Anspruch besteht.

  • Bei klassischen Unternehmen erfolgt die Vergabe über das Formular Verf15 (bei Gründung), das gemeinsam mit anderen Gründungsunterlagen eingereicht wird.

  • Kleinunternehmer, die grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können eine UID freiwillig beantragen, wenn sie etwa innergemeinschaftliche Leistungen beziehen oder erbringen. Dafür ist das Formular U15 zu verwenden. Gleiches gilt für juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft, sofern sie steuerlich als Erwerber im EU-Raum auftreten.

Die Zuständigkeit liegt jeweils beim Finanzamt des Unternehmenssitzes. Wichtig ist, dass die UID spätestens vor Aufnahme steuerlich relevanter Tätigkeiten oder vor der ersten EU-Geschäftsbeziehung beantragt wird, wenn keine automatische Vergabe vorgesehen ist.

  • Nach positiver Prüfung wird die UID schriftlich zugeteilt, ist ab diesem Zeitpunkt gültig und muss in Rechnungen sowie bei der UID-Prüfung durch Geschäftspartner korrekt angegeben werden.

Formulare und Antragstellung:

  • Verf15: Für Unternehmer im Zuge der Gründung

  • U15: Für Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft

  • Einreichung: Elektronisch via FinanzOnline oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt

  • Bearbeitungszeit: Je nach Finanzamt unterschiedlich – in der Regel innerhalb weniger Werktage

Prüfung: Wo und wie können UID-Nummern geprüft werden?

Um sicherzustellen, dass Geschäftspartner innerhalb der EU umsatzsteuerlich korrekt erfasst sind, können UID-Nummern über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Union geprüft werden. Die Plattform ist öffentlich zugänglich und bietet ein einfaches Online-Abfrageverfahren.

Bei der Prüfung werden folgende Daten eingegeben:

  • das Land des Geschäftspartners,

  • dessen UID-Nummer,

  • optional: die eigene UID-Nummer.

Die Anfrage wird automatisch an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats weitergeleitet. Das Ergebnis zeigt, ob die angegebene UID gültig ist. Dabei gelten bestimmte Formvorgaben:
Nur Großbuchstaben verwenden, keine Leer- oder Sonderzeichen einfügen.

Bei erfolgreicher Prüfung ist es wichtig, das Prüfprotokoll bzw. die Abfragenummer zu archivieren. Laut § 132 BAO ist diese sieben Jahre aufzubewahren, um im Falle einer Kontrolle den Nachweis über die korrekte UID-Prüfung erbringen zu können.

Eintragungsverpflichtung ins MIAS:

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführen, sind verpflichtet, ihre UID-Nummer in das MIAS-System eintragen zu lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie am europäischen Umsatzsteuerinformationsaustausch teilnehmen.

Die Prüfung kann in zwei Stufen erfolgen:

  • Stufe 1 – einfaches Bestätigungsverfahren: Prüfung der Gültigkeit einer UID ohne Bezug zur Person oder Firma.

  • Stufe 2 – qualifiziertes Bestätigungsverfahren: Gültigkeitsprüfung im Zusammenhang mit konkreten Unternehmensdaten (z. B. Firmenname, Adresse). Diese Variante empfiehlt sich bei neuen Geschäftspartnern oder bestehendem Zweifel an der Richtigkeit von Angaben zu einem Unternehmen.

UID bei EU-weiten Geschäftsbeziehungen

  • Pflicht: UID bei innergemeinschaftlichen Lieferungen & Leistungen zwingend erforderlich

  • Funktion: Voraussetzung für Steuerfreiheit bei grenzüberschreitenden Umsätzen

  • Nachweis: Gültige UID + korrekte Meldung an das Finanzamt

  • Meldung: Zusammenfassende Meldung über FinanzOnline verpflichtend

  • Verfahren: Reverse-Charge bei Leistungen an Unternehmer in der EU

Sobald ein österreichisches Unternehmen Waren in andere EU-Länder liefert oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, gelten spezielle steuerliche Regelungen.

  • Die UID-Nummer ist dabei ein zentrales Instrument, um die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Umsätzen nachweisen zu können.

Um diese Regelungen rechtskonform zu nutzen, müssen:

  • sowohl Absender als auch Empfänger eine gültige UID-Nummer besitzen (nachprüfbar via MIAS),

  • die Lieferung oder Leistung nachweislich ins EU-Ausland erfolgen,

  • und der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemeldet werden.

Das zuständige Finanzamt prüft, ob alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Werden die formalen Anforderungen nicht eingehalten, kann eine Steuerpflicht rückwirkend entstehen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe:

  • Lieferungen: UID muss auf der Rechnung aufscheinen; der Erwerber muss als Unternehmer registriert sein

  • Erwerbe: UID nötig, wenn Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten wird

  • Nachweise: Versandnachweis, Auftragsbestätigung, Zahlungsbeleg, UID-Prüfung

  • Rechtsgrundlage: Art. 7 UStG (innergemeinschaftliche Lieferung), ZM‑Verpflichtung gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG (Zusammenfassende Meldung)

Reverse-Charge und Zusammenfassende Meldung:

  • Reverse-Charge: Bei grenzüberschreitenden Leistungen wird die Steuerschuld vom Leistungsempfänger getragen (§ 19 UStG)

  • Hinweis: Rechnung muss auf Reverse-Charge und UID des Empfängers hinweisen (§ 11 Abs. 1a UStG)

  • Zusammenfassende Meldung (ZM): Verpflichtend bei Leistungen ins EU-Ausland – einzureichen über FinanzOnline

  • Fristen: Monatsweise oder vierteljährlich – abhängig vom Umsatzvolumen

Regelbesteuerung: UID-Nummer auf der Rechnung

  • Pflicht: UID-Nummer muss auf Rechnungen angeführt werden

  • Ausnahme: Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht

  • Grenzwert: Ab 10.000 EUR zusätzlich UID des Leistungsempfängers notwendig

  • Form: Vollständige UID mit Kürzel „ATU“ und 8 Ziffern ohne Leerzeichen

  • Prüfung: UID muss im Zweifel über MIAS verifiziert werden

Die UID-Nummer ist ein fixer Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Österreich. Sie muss immer dann angegeben werden, wenn das Unternehmen nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt – also zur Umsatzsteuer optiert oder verpflichtet ist.

  • Laut § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG ist die eigene UID-Nummer auf der Rechnung verpflichtend anzuführen, wenn der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Inland erbringt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  • Zusätzlich schreibt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG vor, dass bei Rechnungen über 10.000 Euro auch die UID des Leistungsempfängers anzugeben ist, wenn es sich um einen Unternehmer handelt.

Die UID-Nummer ist in der Form ATU12345678 (ohne Leerzeichen) anzugeben. In der Praxis empfiehlt es sich, die UID des Empfängers vor Rechnungserstellung über das MIAS-System zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren – insbesondere bei neuen oder grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.

Die UID-Pflicht betrifft nicht nur die klassische Rechnung, sondern gilt auch für die Honorarnote, Gutschrift und Rechnungen oder Belege für Anzahlung, Teilzahlung oder Vorauszahlung.

Unterscheidung: UID-Nummer und Steuernummer

  • UID-Nummer: Dient der Identifikation im Umsatzsteuerrecht

  • Steuernummer: Wird vom Finanzamt für das Abgabenkonto vergeben

  • Ausgabe: Beide Nummern stammen vom zuständigen Finanzamt

  • Verwendung: UID für Rechnungen und EU-Geschäfte, St.-Nr. für die laufende Abgabenverrechnung

  • Kennzeichnung: UID ist öffentlich, St.-Nr. dient der internen Verwaltung

  • Verwechslungsgefahr: Begriffe werden oft gleichgesetzt, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen

Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und die Steuernummer (Abgabenkontonummer) sind zwei unterschiedliche Kennzahlen, die jeweils spezifische Funktionen erfüllen – auch wenn sie beide vom Finanzamt vergeben werden und auf den ersten Blick ähnlich wirken.

  • Die UID-Nummer ist eine öffentliche Registrierungsnummer, die ein Unternehmen als umsatzsteuerpflichtig ausweist. Sie wird z. B. in Rechnungen, bei EU-weiten Geschäftskontakten und in Zusammenfassenden Meldungen verwendet. Als Teil der Rechnungsangaben dokumentiert sie, dass das Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel korrekt steuerlich erfasst ist.

  • Die Steuernummer dient hingegen der internen Zuordnung zum Umsatzsteuer-Abgabenkonto des Unternehmens. Sie wird bei der laufenden Abgabenverrechnung und im Schriftverkehr mit dem Finanzamt verwendet, erscheint jedoch nicht auf Rechnungen an Kunden und wird nicht öffentlich geführt.

Beide Nummern sind zentrale Bestandteile der steuerlichen Registrierung, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke: die UID für den Ausweis der Umsatzsteuerpflicht, die Steuernummer für das Verwaltungsverfahren innerhalb der Finanzverwaltung.

VAT-Nummer: UID im internationalen Kontext

  • VAT-Nummer: Internationale Bezeichnung für die UID-Nummer

  • EU-weit: Einheitliches System mit landesspezifischem Aufbau

  • Zweck: Identifikation für umsatzsteuerliche Zwecke im Binnenmarkt

  • Verwendung: Auf Rechnungen, in Meldungen, bei UID-Prüfungen

  • Gleichstellung: UID = VAT ID in englischsprachigen Dokumenten

Die VAT-Nummer (Value Added Tax Identification Number) ist die international verwendete Bezeichnung für die UID-Nummer.

  • Sie dient im gesamten EU-Raum der steuerlichen Identifikation von Unternehmen und ist Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sowie das Reverse-Charge-Verfahren.

  • In Rechnungen, Onlineformularen oder beim Datenabgleich im EU-Handel wird die UID in Österreich mit der VAT ID gleichgesetzt.

  • Die Bezeichnung „USt-IdNr.“ ist etwa im deutschen Sprachgebrauch üblich, während international meist „VAT Number“ oder „VAT ID“ verwendet wird.

Für österreichische Unternehmen gilt: UID = VAT-Nummer. Der Begriff wird je nach Land unterschiedlich verwendet – das Format folgt jedoch einem standardisierten EU-Schema, das Länderkürzel + Ziffern/Buchstaben (und in wenigen Fällen Sonderzeichen) kombiniert.

Aufbau und Beispiele internationaler VAT-Nummern (Umsatzsteuer-IDs):

  • Österreich (AT): ATU12345678

  • Deutschland (DE): DE123456789

  • Frankreich (FR): FRXX999999999 (X = Buchstaben oder Ziffern)

  • Italien (IT): IT12345678901

  • Niederlande (NL): NL123456789A01 (zwölf Ziffern oder Buchstaben in zufälliger Reihenfolge)

  • Tschechien (CZ): CZ12345678 (acht, neun oder zehn Ziffern)

  • Polen (PL): PL1234567890

  • USA: Kein einheitliches VAT-System – stattdessen Sales Tax-IDs (sales tax ID number, oft „Seller’s Permit Number“ oder „Sales Tax Registration Number“) je Bundesstaat

  • China: VAT-ID je nach Provinzregelung, keine EU-kompatible UID-Struktur

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Fragen und Antworten

Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-ID, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) wird vom Finanzamt vergeben und ist auf offiziellen Dokumenten, im FinanzOnline-Konto, auf Rechnungen oder im Impressum vieler Unternehmenswebseiten zu finden. Über das MIAS-System kann sie auch bei EU-Unternehmen abgefragt werden.

Die UID-Nummer beginnt mit dem Länderkürzel „AT“ für Österreich, gefolgt vom Buchstaben „U“ für Umsatzsteuer. Danach folgen acht Ziffern, z. B.: ATU12345678.

Das Format lautet: Länderkürzel „AT“ + Buchstabe „U“ + achtstellige Identifikationsnummer.
Diese Struktur basiert auf dem ISO-Ländercode und ist einheitlich im EU-weiten Mehrwertsteuersystem, beginnend mit dem ISO-Ländercode des jeweiligen EU-Staats. Keine Leerzeichen oder Sonderzeichen verwenden. Beispiele anderer EU-Länder:

  • Deutschland (DE): DE123456789

  • Frankreich (FR): FRXX999999999 (X = Buchstaben oder Ziffern)

  • Italien (IT): IT12345678901

  • Niederlande (NL): NL123456789A01 (zwölf Ziffern oder Buchstaben in zufälliger Reihenfolge)

  • Tschechien (CZ): CZ12345678 (acht, neun oder zehn Ziffern)

  • Polen (PL): PL1234567890

Eine UID ist erforderlich, sobald ein Unternehmen in Österreich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt oder innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen ausführt oder empfängt. Auch Kleinunternehmer benötigen eine UID, wenn sie mit EU-Geschäftspartnern handeln und die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschreiten.

Nein! Die UID ist eine öffentliche Registrierungsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die z. B. auf Rechnungen angegeben wird. Die Steuernummer dient der internen Abwicklung im Abgabenkonto durch das Finanzamt und ist nicht öffentlich sichtbar.

Ja. Wird ein Unternehmen abgemeldet, eingestellt oder geht es nicht mehr steuerpflichtigen Tätigkeiten nach, kann die UID deaktiviert oder aberkannt werden. Änderungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.

Quellen