Reverse-Charge

Reverse-Charge ⇒ Umkehr der Steuerschuld

Bei bestimmten Leistungen kommt es zur steuerrechtlichen Umkehr der Steuerschuld durch das Reverse-Charge-Verfahren - es schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Reverse-Charge - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Reverse-Charge steht für die Umkehr der Steuerschuld.
  • Klassischerweise schuldet das leistungserbringende Unternehmen die Umsatzsteuer, die auf die jeweilige Leistung vorliegt.
  • Bei Leistungen, die steuerrechtlich dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, schuldet jedoch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
  • Betroffen von dieser Regelung sind bestimmte Leistungen, sowohl grenzüberschreitend als auch im Inland.
  • Vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, muss zunächst der Ort der Dienstleistung bestimmt werden - danach richtet sich die Verrechnung der Umsatzsteuer bzw. die Frage, wer diese abzuführen hat.

Übersicht

Steuerrecht | Umsatzbesteuerung | Umkehr der Steuerschuld


Durch das seit 2010 umgesetzte Mehrwertsteuer-Paket wird insbesondere für die folgenden Geschäftsabwicklungen das Reverse-Charge-Verfahren, also mit Umkehr der Steuerschuld, herangezogen:

  • Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmer.

  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch österreichische Unternehmer und dabei Erbringung dieser Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer.

Diese Umkehr der Steuerschuld heißt, dass die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht und dementsprechend dieser die USt abzuführen hat.

Bei sogenannten B2B-Dienstleistungen, also Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die grenzüberschreitend erbracht oder in Anspruch genommen werden, ist der Ort der Dienstleistung entscheidend. Danach richten im Reverse-Charge-Verfahren sich die Verrechnung der USt sowie die Frage, wer Schuldner der USt ist.

Es gibt aber auch im Inland einige Sonderfälle von Geschäftsvorgängen, die eine Umkehr der Steuerschuld mit sich bringen. Diese sind:

  • Erbringung von Bauleistungen
  • Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Sekundär-Rohstoffhandel gemäß der Schrott-Umsatzsteuerverordnung
  • Lieferung von Mobiltelefonen und elektronischen Schaltkreisen
  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets
  • Lieferung bestimmter Metallwaren an Unternehmer, wenn das Entgelt dafür 5.000 EUR übersteigt

Außerdem sind generell der Handel mit folgenden Zertifikaten und Produkten von der Reverse-Charge-Regelung betroffen:

  • Treibhausgasemissionszertifikate
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer

Reverse-Charge bei Dienstleistungen im Inland

Steuerrecht | Umsatzbesteuerung | Umkehr der Steuerschuld


Auch bei bestimmten Lieferungen oder Dienstleistungen im Inland kommt es steuerrechtlich auch zum Übergang der Steuerschuld.

Ursprünglich war das RC-Verfahren für nur bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen angedacht, wurde aber kontinuierlich auf weitere Anwendungsbereiche ausgeweitet.

Heute kommt das RC-Verfahren in einigen weiteren Bereichen zum Tragen, beispielsweise bei inländischer Geschäftstätigkeit zwischen Unternehmen mit Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, Lieferung von Mobilfunkgeräten, Bauleistung und in gewissem Umfang beim Handel mit Stoffen aus dem sogenannten Sekundärrohstoffbereich:

  • Die Liste der darunter fallenden Sekundärrohstoffe finden Sie auf der Webseite der WKO.

Umsatzsteuervoranmeldung

Steuerrecht | Umkehr der Steuerschuld | Finanzamtsmeldungen


Reverse Charge-Leistungen, die unter diese Regelung fallen, sind durch den leistenden Unternehmer in der Umsatzsteuervoranmeldung unter der jeweiligen Kennzahl anzugeben.

Bei Geschäftstätigkeit mit Sekundärrohstoffen würde die Bestimmung bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung bedeuten, dass der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen darf. Auf der Rechnung müssen folgende Zusatzangaben gemacht werden:

  • UID-Nummer des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - das kann beispielsweise, wie von der WKO für diesen Fall vorgeschlagen, mit dem Hinweis „Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer - die Steuer wird gemäß § 19 Abs. 1d UStG in Verbindung mit der USt-Schrottverordnung vom Leistungsempfänger geschuldet“ erfolgen

Der leistende Unternehmer muss die Reverse Charge-Ausgangsumsätze in der UVA bei Kennzahl 000 eintragen und bei Kennzahl 021 wieder abziehen.

Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer von den Reverse Charge-Eingangsumsätzen selbst berechnen (in der Regel 20 %) und die so berechnete Umsatzsteuer in der UVA bei Kennzahl 032 eintragen und darf sie - sofern vorsteuerabzugsberechtigt - gleichzeitig bei Kennzahl 089 als Vorsteuer wieder abziehen.

Die steuerlichen Aspekte und Daten von Geschäftstätigkeiten im Reverse-Charge-Verfahren werden nicht in der UVA vermerkt!

Im Zuge des Reverse-Charge-Verfahrens besteht für die Wahrung der Steuerfreiheit dagegen die Pflicht, die Steuererklärung in Form der Zusammenfassenden Meldung (ZM) einzubringen.

Wenn keine, eine unvollständige oder inkorrekte ZM für die Lieferung eingereicht wird, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen die ZM zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde nachträglich einreicht oder in entsprechend berichtigter Form abgibt.

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Quellen