EU One-Stop-Shop

EU-OSS ⇒ Umsatzsteuer in der EU

Der One-Stop-Shop der Europäischen Union, kurz EU-OSS, ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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EU-OSS - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die EU-OSS-Regelung gilt seit dem 01.07.2021 und hat die bis dahin EU-MOSS genannte EU-Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Union ersetzt.
  • Der EU-OSS hat zentrale Bedeutung, weil die Regelung den Prozess der Steuereinhebung und Steuerabfuhr vereinfachen soll.
  • Einhergehend mit der neuen Regelung der sind auch der Wegfall der Lieferschwellen und der Umstand, dass nun deutlich mehr Unternehmen unter diese Regelung fallen.
  • Nimmt ein Unternehmen diese Regelung zur Umsatzsteuererklärung in Anspruch, entfällt die Verpflichtung, sich im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren.
  • Von den Bestimmungen im EU-Umsatzsteuerwesen betroffen ist der grenzüberschreitende B2C-Verkauf, also der Verkauf von Unternehmen an Privatkunden.

Übersicht

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Abfuhr der Umsatzsteuer | Steuerrechtlicher Sonderfall


Die Neuerungen in den EU-Mehrwertsteuerrichtlinien sind seit 01.07.2021 gültig und haben die Regularien entscheidend modernisiert.

Auswirkung haben die neuen Bestimmungen im EU-Umsatzsteuerwesen auf den grenzüberschreitenden B2C-Verkauf, also den Verkauf von Unternehmen an Privatkunden (B2C = Business-to-Consumer, auf Deutsch: Unternehmen zu Privatkunden).

Zentrale Bedeutung kommt dabei der Regelung durch den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu, die den Prozess der Steuereinhebung und Steuerabfuhr vereinfachen soll:

  • Anhand der Neuregelung gibt es drei One-Stop-Shop-Schemen zur Registrierung, für die sich das jeweilige Unternehmen je nach Art der Umsätze und Unternehmenssitz oder Betriebsstätte(n) registrieren kann:

EU-OSS


Unternehmen in der EU:

  • Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Dabei zu beachten: Diese Leistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn das betreffende Unternehmen im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht niedergelassen ist.


Drittlandunternehmen:

EU-IOSS


Unternehmen in der EU:

  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro
  • Wahlweise über einen IOSS-Vertreter


Drittlandunternehmen:

  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro
  • Nur mit IOSS-Vertreter

Nicht-EU-OSS (eVAT)

  • Ausschließlich Drittlandunternehmen
  • Registrierung für Erklärung von Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C)

Abschaffung der Lieferschwellen

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Neuregelung seit 01.07.2021


Bis 30.06.2021 galten beim Versandhandel B2C innerhalb der EU spezifische Lieferschwellen in der Höhe von 35.000 EUR bis 100.000 EUR. Dabei konnte der Versandhändler beim Versand aus Österreich auch die österreichische Umsatzsteuer verrechnen.


Neue Regelung: EU One-Stop-Shop

Ab dem ersten Euro ist die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu entrichten.

  • Eine Ausnahme gilt nur mehr für Kleinstunternehmen bis zu einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU von maximal 10.000 EUR.
  • Für diese Unternehmen und Umsätze bleibt es bei der österreichischen Umsatzsteuer.
  • Zu Beachten: Für diese Grenze werden Versandhandelsumsätze und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen B2C zusammengezählt.

Wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Privatkunde in einem EU-Mitgliedsstaat ist, dann bietet die OSS-Regelung dem Unternehmer folgende Möglichkeit:

  • In einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über den OSS zu erklären.

  • Dabei wird die Umsatzsteuer entsprechend dem USt-Satz des Empfängerlandes bezahlt.

  • Wenn der Unternehmer die OSS-Regelung nutzt, entfällt für ihn die Verpflichtung, sich für die umsatzsteuerlichen Zwecke im jeweiligen Mitgliedsland registrieren zu lassen und in der Folge in diesem für die folgend angeführten Leistungen Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Die Regelung umfasst die folgenden Leistungen:

  • Telekommunikationsleistungen
  • Rundfunkleistungen
  • Fernsehdienstleistungen
  • Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen
  • Versandhandelsumsätze (seit 2021)

EU-OSS: Nur B2C-Geschäfte

Mit OSS sind nur Business-to-Consumer-Leistungen (B2C) in diesen Bereichen möglich. OSS darf nicht mit Business-to-Business-Leistungen (B2B) im Reverse-Charge-Verfahren verwechselt werden!

Wer kann die EU-OSS-Regelung nutzen?

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | OSS-Regelung | Voraussetzungen


Die OSS-Regelung kann jeder Unternehmer in Anspruch nehmen, der an Privatkunden, also Nichtunternehmer, die vorhergehend angeführten Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringt, wenn:

  • Der Unternehmer darf weder eine Betriebsstätte in diesen Mitgliedstaaten haben, noch sein Unternehmen betreiben.
  • Weiters darf der Unternehmer nicht für die Verwendung des OSS gesperrt sein.
  • Die Verwendung des OSS setzt eine UID-Nummer und einen rechtzeitigen Antrag voraus.

Zu beachten: Entscheidet sich ein Unternehmer für die Verwendung des EU-OSS, dann muss er alle unter die EU-OSS-Regelung fallenden Umsätze über diesen erklären.

EU-OSS-Regelung bei Kleinunternehmern

  • Ein in Österreich ansässiges Kleinunternehmen ist grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit (wenn es nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat)
  • Erbringt es aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedsstaates unterliegen, z.B. oben angeführte elektronische Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar, weil deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist.

Wie wird die EU-OSS-Registrierung vorgenommen?

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | OSS-Regelung | Registrierung


Um die Umsatzsteuerregelung des EU-OSS verwenden zu können, muss sich das jeweilige Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen.

Die Antragstellung für diese Registrierung erfolgt in Österreich elektronisch über FinanzOnline.


Nicht-EU-OSS: Registrierung für Unternehmen aus Drittlandändern

Unternehmer aus Drittländern, also Ländern außerhalb der EU, können die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU über den Nicht-EU-OSS erklären.

Drittlandunternehmen im Sinne der EU-OSS-Regelung sind alle, die weder einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebstätte innerhalb der Europäischen Union haben. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der EU können sich dementsprechend nicht zum Nicht-EU-OSS registrieren.

Die neue Regelung ist auch für den Nicht-EU-OSS für Umsätze seit dem 01.07.2021 gültig und anwendbar.

  • Die Antragstellung zur erfolgt elektronisch über das beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal.


EU-IOSS: Registrierung bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen

Über das IOSS-Schema können Unternehmen die anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze bei Sendungen bis 150 EUR innerhalb der EU elektronisch erklären und entrichten:

  • EU-Unternehmen, also in der EU ansässige Unternehmen, registrieren sich in jenem Mitgliedstaat, in dem ihr Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat.

  • Drittlandunternehmen ohne Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie ohne Betriebsstätte in der EU können sich nur in dem Mitgliedstaat registrieren, in dem ihr IOSS-Vertreter registriert ist.

  • Kleinunternehmen können sich zum IOSS registrieren, wenn sie auf die Steuerbefreiung verzichten oder Einfuhr-Versandhandelsumsätze erbringen, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen.

Meldezeitraum

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Fristen


Der Meldezeitraum für alle OSS-relevanten Umsätze ist immer das Kalendervierteljahr (Quartal):

  • Zu melden ist spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats (für Q3 2022 beispielsweise ist das der 31. Oktober).


Nullerklärung: Erklärungspflicht auch ohne Umsätze

Sollten Sie zum EU-OSS angemeldet sein, aber im vergangenen Quartal keine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze getätigt haben, so ist dennoch eine Nullerklärung verpflichtend abzugeben.

Beispiel

Am 31.10. hat die erstmalige Einreichung der Quartalsmeldung im EU-OSS für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze vom 1.7. bis 30.9. zu erfolgen.

  • Die Zahlung ist bis zum 31.10. auf das eigens durch die Finanzverwaltung dafür eingerichtete Konto zu entrichten. Die Abgabenart wird im Electronic-Banking als „Umsatzsteuer-EU-OSS" (UU) bezeichnet.

Es gilt die Soll-Versteuerung, das bedeutet:

  • Die Steuerschuld entsteht bereits mit dem Tag, an dem die Lieferung ausgeführt wurde (nicht erst mit der Bezahlung durch den Kunden!).

Antragsfrist

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Fristen


Gilt für EU-OSS und Nicht-EU-OSS: Möchten Sie als Unternehmer die OSS-Regelung verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist das jeweils ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahr möglich.

Was wird über den EU-OSS erklärt?

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Betroffene Leistungen


Erklärt werden können die folgenden steuerpflichtigen Leistungen:

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Rundfunkdienstleistungen
  • Fernsehdienstleistungen
  • Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

Das gilt bei Leistungserbringung an Nichtunternehmer, sofern diese Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt, noch eine Betriebsstätte hat.

Aufzeichnungspflichten

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Pflichten


Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist, sie müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird
  • Art der erbrachten Dienstleistung
  • Datum der Dienstleistung
  • Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
  • Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • Alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen
  • Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Berichtspflichten

EU-Mehrwertsteuerrichtlinie | Pflichten


Im Rahmen der OSS-Regelung haben Unternehmer die folgenden Berichtspflichten, jeweils elektronisch an den betreffenden Mitgliedsstaat:

  • Bei Beendigung der Tätigkeit, die unter die Sonderregelung fällt.

  • Über jegliche Änderung, durch die der Unternehmer die Voraussetzungen für die OSS-Regelung nicht mehr erfüllt.

  • Über jegliche Änderung seiner zuvor mitgeteilten Angaben.

Berichts- und Aufzeichnungspflichten: Frist und Einreichung

Den Berichts- und Aufzeichnungspflichten muss der Unternehmer bis spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats nachkommen.

Eingereicht können die diese wie folgt werden:

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Quellen