Investitionsfreibetrag

Investitionsfreibetrag 2024 ⇒ Alles, was Sie wissen müssen

Durch die ökosoziale Steuerreform gilt seit 1.1.2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % (15 % bei Erfüllung der Ökologisierungskriterien gem. Öko-IFB-VO) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens. Der IFB ist Investitionsanreiz und als Betriebsausgabe eine Steuerentlastung für Unternehmen.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Investitionsfreibetrag neu - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Der neu aufgelegte Investitionsfreibetrag (IFB) gilt für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die ab dem 1.1.2023 anfallen.
  • Der IFB ist eine gewinnmindernde Maßnahme und damit Steuerentlastung für Unternehmen, die im Ausmaß von 10 % in Anspruch genommen werden kann. Für Investitionen, die der Ökologisierung zuzuordnen sind, steigt der IFB um weitere 5 % auf insgesamt 15 %, die geltend gemacht werden können.
  • Die konkreten Bestimmungen, welche Investitionen den Ökologisierungsmaßnahmen zugeordnet werden können, sind in der Verordnung Öko-IFB-VO des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
  • Es ist durch die Bestimmungen in § 11 Abs. 3 Z. 4 EStG ist davon auszugehen, dass die Investitionen in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit und Life-Science fallen müssen.
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Was ist der Investitionsfreibetrag?


Mit der Einführung der Ökosozialen Steuerreform wurde als weiterer Investitionsanreiz für Unternehmen ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dieser neue Freibetrag hat zwar Ähnlichkeiten mit dem bis 2000 gültigen Freibetrag, wurde aber in mehreren Punkten an die aktuellen Erfordernisse angepasst.

  • Der Investitionsfreibetrag (IFB) stellt eine steuerliche Betriebsausgabe dar, die den zu versteuernden Gewinn mindert.

Die Begünstigung besteht in einer Steuerersparnis aufgrund der zusätzlichen Betriebsausgabe, welche vom jeweiligen Steuertarif abhängt.

Investitionsfreibetrag neu: Gültigkeit

  • Der nunmehr gesetzlich in § 11 EStG verankerte Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich für abnutzbare Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Dieser neue IFB ist weiters mit einem Ausmaß von 10 % vorgesehen, entspricht die Investition jedoch den Kriterien der Ökologisierung, dann erhöht sich der absetzbare Investitionsfreibetrag um weitere 5 % auf insgesamt 15 % Freibetrag.

Wann kann man den IFB nutzen?


Abhängig von der Art der Investition kann man 10 % oder bei Maßnahmen im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten als IFB geltend machen.

Welche Investitionen als Ökologisierungsmaßnahmen dem erhöhten IFB unterliegen, wird vom Bundesminister für Finanzen (BMF) festgelegt werden.

Es ist aber davon auszugehen, dass die betreffenden Investitionen vor allem in den drei Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life-Science zuzuordnen sind:

  • Die aktuelle Gesetzgebung legt in § 11 Abs. 3 Z. 4 EStG diese drei Bereiche bereits als Ausschlusskriterium bei unkörperlichen Wirtschaftsgütern für den IFB fest, wenn die Investitionen diesen nicht zugeordnet werden können.

Wer kann den IFB nutzen?


Grundsätzlich kann der IFB von Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie der KG und OG und Körperschaften wie der Kapitalgesellschaft GmbH in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt:

  • Es müssen dazu betriebliche Einkünfte vorliegen.

  • Der IFB setzt eine Gewinnermittlung im Unternehmen durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) voraus.

  • Wendet das Unternehmen eine Pauschalierung an, ist die Geltendmachung ausgeschlossen.

Investitionsfreibetrag: Bemessungsgrundlage


Die Bemessungsgrundlage, das entspricht der maximal begünstigten Investitionssumme, ist pro Betrieb und Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. Euro gedeckelt.

  • Dies bedeutet mögliche zusätzliche Betriebsausgaben von bis zu 100.000 Euro bei einem Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 10 % oder

  • mögliche Betriebsausgaben von bis zu 150.000 Euro beim Investitionsfreibetrag nach den Kriterien der Ökologisierung im Ausmaß von 15 %.

  • Bei Rumpfwirtschaftsjahren wird die maximale begünstigte Investitionssumme monatsweise aliquotiert. Daher gilt: umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, wird für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages angesetzt.

  • Für Personengesellschaften wie die KG oder OG und Kapitalgesellschaften wie die GmbH gelten unterschiedliche Regelungen.

Voraussetzungen für den Gebrauch des IFB


Um den Investitionsfreibetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

So muss die Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen werden und es müssen bestimmte Formalitäten wie die Vorlage von Belegen und Nachweisen eingehalten werden.

Auch die Zuordnung der Investition zu begünstigten Wirtschaftsbereichen ist Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB.

Außerdem gelten die folgenden Kriterien:

  • Das Wirtschaftsgut muss nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Für Anlagevermögen, das vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurde, ist dieser IFB somit nicht anwendbar!

  • Grundsätzlich können Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von 10 % geltend gemacht werden.

  • Entspricht die Anschaffung oder Herstellung aber den Kriterien der Ökologisierung, steigt der Freibetrag auf insgesamt 15 %.

  • Die konkreten Vorgaben, die erfüllt werden müssen, um der Ökologisierung zu entsprechen, werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) noch ausgegeben.

  • Das betreffende Wirtschaftsgut muss eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen.

  • Für die Geltendmachung des IFB muss die betreffende Investition Anlageverzeichnis aufgenommen werden.

  • Ebenso ist der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuererklärung Voraussetzung.

Vorteile des Investitionsfreibetrags


Der Investitionsfreibetrag bietet Unternehmen einen finanziellen Anreiz für Investitionen, die zur Ökologisierung ihrer Geschäftstätigkeit beitragen:

Durch den Investitionsfreibetrag kann eine Steuerersparnis erzielt werden, die die Betriebskosten mindert. Außerdem kann die maximale begünstigte Investitionssumme je Betrieb und Wirtschaftsjahr bis zu 1 Mio. Euro betragen.

  • Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem IFB-Tarif (10 % oder 15 %) und der Art der Investition.

Bei Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB wahlweise auch schon von den aktivierten Teilanschaffungskosten oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden:

Das kann durch die Deckelung mit Höchstbetrag von 1 Mio. Euro pro vollem Wirtschaftsjahr bei hohen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut von Vorteil sein:

  • Nämlich dann, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang des Wirtschaftsguts über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgeht.

Körperschaften:

Natürliche Personen und Personengesellschaften:

Natürliche Personen und Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind, sind grundsätzlich sowohl zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags als auch des IFB berechtigt:

  • Nach Wahl der steuerpflichtigen Person können diese auch kombiniert werden.

  • Das bringt den Vorteil mit sich, dass eine Kombination sinnvoll sein kann, wenn für bestimmte Investitionen kein IFB herangezogen, für diese aber ein investitionsbedingter GFB genutzt werden kann.

  • Beispielsweise trifft das auf Wertpapiere und Investitionen in Gebäude zu.

Dabei zu beachten: der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag dürfen nicht für dieselbe Investition in Anspruch genommen werden.

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Fragen und Antworten

Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften (z.B. KG, OG) und Körperschaften (z.B. GmbH) geltend gemacht werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden.

Eine Gewinnermittlung mittels Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, Pauschalierung schließt die Geltendmachung aus.

Der IFB steht nur in dem Jahr zu, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Ab dem 1.1.2023 steht er erstmals zu.

In Fällen, in denen der Anschaffungs- oder Herstellungsprozess über mehrere Wirtschaftsjahre reicht oder über das volle Wirtschaftsjahr hinausreicht, kann der IFB auch von Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden (Wahlmöglichkeit).

Dies kann bei hohen Investitionskosten vorteilhaft sein, da das Höchstbetragslimit von 1 Mio. Euro pro vollem Wirtschaftsjahr überschritten werden kann, wenn der Prozess über das Ende des Jahres hinausreicht.

Quellen

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO): Tagesaktuelle Fassung im RIS