Investitionsfreibetrag 2025 ⇒ Alles, was Sie wissen müssen

Seit 1.1.2023 gilt durch die ökosoziale Steuerreform ein Investitionsfreibetrag (IFB) von 10 % bzw. 15 % bei Ökologisierungsmaßnahmen gem. § 11 EStG und Öko-IFB-VO. Der IFB wirkt als Investitionsanreiz und ist zugleich bewirkt eine Steuerentlastung, da er steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Investitionsfreibetrag neu – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zum Investitionsfreibetrag neu
Definition

Steuerlicher Freibetrag für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen.

Funktion

Geltendmachung als Betriebsausgabe zur steuerlichen Entlastung durch Gewinnminderung.

Gültigkeit

Gilt für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab dem 1.1.2023.

Umfang

10 % Freibetrag, bei ökologischen Investitionen 15 %.

Ökologisierungsbonus

Gilt für Investitionen, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit, Life-Science zuzuordnen sind.

AfA

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den IFB nicht berührt – beide können parallel geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlagen
Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist ein steuerlicher Abzugsbetrag für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Bis zu 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, bei Investition im Bereich Ökologisierung gem. Öko-IFB-VO sogar 15 %, können abgezogen werden. Der Betrag mindert als fiktive Betriebsausgabe den Gewinn und senkt die Steuerlast. Die Regelung des Investitionsfreibetrages gilt seit 1.1.2023 und ist in § 11 EStG verankert.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

  • Zweck: Steuerlicher Anreiz zur Förderung betrieblicher Investitionen.

  • Betriebsbezogen: Gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

  • Wirkung: Mindert den Gewinn durch eine zusätzliche Betriebsausgabe.

  • Ausmaß: 10 % bzw. 15 % bei ökologischen Investitionen.

  • Abgrenzung: Eigenständige Begünstigung neben AfA, ohne Kürzung oder Wechselwirkung.

  • Rechtslage: Seit 1.1.2023 gesetzlich geregelt in § 11 EStG.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Er wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform mit Wirkung ab 2023 eingeführt und ist mittlerweile vollständig in § 11 EStG verankert.

Ziel des IFB ist es, Investitionen durch eine zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeit zu fördern. Die Geltendmachung erfolgt als fiktive Betriebsausgabe, wodurch der zu versteuernde Gewinn reduziert wird. Die konkrete Steuerersparnis hängt vom jeweiligen Einkommensteuertarif des Unternehmens ab.

Der IFB ist eine eigenständige Regelung und berührt die Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht – beide können parallel genutzt werden.

Investitionsfreibetrag: Gültigkeit und Umfang

  • Der gesetzlich in § 11 EStG verankerte Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich für abnutzbare Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Dieser neue IFB ist mit einem Ausmaß von 10 % vorgesehen.

  • Entspricht die Investition jedoch den Kriterien der Ökologisierung, dann erhöht sich der absetzbare Investitionsfreibetrag um weitere 5 % auf insgesamt 15 % Freibetrag.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

  • Investitionsart: Nur für abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

  • Zeitpunkt: Anschaffung oder Herstellung ab dem 1.1.2023.

  • Nutzung: Wirtschaftsgut muss mindestens 4 Jahre im Betrieb verwendet werden.

  • Bereiche: Erhöhter IFB gilt für Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit, Life-Science.

  • Begrenzung: Maximaler IFB von 1 Mio. € jährlich pro Betrieb.

  • Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1–4 EStG sowie Öko-IFB-Verordnung des BMF.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kann unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden. Grundsätzlich gilt:

  • Es muss sich um abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln.

  • Die Anschaffung oder Herstellung muss ab dem 1.1.2023 erfolgt sein.

  • Das Wirtschaftsgut muss mindestens 4 Jahre im Betrieb verbleiben und darf in dieser Zeit nicht ins Ausland verbracht oder entnommen werden (§ 11 Abs. 1 EStG).

Der Standard-Freibetrag beträgt 10 %, der erhöhte IFB von 15 % gilt nur dann,
wenn die Investition konkret einem der folgenden vier Bereiche zugeordnet werden kann:

  • Digitalisierung

  • Ökologisierung

  • Gesundheit

  • Life-Science

Diese Bereiche sind sowohl in § 11 Abs. 3 Z 4 EStG gesetzlich verankert als auch in der Öko-IFB-VO des BMF näher geregelt. Nur Investitionen, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science eindeutig zuordenbar sind, berechtigen zum erhöhten Investitionsfreibetrag.

Welche Investitionen sind vom IFB ausgeschlossen?

  • Unkörperliche Güter: z. B. Software-Lizenzen, Patente oder Rechte.

  • Gebäude & PKW: Gebäudeinvestitionen, Fahrzeuge (inkl. Pkw) mit Verbrennungsmotor und CO₂-intensive Anlagen.

  • Gebrauchtanschaffungen: Nur neue Wirtschaftsgüter sind förderfähig.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): GWG sind ausgenommen, da sofort absetzbar.

  • Nicht dauerhafte Nutzung: Weniger als 4 Jahre betriebliche Verwendung schließt IFB aus.

  • Auslandsnutzung: Wirtschaftsgüter mit Verwendung außerhalb Österreichs sind nicht begünstigt.

Nicht alle Investitionen berechtigen zur Geltendmachung des Investitionsfreibetrags.
§ 11 Abs. 2 und 3 EStG sowie die Öko-IFB-Verordnung definieren konkrete Ausschlusskriterien.

Vom IFB ausgeschlossen sind unter anderem:

  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, etwa Softwarelizenzen, Markenrechte oder Konzessionen

  • Gebäude, Bauwerke und Gebäudeteile

  • Personenkraftwagen (Pkw) und andere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, mit wenigen ökologisch begründeten Ausnahmen

  • CO₂-intensives Anlagevermögen, das nicht dem Bereich Ökologisierung zuordenbar ist

  • Anlagen, die Förderung, Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

  • Gebrauchtgüter, da nur neue Wirtschaftsgüter förderfähig sind

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bereits sofort abgesetzt werden dürfen (§ 13 EStG)

  • Wirtschaftsgüter, die nicht mindestens vier Jahre im Inland betrieblich genutzt werden

Ausschlussgründe bestehen außerdem, wenn das Wirtschaftsgut gänzlich privat genutzt oder außerhalb Österreichs eingesetzt wird. Die vollständige Liste findet sich in der Verordnung zum ökologischen Investitionsfreibetrag (Öko-IFB-VO).

Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?

Der Investitionsfreibetrag kann von allen unternehmerisch tätigen natürlichen und juristischen Personen geltend gemacht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Begünstigt sind insbesondere:

  • Einzelunternehmen

  • Personengesellschaften wie OG oder KG

  • Kapitalgesellschaften (z. B. FlexKapGGmbH)

Voraussetzung ist, dass betriebliche Einkünfte im Sinne des EStG (§ 2 EStG) vorliegen, also Einkünfte aus:

Die Gewinnermittlung muss durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen.

Ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme, wenn im betreffenden Jahr eine Pauschalierung (z. B. § 17 EStG oder Branchenpauschalierung) angewendet wird – unabhängig von der Höhe des Gewinns oder der Investition.

Bemessungsgrundlage des Investitionsfreibetrags

  • Maximalbetrag: Bis zu 1 Mio. Euro investierbare Bemessungsgrundlage pro Betrieb und Jahr.

  • Freibetragshöhe: 10 % regulär, 15 % bei ökologischen Investitionen.

  • Betriebsausgabe: Max. 100.000 Euro bzw. 150.000 Euro an zusätzlicher Betriebsausgabe.

  • Rumpfwirtschaftsjahr: Höchstbetrag wird monatsweise aliquotiert.

  • Rechtsform: Regelung gilt betriebsbezogen – unabhängig von Rechtsform.

Die Bemessungsgrundlage für den Investitionsfreibetrag ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen gemäß § 11 EStG erfüllen.

Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gilt ein Höchstbetrag von 1.000.000 Euro als maximal begünstigte Investitionssumme.

Das bedeutet:

  • Bei 10 % IFB beträgt die maximal absetzbare fiktive Betriebsausgabe 100.000 Euro.

  • Bei 15 % IFB (für förderfähige Öko-Investitionen) liegt die maximale Betriebsausgabe bei 150.000 Euro.

Wird ein Rumpfwirtschaftsjahr erklärt (z. B. bei Neugründung oder Umgründung), ist der Höchstbetrag monatsgenau zu aliquotieren – d. h. 1/12 pro Monat.

Die Deckelung bezieht sich pro Betrieb – unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine OG, KG, FlexKapG oder GmbH handelt. Es erfolgt keine Aufteilung auf Gesellschafterebene.

Wie wird der IFB steuerlich geltend gemacht?

Der IFB wird im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht – im Formular E1, das bei betrieblichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb zu verwenden ist.

Für das Veranlagungsjahr 2024 (Einreichung 2025) gelten folgende Kennzahlen:

  • Kennzahl 9276: IFB in Höhe von 10 %

  • Kennzahl 9277: IFB in Höhe von 15 % (für förderfähige Bereiche)

Der IFB kann nur geltend gemacht werden, wenn:

  • das Wirtschaftsgut alle Voraussetzungen des § 11 EStG erfüllt

  • die Investition nachweislich betrieblich genutzt wird

  • eine entsprechende Dokumentation (z. B. Rechnung, betriebliche Zuordnung) vorliegt

Die Berücksichtigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv ausgewiesen werden.
Die AfA bleibt davon unberührt und kann unabhängig vom IFB geltend gemacht werden.

Welche Fristen & Nachweispflichten gelten beim IFB?

Der Investitionsfreibetrag muss im Rahmen der jährlichen Steuererklärung für jenes Jahr geltend gemacht werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

  • Eine nachträgliche oder verspätete Beantragung ist nicht zulässig.

Zudem sind geeignete Nachweise zur Investition aufzubewahren, insbesondere:

  • Rechnungen

  • Zahlungsnachweise

  • Nachweis der betrieblichen Verwendung

  • ggf. technische Unterlagen zur Zuordnung in einen förderfähigen Bereich

Die Aufbewahrungspflicht richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Dokumentationspflichten (§ 132 BAO) und beträgt mindestens 7 Jahre.

Vorteile des Investitionsfreibetrags

  • Steuerersparnis: Gewinnminderung durch zusätzliche Betriebsausgabe.

  • Förderanreiz: Bis zu 15 % bei Investitionen in Zukunftsbereiche.

  • Aliquotierung: Auch bei Teilanschaffungen über mehrere Jahre nutzbar.

  • Kombinierbarkeit: Mit GFB möglich – jedoch nicht für dasselbe Wirtschaftsgut.

  • Rechtsform: Gilt für natürliche Personen, Personengesellschaften & Kapitalgesellschaften.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) bringt eine unmittelbare Steuerentlastung,
indem er als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht wird und so den Gewinn senkt.

  • Besonders attraktiv ist der erhöhte IFB von 15 % für Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit oder Life-Science.

Auch bei mehrjährigen Anschaffungen kann der IFB anteilig auf Teilkosten angewendet werden,
etwa bei Großinvestitionen rund um den 1-Mio.-Euro-Höchstbetrag.

Kapitalgesellschaften:

Der IFB kann von Kapitalgesellschaften (z. B. FlexKapG, GmbH) vollumfänglich genutzt werden – im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag, der nur natürlichen Personen zusteht.

Natürliche Personen und Personengesellschaften:

Natürliche Personen und Personengesellschaften (z. B. Einzelunternehmer, OG, KG) dürfen IFB und GFB kombinieren, sofern nicht dasselbe Wirtschaftsgut betroffen ist – z. B. GFB für Wertpapiere, IFB für Maschinen.

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Fragen und Antworten

Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften genutzt werden – vorausgesetzt, es werden betriebliche Einkünfte erzielt.

Erforderlich ist eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Der IFB kann für Investitionen geltend gemacht werden, die ab dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Er steht nur im jeweiligen Jahr der Investition zu.

Bei mehrjährigen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen ist auch eine Geltendmachung auf Teilkosten möglich. Das kann vorteilhaft sein, wenn dadurch das jährliche Höchstbetragslimit von 1 Mio. Euro besser ausgeschöpft wird.

Quellen

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz (EStG):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Gesamte Rechtsvorschrift Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesabgabenordnung (BAO):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS