Freibetrag & Freibetragsbescheid ⇒ einfach erklärt

Als steuerfreier Teilbetrag der Einkünfte bewirkt der Freibetrag eine Steuerentlastung bei unternehmerischem Gewinn oder senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage bei unselbstständigem Einkommen. 2024 beträgt der Gewinnfreibetrag 15 % des Gewinns.

Freibetrag & Freibetragsbescheid - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zum Freibetrag & Freibetragsbescheid
Definition
  • Freibetrag ist prozentual gestaffelt und vermindert sich, je höher der vorliegende Gewinn ist
  • Bei selbstständigen sowie unselbstständigen Einkommen kann ein Teilbetrag von der Besteuerung ausgenommen werden
  • Freibetrag umfasst bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Unterscheidung
  • Zwei Freibeträge, die zusammen den Gewinnfreibetrag ergeben
  • Grundfreibetrag im Ausmaß von 15 % des Gewinns ab Veranlagung 2022 (bis 2022: 13 %)
  • Zusätzlich den investitionsbedingten Freibetrag für bestimmte Investitionen
Selbstständige Einkünfte
  • Bei selbstständigen Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen, wird der Gewinnfreibetrag von der Besteuerung ausgenommen
  • Stellt eine Steuerentlastung dar
Unselbstständige Einkünfte
  • Bei unselbstständigen Einkünften ist dieser Teilbetrag der sogenannte Freibetrag
  • Senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage
  • Wird im Freibetragsbescheid erfasst

Freibetrag & Freibetragsbescheid

Der Freibetrag ist ein steuerfreier Betrag, der bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen wird, während der Freibetragsbescheid die offizielle Mitteilung über die Gewährung dieses Betrags darstellt.

Freibetrag: Definition

Ein sogenannter Freibetrag ist ein Teilbetrag von Einkommen bei Arbeitern und Angestellten oder Gewinnen von Unternehmern.

Dieser Teil der Einkünfte kann im Zuge der Lohn- oder Einkommensbesteuerung von der Besteuerung ausgenommen werden, wodurch dieser bestimmte Teil der Einkünfte steuerfreier bleibt.

Auswirkung in der Praxis: Steuereffekt

  • Der Freibetrag ist bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eine Steuerentlastung, weil dieser Teil des unternehmerischen Gewinns von der Besteuerung befreit wird.

  • Bei unselbstständigen Einkommen vermindert der Freibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage.

  • Das bewirkt, dass bei Überschreiten des jeweiligen Freibetrags nicht die Gesamteinkünfte versteuert werden müssen, sondern die Gesamteinkünfte abzüglich des Freibetrags.

Welche Ausgaben sind umfasst?

Der Freibetrag betrifft bestimmte Ausgaben und Teile der Lohnkosten von lohnsteuerpflichtigen Personen sowie einen bestimmten Teil des Gewinns von Unternehmern, also einkommensteuerpflichtigen Personen.

Freibetrag bei selbstständigen Einkünften: Unternehmer

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von neuen Selbstständigen und freien Dienstnehmern gibt es den Gewinnfreibetrag, wobei dieser eine reine Steuerentlastung ist.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung kann vom Gewinn abgezogen werden:

  • Ein bestimmter Grundfreibetrag kann vom Gewinn abgezogen werden.

  • Der Grundfreibetrag ist ohne weitere Voraussetzungen abziehbar.

  • Ein investitionsbedingter Freibetrag in Bezug auf bestimmte Investitionen, bei Erfüllung konkreter Voraussetzungen.

Das verringert den unternehmerischen Gewinn, wodurch weniger Gewinn versteuert werden muss.

Freibetrag bei unselbstständigen Einkünften: Arbeiter und Angestellte

Bei steuerpflichtigen Einkünften aus unselbstständiger Arbeit betrifft der Freibetrag Kostenpunkte, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung steuermindernd berücksichtigen könnte.

  • Wird das nicht vorgenommen, kann die steuerpflichtige Person diese Ausgaben als von der Besteuerung auszunehmenden Freibetrag geltend machen.

Die folgenden Ausgaben können geltend gemacht werden:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

Das verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Gewinnfreibetrag bei selbstständigen Einkünften

Der Gewinnfreibetrag für selbstständige Einkünfte wurde beginnend mit der Veranlagung für das Jahr 2010 eingeführt.

Bei natürlichen Personen mit Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit kann aufgrund der Bestimmungen in § 10 EStG ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wobei dieser den folgenden Effekt mit sich bringt:

  • Der Gewinnfreibetrag mindert den Unternehmensgewinn: Er wird als Teilbetrag der Einkünfte aus der Besteuerung ausgenommen. Dadurch muss weniger Gewinn versteuert und somit auch weniger Steuer bezahlt werden.

  • Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können diesen Freibetrag unabhängig von ihrer Art der Gewinnermittlung in Anspruch nehmen.

Hintergrund dabei ist auch, einen Ausgleich für Unternehmer in Bezug auf die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei Arbeit- und Dienstnehmern zu erreichen.

Höhe des Gewinnfreibetrags

Ab der Erklärung für die Einkommensteuer des Jahres 2022 können bis zu 15 % des Gewinns als Freibetrag herangezogen werden.

  • Das ergibt einen Grundfreibetrag im Ausmaß von maximal 4.950 EUR.

  • Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus diesem Grundfreibetrag für Gewinne bis 33.000 EUR und darüber hinaus einem investitionsbedingten Freibetrag zusammen.

Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag

Einschränkungen beim Ausmaß des Freibetrags gibt es durch eine prozentuale Staffelung:

  • Bis zur Bemessungsgrundlage von 33.000 EUR beträgt der Gewinnfreibetrag 15 %.

  • Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 145.000 EUR ein Freibetrag von 13 % zu.

  • Für weitere 175.000 EUR ist noch ein Freibetrag im Ausmaß von 7 % möglich.

  • Für weitere 230.000 Euro reduziert sich der Freibetrag schließlich auf 4,5 %.

  • Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

Durch diese Staffelung ergibt sich ein Maximalausmaß des Gewinnfreibetrags in Höhe von 46.400 Euro.

Wer kann den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen?

Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen – das umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Arbeit

Gewinnfreibetrag bei Gesellschaften

Im Rahmen von Gesellschaften wie beispielsweise KG und OG können die Gesellschafter den Freibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.

Zu beachten: Wenn ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen gehört, kann der Gewinnfreibetrag nur im Rahmen der Gewinnermittlung des Unternehmens geltend gemacht werden.

  • Berechnet wird dabei also vom Gewinn des Unternehmens, einschließlich des zugeflossenen Gewinns aus der Mitunternehmerschaft.

Gewinnfreibetrag bei Pauschalierung

Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung wird der Grundfreibetrag automatisch angerechnet. Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist dabei nicht zulässig.

Zu beachten: Auch im Zuge der neuen Pauschalierung seit 2020 für Kleinunternehmer kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden!

Gewinnfreibetrag im Detail

Unterteilt wird in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.


Grundfreibetrag:

  • Gewinne bis 33.000 EUR: Grundfreibetrag in Höhe von 15 %, maximal 4.950 Euro.

  • Dafür muss keine Investition getätigt werden.

Auch bei mehreren Unternehmen der steuerpflichtigen Person steht der Grundfreibetrag pro Veranlagungsjahr nur einmal zu und kann den einzelnen Betrieben frei zugeordnet werden – höchstens aber im Ausmaß von 15 % des Betriebsgewinns. Erfolgt keine Zuordnung, wird nach dem Verhältnis der Gewinne aufgeteilt.

Zu beachten: Bei mehreren Unternehmen mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Das heißt, dass keine Schmälerung durch den Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten stattfindet.


Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:

Wenn der Gewinn 33.000 EUR übersteigt, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

  • Maximal 15 % des Gewinns, der den Grundfreibetrag von 33.000 EUR übersteigt.
  • Im gleichen Kalenderjahr müssen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist mit der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen begrenzt.
  • Der Freibetrag ist ebenso mit maximal 15 % des Gewinns je steuerpflichtiger Person begrenzt.
  • Investitionsbedingte Gewinnfreibeträge stehen zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung (AfA) zu – daher bewirkt dieser keine Verminderung der AfA-Basis.

Was ist begünstigtes Anlagevermögen?

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als begünstigtes Anlagevermögen sind:

  • Anschaffung oder Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.

  • Es muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

  • Physische Anwesenheit des Wirtschafgutes im Inland ist nicht unbedingt erforderlich, es wird auf die funktionelle Zugehörigkeit abgestellt.

  • Bestimmte Wertpapiere, wenn sie den Voraussetzungen für Pensionsrückstellungen entsprechen.

Tipp: Anschaffungskosten & Steuerentlastung

Anschaffungskosten sind doppelt gewinnmindernd:

  • Die Kosten werden im Jahr der Anschaffung über den Freibetrag abgesetzt.

  • Es kann außerdem die volle Abschreibung geltend gemacht werden.

Tipp: Immobilien & Wertpapiere

Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls vom Gewinnfreibetrag umfasst:

  • Der Freibetrag steht erst im Fertigstellungszeitpunkt für die gesamten Herstellungskosten zu.

  • Die Kosten können in dem Ausmaß für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, in dem das Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

Zum begünstigten Anlagevermögen zählen auch Wertpapiere, wenn sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen:

  • Die Wertpapiere müssen den Merkmalen zur Deckung für Pensionsrückstellungen gemäß § 14 Abs. 7 Z. 4 EStG entsprechen.

  • Die Wertpapiere müssen dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden.

Berechnung des Gewinnfreibetrags 2024

Nachfolgend finden Sie ein Berechnungsbeispiel, wie sich der Gewinnfreibetrag anhand konkreter Unternehmenszahlen in der Praxis eines (fiktiven) Unternehmens errechnet.

Praxisbeispiel

Im Geschäftsjahr 2023 sind die folgenden Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt sowie Gewinne erzielt worden. Anhand dieser Zahlen wird der Gewinnfreibetrag errechnet:

Tabelle Gewinnfreibetrag 2024
Art der Summe Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5
Gewinn vor Gewinnfreibetrag 40.000 EUR 190.000 EUR 280.000 EUR 650.000 EUR -30.000 EUR
Höchstmöglicher Gewinnfreibetrag 5.800 EUR 24.400 EUR¹⁾ 30.700 EUR 45.950 EUR⁴⁾ 0
EUR
Grundfreibetrag 4.500 EUR 4.500 EUR 4.500 EUR 4.500 EUR 0
EUR
Verbleibender möglicher investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 1.300 EUR 19.900 EUR²⁾ 26.200 EUR 41.450 EUR 0
EUR
Summe Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter 6.000 EUR 24.000 EUR 25.000 EUR 60.000 EUR 20.000 EUR
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 1.300 EUR 19.900 EUR²⁾ 25.000 EUR³⁾ 41.450 EUR 0
EUR
Gewinnfreibetrag gesamt 5.800 EUR 24.400 EUR 29.500 EUR 45.950 EUR⁴⁾ 0
EUR
Endgültiger zu versteuernder Gewinn 34.200 EUR 165.600 EUR 250.500 EUR 604.050 EUR -30.000 EUR

Quelle der Daten: Webseite des Unternehmensservice Portal
(Hg.: Bundesministerium für Finanzen)

Berechnung

  • 1) 4.500 (30.000 × 15 %) + 18.850 (145.000 × 13 %) + 1.050 (15.000 × 7 %) = 24.400
  • 2) 24.400 (Zeile 2) – 4.500 (Zeile 3) = 19.900
  • 3) Mit Höhe der Investitionen begrenzt
  • 4) Höchstbetrag

Freibetragsbescheid

Der Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen von Arbeit- und Dienstnehmern, die der jeweilige Arbeitgeber im Zuge der Einkommensbesteuerung seiner Angestellten bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.

  • Oft ist es der Fall, dass eine steuerpflichtige Person während des Jahres zu viel Steuern bezahlt, weil Werbungskosten, Sonderausgaben oder Ausgaben in Form von außergewöhnlichen Belastungen bei der monatlichen Steuerberechnung nicht berücksichtigt wurden.
  • In diesem Fall kann sich die betroffene Person später durch den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) Geld vom Finanzamt zurückholen:

Im Regelfall wurde kein entsprechender Freibetragsbescheid eingereicht, durch den die betreffenden Ausgaben berücksichtigt werden können.

Mithilfe des Freibetragsbescheids gibt es aber auch die Möglichkeit, dass diese Ausgaben bereits monatlich in der Steuerberechnung berücksichtigt werden:

  • Mit dem Freibetragsbescheid kann man dafür sorgen, dass man Monat für Monat weniger Lohnsteuer bezahlt, weil diese Ausgaben bereits bei der Lohnverrechnung oder Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden (können).

Freibetragsbescheid & Steuernachzahlungen: Faktoren

An sich ist die Minderung der eigenen Steuerbemessungsgrundlage durch den Freibetragsbescheid eine feine Sache – monatlich geringere Steuerbeträge abführen und nicht immer erst auf den jährlichen Steuerausgleich warten zu müssen.

Die folgenden Faktoren sollten in Sachen Freibetragsbescheid aber stets im Auge behalten werden, der Bescheid kann sich unter gewissen Umständen auch negativ auswirken und Steuernachzahlungen verursachen:

  • Wenn Sie den Freibetrag in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie für das betreffende Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen – die sogenannte Pflichtveranlagung.

  • Wenn Sie weniger steuerrelevante Ausgaben hatten, als im Freibetragsbescheid berücksichtigt, müssen Sie entsprechend Steuern nachzahlen.

  • Sie können beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen kein Freibetragsbescheid mehr ausgestellt wird, wenn Sie keine steuermindernden Ausgaben (mehr) haben.

  • Sie können beantragen, dass Ihnen ein Bescheid über einen niedrigeren Betrag ausgestellt wird, wenn es bereits absehbar ist oder Sie bereits wissen, dass sich Ihre Ausgaben verringern werden.

Wie kommt man zum Freibetragsbescheid?

Der Freibetragsbescheid wird steuerpflichtigen Personen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid zugeschickt.

  • Der Bescheid gilt dabei immer für das übernächste Kalenderjahr.

  • Zusätzlich wird eine Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber übermittelt, wobei diese Mitteilung dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann, aber nicht muss.

Die Abgabe der Mitteilung bewirkt, dass beim Lohnsteuerabzug im übernächsten Jahr vorläufig derselbe Betrag an steuermindernden Ausgaben herangezogen wird.

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Fragen und Antworten

Der Freibetrag ist ein Teilbetrag von selbstständigen oder unselbstständigen Einkünften, der von der Besteuerung ausgenommen werden kann und dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage senkt oder bei unternehmerischem Gewinn eine Steuerentlastung darstellt.

Den Freibetrag können alle lohnsteuerpflichtigen Personen beanspruchen.

Bei selbständig tätigen natürlichen Personen mit unternehmerischem Gewinn, also einkommensteuerpflichtigen Personen, betrifft der Freibetrag einen bestimmten Teil des Gewinns und bei unselbstständigen Einkünften von lohnsteuerpflichtigen Personen betrifft er Teile der Lohnkosten.

Selbstständige Einkünfte:

Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit, das umfasst Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit, erzielen.

Unselbstständige Einkünfte

Bei unselbstständigen Einkünften können alle lohnsteuerpflichtigen Arbeit- und Dienstnehmer den Freibetrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch nehmen.

Für den Freibetrag infrage kommen die folgenden Kosten und Ausgaben:

Selbstständige Einkünfte

Im Zuge der Einkommensteuererklärung abgezogen werden kann:

  • Ein Grundfreibetrag, der aktuell für das Jahr 2024 15 % des Gewinns beträgt.
  • Der Grundfreibetrag ist ohne weitere Voraussetzungen abziehbar.

Das verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage und führt zu einer Steuerentlastung.

Unselbstständige Einkünfte

Bei steuerpflichtigen Einkünften aus unselbstständiger Arbeit von Arbeitern und Angestellten betrifft der Freibetrag Kostenpunkte, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung steuermindernd berücksichtigen könnte.

  • Wird das nicht vorgenommen, kann die steuerpflichtige Person diese Ausgaben als von der Besteuerung auszunehmenden Freibetrag geltend machen.

Es können die folgenden Kosten und Ausgaben geltend gemacht werden:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

Das verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Bei unselbstständigen Einkommen wird der Freibetrag im Freibetragsbescheid erfasst und ergibt sich aus der Höhe der dabei geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, also unternehmerischem Gewinn, ist der Gewinnfreibetrag vorgesehen. Dieser ist prozentual gestaffelt und verringert sich, je höher der vorliegende Gewinn ist. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns.

Einschränkungen beim Ausmaß des Freibetrags gibt es durch eine prozentuale Staffelung:

  • Bis zur Bemessungsgrundlage von 33.000 EUR beträgt der Gewinnfreibetrag 15 %.
  • Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 145.000 EUR ein Freibetrag von 13 % zu.
  • Für weitere 175.000 EUR ist noch ein Freibetrag im Ausmaß von 7 % möglich.
  • Für weitere 230.000 Euro reduziert sich der Freibetrag schließlich auf 4,5 %.
  • Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

Praxisbeispiel zur Berechnung des Gewinnfreibetrags

Im Geschäftsjahr 2023 sind von einem (fiktiven) Unternehmen die folgenden Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt sowie Gewinne erzielt worden. Anhand dieser Zahlen wird der Gewinnfreibetrag errechnet:

Art der Summe Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5
Gewinn vor Gewinnfreibetrag 40.000 EUR 190.000 EUR 280.000 EUR 650.000 EUR -30.000 EUR
Höchstmöglicher Gewinnfreibetrag 5.800 EUR 24.400 EUR¹⁾ 30.700 EUR 45.950 EUR⁴⁾ 0
EUR
Grundfreibetrag 4.500 EUR 4.500 EUR 4.500 EUR 4.500 EUR 0
EUR
Verbleibender möglicher investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 1.300 EUR 19.900 EUR²⁾ 26.200 EUR 41.450 EUR 0
EUR
Summe Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter 6.000 EUR 24.000 EUR 25.000 EUR 60.000 EUR 20.000 EUR
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 1.300 EUR 19.900 EUR²⁾ 25.000 EUR³⁾ 41.450 EUR 0
EUR
Gewinnfreibetrag gesamt 5.800 EUR 24.400 EUR 29.500 EUR 45.950 EUR⁴⁾ 0
EUR
Endgültiger zu versteuernder Gewinn 34.200 EUR 165.600 EUR 250.500 EUR 604.050 EUR -30.000 EUR

Quelle der Daten: Webseite des Unternehmensservice Portal
(Hg.: Bundesministerium für Finanzen)


Berechnung

  • 1) 4.500 (30.000 × 15 %) + 18.850 (145.000 × 13 %) + 1.050 (15.000 × 7 %) = 24.400
  • 2) 24.400 (Zeile 2) – 4.500 (Zeile 3) = 19.900
  • 3) Mit Höhe der Investitionen begrenzt
  • 4) Höchstbetrag

Der Freibetragsbescheid wird steuerpflichtigen Personen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid zugeschickt.

  • Der Bescheid gilt dabei immer für das übernächste Kalenderjahr.
  • Als Grundlage für die Höhe des zustehenden Freibetrags werden im Freibetragsbescheid bestimmte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen erfasst.

Zusätzlich wird eine Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber übermittelt, wobei diese Mitteilung dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann, aber nicht muss.

  • Die Abgabe der Mitteilung bewirkt, dass beim Lohnsteuerabzug im übernächsten Jahr vorläufig derselbe Betrag an steuermindernden Ausgaben herangezogen wird.

Ja! So wie der Freibetrag bei unselbstständigen Einkommen kann auch bei unternehmerischen Einkünften (Gewinn) ein Teilbetrag anhand bestimmter Regelungen steuerfrei bleiben - dieser Betrag stellt eine Steuerentlastung dar.

Der Freibetrag für unternehmerische Gewinn nennt sich folglich auch Gewinnfreibetrag. Die Details und Bestimmungen dazu finden Sie auf dieser Seite!

Quellen