Einkommensteuerbescheid: Fristen, Aufbau, Beschwerde & Praxis-Tipps

Entscheidung des Finanzamts zur Einkommensteuer mit Gutschrift oder Nachzahlung, zugestellt per Post oder in die FinanzOnline-Databox. Abgabe der Steuererklärung bis 30. April/30. Juni, Beschwerde binnen 1 Monat ab Zustellung, Zahlung 1 Monat ab Bekanntgabe.

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Einkommensteuerbescheid – auf einen Blick

Die 10 wichtigsten Fakten zum Einkommensteuerbescheid

Definition

Behördliche Entscheidung des Finanzamts über die Einkommensteuerveranlagung.

Funktion

Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer; Grundlage für Gutschrift (Steuerguthaben) oder Nachzahlung (Steuerschuld).

Arten

Erstbescheid, geänderter Bescheid (z. B. Berichtigung, Aufhebung, Wiederaufnahme).

Behörde

Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde erster Instanz.

Bekanntgabe & Zustellung

Per Post oder elektronisch in die FinanzOnline-Databox; E-Mail-Hinweis nicht fristauslösend.

Ergebnis

Festgesetzte Einkommensteuer inkl. Betrag/Höhe und Fälligkeit; Hinweis auf Rechtsmittel.

Fristen
  • Abgabefrist Steuererklärung: 30. April (Papier) / 30. Juni (elektronisch via FinanzOnline) des Folgejahres.

  • Zahlungsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

  • Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung/Bekanntgabe.

Rechtsmittel

Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, alternativ Berichtigung (§ 293 BAO), Aufhebung (§ 299 BAO), Wiederaufnahme (§ 303 BAO).

Login/Einreichung

FinanzOnline mit ID-Austria oder anderer 2-Faktor-Authentifizierung (ab 01.10.2025 verpflichtend).

Rechtsgrundlagen & Bestimmungen

Rechte und Pflichten gem. BAO (§§ 97, 134, 210, 245, 293, 299, 303), EStG (§§ 41, 42), § 5b FOnV.

Einkommensteuerbescheid

Der Einkommensteuerbescheid ist die rechtsverbindliche Entscheidung mit Gutschrift oder Nachzahlung und Hinweisen zu Fälligkeit und Rechtsmitteln des Finanzamts Österreich über die Einkommensteuer. Die Zustellung erfolgt per Post oder elektronisch in die FinanzOnline-Databox. Fristen beginnen mit der Hinterlegung in der Databox, nicht mit dem E-Mail-Hinweis. Wichtige Fristen: Abgabe bis 30. April/30. Juni, Beschwerde und Zahlung jeweils 1 Monat ab Zustellung/Bekanntgabe.

Einkommensteuerbescheid: Definition, Aufbau & Ergebnis

  • Begriff: Verwaltungsakt des Finanzamts Österreich zur Festsetzung der Einkommensteuer.

  • Rechtsnatur: Bescheid mit verbindlicher Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung.

  • Bekanntgabe & Zustellung: Per Post oder elektronisch in die FinanzOnline-Databox.

  • Inhalt: Einkommen, Einkünfte, Ausgaben, Betrag/Höhe der Steuer.

  • Ergebnis: Gutschrift (Steuerrückerstattung) oder Nachzahlung mit Fälligkeit.

  • Rechtsmittel: Beschwerde binnen 1 Monat ab Zustellung.

Der Einkommensteuerbescheid ist eine Entscheidung der Finanzbehörde erster Instanz (Finanzamt Österreich) über die Einkommensteuerveranlagung.

  • Er enthält die steuerlichen Bemessungsgrundlagen, das Ergebnis (Nachzahlung oder Guthaben) und die Rechtsmittelbelehrung.

  • Die Zustellung kann postalisch oder elektronisch in die FinanzOnline-Databox erfolgen. Bei elektronischer Zustellung beginnt die Frist mit der Hinterlegung, nicht mit der E-Mail-Benachrichtigung.

  • Der Bescheid ist bindend, solange er nicht geändert oder aufgehoben wird.

  • Bei inhaltlichen oder formalen Fehlern stehen Rechtsmittel oder Änderungsmöglichkeiten (z. B. Berichtigung, Wiederaufnahme) zur Verfügung.

Aufbau des Einkommensteuerbescheids:

  • Kopf: Behörde, Name, Abgabenkontonummer.

  • Spruch: Festgesetzte Steuer, Guthaben oder Nachzahlung.

  • Berechnungsblatt: Übersicht zu Einkünften, Ausgaben, Lohnsteuer.

  • Begründung: Erläuterung der Berechnungsgrundlagen.

  • Rechtsmittelbelehrung: Fristen und Form der Beschwerde.

  • Zahlungshinweis: Fälligkeit, Kontodaten.

Ergebnis des Einkommensteuerbescheids:

  • Gutschrift: Betrag wird automatisch auf das Abgabenkonto verbucht oder ausbezahlt.

  • Nachzahlung: Zahlung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe; Stundung (§ 212 BAO) oder Aussetzung (§ 212a BAO) möglich.

  • Saldo: Verrechnung mit bestehenden Guthaben oder offenen Forderungen.

Fristen & Fälligkeiten

  • Abgabe Steuererklärung: Bis 30. April (Papier) bzw. 30. Juni (elektronisch via FinanzOnline).

  • Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung/Bekanntgabe des Bescheids.

  • Zahlungsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe bei Nachforderung.

  • Fristbeginn Databox: Zustellung in Databox ist fristauslösend; E-Mail-Hinweis nur Information.

  • Zahlungserleichterung: Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) oder Stundung/Raten (§ 212 BAO).

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet grundsätzlich am 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline am 30. Juni. Der Einkommensteuerbescheid löst zwei zentrale Fristen aus:

  • Beschwerdefrist von 1 Monat.

  • Zahlungsfrist von 1 Monat bei Nachzahlung.

Beide Fristen beginnen mit der Bekanntgabe. Bei elektronischer Zustellung mit der Hinterlegung in der Databox, nicht mit der E-Mail-Benachrichtigung. Solange in der Databox nichts zugestellt ist, läuft keine Frist. Die Abgabefrist bezieht sich immer auf die Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres.

  • Unter bestimmten Umständen kann die Frist verlängert werden, etwa bei begründetem Fristverlängerungsantrag.

  • Bei finanzieller Belastung kann eine Aussetzung der Einhebung beantragt werden, wenn eine Beschwerde eingebracht wird.

  • Alternativ sind Stundung oder Ratenzahlung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

  • Pflichtveranlagung: Wohnsitz in Österreich und steuerpflichtige Einkünfte über gesetzlicher Grenze.

  • Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften: Pflicht bei Nebeneinkünften über 730 Euro oder mehreren Dienstverhältnissen.

  • Schwellen 2025: 13.308 Euro (ohne Lohn) / 14.517 Euro (mit Lohn + Nebeneinkünften > 730 Euro).

  • Antragsveranlagung: Freiwillige Erklärung zur Steuerrückerstattung möglich.

  • Rechtsgrundlagen: §§ 41, 42 EStG.

Als Grundlage für den Einkommensteuerbescheid ist die Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) und gesetzliche Grenzen erreicht werden.

  • Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften entsteht Pflicht zur Veranlagung u. a. bei Nebeneinkünften über 730 Euro oder mehreren Dienstverhältnissen (§ 41 EStG).

  • Für 2025 gelten Schwellen von 13.308 Euro bzw. 14.517 Euro. Damit sind steuerpflichtige Personen je nach Konstellation erklärungspflichtig oder können eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen (§ 42 EStG).

  • Im allgemeinen Sprachgebrauch als Basiseinkommen (Gehalt/Lohn) bezeichnet, sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit lohnsteuerpflichtige Einkünfte (§ 25 EStG).

Typische Konstellationen: Werkvertrag als Nebentätigkeit, Nebenjob; Unternehmer sowie Einzelunternehmer mit betrieblichen Einkünften sind regelmäßig erklärungspflichtig.

Mehr zum Thema: Einkommensteuererklärung

Einkünfte & Beilagen

Der Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sämtliche Einkunftsarten gemäß EStG: Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Letztere umfassen Zinsen, Dividenden und realisierte Wertpapierkursgewinne.

  • Für Unternehmen ist je nach Rechtsform eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder – bei Buchführungspflicht nach UGB – die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) über FinanzOnline erforderlich.

  • Immobilienveräußerungen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Immobilienertragsteuer (§ 30 EStG) und sind gesondert zu erklären.

Die korrekte Auswahl und Einreichung der Formulare ist entscheidend: Das Hauptformular E1 wird bei Bedarf durch Beilagen wie E1a/E1b für betriebliche Einkünfte oder E1kv für Kapitalvermögen ergänzt.

Bei Auslandseinkünften können zusätzliche Nachweise erforderlich sein, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Einreichen der Steuererklärung & Zustellung des Bescheids

  • Einreichung: Formulare und Steuererklärungen online oder per Post einreichen.

  • Online: Einreichung über FinanzOnline und Login/Anmeldung mit ID-Austria.

  • Identifikation: Nutzung der ID-Austria oder anderer Zwei-Faktor-Authentifizierung.

  • Frist: Bis 30. April (Papier) bzw. 30. Juni (online).

  • Beilagen: Relevante Formulare (E1, E1a, E1b, E1kv) und Nachweise hochladen.

Unterlagen zur Einkommensteuererklärung können elektronisch über FinanzOnline oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

  • Der elektronische Weg ist fristverlängernd bis zum 30. Juni und ermöglicht das Hochladen von Beilagen wie Formulare E1, E1a, E1b oder E1kv.

  • Der Login erfolgt über ID-Austria oder andere zugelassene 2-Faktor-Authentifizierungssysteme (ab 1.10.2025 verpflichtend).

  • Der Postweg erfordert die fristgerechte Einreichung bis spätestens 30. April des Folgejahres.

Bei ergänzenden Schreiben, Anträgen oder Erklärungen (z. B. Berichtigung, zusätzliche Belege, Aufforderung des Finanzamts) ist ebenfalls FinanzOnline oder der Postweg zu nutzen.

FinanzOnline:

Zugang über das FinanzOnline-Portal des BMF, Einreichung der Formulare und Belege, Statusabfrage zum Verfahrensstand.

Mehr zum Thema: FinanzOnline 

ID-Austria:

Sicheres Login-Verfahren für FinanzOnline, ersetzt Bürgerkarte/Handy-Signatur. Ab 01.10.2025 verpflichtend mit Zwei-Faktor-Authentifizierung für Online-Zugang.

Postweg:

Versand der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt, wobei das Eingangsdatum maßgeblich ist.

Elektronische Zustellung (Databox):

Zustellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt in der Databox von FinanzOnline. Der Fristbeginn für Beschwerde und Zahlung richtet sich nach dem Tag der Hinterlegung in der Databox, nicht nach dem E-Mail-Hinweis. Dokumente bleiben dort für mindestens ein Jahr abrufbar.

Korrekturen & Rechtsmittel

  • Beschwerde: Innerhalb 1 Monat ab Zustellung beim Finanzamt einbringen.

  • Beschwerdevorentscheidung: Entscheidung des Finanzamts über die Beschwerde.

  • Vorlageantrag: Innerhalb 1 Monat an das Bundesfinanzgericht.

  • Berichtigung (§ 293 BAO): Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern.

  • Aufhebung (§ 299 BAO): Bei Rechtswidrigkeit des Bescheids.

  • Wiederaufnahme (§ 303 BAO): Bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.

Ist der Einkommensteuerbescheid fehlerhaft, stehen verschiedene Rechtsmittel und Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Die Beschwerde (umgangssprachlich „Einspruch“) muss innerhalb eines Monats ab Zustellung eingebracht werden.

  • Der Verfahrensablauf sieht vor, dass das Finanzamt zunächst eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, gegen die ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt werden kann.

  • Formale oder offensichtliche Fehler (z. B. Rechenfehler, Schreibfehler) lassen sich mittels Berichtigung nach § 293 BAO beheben.

  • Eine Aufhebung nach § 299 BAO ist möglich, wenn der Bescheid rechtswidrig ist.

  • Die Wiederaufnahme nach § 303 BAO kommt in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.

Checkliste & Praxis‑Tipps

  • Unterlagen: Lohnzettel, Belege, Aufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben).

  • Angaben prüfen: Einkommen, Ausgaben, Beträge, Bankverbindung.

  • Databox: Regelmäßig kontrollieren, Fristen beachten.

  • Bescheid prüfen: Ergebnis, Fälligkeit, Rechtsmittelbelehrung.

  • Tipp: Frühzeitig einreichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Vor Abgabe der Steuererklärung sollten alle relevanten Unterlagen wie Lohnzettel, Belege und Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnungen vollständig vorliegen.

  • Wichtige Angaben – insbesondere zu Einkommen, Ausgaben, Beträgen und Bankverbindung – sind sorgfältig zu prüfen.

  • Die Databox in FinanzOnline sollte regelmäßig kontrolliert werden, um keine Fristversäumnisse zu riskieren.

Nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids empfiehlt sich die sofortige Überprüfung von Ergebnis, Fälligkeit und Rechtsmittelbelehrung. Ein frühzeitiges Einreichen der Steuererklärung kann helfen, Rückfragen durch das Finanzamt zu vermeiden und eine schnellere Bearbeitung zu erreichen.

  • In komplexen Fällen empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.

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Fragen und Antworten

Der Einkommensteuerbescheid ist die rechtsverbindliche Entscheidung mit Steuerguthaben oder Steuernachzahlung der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich) über die Einkommensteuer, basierend auf der Einkommensteuererklärung. Der Bescheid enthält die festgesetzte Steuerhöhe (Guthaben oder Nachzahlung) und wird per Post oder elektronisch in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Gegen den Bescheid kann je nach Anlassfall (formale oder offensichtliche Fehler) mittels Berichtigung nach § 293 BAO, Aufhebung nach § 299 BAO und Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgegangen werden. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, bei elektronischer Zustellung (Databox) beginnt die Frist mit der Hinterlegung in der Databox nicht mit dem Mail-Hinweis.

Der Einkommensteuerbescheid wird vom Finanzamt Österreich ausgestellt und per Post oder elektronisch in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgt die Zustellung automatisch; bei FinanzOnline-Login kann der Bescheid digital abgerufen und heruntergeladen werden.

Ein rechtsverbindlicher Bescheid des Finanzamts, der die festgesetzte Einkommensteuer sowie Gutschrift oder Nachzahlung enthält.

In der Regel wenige Wochen bis Monate nach Abgabe der Steuererklärung; bei elektronischer Einreichung meist schneller.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids: bei Postzustellung am Tag der Zustellung, bei Databox mit der elektronischen Hinterlegung.

30. April bei Papierabgabe, 30. Juni bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline; verlängerte Fristen nur in besonderen Fällen.

Quellen