Kommunalsteuer (KommSt)

Kommunalsteuer (KommSt) ⇒ einfach erklärt

Die Kommunalsteuer (KommSt) ist eine Unternehmensbesteuerung in Form einer Gemeindeabgabe, die vom Arbeitgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Bruttolohn der Arbeitnehmer ist die Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung.

Kommunalsteuer - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Kommunalsteuer, kurz KommSt, ist eine Steuer, die von Unternehmen an die Gemeinde gezahlt wird, in der sie ihre Betriebsstätte haben.

  • In Österreich unterliegen alle Unternehmen, die eine Betriebsstätte in einer oder mehreren Gemeinden haben, der Kommunalsteuer.

  • Jeweils am 15. des Folgemonats muss die Kommunalsteuer an die Gemeinden bezahlt werden. Die Kommunalsteuererklärung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres über FinanzOnline eingereicht werden.

  • Die Kommunalsteuer beträgt in Österreich 3 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Kommunalsteuer: Definition & Übersicht


Die Kommunalsteuer (KommSt) ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe, also eine Abgabe ausschließlich auf Gemeindeebene.

  • Die Kommunalsteuer ist bundesgesetzlich geregelt, wird aber von den Gemeinden erhoben.

  • Daher ist diese Gemeindeabgabe ein wichtiges Instrument zur direkten Finanzierung der Gemeinden, weil sie deren finanzielle Unabhängigkeit sichert.

Beschäftigen Unternehmen in Österreich Dienstnehmer gemäß § 47 Abs. 2 EStG und zahlen Arbeitslöhne, muss dafür eine Kommunalsteuer entrichtet werden.

  • Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.

Zusätzlich zur Kommunalsteuer müssen alle Dienstgeber, die in Wien Dienstnehmer beschäftigen, eine zusätzliche Dienstgeberabgabe an die Stadt entrichten. Diese wird auch als U-Bahn-Steuer bezeichnet, weil die Abgabe von der Stadt für den U-Bahn-Bau verwendet wird.

Zweck der Kommunalsteuer

Der Zweck der Kommunalsteuer ist es, lokale Gemeindefunktionen und Dienstleistungen zu finanzieren. Die Kommunalsteuer wird zur Finanzierung der Infrastruktur an den Standorten von Betrieben eingehoben, um die bestmögliche Infrastruktur für Betriebe zu gewährleisten sowie die Betriebsansiedlung zu fördern.

  • Die entrichteten Kommunalsteuern werden unter anderem für die Instandhaltung von Straßen, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen verwendet.

Was unterliegt der Kommunalsteuer?


Alle Unternehmen in Österreich, die eine Betriebsstätte in einer Gemeinde unterhalten, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht.

  • Der Steuerträger ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer beschäftigt werden.

  • Die Arbeitslöhne, die innerhalb eines Kalendermonats an die Dienstnehmer eines inländischen Betriebs des Unternehmens gewährt worden sind, unterliegen der Kommunalsteuer.

  • Auch für Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten mit Betriebsstätten in Österreich gelten diese Regelungen.

Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes

Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes lassen sich nach § 2 KommStG wie folgt definieren:

  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen, freie Dienstnehmer, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen.

  • Personen, die von inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, sowie Personen, die von einer nicht inländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden.

  • Personen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes

Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG wird wie folgt definiert:

  • Betriebsstätte sind jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

  • Dem Unternehmer ist eine gewisse Verfügungsgewalt über eine Institution, wie z. B. Mietvertrag oder Eigentum, zuzuschreiben.

  • Für Dienstnehmer sind jene Betriebsstätte zuzuordnen, von denen aus sie ihre Anweisungen erhalten.

  • Bauausführungen werden erst nach Ablauf oder Überschreitung von 6 Monaten als Betriebsstätte begründet.

Kommunalsteuer: Zuständigkeit


Jedes Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Die Kommunalsteuer ist als Gemeindeabgabe im Rahmen der §§ 6 bis 11 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) sowie der Artikel 12 und 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt.

  • Die Zuständigkeit für die Erhebung der Kommunalsteuer liegt bei den jeweiligen Gemeinden selbst.

  • Gemeinden sind aufgrund der bundesgesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Abgaben zu erheben.

Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten gelten spezielle Regelungen:

  • Umfasst eine Betriebsstätte mehrere Gemeinden, muss die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die betreffenden Gemeinden aufgeteilt werden.

  • Handelt es sich um sogenannte Wanderunternehmen, muss die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer im Verhältnis zur jeweiligen Betriebsdauer in der jeweiligen Gemeinde aufgeteilt werden.

Abgabenkonto zur Entrichtung der Kommunalsteuer


Für die Bezahlung der Gemeindeabgabe wird ein Abgabenkonto in der jeweiligen Gemeinde bzw. in den jeweiligen Gemeinden benötigt.

  • Die Eröffnung des Abgabekontos muss schriftlich beantragt werden, kann aber auch online via Online-Formular erfolgen.

Ist das Abgabenkonto eingerichtet, erhält das Unternehmen eine Abgabenkontonummer. Mit der Abgabenkontonummer gibt es auch die Möglichkeit, mit dem Online-Formular die monatlichen Abgabenbeträge bekannt zu geben.

  • Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen selbst zu berechnen und an die zuständige Gemeinde zu entrichten. 

  • Bis zum 15. des Folgemonats muss die Kommunalsteuer an die betreffende Gemeinde bezahlt werden.

Die Gemeindeverwaltung ist für die Überwachung des Abgabenkontos verantwortlich und kann auch von den Unternehmen selbst verwendet werden, um eigene Steuerschulden zu beaufsichtigen.

Einreichung der Kommunalsteuererklärung

Die Kommunalsteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden.

Ist einem Unternehmen die elektronische Einreichung nicht möglich, muss der Gemeinde die Steuerklärung anhand eines amtlichen Formulars übermittelt werden.

  • Bis spätestens 31. März des Folgejahres muss die Kommunalsteuererklärung eingereicht werden.

Fristen für die Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat vom Unternehmer selbst berechnet und ist an die erhebungsberechtigte Gemeinde zu entrichten.

Die Steuerschuld entsteht zum 15. jeden Monats für das vorangegangene Monat.

  • Bis 15. des Folgemonats muss die Kommunalsteuer an die betreffende Gemeinde bezahlt werden.

Eine Kommunalsteuererklärung muss jährlich über Finanz-Online eingereicht werden.

  • Spätestens bis 31. März des Folgejahres muss die Kommunalsteuererklärung eingereicht werden.

Erfolgt die Schließung einer Betriebsstätte, muss die Kommunalsteuererklärung innerhalb eines Monats ab Schließung bezahlt werden.

Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens zum Fälligkeitstag bezahlt, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages zusätzlich fällig.

Nur in besonderen Härtefällen kann der Abgabenbetrag, sowohl ganz als auch teilweise, nachgesehen werden.

Befreiung von der Kommunalsteuer


In Österreich gibt es einen Freibetrag und eine Freigrenze, die gesetzlich geregelt sind und festlegen, welche Unternehmen von der Kommunalsteuer befreit sind oder durch die Freigrenze steuerlich erleichtert werden.

  • Wird die Bemessungsgrundlage durch den Freibetrag in Höhe von 1.095 Euro nicht überschritten, fällt bei einem Unternehmen mit Betriebsstätte in einer Gemeinde oder mehreren Betriebsstätten in mehreren Gemeinden keine Kommunalsteuer an.

  • Die Freigrenze betrifft die Monatslohnsummen. Beträgt jene Summe nicht mehr als 1.460 Euro, wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen.

  • Der restliche Betrag ist die neue Bemessungsgrundlage und wird mit 3 Prozent Kommunalsteuer belastet.

  • Wird die Freigrenze von 1.460 Euro überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Kommunalsteuer.

Grundsätzlich sind folgende Einrichtungen gemäß § 8 KommStG von der Kommunalsteuer befreit:

  • Die Unternehmen der Österreichischen Bundesbahn ÖBB (ÖBB-Personenverkehr AG, Österreichische Postbus Aktiengesellschaft) und Privatbahnen mit jeweils 66 Prozent der Bemessungsgrundlage.

  • Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen für gemeinnützige Zwecke im gesundheitlichen Bereich.

  • Vereine, die nicht im unternehmerischen Bereich tätig sind.

  • Dienstgeber im privaten Bereich, also Dienstgeber, die Personen wie Hausgehilfen, Hausgärtner, etc. ausschließlich im privaten Haushalt beschäftigen. Diese Dienstgeber gelten nicht als Unternehmer und sind von daher auch nicht kommunalsteuerpflichtig.

Kommunalsteuer: Bemessungsgrundlage


Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer setzt sich aus mehreren Teilen zusammen.

Die Bestandteile der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage:

  • Die monatlichen Bruttolöhne, die an Arbeitnehmer einer im inländischen Betriebsstätte gewährt werden.

  • Die monatlichen Gehaltssummen und sonstige Vergütungen jeder Art an Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

  • Die monatlichen Gehaltssummen und sonstigen Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer.

  • 70 Prozent des Gestellungsentgelts für Personen bei ausländischer Arbeitskräfteüberlassung.

  • Bei Personen, die zur Dienstleistung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugewiesen wurden: Ersatz der Aktivbezüge.

In Wien ist die Dienstgeberabgabe zusätzlich zur Kommunalsteuer zu entrichten. Für jeden Dienstnehmer mit Beschäftigungsort in Wien und aufrechtem Dienstverhältnis, muss der Dienstgeber gemäß § 5 WDGAG 2 Euro pro Mitarbeiter und Woche bezahlen.

Die Abgabe ist vom Dienstgeber selbst zu berechnen und muss jeweils bis zum 15. des Folgemonats in die Stadtkasse einbezahlt werden. Die Eröffnung des Abgabenkontos und die Dienstgeberabgabe-Erklärung können auch online abgewickelt werden.

Höhe der Kommunalsteuer und Steuersatz


Der Steuersatz der Kommunalsteuer in Österreich liegt gemäß § 9 KommStG bei 3 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat die Summe von 1.460 Euro nicht, wird die Freigrenze von 1.095 Euro abgezogen.

Kommunalsteuer: Berechnung


Die Formel zur Berechnung lautet:

(Bemessungsgrundlage – Freibetrag) x 3 Prozent = Höhe der Kommunalsteuer

  • Hat ein Unternehmen zwei oder mehr Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, müssen zuerst die Verhältnisse der Lohnsumme auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt werden.

  • Danach kann der Freibetrag im Verhältnis zu den jeweiligen Gemeinden berechnet und wird dann von den jeweiligen Bemessungsgrundlagen abgezogen.

  • Die 3 Prozent können dann gemäß der Berechnungsformel von der Bemessungsgrundlage ausgerechnet werden.

Berechnung der Kommunalsteuer: Beispiel

Ein (fiktives) Unternehmen hat zwei Betriebsstätten in zwei verschiedenen Gemeinden:

  • Die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat beträgt 1.460 Euro.

  • Davon entfallen auf die Gemeinde A 1.060 Euro und auf die Gemeinde B 400 Euro.

  • Für das Unternehmen kann also, jeweils im Verhältnis der beiden Gemeinden, der Freibetrag von insgesamt 1.095 Euro subtrahiert werden.

Berechnung des Verhältnisses der Lohnsummen:

1.460 Euro = 100 Prozent
1.060 Euro = 72,60 Prozent ((100/1.460) x 1.060)
400 Euro = 27,40 Prozent ((100/1.460) x 400)

  • Das Verhältnis der Lohnsumme der Gemeinde A beträgt 72,60 Prozent und von der Gemeinde B 27,40 Prozent.

Berechnung Gemeinde A:

1.095 × 72,60 Prozent = 794,97 Euro Freibetrag
1.060 - 794,97 = 265,03 Euro Bemessungsgrundlage
265,03 × 3 Prozent = 7,95 Euro

  • Kommunalsteuer für Gemeinde A beträgt 7,95 Euro.

Berechnung Gemeinde B:

1.095 × 27,40 Prozent = 300,03 Euro Freibetrag
400 - 300,03 = 99,97 Euro Bemessungsgrundlage
99,97 × 3 Prozent = 3 Euro

  • Kommunalsteuer für Gemeinde B beträgt 3 Euro.

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Fragen und Antworten

Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindeabgabe, die von Unternehmen an die Gemeinden gezahlt werden, in der sie ihren Betrieb haben.

Die Kommunalsteuer dient primär dazu, die lokalen Gemeindefunktionen zu finanzieren.

Grundsätzlich muss diese Gemeindeabgabe von jedem Unternehmen bezahlt werden, das eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden hat.

Es gibt jedoch einen Freibetrag und als Steuererleichterung eine Freigrenze sowie Kommunalsteuerbefreiungen für bestimmte Unternehmen, private Dienstgeber, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vereine außerhalb des unternehmerischen Bereichs.

Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist dabei in der Regel das Betriebseinkommen der Betriebsstätte.

Fällt die Bemessungsgrundlage unter den Freibetrag von 1.095 Euro, muss keine Kommunalsteuer bezahlt werden. Ergeben die Monatslohnsummen nicht mehr als 1.460 Euro, wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen.

Außerdem sind gemäß § 8 KommStG die Unternehmungen der ÖBB, Vereine außerhalb des unternehmerischen Bereichs, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen für gemeinnützige Zwecke im gesundheitlichen Bereich und Dienstgeber, die Personen im privaten Bereich beschäftigen, von der Abgabe befreit.

Quellen