Körperschaftsteuer (KÖSt)

Körperschaftsteuer (KÖSt) in Österreich ⇒ einfach erklärt

Genau wie natürliche Personen die Einkommensteuer (ESt) auf ihre Einkommen entrichten, müssen Körperschaften als steuerrechtlich juristische Personen (z. B. GmbH, FlexKapG) auch eine Steuer auf ihre Einkünfte abführen – die Körperschaftsteuer (KÖSt) in Höhe von 23 %.

Körperschaftsteuer - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Körperschaftsteuer beträgt 23 %.
  • Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr durch die Körperschaft erwirtschaftete Gewinn.
  • Die KÖSt ist die Einkommensteuer für juristische Personen.
  • Wird Gewinn an natürliche Personen ausgeschüttet, kommt es zu einer doppelten Steuerbelastung durch KÖSt und Kapitalertragsteuer.
  • Abhängig von der Rechtsform der Körperschaft gilt ein Mindeststeuersatz, der auch bei Untätigkeit des Unternehmens zu entrichten ist.

Übersicht

Steuern & Abgaben | Körperschaftsteuer


In Österreich zahlen alle Körperschaften für ihre Einkünfte eine Körperschaftsteuer, kurz KÖSt genannt.

  • Als Körperschaft bezeichnet man eine Kooperation von Personen mit einem gemeinsamen wirtschaftlichen Ziel.
  • Körperschaften gelten also auch steuerrechtlich als juristische Personen - daher ist die KÖSt eine Einkommensbesteuerung wie die Einkommensteuer bei natürlichen Personen.

Zu beachten ist dabei, dass für Körperschaften andere steuerliche Pflichten als für Privatpersonen oder andere Firmen gelten.

Die rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Körperschaften bildet das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG). Dieses können Sie in aktueller Fassung direkt hier aufrufen.

Was ist eine Körperschaft? Definition

Steuern & Abgaben | Steuerrecht


Um steuerrechtlich als sogenannte Körperschaft zu gelten, müssen die folgenden Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

  • Die Handlung von Körperschaften erfolgt durch ihre Organe und gesetzlichen Vertreter.

  • Das Ziel einer Körperschaft ist nicht an eine Einzelperson gebunden.

  • Die Mitglieder können ausgewechselt werden, das Ziel bleibt jedoch immer dasselbe.

  • Als Körperschaften definiert man unter anderen einen Verein, und Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder auch eine Aktiengesellschaft (AG).

  • Es wird zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger, Bund, Länder und Gemeinden, Kammern) und juristischen Personen des privaten Rechts (Genossenschaft, AG, GmbH, FlexKapG, Verein) unterschieden.

Körperschaftsteuer und Steuerpflicht

Steuern & Abgaben | Bestimmungen


Im Gegensatz zu natürlichen Personen, die Einkommensteuer bezahlen, müssen juristische Personen laut geltendem Steuerrecht Körperschaftsteuer entrichten. Diese wird linear berechnet, das heißt sie beträgt unabhängig vom Einkommen immer 23 %.

Es wird in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht unterschieden, wobei erstere den Regelfall darstellt:


Unbeschränkte Steuerpflicht

Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind unbeschränkt steuerpflichtig. Dass bedeutet:

  • Es wird jede Art von Einkommen aus In- und Auslandsgeschäften erfasst.

  • Ist vertraglich kein Sitz der Körperschaft festgelegt, so gilt der Ort der Geschäftsleitung als dieser.

  • Es besteht die Möglichkeit, dass Körperschaften mit Sitz im Ausland auch hier steuerpflichtig sind, wenn sich führende Personen viel in Österreich aufhalten und unternehmenswichtige Entscheidungen hier getroffen werden.


Beschränkte Steuerpflicht

Ist weder der Sitz noch die Geschäftsleitung in Österreich, ist man nur beschränkt zur Körperschaftsteuer verpflichtet. Das bedeutet:

  • Es werden nur die im Inland erwirtschafteten Einkünfte herangezogen.

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Einkommen aus Immobilienveräußerungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht.

Befreiung von der Körperschaftsteuer

Steuern & Abgaben | Bestimmungen


Bestimmte Körperschaften sind aufgrund ihrer Tätigkeiten und steuerrechtlicher Bestimmungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen.

KÖSt: Steuerbefreiung

Insbesondere die folgenden Körperschaften sowie die Erfüllung der angeführten Voraussetzungen führen zu dieser Steuerbefreiung:

  • Gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger. Siehe dazu Infoseite zum Thema Spenden und Gemeinnützige Vereine des BMF.

  • Gemeinnützige Bauträger nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), soweit sich ihre Tätigkeit auf befreite Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, darunter fallen beispielsweise Feuerwehrfeste.

  • Bestimmte Kreditinstitute, die keinen Gewinn anstreben, sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen Bodenreformgemeinschaften und Siedlungsträger.

  • Bei Pensionskassen gilt: Teilbefreiung, die sich auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) bezieht.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen.

  • Kleine Versicherungsvereine mit Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre bis 4.400 Euro jährlich.

  • Landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Berufs- und Interessenvertretungen im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung.

  • Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften für die dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Erträge.

Quelle der Angaben: Unternehmensservice Portal des Bundesministeriums für Finanzen

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Beispiel Körperschaftsteuer | Berechnung


Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist, wie bei der Einkommensteuer, der erzielte Gewinn über einen bestimmten Zeitraum.

Wie bei jeder anderen Einkommensteuer muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden.

Steuerreform 2022: Senkung der KÖSt

Körperschaftsteuer | Ökosoziale Steuerreform


Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform von 2022 wurde beschlossen, die Körperschaftsteuer in den Folgejahren schrittweise zu senken:

  • Im Jahr 2023 wird die KÖSt auf 24 % gesenkt und

  • im Jahr 2024 auf schließlich auf 23 %.

Doppelbesteuerung: KÖSt & KESt

Steuern & Abgaben | Steuerrecht


Zu beachten ist, dass die Einkommen aus einer Körperschaft einer Doppelbesteuerung unterliegen können.

Das von einer Körperschaft erzielte Einkommen wird auf zwei Ebenen besteuert:

  • Auf Ebene der Körperschaft wird der Gewinn der Körperschaft mit Körperschaftssteuer iHv 23 % belastet. Das unabhängig davon, ob nachfolgend eine Gewinnausschüttung erfolgt oder nicht.

  • Wird der Gewinn an natürliche Personen ausgeschüttet, so unterliegt diese Ausschüttung zusätzlich der Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer (KESt).

Körperschaftsteuer

Unabhängig davon, ob danach eine Gewinnausschüttung erfolgt, wird das gesamte Einkommen steuerlich belastet. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 23 %.

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer (KESt) wurde 2016 von 25 % auf 27,5 % angehoben. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an private Personen, sind diese verpflichtet, diese Einnahmen nochmals zu versteuern.

  • Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Umstufung zur Einkommensteuer (ESt) zu stellen.
  • Das ist sinnvoll, wenn diese einen niedrigeren Prozentsatz aufweist.
Berechnung KÖSt Steuersatz 25 %
Gewinn: 100 EUR Körperschaftsteuer: 23 RUR
Gewinn nach KÖSt: 77 EUR Kapitalertragsteuer 27,5 % von 77 EUR: 21,17 EUR
Ausschüttung nach Steuer (verbleibt den Gesellschaftern): 55,83 EUR Gesamtbelastung bei Ausschüttung: 44,17 %

Körperschaftsteuer: Berechnung

KÖSt | Berechnungsbeispiel


Die KESt beträgt seit 1.1.2016 27,5 % (bis 31.12.2015 25 %) und wird von der Körperschaft einbehalten, womit die Steuerpflicht für den Empfänger in der Regel endgültig abgegolten ist (Endbesteuerung).

Durch die Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5 %, erhöht sich im Falle der Ausschüttung auch der Steuersatz für den Anteilseigner.

Im Folgenden wollen wir Ihnen anhand von Beispielen die Berechnung der KÖSt verdeutlichen:

Berechnungsbeispiele: KÖSt & KESt

Gültig seit 1.1.2016

Steuersatz 23 %

Gewinn: 100 EUR

Körperschaftsteuer: 23 EUR

Gewinn nach KÖSt: 77 EUR

Kapitalertragssteuer 27,5 % von 75 EUR: 21,17 EUR

Ausschüttung nach Steuer (verbleibt den Gesellschaftern): 55,83 EUR

Gesamtbelastung bei Ausschüttung: 44,17 %

 

Gültig bis 31.12.2015

Steuersatz 25 %

Gewinn: 100 EUR

Körperschaftsteuer: 25 EUR

Gewinn nach KÖSt: 75 EUR

Kapitalertragssteuer 25 % von 75 EUR: 18 EUR

Ausschüttung nach Steuer (verbleibt den Gesellschaftern): 56,25 EUR

Gesamtbelastung bei Ausschüttung: 43,75 %

Quelle der Beispiele: Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt)

Steuern & Abgaben | Bestimmungen


Auch wenn im vergangenen Jahr kein Gewinn erwirtschaftet wurde, muss eine Mindestkörperschaftsteuer entrichtet werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens ist der Steuersatz angepasst und wird pro Quartal verrechnet:

  • Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften müssen sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer entrichten.
  • Vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtigen ausländische Körperschaften betrifft das genauso, bei Gewinn und Verlust.

Mindeskörperschaftsteuer nach Rechtsform des Unternehmens


Je nach Rechtsform des Unternehmens ist ein unterschiedlich hoher Mindestbetrag an KÖSt zu entrichten:

  • Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt die Mindest-KÖSt 1.750 EUR.

  • Für eine Aktiengesellschaft fallen 3.500 EUR Mindest-KÖSt an.

  • Bei Kreditinstituten und Versicherungen fällt eine Mindeststeuerbelastung von 5.452 EUR pro Jahr an.

Übersteigen diese Mindestwerte die eigentliche Steuer, erfolgt eine Gutschrift für den kommenden Steuersatz.

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Fragen und Antworten

Körperschaften zählen neben Anstalten und Stiftungen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind im Gegensatz zu natürlichen Personen, die Einkommensteuer bezahlen, zur Körperschaftsteuer verpflichtet.

Die KÖSt ist die Einkommensbesteuerung für juristische Personen, die steuerrechtlich als Körperschaften gelten. Diese Steuer hat einen linearen Steuersatz in Höhe von 25 %, den diese juristischen Personen zu entrichten haben.

Die Körperschaftsteuer wird vom Gewinn des Vorjahres berechnet und ist entsprechend im Ausmaß von 25 % auf diesen zu entrichten.

Durch die ökosoziale Steuerreform wird die KÖSt schrittweise gesenkt:

  • Für das Jahr 2023 gilt ein KÖSt-Steuersatz von 24 % und

  • für das Jahr 2024 schließlich eine KÖSt in Höhe von 23 %.

Quellen