Ein Angebot (Anbot, Offerte) legt Leistung oder Ware, Preis und Konditionen fest und ist eine Willenserklärung vor dem Auftrag. Es enthält die Pflichtangaben des Unternehmens, nennt Gültigkeitszeitraum, Lieferung und Zahlungsbedingungen und schafft Klarheit für Kunden.
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Zum Inhalt dieses Artikels
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Angebot – Auf einen Blick
Definition |
Ein Angebot ist ein konkreter Vorschlag gem. § 862 ABGB (iVm §§ 861 ff ABGB), einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen, auch als Vertragsvorschlag bzw. Willenserklärung bezeichnet. |
Vorlage & Download |
Unsere kostenlose MS-Word-Vorlage erleichtert die rechtskonforme Angebots-Erstellung. Einfach Felder ausfüllen, speichern, versenden oder drucken. |
Einsatz & Bedeutung |
Erstkontakt im Geschäft mit Kunden, als Geschäftsdokument Teil der Buchhaltung/Fakturierung (Anfrage → Angebot → Auftrag → Rechnung). |
Pflichtangaben (Unternehmen) |
Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen (Geschäftsbriefen/Bestellscheinen/Webseite gleichlautend):
OG/KG ohne natürliche Person als unbeschränkt Haftende:
Nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen:
Rechtsgrundlage für die Pflichtangaben sind § 14 UGB bzw. § 63 GewO. |
Verbindlichkeit & Gültigkeitszeitraum |
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Unterscheidung |
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Ausschreibungen |
Elektronische Kommunikation und Anforderungen im Verfahren; elektronische Signatur mit geregelter Rechtswirkung (§ 48 BVergG/eIDAS/SVG). |
Ein Angebotsschreiben (auch Anbot bzw. Offerte) hält für Kunden die Bedingungen eines Geschäfts fest: Waren oder Dienstleistungen, Preis und Konditionen inklusive Lieferung, Zahlungsbedingungen und Gültigkeitszeitraum. Unternehmen nutzen das Angebot als klare Willenserklärung, konkreten Vorschlag nach § 862 ABGB, einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen und rechtssicher sowie nachvollziehbar vor Auftrag und Rechnung. Für den schnellen Einstieg: unsere kostenlose Angebotsvorlage (Word) herunterladen, Felder ausfüllen, speichern und versenden.
Angebotsvorlage: kostenloser Download
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Zweck: Strukturierte Angebotsvorlage für schnelle, fehlerarme Erstellung und professionellen Eindruck.
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Format: MS-Word, bearbeitbar und geeignet für Papierversand sowie E-Mail.
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Anpassung: Absender und Empfänger, Angebotsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung oder Warenangebot, Art und Menge, Preis, Konditionen, Gültigkeitszeitraum, Zahlungsbedingungen, Rabatt.
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Praxis: Einheitliches Muster spart Zeit und Geld, verbessert die Kommunikation mit Kunden und erleichtert den Kaufabschluss.
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Download: Kostenlose Vorlage – direkt nutzbar, individuell erweiterbar.
Eine Angebotsvorlage standardisiert die Erstellung: Pflichtfelder sind klar sichtbar, Angaben zu Art und Menge der Artikel oder Leistung lassen sich eindeutig erfassen.
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Das reduziert Fehler, beschleunigt Versand und Vertragsabschluss bzw. Kauf und sorgt für konsistente Geschäftsdokumente.
Die Vorlage ist im MS-Word-Format verfügbar, editierbar und kann je nach Prozess gedruckt oder per E-Mail versendet werden. Für die digitale Ablage empfiehlt sich eine eindeutige Dokument-ID (Angebotsnummer) und Versionspflege, damit Angebote später rasch auffindbar und zuordenbar sind.

Angebotsvorlage: Download
Damit bei der Erstellung von Angeboten alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt erfasst werden, empfiehlt sich die Verwendung einer strukturierten Vorlage. Hier finden Sie eine editierbare Vorlage im praktischen Word-Format zum kostenlosen Download:
Angebot: Definition und Funktion
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Definition: Vertragsvorschlag mit bestimmtem Inhalt gem. § 862 ABGB. Die Annahme macht den Vertrag wirksam, Bindung besteht bis Fristende.
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Funktion im Prozess: Brücke von Anfrage zu Auftrag und Rechnung; schafft Klarheit über Leistungen, Preise, Konditionen und Termine.
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Bestimmtheit des Inhalts: Leistungen/Waren, Menge/Art/Umfang, Preis (netto/brutto/USt), Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gültigkeitszeitraum.
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Form & Medium: Schriftlich oder elektronisch (z. B. E-Mail) möglich. Als Geschäftsbrief gelten Pflichtangaben des Unternehmensrechts laut (§ 14 UGB).
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Pflichtangaben Unternehmen: Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen führen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht (ggf. „in Liquidation“); nicht eingetragene Unternehmer nennen Name und Standort der Gewerbeberechtigung (§ 14 UGB).
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Abgrenzung zum Kostenvoranschlag: Kostenschätzung mit/ohne Gewähr gem. § 1170a ABGB; andere Rechtsfolgen bei Überschreitung.
Ein Angebot (auch Anbot oder Offerte) ist die Willenserklärung, zu genau beschriebenen Leistungen und einem festgelegten Preis der Leistungserbringung sowie unter klaren Bedingungen (zum Beispiel Lieferung, Zahlungsbedingungen, Gültigkeitszeitraum) kontrahieren zu wollen (kontrahieren = einen Vertrag schließen).
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Bei befristeten Angeboten wirkt die Bindung bis zum Ablauf der Frist.
Für die Praxis ist ein Angebot mehr als ein Preiszettel: Es strukturiert den Informationsaustausch mit Kunden, grenzt den Umfang der Dienstleistungen oder Produkte ab, reduziert Rückfragen und erleichtert die Buchhaltung und Fakturierung bis hin zu Rechnung und Zahlung.
Je nach Unternehmensstatus sind im Dokument zusätzlich die gesetzlich geforderten Pflichtangaben zu führen. Bei Unternehmen mit Firmenbucheintrag nach § 14 UGB, bei nicht eingetragenen Unternehmen nach § 63 GewO. Das gilt auch bei elektronischer Übermittlung.
Pflichtangaben auf dem Angebot
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Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen: Auf Geschäftsbriefen/Bestellscheinen/Website müssen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht angeführt werden, ggf. Hinweis „in Liquidation“; bei OG/KG ohne natürliche Person als unbeschränkt Haftende zusätzlich Angaben zur unbeschränkt haftenden Gesellschaft. Rechtsgrundlage: § 14 UGB.
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Nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmer: Anzugeben sind Name des Unternehmers und Standort der Gewerbeberechtigung – auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und auf der Website. Rechtsgrundlage: § 63 GewO.
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Dokumentdaten (Identifikation): Angebotsnummer, Datum, Anschrift des Empfängers und Ansprechpartner – klare Zuordnung für Kunden und Unternehmen; Bestandteil eines vollständigen Geschäftsbrief-Aufbaus.
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Positionsdaten (Inhalt & Umfang): Leistungen/Dienstleistungen oder Waren/Produkte mit Art, Menge, Umfang, Preis (netto/brutto/USt), Konditionen, Zahlungsbedingungen, Gültigkeitszeitraum, Rabatt – sorgt für Bestimmtheit und reduziert Rückfragen.
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Elektronische Übermittlung (E-Mail/Website): Die Vorgaben gelten technikneutral auch elektronisch; zusätzlich müssen Diensteanbieter allgemeine Informationen bereitstellen (Name/Firma, geografische Anschrift, rasche Kontaktmöglichkeit inkl. E-Mail). Rechtsgrundlagen: § 14 UGB, § 63 GewO, § 5 ECG.
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Praxis & Aufbau: Klare Struktur (Anbieterzeile → Angebotskopf mit Angebotsnummer/Datum → Leistungsbeschreibung → Konditionen) unterstützt Buchhaltung und Folgeprozesse (Auftrag, Rechnung), besonders in Österreich bei B2B-/Händler-Beziehungen.
Ein Angebot ist auch als Geschäftsbrief zu behandeln. Damit müssen im Kopf oder Fuß die gesetzlichen Pflichtangaben erscheinen – bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen nach § 14 UGB, bei nicht eingetragenen Unternehmern nach § 63 GewO.
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Diese Angaben gelten unabhängig vom Medium und sind daher auch bei E-Mail-Angeboten erforderlich.
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Für Websites kommen zusätzlich die Informationspflichten für Diensteanbieter nach § 5 ECG hinzu (z. B. Name/Firma, geografische Anschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit).
Inhaltlich sorgen Dokument- und Positionsdaten für Bestimmtheit:
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Angebotsnummer, Datum, Anschrift und Ansprechpartner, dazu Leistungen/Dienstleistungen oder Waren/Produkte mit Art, Umfang, Menge, Preis und Konditionen (inkl. Zahlungsbedingungen, Gültigkeitszeitraum, Rabatt).
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So bleibt das Angebot nachvollziehbar, minimiert Rückfragen von Kunden und beschleunigt den Weg von Anfrage über Auftrag bis zur Rechnung.
E-Mail-Angebot korrekt kennzeichnen:
Platziere die Unternehmensangaben (z. B. Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht bzw. Name und Standort der Gewerbeberechtigung) konsistent in Signatur oder Fußzeile des Angebots-PDFs. Auf der Website müssen die Informationen nach § 5 ECG leicht und unmittelbar zugänglich sein.
Im Firmenbuch registrierte Unternehmen:
Alle Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf sämtlichen Geschäftsunterlagen, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, die folgenden Angaben anführen:
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Firmenbezeichnung (Firmenwortlaut gemäß Eintragung im Firmenbuch)
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Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibende müssen auch ihren Namen anführen, wenn dieser sich von der Firmenbezeichnung unterscheidet
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Rechtsform des Unternehmens
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Firmensitz gemäß Firmenbuch
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Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
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Wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet: Hinweis darauf
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Bei KG und OG, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insb. GmbH & Co KG), müssen diese Angaben auch über die unbeschränkt haftende Gesellschaft gemacht werden
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Genossenschaften: Art der Haftung ist anzuführen
Nicht im Firmenbuch registrierte Unternehmen:
Unternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen grundsätzlich die folgenden Angaben anführen:
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Firmennamen (gleichlautend auf allen Geschäftsurkunden und der Webseite des Unternehmens – sofern vorhanden – anzuführen)
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Standort der Gewerbeberechtigung (Firmenstandort, für den die Berechtigung aufrecht ist – auf allen Geschäftsurkunden anzuführen)
Wann ist ein Angebot verbindlich?
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Befristetes Angebot: Bindung bis zum angegebenen Fristende („Gültigkeitszeitraum“). Rechtsgrundlage: § 862 ABGB.
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Unbefristetes Angebot: Annahmefrist nach Verkehrsübung. Die mündliche Offerte ist „sofort“ anzunehmen. Rechtsgrundlage: § 862 ABGB.
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Widerruf: Vor Fristablauf grundsätzlich nicht möglich. Die Willenserklärung bleibt bis zur Annahmefrist bindend. Rechtsgrundlage: § 862 ABGB.
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Freizeichnungsklauseln: Zusätze wie „freibleibend“ oder „ohne Obligo“ heben die Bindung auf; klar im Angebotsschreiben platzieren.
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Elektronisch (E-Mail/Portal): Für elektronisch übermittelte Angebote gelten dieselben Regeln, maßgeblich ist der Zugang beim Kunden. Unternehmen sollten Datum und Uhrzeit dokumentieren.
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Auftrag/Annahme: Rechtzeitige Annahme (z. B. Bestellung per E-Mail oder Unterschrift) führt zum Vertrag; Konditionen gelten ab Annahmezeitpunkt.
Ein Angebot ist verbindlich, wenn ein Gültigkeitszeitraum genannt ist oder sich eine Annahmefrist aus der Verkehrssitte (im Rechtsverkehr herrschende, tatsächliche und einverständliche Übung oder Gewohnheit) ergibt.
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Ein Widerruf vor Fristende ist im Regelfall nicht möglich (§ 862 ABGB). Elektronische Übermittlung (z. B. E-Mail-Angebot) wird gleich behandelt, wobei der Zugang beim Kunden entscheidend ist.
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Für Unternehmen empfiehlt sich die Dokumentation von Datum und Uhrzeit im Angebotsschreiben.
Eine Freizeichnungsklausel macht das Angebot unverbindlich: Der Anbieter behält sich die Annahme vor und bleibt an Preis, Menge oder Lieferbarkeit nicht gebunden.
Typische Formulierungen von Freizeichnungsklauseln sind:
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„Dieses Angebot ist freibleibend.“
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„Ohne Obligo.“
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„Preis und Menge vorbehalten.“
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Für Verbindlichkeit: „Dieses Angebot ist gültig bis [Datum, Uhrzeit].“
Angebote in Ausschreibungen
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Elektronische Kommunikation: Anforderungen und zulässige Wege regelt das Vergaberecht, Details legt die Ausschreibung fest. Rechtsgrundlage: § 48 BVergG.
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Signatur & Rechtswirkung: Elektronische Signaturen sind rechtlich wirksam. Qualifizierte Signaturen genießen besonderen Beweiswert. Rechtsgrundlage: Art. 25 eIDAS, SVG.
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Inhalt nach Unterlagen: Geforderte Angaben/Unterlagen (z. B. Preise/Gliederungen, Vadium-Nachweis, Alternativangebote, Datum, rechtsgültige Unterzeichnung) richten sich nach der jeweiligen Ausschreibung. Rechtsgrundlage: BVergG i. V. m. Ausschreibungsunterlagen.
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Fristen & Zugang: Maßgeblich sind die Abgabe- und Zuschlagsfristen der Ausschreibung. Elektronische Abgabe nach Vorgabe der Vergabestelle. Rechtsgrundlage: BVergG (kommunikationsrechtliche Vorgaben).
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Transparenz & Nachweisbarkeit: Angebotsabgabe technisch nachvollziehbar dokumentieren (Zeitstempel, Bestätigung der Vergabeplattform); stärkt Beweisbarkeit im Verfahren.
In Vergabeverfahren gelten spezielle Regeln zur Kommunikation und zur Form der Angebotsabgabe:
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Die Ausschreibung konkretisiert, ob und wie die Übermittlung elektronisch zu erfolgen hat.
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§ 48 BVergG erlaubt elektronische Kommunikation und verpflichtet Auftraggeber dazu, die technischen Anforderungen in der Ausschreibung festzulegen.
Für die Unterzeichnung gilt: Elektronische Signaturen entfalten Rechtswirkung.
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Insbesondere wird einer elektronischen Signatur die Wirkung nicht allein deshalb abgesprochen, weil sie elektronisch ist.
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Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters im Sinne des SVG nötig. Außerdem müssen seit 1. Oktober 2018 Angebote im Oberschwellenbereich verpflichtend elektronisch erfolgen!
Subunternehmer (Teilleistungen) in Vergabeverfahren:
Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrags ausführt.
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Reine Warenlieferungen gelten nicht als Subunternehmerleistungen (Definition: § 2 Z 34 BVergG).
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Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Subunternehmern, auf deren Kapazität sich der Bieter zur Eignung stützt (Eignungsleihe), und sonstigen Subunternehmern – davon hängen Nachweise und Kontrollen ab.
Der Auftraggeber kann im Verfahren Anforderungen und Kontrollmöglichkeiten zu Subunternehmern vorgeben. Maßgeblich sind die Ausschreibungsunterlagen. In der Regel sind geplante Subunternehmer offenzulegen und bei Eignungsleihe sind zusätzliche Eignungsnachweise vorzulegen (BVergG).
Verbindlichkeit und Inhalte von Angeboten im Verfahren:
Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter regelmäßig:
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Dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt,
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dass Befugnisse zur Teilnahme vorliegen,
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dass die Leistungen zu den angegebenen Bestimmungen und Preisen erbracht werden,
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dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Typische Angaben laut Ausschreibung (Auszug):
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Firmenname/Geschäftsbezeichnung, Geschäftssitz des Bieters.
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Bei Arbeitsgemeinschaften: bevollmächtigte Person für Abschluss/Abwicklung.
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Anschrift der empfangsberechtigten Stelle.
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Nachweis einer geforderten Sicherstellung (Vadium).
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Preise mit den verlangten Aufgliederungen.
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Weitere geforderte Anführungen/Erklärungen des Bieters.
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Bekanntgabe geplanter Teilleistungen an Subunternehmer.
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Auflistung aller dem Angebot beigefügten Unterlagen.
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Ggf. Alternativangebote.
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Datum des Angebots und rechtsgültige Unterzeichnung (bei elektronischer Abgabe i. d. R. qualifizierte Signatur).
Rechtsgrundlagen (Primärrecht, Auszug): § 2 Z 34 BVergG (Subunternehmer-Definition); § 48 BVergG (elektronische Kommunikation); Art. 25 eIDAS, SVG (Rechtswirkung elektronischer Signaturen).
Unterscheidung: Angebot & Kostenvoranschlag
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Angebot: Konkreter Vertragsvorschlag mit bestimmtem Inhalt (Leistungen/Waren, Preis, Konditionen); befristet bis Fristende bindend, unbefristet nach Annahmefrist.
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Kostenvoranschlag: Schätzung der voraussichtlichen Kosten; mit Gewähr = Preisobergrenze, ohne Gewähr = mögliche Mehrkosten mit Anzeigepflicht und Rücktrittsrecht bei beträchtlicher Überschreitung.
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Ziel & Einsatz: Angebot dient der schnellen Auftragserteilung (Anbot/Offerte, klarer Umfang, Gültigkeitszeitraum). Kostenvoranschlag schafft Transparenz zu Posten und Menge, ist aber nicht automatisch bindend.
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Praxisbezug: Im Angebot Konditionen (Zahlungsbedingungen, Lieferung, Rabatt) eindeutig festhalten; beim Kostenvoranschlag Leistungsumfang und Preisbasis (mit/ohne Gewähr) klar benennen.
Ein Angebot legt Inhalt, Preis und Konditionen verbindlich fest. Wird es rechtzeitig angenommen, kommt der Vertrag zustande; bei befristeten Offerten besteht Bindung bis zum Gültigkeitszeitraum, bei unbefristeten nach der Annahmefrist.
Ein Kostenvoranschlag ist eine Kostenprognose. Ist er mit Gewähr, fungiert er als Preisobergrenze. Ohne Gewähr sind Mehrkosten möglich, der Unternehmer muss sie vorher anzeigen; bei beträchtlicher Überschreitung steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
Verbindlicher Kostenvoranschlag (mit Gewähr):
Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bindet das anbietende Unternehmen an den genannten Preis (Preisobergrenze).
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Unvorhergesehene Mehrkosten dürfen den Gesamtpreis nicht erhöhen.
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Gegenüber Verbrauchern gilt der Kostenvoranschlag grundsätzlich als verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird (Rechtsgrundlage: § 1170a Abs. 1 ABGB).
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Ausnahme: Verursacht der Besteller zusätzliche Arbeiten (zum Beispiel Änderungswünsche), können diese Mehrkosten gesondert verrechnet werden.
Unverbindlicher Kostenvoranschlag (ohne Gewähr):
Ein unverbindlicher (freibleibender) Kostenvoranschlag ist eine Schätzung des voraussichtlichen Werklohns, wobei Mehrkosten möglich sind.
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Der Unternehmer muss absehbare Überschreitungen vorher anzeigen.
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Bei beträchtlicher Überschreitung kann der Besteller zurücktreten (Rechtsgrundlage: § 1170a Abs. 2 ABGB).
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Fehlt eine vertragliche Regelung, ist der Kostenvoranschlag unter Unternehmen im Zweifel unverbindlich.
5 Tipps aus der Praxis
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Design & Seiten: Einheitliches Layout, klare Seiten und ausreichend Abstand – das wirkt professionell und erleichtert das Lesen.
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Inhalt & Warenangebot: Leistungen/Dienstleistungen und Warenangebot mit Menge, Preis, Konditionen und Gültigkeitszeitraum kurz und eindeutig darstellen.
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E-Mail & Klick-Pfad: Angebot als PDF senden und einen klaren Klick-Pfad für Rückfragen, Annahme oder Bestellung anbieten (Kontaktlink oder Button).
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Transparenz & Vorteile: Zahlungsbedingungen, Lieferzeit und Rabatt offen nennen, das schafft Vertrauen und bringt messbare Vorteile bei der Conversion.
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Automatisierung & Konsistenz: Angebotsnummern, Vorlagen und Textbausteine zentral pflegen; so bleiben Inhalte konsistent und Prozesse schneller.
Kompakt strukturierte Angebote sparen Zeit, verringern Rückfragen und erhöhen die Abschlusswahrscheinlichkeit. Wer per E-Mail versendet und einen eindeutigen Klick-Pfad anbietet, verbindet Übersicht mit Komfort – vom ersten Kontakt bis zum Auftrag.
Fragen und Antworten
Was versteht man unter einem Angebot?
Ein Angebot (auch Anbot oder Offerte) ist die Willenserklärung, einen Vertrag über klar beschriebene Leistungen oder Waren zu einem festgelegten Preis und unter bestimmten Konditionen zu schließen. Bei Annahme kommt der Vertrag zustande. Die Bindung richtet sich nach der Fristregel des § 862 ABGB.
Was muss auf einem Angebot stehen (Pflichtangaben)?
Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen führen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht an, gegebenenfalls den Hinweis „in Liquidation“ nach § 14 UGB. Nicht eingetragene Unternehmer nennen Name und Standort der Gewerbeberechtigung nach § 63 GewO. Dazu kommen Angebotsnummer, Datum, Anschrift, Leistungsbeschreibung, Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen, Gültigkeitszeitraum und gegebenenfalls Rabatt.
Wie nennt man ein Angebot noch?
Gängige Synonyme sind Anbot, Offerte und in der offiziellen Rechtsprechung Willenserklärung. Im Alltag wird auch von Angebotsschreiben gesprochen, vor allem wenn es als Geschäftsbrief oder E-Mail an Kunden versendet wird.
Ist ein Angebot in Österreich bindend?
Ja, wenn eine Frist genannt ist oder sich eine Annahmefrist aus der Verkehrssitte (im Rechtsverkehr herrschende, tatsächliche und einverständliche Übung oder Gewohnheit) ergibt. Ein Widerruf vor Ablauf der Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Rechtsgrundlage ist § 862 ABGB.
Sind Angebote immer verbindlich?
Nein. Verbindlich sind sie vor allem, wenn ein Gültigkeitszeitraum angegeben ist oder die Annahmefrist läuft. Mit einer Freizeichnungsklausel wie „freibleibend“ wird die Bindung ausgeschlossen.
Angebot vs. Kostenvoranschlag – was ist der Unterschied?
Ein Angebot ist ein konkreter, ggf. verbindlicher Vertragsvorschlag mit festem Inhalt; wird es angenommen, kommt der Kauf zustande und ein klares Dokument hinterlässt einen guten Eindruck.
Ein Kostenvoranschlag ist die Berechnung mutmaßlicher Kosten einer Leistung – typischerweise mit Aufgliederung nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten – und schafft Transparenz. Mit Gewähr (Richtigkeitsgarantie) wirkt er als Preisobergrenze; ohne Gewähr sind Mehrkosten möglich, die vorher anzuzeigen sind; bei beträchtlicher Überschreitung kann der Besteller zurücktreten.
Gegenüber Verbrauchern ist der Kostenvoranschlag grundsätzlich verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird; zwischen Unternehmen gilt er ohne besondere Vereinbarung im Zweifel als unverbindlich.
Ein gutes Angebot eröffnet die Möglichkeit, rasch zu entscheiden – und klare Kostenvoranschläge vermeiden Streit und sparen Geld.
Quellen
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Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbeordnung 1994 (GewO):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (e-IDAS):
Verordnung (EU) Nr. 910/2014