Wie Sie Ihren Laptop über die Nutzungsdauer "abschreiben" können und damit Ihre steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren, zeigen wir Ihnen in diesem Ratgeber - ebenso gehen wir auf die Bestimmungen und Sonderregelungen für die Abschreibung von Firmenautos bzw. betrieblich genutzten PKW und die Abschreibung von E-Autos, die sich immer größerer Beliebtheit auch in Firmenflotten erfreuen, ein.

AfA | Abschreibung von Wirtschaftsgütern | Buchhaltung
Absetzung für Abnutzung (AfA) in Österreich [mit Liste]
Was versteht man unter Absetzung für Abnutzung?
Unter Absetzung für Abnutzung (AfA) versteht man die Aufteilung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer. Damit kann die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert werden. Die Daten dafür finden Sie in der Liste von Nutzungsdauern | AfA Tabelle Österreich. Auf dieser Seite zeigen wir, wie das geht und was es dabei zu beachten gilt!
Zum Inhalt dieses Artikels
- Absetzung für Abnutzung (AfA): Überblick
- AfA & Abschreibung: Unterschied?
- Was kann man abschreiben?
- AfA & Vorsteuer
- Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer & Steuertipp
- Was bringt Ihnen die AfA?
- Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer
- Abschreibung Firmenauto & Abschreibung E-Auto
- Abschreibung PKW: Umsetzung in FreeFinance
- Exkurs: Vorsteuerabzug bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung bei Fahrzeugen
- Halbjahres-AfA & Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes
- AfA Berechnung - so geht es einfach!
- Liste Nutzungsdauern: AfA Tabelle Österreich
- Degressive AfA
- AfA & Anlagenverzeichnis
- Zusammenfassung
- Häufige Fragen zum Thema Abschreibung Österreich (AfA):
- Weitere Informationen & Quellen
Absetzung für Abnutzung (AfA): Überblick
Abschreibung von Wirtschaftsgütern | Steuererleichterung nach § 7 & 8 EStG - Einkommensteuergesetz
Mithilfe der AfA wird der Anschaffungswert von Wirtschaftsgütern hinsichtlich des abnutzbaren Anlagevermögens (z.B.: Laptop, Firmen-Pkw, Maschinen, Lizenzen, u.v.m.) gleichmäßig, also linear, über die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Ist angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut abnutzbares Betriebsvermögen, stellt die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes für sich keine Vermögensminderung dar, wohl aber die Abnutzung des Gutes - es wird ja laufend (=während seiner Nutzungsdauer) für die Erzielung von Einkünften eingesetzt (=benutzt) und erfährt somit eine Abnutzung (=Wertminderung).
Beispielsweise wird ein Firmenlaptop laufend eingesetzt und unterliegt dadurch laufendem Verschleiß.
Die Abnutzung wird für jeweilige (angenommene) Nutzungsdauer als Betriebsausgabe deklariert - und ist als solche steuerlich abschreibbar.
Grundlegend sind Anlagedaten mit der ersten erfolgten Abschreibung nicht mehr änderbar. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die eine Änderung des Anschaffungswertes bedingen können:
Zur (nachträglichen) Änderung des Anschaffungswertes kommt es
-
bei ursprünglich fehlerhaften Eingaben,
-
vergessenen oder nachträglich hinzukommenden Aufwendungen, die zur Anlage hinzuzurechnen und dadurch als Bestandteil des Wirtschaftsgutes anzusehen sind.
Somit kann es vorkommen, dass der Anschaffungswert noch nach der ersten Abschreibung geändert werden muss. In diesem Fall ist der korrigierte Anschaffungswert einzugeben und der Abschreibungsplan wird entsprechend adaptiert.
AfA & Abschreibung: Unterschied?
Warum diese zwei Begrifflichkeiten?
Während es sich bei Abschreibung um einen unternehmensrechtlichen Begriff handelt, entstammt die Bezeichnung Absetzung für Abnutzung dem Steuerrecht - gemeint ist mit beiden Begrifflichkeiten jedoch ein und dasselbe: das steuerrechtliche Absetzen der durch die betriebliche Verwendung bedingten Abnutzung des Anlagewertes (sprich des gekauften Objekts, der Maschine, des Firmenwagens, etc.), indem diese Abnutzung als Betriebsausgabe deklariert wird.
Unterscheiden kann man aber dahingehend, dass die Absetzung von der Steuer über die gesamte (angenommene) Nutzungsdauer adressiert wird, oder die einmalige Abschreibung von der Steuer hinsichtlich des Anschaffungspreises oder der Produktionskosten.
Was kann man abschreiben?
Die Möglichkeit der AfA gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungswert von EUR 800 (bis 31.12.2019 EUR 400) übersteigen und länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden.
Im Gegenzug werden geringwertige Wirtschaftsgüter, also Unternehmensvermögenswerte unter EUR 800, nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben, sondern stellen eine Betriebsausgabe in jenem Jahr, in dem sie angeschafft werden, dar.
Übrigens: zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (oder auch Herstellungskosten bei Eigenproduktion) zählen sämtliche Kosten, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens zu bringen (Transportspesen, Zölle, Grunderwerbssteuer, usw.).
Das heißt, wird das Anlagegut im Betrieb selbst hergestellt, so muss es ebenfalls abgeschrieben werden. In diesem Fall spricht man von Herstellungskosten.
Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
- Fertigungsmaterial
- Materialgemeinkosten
- Fertigungslöhne
- Lohngemeinkosten
- Sonderkosten der Fertigung
AfA & Vorsteuer
Wie und wann?
Grundsätzlich gilt: die Anschaffungskosten des Anlagevermögens sind jene Kosten, die die Anlage beim Kauf gekostet hat, gegebenenfalls inkl. Transport, Zoll, Herstellungs- oder auch Montagekosten.
Die Beträge sind grundsätzlich netto zu erfassen, außer bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern – diese erfassen jeweils den Bruttobetrag.
Die Vorsteuer wird im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes komplett mit der Umsatzsteuer gegengerechnet.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Sofern ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als EUR 800 (seit 01.01.2020) in der Anschaffung kostet, können diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut", kurz GWG, als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von EUR 800 dementsprechend ohne Umsatzsteuer, sprich netto, zu verstehen.
Sollten Sie Kleinunternehmer sein, der umsatzsteuerbefreit ist, bilden die EUR 800 den Bruttoverkaufspreis des jeweiligen Anlagevermögens ab.
Neuerung der AfA bei geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 2020:
Im Zuge der Steuerreform 2020 wurde eine wichtige Neuerung in den Bestimmungen für die AfA vorgenommen:
Durch die neue Bestimmung in § 13 des Einkommensteuergesetzes ändert sich die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 Euro auf EUR 800 bei Neuanschaffungen ab dem 1. Januar 2020!
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer & Steuertipp
Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer versteht man die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen. Üblicherweise gibt es dazu Erfahrungswerte und Vorschläge.
Gibt es diese nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen.
In jedem Jahr der Nutzungsdauer des Anlagevermögenswertes darf jeweils nur ein sich nicht ändernder Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden - man spricht dabei von der linearen AfA.
Um diesen gleichbleibenden jährlichen Betrag benennen zu können, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer dividiert.
Praxisbeispiel: AfA geringwertiges Wirtschaftsgut
Es wird ein neuer Arbeitslaptop fürs Büro mit einem Kaufpreis in Höhe von EUR 780 angeschafft.
Gemäß der Bestimmungen für die AfA stellt dieser Laptop mit seinem Anschaffungspreis von EUR 780 ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.
Somit erfolgt im Zuge der AfA eine sofortige steuerliche Absetzung der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe!
Wenn das Anlagegut vollständig abgeschrieben wurde, aber weiter im Unternehmen verbleibt und genutzt wird, kommt der sogenannte „Erinnerungscent“ (oder auch Erinnerungseuro) zum Tragen:
Das abgeschriebene Wirtschaftsgut verbleibt mit einem „Rest-Anlagewert“ von einem Cent (oder auch einem Euro), dem sogenannten „Erinnerungscent“, als Teil des Betriebsvermögens bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb.
Praxisbeispiel Laptop:
Bei unserem Beispiel-Laptop hieße das, dass vom ursprünglichen Anschaffungspreis in Höhe von EUR 900 der Laptop mit einem Restwert von einem Cent bis zum endgültigen Ausscheiden im Anlagevermögen des Unternehmens verbleibt.
Nachträgliche Änderungen von Abschreibungsdaten, also auch Änderungen der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts, müssen immer begründet sein! Valide Gründe dafür wären beispielsweise:
-
Änderung der Nutzungsdauer aufgrund von außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung
Hinter diesem Grund verbirgt sich das vorzeitige Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb aufgrund technischen Gebrechens (außergewöhnliche technische Abnutzung) oder wirtschaftlicher Abnutzung.
Die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung kann durch Neuerfindungen oder Konkurrenzprodukte begründet werden, wodurch der Wert der Anlage nicht oder nicht mehr in vollem Umfang dem dafür bezahlten Investitionsbetrag entspricht.
Ein reiner Preisverlust gilt nicht als wirtschaftliche Abnutzung.
-
Änderung der Nutzungsdauer aufgrund anderer Nutzungsvoraussetzungen
Eine Änderung der Nutzungsdauer aufgrund geänderter Nutzungsvoraussetzungen wäre zum Beispiel bei einer Anlage im Betrieb gegeben, bei der sich ursprünglicher bzw. bisheriger Einsatzzweck oder die geplante bzw. bisherige Nutzungsdauer drastisch ändert – das wäre unter anderem der Fall, wenn eine Anlage in Zukunft täglich 20 Stunden anstatt bis dahin nur 10 Std. in Verwendung sein soll, oder auch bei einem Firmen-LKW, dessen ursprünglicher Einsatzzweck sich grundlegend ändert (z.B. vom Transport auf der Straße hin zu einer reinen mobilen Werbefläche des Unternehmens ohne jeglichen Einsatz als Transportfahrzeug).
Nach den Änderungen muss die Berechnung der AfA-Teilbeträge für das aktuelle Jahr, sowie die kommenden Jahre neu durchgeführt werden, bestehende Jahre bleiben unverändert.
Beim Ausscheiden von Anlagen wird der Restbuchwert der Anlage als AfA geltend gemacht. Das kann vom "Erinnerungscent" bis zu höheren Restbuchwerten aufgrund vorzeitigen Ausscheidens grundsätzlich jeder Betrag sein.
Eine eventuelle Veräußerung des Wirtschaftsgutes ist als Einnahme zu verzeichnen - die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungswert wird als Veräußerungsgewinn oder -verlust bezeichnet.
Ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem betrieblichen Anlagevermögen kann durch folgende Umstände bedingt sein:
-
Ein durch unvorhersehbare Geschehnisse verursachter dauerhafter Ausfall des Anlagegutes
Ein beispielsweise durch einen Unfall verursachter Totalschaden einer Anlage macht ein vorzeitiges Ausscheiden dieser aus dem Betriebsvermögen oft notwendig.
Dabei zu beachten: grundsätzlich kann eine Anlage jeweils nur in den folgend angeführten zwei betrieblichen Jahren ausgeschieden werden:
-
im Jahr der letzten durchgeführten Abschreibung
-
im Jahr der nächsten (geplanten) Abschreibung
Zusätzlich kann ein Anlagevermögen natürlich auch während aufrechter betriebsgewöhnlicher ND verkauft werden:
das Ausscheiden der Anlage hat ebenfalls nach den vorhergehend angeführten Kriterien zu erfolgen und für den Erlös aus dem Verkauf der Anlage ist eine Einnahme zu verbuchen, die den Verkauf dokumentiert.
Steuertipp:
Wenn Sie zum Ende des Jahres noch diverse Anlagen für Ihr Unternehmen anschaffen, können Sie die Halbjahres-AfA geltend machen - auch wenn Sie erst im folgenden Jahr dafür bezahlen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können natürlich zur Gänze abgeschrieben werden.
Was bringt es?
Durch die Anschaffung wird der unternehmerische Gewinn reduziert, und die steuerlichen Abgaben reduziert.
Was bringt Ihnen die AfA?
Der Sinn der AfA liegt in der Minderung Ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage: durch die steuerliche Abschreibung der Abnutzung von Wirtschaftsgütern in Form einer Betriebsausgabe verringert sich Ihr besteuerter Betriebsgewinn und es sinkt folglich die steuerliche Bemessungsgrundlage - Sie zahlen weniger Einkommensteuer!
Praxisbeispiel: AfA durch Abschreiben über Nutzungsdauer
Es wird ein neuer Arbeitslaptop fürs Büro mit einem Kaufpreis in Höhe von EUR 900 angeschafft.
Gemäß den Bestimmungen für die AfA stellt dieser Laptop mit seinem Anschaffungspreis von EUR 900 ein Anlagevermögen dar, das in gleichbleibenden Teilbeträgen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss (lineare AfA).
Somit erfolgt im Zuge der AfA eine steuerliche Absetzung der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die (angenommene) Nutzungsdauer dieses Laptops!
Bei der angenommenen Nutzungsdauer von 3 Jahren ergibt das die AfA für dieses Wirtschaftsgut in Höhe von je EUR 300 pro Jahr der Nutzungsdauer.
Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer
Normalerweise wird die Nutzungsdauer durch die betriebsgewöhnliche Nutzung definiert.
Ausnahmen gibt es bei den folgend angeführten Wirtschaftsgütern, bei diesen ist die Nutzungsdauer gesetzlich geregelt: PKWs, Betriebsgebäude und Firmenwerte.
AfA bei PKW
Hier schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor! Mehr dazu im nächsten Kapitel auf dieser Seite!
AfA bei Betriebsgebäuden
-
Betriebsgebäude mit 20 bis 80 % betrieblicher Nutzung: das Gebäude wird im Ausmaß dieser betrieblichen Nutzung dem Betriebsvermögen zugerechnet
-
Betriebsgebäude mit betrieblicher Nutzung höher 80 %: das Gebäude gehört zur Gänze zum Betriebsvermögen
AfA bei Firmenwerten
-
Anschaffungskosten eines Firmenwertes: bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen
-
Im freiberuflichen Bereich: Nutzungsdauer des Praxiswertes im Einzelfall gesondert zu ermitteln - in der Regel beträgt diese mindestens fünf Jahre
Abschreibung Firmenauto & Abschreibung E-Auto
Abschreibungsdauer PKW: Firmenauto | Firmenwagen | betrieblich genutzter PKW | Abschreibung eines E-Autos | Praxisbeispiele
Hier schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor!
Diese Sonderform der Absetzung für Abnutzung ist im Paragraf 8, Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes geregelt und legt bei PKW eine Nutzungsdauer von zumindest 8 Jahren fest.
Ausnahme davon bilden Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Im Zuge der steuerlichen Abschreibung bzw. Absetzung bei PKW und Firmenfahrzeugen sind aber auch weitere Regelungen und Merkmale von Bedeutung.
Steuerliche Abschreibung von PKW und E-Auto:
-
Luxustangente für den Vorsteuerabzug:
Dabei ist mit EUR 40.000 der Maximalbetrag des Bruttoanschaffungswertes eines betreffenden Fahrzeugs gemeint. Diese Regelung wird auch Angemessenheitsgrenze genannt und stellt eine Besonderheit im österreichischen Steuerrecht dar.
Weiterlesen zur Luxustangente: Angemessenheitsgrenze PKW
-
Für betriebliche E-Autos gelten steuerliche Vorteile:
Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für PKW mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu - unter gewissen Umständen!
Zusätzlicher Vorteil ist, dass sie üblicherweise von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und ebenso von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind. -
Vorsteuerabzugsberechtigt ist nicht jedes Fahrzeug:
Bitte vorher immer für das gewünschte Modell prüfen!
Anschaffungswert: Höchstbetrag für Vorsteuerabzug bei PKW und E-Auto
Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen EUR 80.000 inklusive Umsatzsteuer (USt) nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Für die Stromkosten (für Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden!
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei E-Autos hier drei Beispiele:
Anschaffung eines E-Autos um EUR 36.000 inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten liegen unter EUR 40.000 (brutto), damit unterhalb der Luxustangente. Die gesamte Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000 kann geltend gemacht werden.
Anschaffung eines E-Autos um EUR 50.000 inkl. Umsatzsteuer:
Es wird die Luxustangente von EUR 40.000 um EUR 10.000 überschritten. Der absetzbare Teil (EUR 40.000) ist aber höher als der nichtabsetzbare (EUR 10.000), weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. Allerdings kann die Vorsteuer maximal bis zur Angemessenheitsgrenze abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt daher EUR 6.666,67.
Anschaffung eines E-Autos um EUR 85.000 inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten übersteigen die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte. Damit ist der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt.
Praxisbeispiel: AfA berechnen Firmenwagen
Herr Brandner hat 2018 einen Neuwagen zum Kaufpreis von EUR 50.000 für seine Firma erstanden.
Im Jahr 2020 wird dieser PKW veräußert und geht für den Betrag von EUR 30.000 an eine andere Firma.
Die AfA-Berechnung würde wie folgt aussehen:
Vom Neupreis des Wagens können gemäß Bestimmung nur EUR 40.000 (Höhe der Angemessenheitsgrenze) angesetzt werden, die Anschaffungskosten werden in der AfA dadurch um 20 % reduziert.
Für die 2 Jahre in Erstbesitzerhand kann somit eine AfA in Höhe von jeweils EUR 5.000 abgeschrieben werden.
Im Jahr 2020 geht der Wagen für EUR 30.000 in die Hand des Zweitbesitzers über - dessen AfA-Nutzdauer reduziert sich um die tatsächliche Nutzdauer des Erstbesitzers: zur Festlegung der AfA-Basis werden 6 Jahre angesetzt.
Die neue AfA-Basis des Zweitbesitzers liegt bei einem Kaufpreis von EUR 30.000 und auf 6 Jahre reduzierter Nutzdauer bei EUR 25.000.
Abschreibung PKW: Umsetzung in FreeFinance
Steuerliche Absetzung von PKW | Firmenauto | E-Auto: Buchhaltung
-
Sie erstellen in FreeFinance eine Eingangsrechnung über den gesamten Kaufpreis mit zutreffendem Steuersatz, damit Ihr Bankstand korrekt ist.
Falls jedoch dadurch zu viel Vorsteuer abgezogen wird, erstellen Sie zusätzlich eine weitere Zeile und Konto "Vorsteuer direkt verbucht" und geben jenen Teil der Vorsteuer mit negativem Vorzeichen an, der zu hoch berechnet wurde (also die Steuer-Differenz zwischen Gesamtbetrag und erlaubter Luxustangente). -
FreeFinance erstellt automatisch einen Anlagenbucheintrag, sobald bei einer Eingangsrechnung ein Anlagenkonto verwendet wurde. Bitte ändern Sie dort den Anschaffungswert auf den maximal erlaubten Betrag gemäß Luxustangente - und ergänzen die gewünschte Nutzungsdauer.
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Sie haben die Möglichkeit, den Privatanteil bei jedem Aufwand anzugeben - oder aber (falls Sie noch nicht sicher sind, wie hoch dieser sein wird) - die Korrektur am Jahresende vorzunehmen:
Weiterlesen zu Privatnutzung und Privatanteil
Bei steuerlichen Fragen (Luxustangente, Vorsteuerberechtigung, Abschreibungsdauer etc.) bitten wir Sie, sich bei Bedarf an Ihren Berater zu wenden.
Exkurs: Vorsteuerabzug bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung bei Fahrzeugen
Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge | Betrieblich genutztes KFZ, das umsatzsteuerlich als Teil des Unternehmens gilt
Die verschiedenen Steuergesetze in Österreich (Umsatzsteuergesetz, kurz UStG, Einkommensteuergesetz, kurz EStG, etc.) beinhalten einige Sonderregelungen für die steuerliche Behandlung und Absetzbarkeit bzw. die steuerliche Abschreibung von Kraftfahrzeugen, insbesondere wenn diese hauptsächlich bzw. ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Dazu gehört auch der sogenannte Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuerabzugsberechtigung für bestimmte Arten von Fahrzeugen, die betrieblich genutzt werden und in der Umsatzsteuer als Teil des Unternehmens betrachtet werden. Damit ein bestimmten Fahrzeug vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss dieses einige Kriterien erfüllen und Merkmale, unter anderem in der Bauform, aufweisen.
Halbjahres-AfA & Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes
Als Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der aller Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes heranzuziehen.
Zu beachten ist dabei, dass es hinsichtlich Zeitpunkt der Inbetriebnahme zwei Varianten der Abschreibung gibt:
-
Ganzjahresabschreibung bei Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr
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Halbjahresabschreibung bei Inbetriebnahme des Anlagegutes im 2. Halbjahr
AfA Berechnung - so geht es einfach!
Mit der Buchhaltung von FreeFinance wird auch die AfA zum Kinderspiel: die korrekten AfA-Werte werden automatisch durch Eingabe der jeweiligen neuen Anlage (betrieblicher Vermögenswert) als Eingangsrechnung mit der Anlagenbuch-Anwendung verknüpft und dort eingepflegt!
Sämtliche weiterführenden Informationen und Details zur Anwendung des Anlagebuchs und der Eingabe neuer betrieblicher Vermögenswerte finden Sie direkt auf unseren Anwendungshilfe-Seiten zum Anlagenbuch sowie anschaulich dargestellt in diesem Tutorial-Video, anhand dem die Anlage eines neuen Vermögenswertes mit mithilfe unseres Beispiels neuer Firmenlaptop demonstriert wird.
Liste Nutzungsdauern: AfA Tabelle Österreich
AfA Tabelle Österreich | Abschreibungstabelle Österreich - gibt es das?
Abseits der Sonderregelungen, die die Nutzungsdauer und Absetzbarkeit für bestimmte Wirtschaftsgüter gesetzlich festgelegen, sagt die Rechtsprechung in Österreich nichts über die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter aus. Diese muss daher vom jeweiligen Unternehmer pro Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte herauskristallisiert, die Sie auch in unserer Liste der Nutzdauern, siehe unten, abgebildet finden.
Als zusätzliche Orientierung, jedoch ebenso ohne tatsächlichen Rechtsanspruch, führt das BMF auch die amtlichen AfA-Tabellen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen an, welche laut Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auch hierzulande als Orientierung verwendet werden können.
Dennoch ist die korrekte Nutzungsdauer individuell und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte je Fall und Wirtschaftsgut zu bestimmen.
Anlagenbeschreibung | Nutzungsdauer |
---|---|
Abfüllanlagen | 10 |
Abgasmessgeräte (für Kfz) | 8 |
Abgasmessgeräte (sonstige) | 8 |
Abkantmaschinen | 13 |
Abrichtmaschinen | 13 |
Abscheider, Fett- | 5 |
Abscheider, Magnet- | 6 |
Abscheider, Nass- | 5 |
Abspielgeräte, Video- | 7 |
Abzugsvorrichtungen | 14 |
Adressiermaschinen | 8 |
Akkumulatoren | 10 |
Aktenvernichter | 8 |
Alarmanlagen | 11 |
Anhänger | 11 |
Anleimmaschinen | 13 |
Anspitzmaschinen | 13 |
Antennenmasten | 10 |
Arbeitsbühnen, mobil | 11 |
Arbeitsbühnen, stationär | 15 |
Arbeitszelte | 6 |
Audiogeräte | 7 |
Aufbauten, Wechsel- | 11 |
Aufbereitungsanlagen, Wasser- | 12 |
Auflieger | 11 |
Aufzüge, mobil | 11 |
Aufzüge, stationär | 15 |
Automaten, Geldspiel- | 4 |
Automaten, Getränke- | 7 |
Automaten, Leergut- | 7 |
Automaten, Musik- | 8 |
Automaten, Passbild- | 5 |
Automaten, Unterhaltungs- (Video-) | 6 |
Automaten, Visitenkarten- | 5 |
Automaten, Waren- | 5 |
Automaten, Zigaretten- | 8 |
Autotelefone | 5 |
Autowaschanlagen | 10 |
Autowaschstraßen | 10 |
Außenbeleuchtung | 19 |
Bahnen, Hänge- | 14 |
Bahnen, Rollen- | 14 |
Bahnkörper (nach gesetzl. Vorschriften) | 33 |
Bahnkörper (sonstige) | 15 |
Ballone, Heißluft- | 5 |
Banderoliermaschinen | 8 |
Baracken | 16 |
Barkassen | 20 |
Baubuden | 8 |
Baucontainer | 10 |
Bautrocknungsgeräte | 5 |
Bauwagen | 12 |
Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen- | 19 |
Belüftungsgeräte (mobil) | 10 |
Bepflanzungen in Gebäuden | 10 |
Beschallungsanlagen | 9 |
Beschichtungsmaschinen | 13 |
Betonkleinmischer | 6 |
Betonmauer | 17 |
Betriebsfunkanlagen | 11 |
Bewässerungsanlagen | (keine Information) |
Biegemaschinen | 13 |
Bierzelte | 8 |
Bildschirme | 3 |
Blockheizkraftwerke | 10 |
Bohnermaschinen | 8 |
Bohrhämmer | 7 |
Bohrmaschinen, mobil | 8 |
Bohrmaschinen, stationär | 16 |
Brennstofftanks | 25 |
Brunnen | 20 |
Brücken, Schilder- | 10 |
Brücken, Straßen- (Holz) | 15 |
Brücken, Straßen- (Stahl und Beton) | 33 |
Brücken, Wege- (Holz) | 15 |
Brücken, Wege- (Stahl und Beton) | 33 |
Brückenwaagen | 20 |
Buden, Bau- | 8 |
Buden, Verkaufs- | 8 |
Bulldog | 12 |
Bänder, Förder- | 14 |
Bänder, Platten- | 14 |
Bänder, Transport- | 14 |
Bühnen, Arbeits- (mobil) | 11 |
Bühnen, Arbeits- (stationär) | 15 |
Bühnen, Hebe- (mobil) | 11 |
Bühnen, Hebe- (stationär) | 15 |
Bürocontainer | 10 |
Büromaschinen | (keine Information) |
Büromöbel | 13 |
Bürstmaschinen | 10 |
CD-Player | 7 |
Cassettenrecorder | 7 |
Computer, Personal- | 3 |
Container, Bau- | 10 |
Container, Büro- | 10 |
Container, Transport- | 10 |
Container, Wohn- | 10 |
Dampferzeugung | 15 |
Dampfhochdruckreiniger | 8 |
Dampfkessel | 15 |
Dampfmaschinen | 15 |
Dampfturbinen | 19 |
Datenverarbeitungsanlagen | (keine Information) |
Desinfektionsgeräte | 10 |
Dienstleistungsautomaten | (keine Information) |
Drahtzaun | 17 |
Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk) | 33 |
Drainagen (aus Ton oder Kunststoff) | 13 |
Drehbänke | 16 |
Drehflügler | 19 |
Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften) | 33 |
Drehscheiben (sonstige) | 15 |
Drucker | 3 |
Druckkessel | 15 |
Druckluftanlagen | 12 |
Druckmaschinen | 13 |
EC-Kartenleser | 8 |
Elektrokarren | 8 |
Elevatoren | 14 |
Eloxiermaschinen | 13 |
Emissionsmessgeräte | 8 |
Emissionsmessgeräte (für Kfz) | 8 |
Emissionsmessgeräte (sonstige) | 8 |
Entfettungsmaschinen | 13 |
Entfeuchtungsgeräte, Bau- | 5 |
Entgratmaschinen | 13 |
Enthärtungsanlagen, Wasser- | 12 |
Entlüftungsgeräte (mobil) | 10 |
Entstaubungsvorrichtungen | 14 |
Entwässerungsanlagen | (keine Information) |
Erodiermaschinen | 13 |
Etikettiermaschinen | 13 |
Fahnenmasten | 10 |
Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 |
Fahrbahnen (mit Packlage) | 19 |
Fahrräder | 7 |
Fahrzeuge | (keine Information) |
Fahrzeuge, Feuerwehr- | 10 |
Fahrzeuge, Krankentransport- | 6 |
Fahrzeuge, Rettungs- | 6 |
Falzmaschinen | 13 |
Faschinen | 20 |
Faxgeräte | 6 |
Feilmaschinen | 13 |
Fernschreiber | 6 |
Fernseher | 7 |
Fernsprechnebenstellenanlagen | 10 |
Fettabscheider | 5 |
Feuerwehrfahrzeuge | 10 |
Filmgeräte | 7 |
Fleischwaagen | 11 |
Flipper | 5 |
Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht | 21 |
Folienschweißgeräte | 13 |
Fotogeräte | 7 |
Frankiermaschinen | 8 |
Fräsmaschinen, mobil | 8 |
Fräsmaschinen, stationär | 15 |
Funkanlagen | 11 |
Funkenerosionsmaschinen | 7 |
Funktelefon | 5 |
Färbmaschinen | 13 |
Förderbänder | 14 |
Förderschnecken | 14 |
Galvanisiermaschinen | 13 |
Gaststätteneinbauten | 8 |
Gebläse, Heißluft- (mobil) | 11 |
Gebläse, Kaltluft- (mobil) | 11 |
Gebläse, Sandstrahl- | 9 |
Geldprüfgeräte | 7 |
Geldsortiergeräte | 7 |
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) | 4 |
Geldwechselgeräte | 7 |
Geldzählgeräte | 7 |
Gelenkwagen-Waggons | 25 |
Gemüsewaagen | 11 |
Generatoren, Strom- | 19 |
Gerüste, mobil | 11 |
Gerüste, stationär | 15 |
Geschirrspülmaschinen | 7 |
Getränkeautomaten | 7 |
Gießmaschinen | 13 |
Gleichrichter | 19 |
Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) | 33 |
Gleisanlagen (sonstige) | 15 |
Gläserspülmaschinen | 7 |
Golfplätze | 20 |
Graviermaschinen | 13 |
Großrechner | 7 |
Grundstückseinrichtungen | (keine Information) |
Grünanlagen | 15 |
Hallen in Leichtbauweise | 14 |
Hallen, Kühl- | 20 |
Hallen, Squash- | 20 |
Hallen, Tennis- | 20 |
Hallen, Tragluft- | 10 |
Handy | 5 |
Hebebühnen, mobil | 11 |
Hebebühnen, stationär | 15 |
Heftmaschinen | 13 |
Heizgeräte, Raum- mobil | 9 |
Heißluftanlagen | 14 |
Heißluftballone | 5 |
Heißluftgebläse (mobil) | 11 |
Hobelmaschinen, mobil | 9 |
Hobelmaschinen, stationär | 16 |
Hochdruckreiniger | 8 |
Hochgeschwindigkeitszüge | 25 |
Hochregallager | 15 |
Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 |
Hofbefestigungen (mit Packlage) | 19 |
Holzzaun | 5 |
Hublifte, mobil | 11 |
Hublifte, stationär | 15 |
Hubschrauber | 19 |
Hubwagen | 8 |
Hängebahnen | 14 |
Härtemaschinen | 13 |
Häuser, Pumpen- | 20 |
Industriestaubsauger | 7 |
Kabinen, Toiletten- | 9 |
Kaltluftgebläse (mobil) | 11 |
Kameras | 7 |
Karren, Elektro- | 8 |
Kartenleser (EC-, Kredit-) | 8 |
Kassen, Registrier- | 6 |
Kassettenrecorder | 7 |
Kehrmaschinen | 9 |
Kessel einschl. Druckkessel | 15 |
Kessel, Druck- | 15 |
Kessel, Druckwasser- | 15 |
Kessel, Wasser- | 15 |
Kesselwagen | 25 |
Kipper | 9 |
Kleintraktoren | 8 |
Klimageräte (mobil) | 11 |
Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung | 20 |
Kombiwagen | 6 |
Kommunikationsendgeräte, allgemein | 8 |
Kompressoren | 14 |
Kopiergeräte | 7 |
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) | 10 |
Krafterzeugungsanlagen | (keine Information) |
Kraftwagen, Personen- | 6 |
Krananlagen (ortsfest o.a. Schienen) | 21 |
Krananlagen (sonstige) | 14 |
Krankentransportfahrzeuge | 6 |
Kreditkartenleser | 8 |
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) | 15 |
Kuvertiermaschinen | 8 |
Kälteanlagen | 14 |
Kühleinrichtungen | 8 |
Kühlhallen | 20 |
Kühlschränke | 10 |
LKW | 9 |
Laboreinrichtungen | 14 |
Laborgeräte | 13 |
Lackiermaschinen | 13 |
Ladeaggregate | 19 |
Ladeneinbauten | 8 |
Ladeneinrichtungen | 8 |
Laderampen | 25 |
Lager, Hochregal- | 15 |
Lagereinrichtungen | 14 |
Laptops | 3 |
Lastkraftwagen | 9 |
Lautsprecher | 7 |
Leergutautomaten | 7 |
Leichtbauhallen | 14 |
Leinwände | 8 |
Leser, Karten- | 8 |
Lichtreklame | 9 |
Lifte, Hub-, mobil | 11 |
Lifte, Hub-, stationär | 15 |
Lokomotiven | 25 |
Loren | 25 |
Luftfahrzeuge | (keine Information) |
Luftschiffe | 8 |
Löschwasserteiche | 20 |
Lötgeräte | 13 |
Magnetabscheider | 6 |
Materialprüfgeräte | 10 |
Mess- und Regeleinrichtungen | (keine Information) |
Messeinrichtungen (allgemein) | 18 |
Messestände | 6 |
Messgeräte, Abgas- | 8 |
Messgeräte, Emissions- (für Kfz) | 8 |
Messgeräte, Emissions- (sonstige) | 8 |
Mikroskope | 13 |
Mikrowellengeräte | 8 |
Mischer, Betonklein- | 6 |
Mobilfunkendgeräte | 5 |
Monitore | 7 |
Motorroller | 7 |
Motorräder | 7 |
Musikautomaten | 8 |
Nassabscheider | 5 |
Nebenstellenanlagen, Fernsprech- | 10 |
Nietmaschinen | 13 |
Notebooks | 3 |
Notstromaggregate | 19 |
Obstwaagen | 11 |
Omnibusse | 9 |
Organisationsmittel | (keine Information) |
Orientierungssysteme | 10 |
Overhead-Projektoren | 8 |
Paginiermaschinen | 8 |
Panzerschränke | 23 |
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 |
Parkplätze (mit Packlage) | 19 |
Passbildautomaten | 5 |
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä) | 3 |
Personalcomputer | 3 |
Personenkraftwagen | 6 |
Photovoltaikanlagen | 20 |
Plattenbänder | 14 |
Poliermaschinen, mobil | 5 |
Poliermaschinen, stationär | 13 |
Pontons | 30 |
Portalwaschanlagen | 10 |
Pressen | 14 |
Presslufthämmer | 7 |
Projektoren, Overhead- | 8 |
Präsentationsgeräte | 8 |
Präzisionswaagen | 13 |
Prüfgeräte, Geld- | 7 |
Pumpenhäuser | 20 |
Radios | 7 |
Rampen, Lade- | 25 |
Rasenmäher | 9 |
Raumheizgeräte (mobil) | 9 |
Recorder | 7 |
Regeleinrichtungen (allgemein) | 18 |
Registrierkassen | 6 |
Reinigungsanlagen, Wasser- | 11 |
Reinigungsgeräte | (keine Information) |
Reinigungsgeräte, Teppich- | 7 |
Reinigungsgeräte, fahrbar | 9 |
Reiseomnibusse | 9 |
Reißwölfe (Aktenvernichter) | 8 |
Rettungsfahrzeuge | 6 |
Rohrpostanlagen | 10 |
Rollenbahnen | 14 |
Roller, Motor- | 7 |
Räder, Fahr- | 7 |
Räder, Motor- | 7 |
Räumgeräte | 9 |
Rückgewinnungsanlagen | 10 |
Rüttelplatten | 11 |
Sandstrahlgebläse | 9 |
Sattelschlepper | 9 |
Scanner | 3 |
Schalthäuser | 20 |
Schaufensteranlagen | 8 |
Schaukästen | 9 |
Scheren, mobil | 8 |
Scheren, stationär | 13 |
Schienenfahrzeuge | 25 |
Schilderbrücken | 10 |
Schleifmaschinen, mobil | 8 |
Schleifmaschinen, stationär | 15 |
Schlepper | 12 |
Schlepper, Sattel- | 9 |
Schnecken, Förder- | 14 |
Schneidemaschinen, mobil | 8 |
Schneidemaschinen, stationär | 13 |
Schornsteine (aus Mauerwerk o. Beton) | 33 |
Schornsteine (aus Metall) | 10 |
Schreibmaschinen | 9 |
Schränke, Kühl- | 10 |
Schränke, Panzer- | 23 |
Schränke, Stahl- | 14 |
Schuppen | 16 |
Schweißgeräte | 13 |
Schweißgeräte, Folien- | 13 |
Segelyachten | 20 |
Shredder | 6 |
Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) | 33 |
Signalanlagen (sonstige) | 15 |
Silobauten (Beton) | 33 |
Silobauten (Kunststoff) | 17 |
Silobauten (Stahl) | 25 |
Solaranlagen | 10 |
Sonderfahrzeuge | (keine Information) |
Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper) | 5 |
Sortiergeräte, Geld- | 7 |
Speicher, Wasser- | 20 |
Speisewasseraufbereitungsanlagen | 12 |
Spezialwagen | 25 |
Sprinkleranlagen | 20 |
Spritzgussmaschinen | 13 |
Spülmaschinen, Geschirr- | 7 |
Squashhallen | 20 |
Stahlschränke | 14 |
Stahlspundwände | 20 |
Stampfer | 11 |
Stanzen | 14 |
Stapler | 8 |
Staubsauger, Industrie- | 7 |
Stauchmaschinen | 10 |
Stempelmaschinen | 8 |
Sterilisatoren | 10 |
Straßenbeleuchtung | 19 |
Straßenbrücken (Holz) | 15 |
Straßenbrücken (Stahl und Beton) | 33 |
Straßenfahrzeuge | (keine Information) |
Stromerzeugung | 19 |
Stromgeneratoren | 19 |
Stromumformer | 19 |
Stände, Verkaufs- | 8 |
Sägen aller Art, mobil | 8 |
Sägen aller Art, stationär | 14 |
Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff- | 14 |
Tanks, Brennstoff- | 25 |
Teiche, Löschwasser- | 20 |
Telefone, Auto- | 5 |
Telekommunikationsanlagen | (keine Information) |
Tennishallen | 20 |
Teppiche, hochwertige (ab 1.000,- DM/m²) | 15 |
Teppiche, normale | 8 |
Teppichreinigungsgeräte (transportabel) | 7 |
Textendeinrichtungen | 6 |
Theken, Verkaufs- | 10 |
Toilettenkabinen | 9 |
Toilettenwagen | 9 |
Trafostationshäuser | 20 |
Traglufthallen | 10 |
Traktoren | 12 |
Traktoren, Klein- | 8 |
Transportanlagen | (keine Information) |
Transportbänder | 14 |
Transportcontainer | 10 |
Trennmaschinen, mobil | 7 |
Trennmaschinen, stationär | 10 |
Tresoranlagen | 25 |
Tresore | 23 |
Trockner, Wäsche- | 8 |
Trocknungsgeräte, Bau- | 5 |
Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) | 10 |
Umzäunungen | (keine Information) |
Unterhaltungsautomaten, Musik- | 8 |
Unterhaltungsautomaten, Video- | 6 |
Unterhaltungsautomaten, sonstige (z.B. Flipper) | 5 |
Ventilatoren | 14 |
Verkaufsbuden | 8 |
Verkaufsstände | 8 |
Verkaufstheken | 10 |
Vermessungsgeräte, elektronisch | 8 |
Vermessungsgeräte, mechanisch | 12 |
Verpackungsmaschinen | 13 |
Verstärker | 7 |
Vervielfältigungsgeräte | 7 |
Videoautomaten | 6 |
Videogeräte | 7 |
Visitenkartenautomaten | 5 |
Vitrinen | 9 |
Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u.ä.) | 11 |
Waagen, Brücken- | 20 |
Waagen, Präzisions- | 13 |
Wagen, Bau- | 12 |
Wagen, Hub- | 8 |
Wagen, Kessel- | 25 |
Wagen, Kombi- | 6 |
Wagen, Lastkraft- | 9 |
Wagen, Personenkraft- | 6 |
Wagen, Spezial- | 25 |
Wagen, Toiletten- | 9 |
Wagen, Wohn- | 8 |
Waggons | 25 |
Warenautomaten | 5 |
Waschanlagen, Portal- | 10 |
Waschmaschinen | 10 |
Waschstraßen, Auto- | 10 |
Wasseraufbereitungsanlagen | 12 |
Wasserenthärtungsanlagen | 12 |
Wasserfahrzeuge | (keine Information) |
Wasserhochdruckreiniger | 8 |
Wasserreinigungsanlagen | 11 |
Wasserspeicher | 20 |
Wechselaufbauten | 11 |
Wechselgeräte, Geld- | 7 |
Wegebrücken (Holz) | 15 |
Wegebrücken (Stahl und Beton) | 33 |
Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften) | 33 |
Weichen (sonstige) | 15 |
Werkstatteinrichtungen | 14 |
Winden, mobil | 11 |
Winden, stationär | 15 |
Windkraftanlagen | 16 |
Wohncontainer | 10 |
Wohnmobile | 8 |
Wohnwagen | 8 |
Workstations | 3 |
Wärmetauscher | 15 |
Wäschetrockner | 8 |
Yachten, Segel- | 20 |
Zapfanlagen, Treib- und Schmierstoff- | 14 |
Zeichengeräte, elektronisch | 8 |
Zeichengeräte, mechanisch | 14 |
Zeiterfassungsgeräte | 8 |
Zelte, Arbeits- | 6 |
Zelte, Bier- | 8 |
Zentrifugen | 10 |
Ziegelmauer | 17 |
Zigarettenautomaten | 8 |
Zusammentragmaschinen | 12 |
Zählgeräte, Geld- | 7 |
Züge, Hochgeschwindigkeits- | 25 |
Ätzmaschinen | 13 |
Überwachungsanlagen | 11 |

AfA für Anlagevermögen automatisch buchen
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Kostenlos 30 Tage lang testenDegressive AfA
Was ist die nicht-lineare Abschreibung als neue Möglichkeit seit 2020?
Bei der sogenannten degressiven AfA (die als nicht-lineare AfA zu betrachten ist) wird nicht der gleiche Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer als Ausgabe geltend gemacht (wie eben bei der linearen Abschreibung), sondern für bestimmte Jahre ein höherer Betrag.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Änderungen im Bundesgesetz beschlossen, die neben anderen Gesetzgebungen auch die entsprechenden Bestimmungen und Möglichkeiten der Abschreibung von Wirtschaftsgütern (AfA) im Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) um die nicht-lineare Abschreibemöglichkeit, eben die degressive AfA, erweitern.
Diese Art der AfA stellt eine seltenere Sonderform dar und ist nur für bestimmte Anlagen bzw. zu bestimmten Zeiten (beispielsweise im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020, Ausführungen dazu auf der Seite der WKO) gültig.
Weiterführende Informationen zur degressiven AfA finden Sie auch auf den Seiten der WKO.
Umsetzung der degressiven AfA in FreeFinance
Anlagen, für die degressive AfA gebucht werden soll, werden wie folgt in FreeFinance eingegeben und dabei die degressive AfA verbucht:
Beispiel: Degressive AfA in der Buchhaltung
-
Die Anlage wurde durch die Eingangsrechnung automatisch erstellt. Diese Anlage ergänzen Sie wie gewohnt mit der vorgesehenen Nutzungsdauer.
-
Schreiben Sie das erste Jahr wie gewohnt ab (über das Plus-Symbol rechts).
-
Danach geben Sie eine "manuelle Abwertung" in der Höhe der Differenz der gebuchten AfA zum berechneten degressiven Wert ein. Legen Sie die Buchung über das Plus-Symbol rechts in der betroffenen Zeile beim Abschreibungsplan an.
Um ab dem Finanzjahr 2020 auch die Kennzahl für die degressive AfA in der ESt- oder KÖSt-Erklärung richtig zu befüllen, muss noch eine Abschlussbuchung mit dem gesamten Saldo aller degressiven Abschreibungsbuchungen der Art: von Konto 7010 AfA auf Konto 7011 degressive AfA umgebucht werden.
Die Anlage mit Abschreibungsplan sieht dann im Optimalfall wie im oberhalb angeführten Screenshot aus.
Damit ist die manuelle Abwertung auf der Kennzahl "9210 Buchwert abgegangener Anlagen" der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung
Um dies anzupassen, erstellen Sie zwei Abschlussbuchungen:
1. Buchwert ausbuchen auf das Anlagenkonto:
- Von Konto: Buchwert abgegangener Anlagen (Aufwand) 7820
- Auf Konto: LKW oder VSt-abzugsfähiger PKW 0640
- Betrag: der gleiche degressive AfA-Betrag von der manuellen Abwertung
2. Abschreibungsbuchung vom Anlagenkonto einbuchen:
- Von Konto: LKW oder VSt-abzugsfähiger PKW 0640
- Auf Konto: Abschreibung von Sachanlagen (automatische Buchung) 7010
- Betrag: der gleiche degressive AfA-Betrag von der manuellen Abwertung
Damit ist auch die Kennzahl Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung angepasst.
Gleich verfahren Sie dann für jene Folgejahre, in denen die degressive AfA für Ihren Fall möglich ist. Sind diese Jahre vorüber, gehen Sie bei der Abschreibung wie gewohnt und ohne diese Sonderschritte vor.
AfA & Anlagenverzeichnis
Übersicht | Bestimmungen
Das Anlagenverzeichnis ist eine Aufstellung, die eine Übersicht über die betrieblichen Anlagen gewährleistet, welche anhand der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden.
Um den Überblick über diese betrieblichen Anlagegüter zu gewährleisten, ist je nach anzuwendender Gewinnermittlungsart das Führen eines Anlagenverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 3 EStG vorgeschrieben.
Anlagenverzeichnis: Bestimmungen und Anforderungen
Konkret bedeutet das: Im Zuge der Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A), entsprechend der Bestimmungen in § 4 Abs. 3 EStG, ist das Führen eines solchen Anlagenverzeichnisses verpflichtend!
Ist ein Anlagenverzeichnis verpflichtend zu führen, dann muss dieses die folgenden Angaben enthalten:
-
Genaue Bezeichnung des einzelnen Anlageguts
-
Anschaffungstag des jeweiligen Anlageguts
-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlageguts (inkl. Nebenkosten)
-
Name und Anschrift des Lieferanten (beachten Sie dazu den Hinweis weiter unten)
-
Voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts
-
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA)
-
Restbuchwert bzw. "Erinnerungscent" (noch absetzbarer Betrag am Ende der Nutzungsdauer)
Anlagegüter, die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben oder Anlagegüter, die weniger als 800 EUR an Anschaffungs- oder Herstellungskosten verursachen, stellen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter dar und müssen als solche nicht abgeschrieben werden.
Ist das Anlagegut am Ende seiner Nutzungsdauer, so muss es weiterhin im Anlagenverzeichnis eingetragen bleiben. Es kann dabei wahlweise mit einem dem Restwert (Restbuchwert) des sogenannten „Erinnerungscent“ oder auf 0 (EUR) abgeschrieben werden.
Weitere Informationen zum Anlagenverzeichnis sowie zum Anlagenverzeichnis in der FreeFinance Buchhaltung finden Sie hier!
Muster eines Anlagenverzeichnisses
Eine Mustervorlage eines für Einnahmen-Ausgaben-Rechner konformen Anlagenverzeichnisses finden Sie inklusive Download auf der Webseite der WKO.
Wie Sie mit dem Thema Anlagen und dem Anlagenverzeichnis umgehen, was es zu beachten gilt und welche Funktionen dafür in FreeFinance zur Verfügung stehen, erfahren Sie in diesem Tutorial-Video.
Wie Sie Alt-Anlagen erfassen und wie FreeFinance Ihnen dabei die Arbeit erleichtert, erfahren Sie in diesem Tutorial-Video.
Zusammenfassung
Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, stellt die steuerliche Geltendmachung des abnutzungsbedingten Wertverlustes von betrieblichen Vermögenswerten dar!
Mithilfe der AfA wird der Anschaffungswert von Wirtschaftsgütern hinsichtlich des durch Gebrauch abnutzbaren Anlagevermögens (Wert des Gutes) linear über die definierte Nutzungsdauer verteilt.
Durch die Abschreibung mittels AfA reduziert sich der besteuerte Gewinn und senkt ihre steuerliche Bemessungsgrundlage - Sie müssen weniger Einkommensteuer abführen!
Häufige Fragen zum Thema Abschreibung Österreich (AfA):
Was versteht man unter AfA?
Unter Absetzung für Abnutzung versteht man die Aufteilung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer.
Wie berechnet man die AfA?
Bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungspreis bis maximal 800 Euro, sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern, wird die AfA einmalig für das Jahr der Anschaffung angesetzt.
Für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis höher 800 Euro erfolgt die lineare AfA mittels gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen über die festgelegte Nutzungsdauer.
Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.
Am Beispiel Laptop mit gemäß Liste festgelegter Nutzungsdauer von 3 Jahren bedeutet das bei Kaufpreis 780 Euro eine Einmalabschreibung für das Anschaffungsjahr in Höhe von 260 Euro oder eine lineare AfA bei Kaufpreis 900 Euro in Höhe von 300 Euro je Abschreibungsjahr.
Beachten Sie: es gibt gesetzlich festgelegte Sonderformen der AfA, die in diesem Artikel beschrieben sind!
Wird der betriebliche Vermögenswert NACH dem 30. Juni angeschafft, kann nur die halbe AfA angesetzt werden - man spricht dabei von der Halbjahres-AfA!
Was bringt die AfA?
Durch die AfA als Betriebsausgabe reduziert sich das besteuerte Anlagevermögen und senkt somit die steuerliche Bemessungsgrundlage - das Abschreiben mittels AfA führt letztlich zu einer niedrigeren Einkommensteuer, die abgeführt werden muss.
Die AfA bringt Ihnen also eine Steuerersparnis!
Was bedeutet AfA bei der Steuererklärung?
Die AfA muss in einer Anlagekartei geführt werden. Dabei gilt, dass diese zum Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist.
Wenn die Angaben fehlen oder die geforderten Kriterien nicht erfüllen, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA verloren - das führt zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Für die Steuererklärung bedeutet das ordnungsgemäße Angeben der AfA also steuerliche Vorteile, während das Verzichten auf oder das inkorrekte Angeben der AfA zu steuerlichen Nachteilen führt!
Wo trage ich die AfA in der Steuererklärung ein?
Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter) werden unter der Kennzahl 9130 in der Beilage E1a zur Einkommenssteuererklärung eingetragen.
Was ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer?
Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer versteht man die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen, sofern dieser Vermögenswert mehrheitlich zur Erzielung von betrieblichen Gewinnen genutzt wird.
Wo findet man die Liste der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern bzw. eine AfA Tabelle Österreich?
Abseits der Sonderregelungen, mittels derer die Nutzungsdauer und Absetzbarkeit für bestimmte Wirtschaftsgüter gesetzlich festgelegt ist, sagt die Rechtssprechung in Österreich nichts über die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter aus. Diese muss daher vom jeweiligen Unternehmer pro Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte herauskristallisiert, die sie auch in unserer Liste der Nutzungsdauern auf dieser Seite abgebildet finden.
Als zusätzliche Orientierung, jedoch ebenso ohne tatsächlichen Rechtsanspruch, führt das BMF auch die amtlichen AfA-Tabellen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen an, welche laut Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auch hierzulande als Orientierung verwendet werden können.
Dennoch ist die korrekte Nutzungsdauer individuell und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte je Fall und Wirtschaftsgut zu bestimmen.
Wann ist ein PKW vorsteuerabzugsberechtigt?
Wenn die Anschaffungskosten des betreffenden Fahrzeugs EUR 40.000 nicht übersteigen, steht der Vorsteuerabzug gemäß der allgemeinen Vorschriften ohne Abzüge zu.
Wenn die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze jedoch um mehr als 100 % übersteigen, sprich sich auf mehr als EUR 80.000 belaufen, steht kein Vorsteuerabzug zu!
Weiterlesen: Vorsteuerabzugsberechtigung bei betrieblichen KFZ
Wie kann ein PKW steuerlich abgesetzt werden?
Hier schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor!
Diese Sonderform der Absetzung für Abnutzung legt bei PKW eine Nutzungsdauer von zumindest 8 Jahren fest.
Ausnahme davon bilden Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Im Zuge der steuerlichen Abschreibung bzw. Absetzung bei PKW und Firmenfahrzeugen sind aber auch weitere Regelungen und Merkmale von Bedeutung.
Steuerliche Abschreibung von PKW und E-Auto:
-
Luxustangente für den Vorsteuerabzug:
Dabei ist mit 40.000 EUR der Maximalbetrag des Bruttoanschaffungswertes eines betreffenden Fahrzeugs gemeint. Diese Regelung wird auch Angemessenheitsgrenze genannt und stellt eine Besonderheit im österreichischen Steuerrecht dar.
Welche Bestimmungen gelten für die Abschreibung von E-Autos?
Für betriebliche E-Autos gelten steuerliche Vorteile:
Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für PKW mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu - unter gewissen Umständen!
Zusätzlicher Vorteil ist, dass sie üblicherweise von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und ebenso von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind.
Zu beachten: Vorsteuerabzugsberechtigt ist nicht jedes Fahrzeug - bitte vorher immer für das gewünschte Modell prüfen!
Vorsteuerabzug E-Auto und Anschaffungswert:
Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen EUR 80.000 inklusive Umsatzsteuer (USt) nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Für die Stromkosten (für Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden!
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei E-Autos hier drei Beispiele:
Anschaffung eines E-Autos um EUR 36.000 inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten liegen unter EUR 40.000 (brutto), damit unterhalb der Luxustangente. Die gesamte Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000 kann geltend gemacht werden.
Anschaffung eines E-Autos um EUR 50.000 inkl. Umsatzsteuer:
Es wird die Luxustangente von EUR 40.000 um EUR 10.000 überschritten. Der absetzbare Teil (EUR 40.000) ist aber höher als der nichtabsetzbare (EUR 10.000), weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. Allerdings kann die Vorsteuer maximal bis zur Angemessenheitsgrenze abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt daher EUR 6.666,67.
Anschaffung eines E-Autos um EUR 85.000 inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten übersteigen die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte. Damit ist der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt.
Was ist die degressive AfA und was bedeutet diese Art der nicht-linearen Abschreibung?
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Änderungen im Bundesgesetz beschlossen, die auch die entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich der Regularien und Möglichkeiten der Abschreibung von Wirtschaftsgütern (AfA) um die nicht-lineare Abschreibemöglichkeit erweitern:
- Bei der degressiven AfA (die als nicht-lineare AfA zu betrachten ist) wird nicht der gleiche Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer als Ausgabe geltend gemacht (wie eben bei der linearen Abschreibung), sondern für bestimmte Jahre ein höherer Betrag.
Die degressive AfA stellt eine seltenere Sonderform dar und ist nur für bestimmte Anlagen bzw. zu bestimmten Zeiten (beispielsweise im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020, Ausführungen dazu auf der Seite der WKO) gültig.
Weiterführende Informationen zur degressiven AfA finden Sie auf den Seiten der WKO.
Was ist ein Anlagenverzeichnis und welche Bestimmungen gelten dabei?
Ein Anlagenverzeichnis ist eine Aufstellung, die eine Übersicht über die betrieblichen Anlagen gewährleistet, welche anhand der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden.
Um den Überblick über diese betrieblichen Anlagegüter zu gewährleisten, ist je nach anzuwendender Gewinnermittlungsart das Führen eines Anlagenverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 3 EStG vorgeschrieben.
Konkret bedeutet das: Im Zuge der Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A), entsprechend der Bestimmungen in § 4 Abs. 3 EStG, ist das Führen eines solchen Anlagenverzeichnisses verpflichtend!
Weiterführende Angaben zu den Bestimmungen für das Anlagenverzeichnis und den nötigen Angaben über die darin aufgelisteten Wirtschaftsgüter sowie das Anlagenverzeichnis in der FreeFinance Buchhaltung finden Sie hier!
Weitere Informationen & Quellen
FreeFinance:
-
Anwendungshilfe-Seite von FreeFinance
-
Ratgeber-Seite von FreeFinance
-
Umfassende Informationen zu Unternehmensführung, Finanzen,
steuerlichen Aspekten, Buchhaltung & Co: Buchhaltungs-Glossar und Lexikon -
Ratgeber zur Umsatzbesteuerung (Regelbesteuerung, Verrechnung mit USt) in Österreich
-
Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung in Österreich
-
Ratgeber zur Unechten Umsatzsteuerbefreiung in Österreich
-
Ratgeber zur Einkommensbesteuerung in Österreich
-
Ratgeber zu FinanzOnline
-
Ratgeber zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)
-
Ratgeber zu Einkunftsarten & Rechtsformen
-
Ratgeber zu Firmenbuch & Firmenbucheintrag
-
Ratgeber zu den Grundlagen der Buchhaltung
-
Ratgeber zur Gewinnermittlung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A)
-
Ratgeber zur Gewinnermittlung mit der Doppelten Buchhaltung
-
Ratgeber zur Rechnungslegung & Rechnungslegungspflicht
-
Ratgeber zu Reisekosten, Diäten & Pendlerpauschale
-
Anwendungshilfe und detaillierte Informationen: Anlagenverzeichnis
-
Anwendungshilfe:
Abschreibungsbuchung Details, Alt-Anlage Freibetrag, Anlagenbuch, Jahresabschreibung
Quellen:
-
Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG): tagesaktuelle Fassung im RIS
-
Körperschaftssteuergesetz 1988 (KStG): tagesaktuelle Fassung im RIS
-
AfA auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen
-
Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020):
Angaben des Bundesgesetzblattes im RIS -
Infoseite zur degressiven AfA: Homepage der WKO
-
Infoseite zum Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen - Vorsteuerabzug bei PKW & Kombi:
Homepage der WKO