Jemand, der im Rahmen eines Werkvertrags handelt, ist verpflichtet, dem Auftraggeber ein spezifisches Werk zu liefern oder zu vollenden.
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Beim Werkvertrag liegt kein „Dauerschuldverhältnis“ wie beim freien Dienstvertrag vor, sondern ein werkbezogenes „Zielschuldverhältnis“.
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Das heißt, man verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Lieferung eines bestimmten Werks gegen ein bestimmtes Honorar.
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Damit schuldet man im Rahmen des Werkvertrags die Lieferung bzw. Erfüllung und steht dadurch im angeführten „Zielschuldverhältnis“.
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Bei Autoren kann das beispielsweise ein dem Verlag zu lieferndes Buch sein.
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Im Rahmen des Werkvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer gegen Entgelt für den Auftraggeber zu einem bestimmten Erfolg, also zur Herstellung oder Lieferung eines Werks.
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Somit zielt ein Werkvertrag immer auf die Lieferung und das Ergebnis ab und nicht den fortlaufenden Arbeitsprozess.
Der Auftragnehmer ist typischerweise ein selbstständiger Unternehmer, der seine vertragliche Verpflichtung in persönlicher Unabhängigkeit erbringt.
- Daraus ergibt sich auch, dass die Fertigstellung bzw. Lieferung des vereinbarten Werks oder der Eintritt des Erfolges für den Auftraggeber auch die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses bedeutet.