Stille Reserven, oder auch stille Rücklagen, sind im Gegensatz zu den offenen Rücklagen nicht auf eigenen Konten in der Bilanz ausgewiesen.
Stille Reserven
Was sind stille Reserven?
Stille Reserven sind Rücklagen, die nicht auf eigenen Konten in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen werden.
Zum Inhalt dieses Artikels
Stille Reserven: Definition
Stille Reserven: Entstehung
Stille Rücklagen entstehen entweder durch eine Unterbewertung der Aktiva oder durch eine Überbewertung der Passiva.
Unterbewertungen auf der Aktivseite der Bilanz sind sowohl bei Anlage- als auch bei Umlaufgütern möglich.
Im Anlagenvermögen werden stille Rücklagen beispielsweise durch übermäßige Abschreibungen oder durch Unterlassung der Aktivierung gebildet.
Beim Umlaufvermögen entstehen stille Rücklagen vor allem durch die Auswirkung des strengen Niederstwertprinzips beim Feststellen am Anschaffungswert trotz höherer Tageswerte.
Überbewertungen auf der Passivseite ergeben sich entweder aus Wertminderungen oder durch bewussten Ansatz höherer Werte.
Stille Reserven: Auflösung
Die Auflösung stiller Rücklagen kann durch eine stille (automatische) oder durch eine offene (bewusste) Auflösung erfolgen.
Die stille Auflösung erfolgt im Anlagevermögen zum Beispiel durch allmähliche Angleichung des tatsächlichen Wertes an den Buchwert. Auch beim Umlaufvermögen wird durch den Verkauf des Vermögenswertes die stille Rücklage aufgelöst.
Bei der offenen Auflösung hingegen erfolgt eine buchmäßige Korrektur jener Wertansätze, in denen stille Rücklagen enthalten sind, das heißt, die Aktiva werden aufgewertet, die Passiva hingegen abgewertet.
Stille Reserven: Vorteile & Nachteile
Die Bildung stiller Rücklagen hat den Vorteil, dass dadurch Gewinnausgleiche möglich sind, das heißt die in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Gewinne werden im Bilanzausweis gleichmäßig gestaltet. Dies hat zum Beispiel bei Aktiengesellschaften gleich bleibende Dividenden und stabile Börsenkurse zur Folge. Sie dienen aber auch der Bildung neuen Kapitals auf dem Wege der Selbstfinanzierung und bewirken dadurch eine Stärkung des Unternehmens.
Diesen Vorteilen stehen aber auch Nachteile gegenüber. Stille Reserven bedeuten stets eine Verschleierung wirklich vorhandener Werte. Wichtige Betriebskennzahlen, wie zum Beispiel die Rentabilität, zeigen falsche Daten, das bilanzmäßige Eigenkapital stimmt mit dem Marktwert des Eigenkapitals (Shareholder Value) nicht überein.
Stille Reserven: Übertragung
Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert oder scheiden sie infolge höherer Gewalt oder durch behördlichen Eingriff gegen Entgelt aus, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Anlagen unter Beachtung der im § 12 EStG genannten Voraussetzungen abgesetzt werden. Dadurch wird eine Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven vermieden.
Die im § 12 EStG genannten Voraussetzungen sind:
- Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat.
- Das Wirtschaftsgut, auf das die stille Reserve übertragen werden soll, muss in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden.
- Eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter gilt diese Bestimmung sinngemäß. Eine Übertragung aufgrund und Boden ist nur für Vollkaufleute zulässig, und zwar nur dann, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.
- Die stille Reserve kann im Allgemeinen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens und endet stichtagsbezogen zwölf Monate später.
- Entsprechend den Bestimmungen des HGB sind die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Anlage zu erfassen, der gemäß § 12 EStG absetzbare Betrag ist als Bewertungsreserve auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
Siehe auch
Anwendungshilfe, Hintergrundwissen & Know-how für Unternehmer:
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Ratgeber zu Einkunftsarten und Rechtsformen
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Ratgeber zur Unternehmensgründung in Österreich
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Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung in Österreich
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Ratgeber zur Unechten Umsatzsteuerbefreiung in Österreich
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Ratgeber zur Umsatzbesteuerung (Regelbesteuerung, Verrechnung mit USt) in Österreich
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Ratgeber zur Einkommensbesteuerung in Österreich
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Ratgeber zur Gewinnermittlung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A)
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Ratgeber zur Gewinnermittlung mit der Doppelten Buchhaltung
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Ratgeber zur Rechnungslegung und Rechnungslegungspflicht
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Ratgeber zur Abschreibung von betrieblichen Wirtschaftsgütern: Absetzung für Abnutzung (AfA)
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Ratgeber zu Reisekosten, Diäten und Pendlerpauschale
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Ratgeber zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)
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Glossareintrag zu Bestands- und Erfolgskonten
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Anfangsbestand in der FreeFinance-Anwendungshilfe
Weiterführendes & Funktionen: