Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) wird dann gegründet, wenn eine offene Gesellschaft, oder Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden können, jedoch ähnliche Ansprüche vorliegen.
Eine EEG kann für alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten gegründet werden, bei denen wegen ihrer Art oder wegen des geringen Umfanges ihres Geschäftsbetriebes keine Personengesellschaft gegründet werden kann; zum Beispiel für Gewerbetreibende, deren Betrieb über das Kleingewerbe nicht hinausgeht (zum Beispiel kleine Handelsbetriebe) bzw. nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (kleine Dienstleistungsgewerbe).
Erwerbsgesellschaften sind keine Handelsgesellschaften im Sinne des HGB, das heißt sie sind keine Kaufleute (also weder Voll- noch Mindestkaufleute).