OG gründen

Offene Gesellschaft (OG) gründen

Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus zumindest zwei Gesellschaftern, die gleiche Einlagen in die Gesellschaft leisten und persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften.

OG - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Offene Gesellschaft, kurz OG, ist als rechtliche Organisationsform eines Unternehmens (Rechtsform) eine Personengesellschaft, die aus zumindest zwei Gesellschaftern besteht.

  • Die OG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

  • Bei der OG leisten die Gesellschafter gleiche (finanzielle) Einlagen in die Gesellschaft und haften alle persönlich, unbeschränkt und solidarisch.

  • Eine OG kann nur durch alle Gesellschafter gegründet werden.

  • Die OG wird wie auch eine KG auch durch den Gesellschaftsvertrag gegründet und entsteht durch Eintragung ins Firmenbuch.

  • Im Unterschied zum Stammkapital in vorgeschriebener Höhe bei einer GmbH gründet eine OG auf gleichen Einlagen durch die Gesellschafter, wobei diese in Form von Geldeinlagen oder als Dienstleistungen eingebracht werden können.

Offene Gesellschaft (OG): Übersicht


Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine Personengesellschaft und als solche unternehmensrechtlich eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft wird unter eigener Firma geführt.

Das bedeutet: Die KG hat als eigene Rechtspersönlichkeit die Möglichkeit, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen sowie zu klagen und geklagt zu werden.

Die OG kann als Unternehmen jeden Zweck einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben.

Weil die OG eine Personengesellschaft ist, gründet diese nicht auf einem Stammkapital in vorgeschriebener (Mindest-) Höhe:

  • Bei einer OG sind durch die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten, wobei diese in Form von Geldeinlagen oder als Dienstleistungen erbracht werden können.

Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH kann die OG nur durch alle Gesellschafter gegründet werden, wobei auch eine OG erst durch die Eintragung ins Firmenbuch entsteht.

OG-Gründung: Vorteile


Die Gründung einer Offenen Gesellschaft hat insbesondere den Vorteil des einfacheren Gründungsprozederes – beispielsweise im Vergleich zur GmbH-Gründung.

Weitere Vorteile liegen in den Bestimmungen zur Bilanzierungspflicht und den gewerberechtlichen Regelungen für die Gesellschafter des Unternehmens.

Wesentliche Argumente für die Gründung einer OG:

  • Vergleichsweise rasche und einfache Gründung.
  • Aufgrund der Bestimmungen für die Buchführung je nach Umsatzhöhe Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und daher potenzieller Vorteil eines geringeren Aufwands in Sachen Buchhaltung.

  • Es muss nur einer der OG-Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung erbringen, sofern das aufgrund der Tätigkeit(en) der Gesellschaft erforderlich ist.

Diesen grundlegenden Vorteilen stehen aber auch potenzielle Nachteile gegenüber bzw. können diesen gegenüberstehen:


Gründung einer OG: Potenzielle Nachteile

Als potenziell nachteilig - beispielsweise im Vergleich zur entsprechenden Regelung für die Gesellschafter einer GmbH - anhand der Bestimmungen für die unternehmerische Rechtsform kann die Regelung der Haftungsfrage für die Gesellschafter einer OG angesehen werden:

  • Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung der OG-Gesellschafter, das gilt auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis!

Weitere potenzielle Vorteile und Nachteile OG-Gründung

Vorteile einer OG: Nachteile einer OG:
Kontrollmöglichkeit aller Gesellschafter Enge(re) Bindung der Gesellschafter an die OG
Arbeitsteilungsmöglichkeit zwischen den Gesellschaftern
im Innenverhältnis
 
Erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten  

OG-Gründung: Steuerliche Vorteile


Eine OG ist kein eigenes Steuerrechtssubjekt – die Gründung einer OG bringt daher auch den entsprechenden steuerrechtlichen Vorteil mit sich:

  • Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt.

  • Jeder Gesellschafter der OG ist dann für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.

  • Das kann zu Vorteilen in der Besteuerung für die Gesellschafter führen – beispielsweise im Vergleich zur je nach Umsatzhöhe und Größe der Gesellschaft im Vergleich potenziell unvorteilhafteren Besteuerung einer GmbH.

OG und Umsatzsteuer:

Die Umsatzsteuer muss von der Gesellschaft selbst entrichtet werden.

Steuernummer der OG und Gesellschafter:

Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen auch jeweils eigene Steuernummern.

  • Die Steuernummer der OG muss dabei unter Vorlage einer Kopie des Gesellschaftsvertrags (falls vorhanden) und des Firmenbuchauszugs innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit beim für den Betriebssitz ortszuständigen Finanzamt beantragt werden.

  • Die Steuernummern der Gesellschafter sind von diesen beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen (sofern noch keine vorhanden).

OG-Gründung: Potenzielle Nachteile


Den Vorteilen einer KG-Gründung können aber auch potenzielle Nachteile gegenüberstehen:

Als potenziell nachteilig, beispielsweise im Vergleich zur entsprechenden Regelung in einer GmbH, kann die Regelung der Haftungsfrage für die Gesellschafter einer OG angesehen werden:

  • Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung der OG-Gesellschafter.

  • Das gilt auch bei Beschränkung der Vertretungsbefugnis und/oder Geschäftsführerbefugnis.

Weitere Vor- und Nachteile der OG-Gründung

Vorteile einer OG: Nachteile einer OG:
Kontrollmöglichkeit aller Gesellschafter Enge(re) Bindung der Gesellschafter an die OG
Arbeitsteilungsmöglichkeit zwischen den Gesellschaftern
im Innenverhältnis
 
Erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten  

Gewinnverteilung und Entnahmerecht


Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter in der KG können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

  • In Ermangelung einer solchen dezidierten Bestimmung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung in der Gesellschaft.

  • Durch diese Bestimmungen gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag.

  • Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.

  • Ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht nicht für den Fall, dass die Auszahlung der Gesellschaft selbst einen Schaden zufügen würde.

  • Auch kein Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils besteht, wenn durch die Gesellschafter anderes beschlossen wurde oder wenn der bzw. ein betroffener Gesellschafter seine Einlage vereinbarungswidrig nicht geleistet hat.

Jedenfalls ist es empfehlenswert, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie das Entnahmerecht in der OG schon im Gesellschaftsvertrag zu regeln, insbesondere um späteren Konfliktpotenzialen vorzubeugen.

Buchhaltung in der OG


​​​​​​Die Bestimmungen für die Buchhaltung einer Personengesellschaft wie der OG werden durch die Vorgaben in § 189 Abs 1 Z 2 UGB definiert.

Nach den dort festgelegten Umsatzschwellenwerten, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt, hat die OG die eigene Buchhaltung zu organisieren. Konkret gilt für die Buchhaltung einer OG je nach Umsatzhöhe:

Bis 700.000 Euro Umsatz im laufenden Geschäftsjahr:

  • Unter Umständen branchenspezifische Pauschalierung (Ausnahme: Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter)
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Freiwillige doppelte Buchführung

Bei zweimaligem Überschreiten von 700.000 Euro Umsatz für das Geschäftsjahr:

  • Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG verpflichtend

Bei einmaligem Überschreiten von 1.000.000 Euro Umsatz für das Geschäftsjahr:

  • Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG verpflichtend

Ausnahmen bei den Bestimmungen zur OG-Buchhaltung:

Ausgenommen aus dieser Regelung sind freie Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmungen:

  • Für diese kommen hinsichtlich Buchhaltung die Umsatzgrenzen gemäß § 125 BAO zum Tragen.

Rechnungslegung in der OG


Wenn eine KG der Verpflichtung zum Ausstellen von Rechnungen unterliegt, dann besteht für diese OG auch die Verpflichtung zur Gewinnermittlung mithilfe der Doppelten Buchhaltung.


Regelung der Rechnungslegungspflicht:

Eine KG unterliegt der Rechnungslegungspflicht, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz in Höhe von mehr als 700.000 Euro erwirtschaftet oder der Umsatz in einem Geschäftsjahr mehr als 1.000.000 Euro ausmacht.


Eintritt der Verpflichtung zur Rechnungslegung:

  • Wenn die KG in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von mehr als 700.000 Euro aufweist: Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr.

  • Wenn die KG in einem Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 1.000.000 Euro aufweist: Rechnungslegungspflicht bereits ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr.

Offene Gesellschaft: Gründungsschritte


Im Folgenden finden Sie die einzelnen Gründungsschritte für eine Firma in der rechtlichen Organisationsform Offene Gesellschaft chronologisch angeführt und die dabei relevanten Bestimmungen sowie beachtenswerte weitere Punkte beschrieben.

Erster Schritt: Gesellschaftsvertrag

Der erste Gründungschritt einer KG sind die Errichtung und das Abschließen des Gesellschaftsvertrags.

  • Der Inhalt und die konkreten Formulierungen des Vetrags sind an keine gesetzlichen Bestimmungen und Formvorschriften gebunden.

  • Die Errichtung des Vertrags muss im Gegensatz zum Vertrag einer GmbH nicht als Notariatsakt erfolgen.

Die Gesellschafter haben, was den Vertrag als Grundlage für die spätere Zusammenarbeit in der Gesellschaft betrifft, also relativ freie Hand – natürlich gibt es aber unbedingt empfohlene Inhalte, welche schon im Gesellschaftsvertrag angeführt und geregelt werden sollten. Immerhin kann das spätere Konfliktpotenziale verhindern.


Gesellschaftsvertrag OG: Funktion & Bedeutung

Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument der OG. Als solches stellt er zugleich die wichtigste Voraussetzung für die Gründung des Unternehmens dar.

Dem Vertrag kommt in mehrerlei Hinsicht – insbesondere die spätere Arbeit der und in der Gesellschaft sowie die Bestimmungen dafür betreffend – große Bedeutung zu.

  • Der Gesellschaftsvertrag bildet die vertragliche Basis für die Zusammenarbeit in der Gesellschaft und regelt in erster Linie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

  • Daher sollten möglichst alle für die Gesellschafter und die spätere Tätigkeit der Gesellschaft relevanten Punkte im Vertrag erfasst und klar formuliert sein.

Die konkreten Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag binden die Gesellschafter. Deshalb soll der Gesellschaftsvertrag eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit und geschäftliche Tätigkeit geben.


Vertragsinhalt

Trotz keiner expliziten gesetzlichen Vorschriften an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind für dessen Errichtung einige Punkte zu beachten:

  • Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich an keine Form und formellen Vorgaben gebunden, er sollte jedenfalls aber klar und exakt formuliert sein.

  • Der Vertragsinhalt sollte stets gut durchdacht, konkret und alle Eventualitäten abdeckend sein.

  • Es sollten im Vertrag alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber geregelt werden.

Empfohlene Vertragsinhalte:

  • Gesellschafter: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse.

  • Firma: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „OG“ oder „offene Gesellschaft“.

  • Sitz der Gesellschaft.

  • Gegenstand des Unternehmens: In diesem Punkt sind die von der Gesellschaft auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben.

  • Festlegung der von Gesellschaftern zu leistenden Einlagen: Diese können Bar- oder Sacheinlagen bzw. die Einbringung der Arbeitskraft sein.

  • Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil).

  • Sollte auch der bloße Arbeitsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein, so ist eine entsprechende Regelung und Formulierung im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.

  • Regelung zur Übertragung von Geschäftsanteilen.

  • Regelung zu Geschäftsführung und Vertretung: Jeder Gesellschafter darf die Geschäftsführung übernehmen. Weiters kann Gesellschafter die OG auch alleine vertreten, das heißt jeder Gesellschafter ist für sich alleine vertretungsbefugt.

  • Regelung zum Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen.

  • Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters.

  • Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters.

  • Regelungen für die Liquidation der Gesellschaft.

Weiterführender (optionaler) Vertragsinhalt:

  • Regelung zur Generalversammlung der Gesellschaft.

  • Regelung für die Gewinnverwendung.

  • Aufgriffsrechte bezüglich Geschäftsanteile.

  • Bestimmungen für Minderheitenrechte.

  • Beginn und Dauer der Gesellschaft: In der Regel wird die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer errichtet.

  • Geschäftsjahr: Entspricht in der Regel dem Kalenderjahr; ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich.

  • Weitere, je nach Gesellschaftsumfang, Gesellschaftern und Gegenstand des Unternehmens relevante, Regelungen.

Mehr zum Thema Gesellschaftsvertrag

Alles zu den vorgesehenen, sinnvollen und empfohlenen Inhalten und Regelungen eines Gesellschaftsvertrags sowie Checklisten für den Vertragsinhalt, Muster und Vorlagen für Gesellschaftsverträge je Rechtsform des Unternehmens finden Sie direkt hier:

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Kosten für die Vertragserrichtung:

Im Regelfall sind die Kosten im Zuge der Vertragserrichtung für eine KG niedriger als bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH.

Bei der Frage nach den Kosten für die Errichtung Vertrags muss aber immer der Aufwand im Einzelfall betrachtet werden.

Der Vertrag ist nicht an eine bestimmte Form oder Vorschrift gebunden, daher sind die Kosten für die Errichtung mit oder ohne Rechtsbeistand sowie je nach Vertragsumfang unterschiedlich hoch.

Als Orientierung bietet das Portal des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich die folgenden Angaben zu den Kosten:

Vertragserrichtung KG: Notar oder Rechtsanwalt

  • Kostenpunkt ca. 1.000 EUR

Zu beachten: Diese Angaben sind Richtwerte und sollen als Orientierungshilfe dienen – die Preise können je nach Umfang von Gesellschaft und Vertrag variieren.

Weiterführende Informationen zu den detaillierten Kosten der Vertragserrichtung sowie der Frage, ob diese Errichtungskosten auch von der Versicherung übernommen werden können, finden Sie direkt hier!

Quelle der Angaben:
Gründungskosten – Übersicht nach Unternehmensform auf der Webseite des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich

Registrierung der OG: Firmenbucheintrag

Als Personengesellschaft ist eine OG dazu verpflichtet, sich in das sogenannte Firmenbuch einzutragen.

  • Eine KG entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch – und kann erst danach ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

  • Die Eintragung der Gesellschaft ist der eigentlichen Geschäftstätigkeit somit vorgelagert.

Weiters muss die Eintragung ins Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer, die via Beschluss bestellt wurden, anhand notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.


Kosten

Die Kosten für die Eintragung ins österreichische Firmenbuch sind je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich, im Zuge der Gründung einer OG betragen diese:

  • Ca. 260 Euro für die Eintragung der OG ins Firmenbuch


Gebührenbefreiung

Für Neugründungen und Betriebsübernahmen sind gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) keine Gebühren zu entrichten.


Firmenwortlaut für die Eintragung

Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des zu gründenden Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

  • Die Bezeichnung „Offene Gesellschaft“ muss ebenso in der Firmenbezeichnung bzw. im Namen des Unternehmens enthalten sein – wobei sie auch abgekürzt werden kann: „OG“.

Weiterführende Informationen: Österreichisches Firmenbuch

Ausführliche Informationen und die Details zu Eintragung von Unternehmen je nach Rechtsform ins österreichische Firmenbuch, zu Firmenbuchnummer und Einsichtnahme ins Firmenbuch (Firmenbuchabfrage) finden Sie direkt hier:

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Gewerbe der OG anmelden

Wenn eine Kommanditgesellschaft gewerblich tätig werden will, muss sie um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet!

Die Gewerbeberechtigung wird durch eine formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle unten angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Für die Gewerbeanmeldung einer OG muss außerdem der Auszug aus dem Firmenbuch vorgelegt werden:

  • Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein.

  • Für die Besorgung des Firmenbuchauszugs kann die Gewerbebehörde herangezogen werden, dieser sind dabei allerdings die Kosten dafür zu ersetzen.

Die Anzeige zur Gewerbeanmeldung sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gegebenenfalls Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Personaldaten des Geschäftsführers/der Geschäftsführer

Gewerbeberechtigung OG: Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzungen zur Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen wie der OG müssen die folgenden Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren (bei der Versicherungsvermittlung auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie z. B. maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.

  • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers

Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer

Juristische Personen wie die OG müssen aufgrund der Bestimmungen in den Paragrafen 9, 13, 16, 39 und 47 der Gewerbeordnung (GewO) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, um ein Gewerbe auch ausüben zu können.

Sofern die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht bereits im Gesellschaftsvertrag via Beschluss über die Bestellung vorgenommen wurde, hat dieser Beschluss im Zuge der Gewerbeanmeldung zu erfolgen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird vom Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt.

  • Dementsprechend ist dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich.

  • Auch für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, z. B. einer Filiale des Unternehmens, kann ein Filialgeschäftsführer bestellt werden. Dieser ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der betreffenden Betriebsstätte verantwortlich.

Gewerberechtliche Geschäftsführer: persönliche Voraussetzungen

Für diese Tätigkeit sind die folgenden für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Staatsangehörigkeit: Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung.

  • Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz.

  • Eigenberechtigung: ab 18 Jahren.

  • Keine Gewerbeausschlussgründe: z. B. keine Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

  • Örtliche und zeitliche Möglichkeit der Betätigung im Betrieb, z. B. Wohnsitz in der Nähe.

  • Nachweisliche Zustimmung zur Erteilung der selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis und zur Bestellung.

Bei reglementierten Gewerben zusätzlich:

  • Befähigungsnachweis, rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung oder Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen.

Quelle der Angaben:
Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer auf der Webseite des Unternehmensservice Portal (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

Gewerbeanmeldung: Behörde und Kosten

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes. Je nach Standort ist das:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Der Magistrat der Stadt
  • In Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt


Gewerbe mit Rechtskraftvorbehalt

Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden, außerdem gilt:

  • Nachsichten, Anerkennungen oder Gleichhaltungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
  • Einzelne Gewerbe müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung bzw. Haftungsabsicherung nachweisen (z. B. Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Vermögensberater).


Gewerbelizenz

Die am 1.5.2018 eingeführte Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen, wobei für bisherige Gewerbeinhaber kein Handlungsbedarf besteht.

Gewerbeanmeldung: Kosten

  • Die Gewerbeanmeldung der OG ist kostenlos!

Betriebseröffnung: Meldung beim Finanzamt

Für die OG muss innerhalb eines Monats ab der Gewerbeanmeldung die Betriebseröffnung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Dienstnehmeranmeldung der OG

Wie bei jedem anderen Unternehmen müssen die Dienstnehmer der KG gemäß Bestimmungen der Paragrafen 33 und 41 des ASVG angemeldet werden.

Dabei gilt es die folgenden Punkte zu beachten:

  • Jede voll- oder teilversicherte beschäftigte Person muss durch den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

  • Bei einer Vor-Ort-Anmeldung muss eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.


Verfahrensablauf der Dienstnehmeranmeldung

Die Anmeldung gilt als erstattet, wenn sie mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern im Portal ELDA ÖGK übermittelt wird.

  • Die Anmeldungen werden via ELDA ÖGK gemäß der vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätze übermittelt.


Unzulässige Wege der Dienstnehmeranmeldung

Meldungen über Dienstnehmer auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, sind grundsätzlich nicht gestattet.

  • Meldungen auf diesen Wegen gelten dementsprechend als nicht erstattet!

Bei Dienstnehmeranmeldung bekanntzugebende Daten:

  • Daten des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc.)
  • Namen der Beschäftigten
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der jeweiligen Person
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Versicherungsumfang (Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter etc.)
  • Beginn der betrieblichen Vorsorge
  • Angabe, ob ein freier Dienstvertrag vorliegt

Dienstnehmeranmeldung OG: Kosten

Für die Anmeldung der Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger fallen keine Kosten an!

Versicherung der OG-Gesellschafter

Für die Gesellschafter der OG besteht die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

Weiters sind alle Gesellschafter der OG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Gründungsförderungen für eine OG


Durch die Bestimmungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden KG-Neugründungen von bestimmten Abgaben, Gebühren und Steuern befreit, die im direkten Zusammenhang mit der Neugründung entstehen, befreit.

  • Nicht zulässig für diese Förderungen sind bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb.

  • Ebenso entsteht durch reinen Wechsel des Betriebsinhabers bei einem bereits vorhandenen Betrieb – auch durch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung – kein Anspruch auf die Förderungen.

Förderungen gemäß NeuFöG: Direkter Zusammenhang mit Neugründung

Grundsätzlich gilt: Es können alle mit der Neugründung innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen, sprich daraus resultierenden bestimmten Abgaben bzw. Gebühren und Steuern, als unmittelbar mit der Neugründung zusammenhängend betrachtet und für die Förderungen herangezogen werden - außer bestimmte Umstände sprechen im Einzelfall gegen eine solche Zusammenrechnung.

NeuFöG-Förderungen bei OG-Gründung

Die Förderungen betreffen insbesondere gründungsbedingte Abgaben, Gebühren und Steuern.


Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben:

  • Antrag: Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters, Personalverrechners – gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz – bei Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde.
  • Gründungsbedingte Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen.
  • Kenntnisnahme, Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen.
  • Diese Kosten müssen unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sein.


Grunderwerbssteuer:

  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer: Gilt für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bei unmittelbarem Zusammenhang mit einer Neugründung.

  • Befreiung tritt ein, wenn eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Gefördert werden also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften, wenn diese eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen.

  • Voraussetzung: Vorliegender Gesellschaftsvertrag als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, Vorliegen der Gesellschaft als selbstständiger Rechtsträger, Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage aus Anlass der Neugründung.


Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch:

  • Gebührenbefreite Neueintragungen: Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, Musterzeichnung, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer.
  • Die Befreiung gilt nur in Zusammenhang mit Betriebsneugründungen.


Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Grundbuch:

  • Gebührenbefreite Eintragungen: Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.

  • Befreiung gilt nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

  • Zu beachten: Diese Gebührenbefreiung gilt parallel zur Regelung über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer!


Lohnabgaben:

Die Gebührenbefreiung für Lohnabgaben gilt bei folgenden im Kalendermonat der Neugründung sowie den darauf folgenden 35 Kalendermonaten anfallenden Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF).

  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. § 22 Z. 2 EStG (z. B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer).

  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers

  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der in § 4 Z. 1 ASVG genannten Personen.


Inanspruchnahme der Lohnnebenkostenförderungen:

Die Lohnnebenkostenbegünstigung kann innerhalb des Zeitraums von drei Jahren ab Gründung (Gründungsmonat plus 35 Monate) in Anspruch genommen werden.

  • Dabei gilt die Begünstigung innerhalb dieses Zeitraums ab Inanspruchnahme für maximal 12 Monate, wobei die Laufzeit der Förderung mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers beginnt!

Neugründsförderungen KG: Voraussetzungen

Um die Förderungen in Anspruch nehmen zu können und entsprechend der Bestimmungen als Neugründer zu gelten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss sich um die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen Erwerb dienenden Betriebs handeln.

  • Personen der Betriebsführung bzw. Betriebsinhaber dürfen sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.

  • Maßgebend dafür ist die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klassifikationsdatenbank ÖNACE der Bundesanstalt Statistik Österreich in geltender Fassung.

Direkter Zusammenhang mit Neugründung:

Als unmittelbar mit der Neugründung zusammenhängend können alle innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen und daraus resultierende für die Förderungen infrage kommenden Abgaben, Gebühren und Steuern betrachtet werden – außer bestimmte Umstände sprechen im Einzelfall gegen eine solche Zusammenrechnung.

Wer gilt als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber ist jene Person bzw. sind jene Personen, welche die Betriebsführung maßgeblich beherrschen – ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen.

Betriebsinhaber gemäß Förderbestimmungen

Betriebsinhaber einer OG im Sinne des NeuFöG sind:

  • Gesellschafter von Personengesellschaften wie einer OG, die unbeschränkt und persönlich haften und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder zu mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind.

Erlangung der Neugründungsförderung:

Der Betriebsinhaber muss bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Bezirkshauptmannschaft usw.) rechtzeitig das korrekt ausgefüllte Formular NeuFö2 vorlegen.

Wo bekommt man das NeuFö2-Formular?

  • Zuständig ist die gesetzliche Berufsvertretung, welcher der Betriebsinhaber zuzurechnen ist.

  • Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFö-Formulare von den örtlich zuständigen Bezirksstellen, dem Gründerservice bzw. von den Fachgruppen ausgestellt.

  • Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden kann, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) in Anspruch zu nehmen.

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Exkurs: Unternehmensgründung in Österreich

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Die Buchhaltung für die OG

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Quellen