Gesellschaftsvertrag

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Ein Gesellschaftsvertrag ist das für die Gesellschafter verbindliche Gründungsdokument von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) und Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GesbR). Der Vertrag bildet immer die rechtswirksame Basis für die spätere Zusammenarbeit in der Gesellschaft und regelt grundsätzlich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Gesellschaftsvertrag: Übersicht

Der erste Schritt zur Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Personengesellschaft wie OG (Offene Gesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft) oder einer Kooperationsform wie GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Errichtung und das Abschließen des Gesellschaftsvertrags - bzw. einer Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bei einer Ein-Personen-GmbH.

Im Wesentlichen regelt ein Gesellschaftsvertrag immer das Verhältnis der Gesellschafter untereinander!

Der Gesellschaftsvertrag ist zwar grundsätzlich an keine bestimmte Form und Vorschrift gebunden - als rechtliche und verbindliche (Handlungs-)Basis für das spätere Zusammenarbeiten in der Gesellschaft und das Operieren der Gesellschaft kommt dem Vertrag jedoch große Bedeutung zu.
In Sachen Inhalt und zu formulierender, für die Gesellschafter verbindlicher, Regelungen gibt es vorgeschriebene Mindestinhalte und optionale sowie empfohlene Inhalte, die wichtig sein können.

Zu beachten

Bei der Gründung einer GmbH muss der Gesellschaftsvertrag außerdem in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Ausnahmen davon gibt es im Zuge einer sogenannten vereinfachten Gründung.

Gesellschaftsvertrag: Inhalte

Verbindliche Regelungen für Gesellschafter | Vertragliche Basis für die Zusammenarbeit in GmbH & Personengesellschaften


Für den Gesellschaftsvertrag und dessen Errichtung gilt es, einige Punkte hinsichtlich Form und des darin angeführten Inhalts zu beachten:

Grundsätzlich sollte der Vertrag bzw. die Erklärung klar und exakt formuliert sein, ebenso sollte er auch den Inhalt betreffend gut durchdacht und alle Eventualitäten abdeckend sein - etwaige (spätere) Konflikte lassen sich so mitunter vermeiden!

Der Gesellschaftsvertrag bildet die vertragliche Basis für die Zusammenarbeit in der GmbH bzw. Personengesellschaft und regelt alle relevanten Punkte für die Gesellschafter und das Operieren der Firma - als solches soll er eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit (der Gesellschafter in der Gesellschaft) geben.

Bezüglich konkreter Punkte und Formulierung im Gesellschaftsvertrags gibt es den vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie optionale und empfohlene Inhalte. Einerseits ist das Anführen des Mindestinhalt vorgeschrieben, andererseits ist es empfehlenswert, bestimmte weitere Punkte gleich im Zuge der Errichtung im Vertrag anzuführen und entsprechend für alle Gesellschafter bzw. die Gesellschaft verbindlich zu regeln:

Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertag:

Der mindestens vorgesehene Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben, diese stellen notwendige Mindestangaben bzw. Regelungen dar:

  • Firma: Namens-, Sachfirma oder Fantasiebezeichnung, sonstige Zusätze wie Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen sofern diese nicht täuschend sind)

  • Sitz der Gesellschaft

  • Gegenstand des Unternehmens

  • Höhe des Stammkapitals

  • Stammeinlage: Betrag der Einlage, die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist

Optionaler Inhalt für den Gesellschaftsvertrag

Der optionale Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben, diese stellen nicht vorgeschriebene, aber sinnvolle Angaben und Regelungen dar:

  • Gründungsprivileg bei GmbH (bei Inanspruchnahme)
  • Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
  • Regelung zur Generalversammlung der Gesellschaft
  • Regelung zur Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Regelung für die Gewinnverwendung
  • Aufgriffsrechte bezüglich Geschäftsanteilen
  • Bestimmungen für Minderheitenrechte

Aufgriffsrecht(e): Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind Satzungsbestimmungen, die es einem oder mehreren Gesellschaftern der Gesellschaft bei Eintreten bestimmter Bedingungen erlauben, von einem anderen Gesellschafter die Übertragung von dessen Geschäftsanteil zu verlangen.

Zu beachten

Diese Vertragsinhalte sind nicht zwingend vorgeschrieben, werden jedoch als Bestandteile des Gesellschaftsvertrags bereits im Zuge der Vertragserrichtung empfohlen, da diese Regelungen spätere Unklarheiten und vor allem Konfliktpotenziale mindern oder verhindern können!

Empfohlener Inhalt für den Gesellschaftsvertrag

Der empfohlene Vertragsinhalt für den Gesellschaftsvertrag umfasst die folgenden Angaben - diese stellen nicht vorgeschriebene, aber unter den Aspekten der späteren Zusammenarbeit der Gesellschafter und des Geschäftsablaufs in der Praxis sinnvolle Angaben und Regelungen dar.

In der Gründungsphase sollte genau festgelegt werden, welche Leistungen jeder einzelne Gesellschafter einzubringen hat, z.B.:

  • Geldmittel

  • Wirtschaftsgüter

  • Einschlägige Erfahrung

  • Arbeitskraft/Arbeitseinsatz: Um spätere Konflikte in diesem Punkt möglichst zu verhindern, sollte eine Einigung der Gesellschafter über das jeweilige Ausmaß des Arbeitseinsatzes der einzelnen Gesellschafter (Mindestwochenarbeitszeit, Urlaub) erzielt und festgelegt werden.

Weiters sind die folgenden Punkte von Relevanz - die Implementierung entsprechender Regelungen und Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ist empfehlenswert, da auch das späteren Konfliktpotenzialen oder Unklarheiten vorbeugt:

Eine wesentliche Frage ist, wer die Gesellschaft vertritt. Wer für eine Gesellschaft vertretungsberechtigt ist, kann so handeln, als ob er die Gesellschaft selbst wäre - durch die Unterschrift des vertretungsberechtigten Gesellschafters wird die Gesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet.

Das Recht eine Gesellschaft zu vertreten, kann:

  • einem einzelnen Gesellschafter,
  • mehreren Gesellschaftern für sich allein,
  • mehreren Gesellschaftern gemeinsam und
  • unter Umständen auch einem Nichtgesellschafter erteilt werden.

Dabei geht es die Festlegung, welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafter-Beschluss herbeizuführen.

Dabei kann das Stimmrecht nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden.
Zu empfehlen ist es, im Gesellschaftsvertrag für wichtige Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen. Die qualifizierte Mehrheit kann durch Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit erreicht werden.

Durch die vertraglich gefassten Bestimmungen der Gewinn- und Verlustverteilung kann klargestellt werden, wie das Jahresergebnis der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Zu berücksichtigen sind dabei der jeweilige Kapital- und Arbeitseinsatz dieser.

Sinnvoll ist es, bereits beim Errichten des Gesellschaftsvertrags eine Regelung hinsichtlich der Privatentnahmen festzulegen - weil die meisten Betriebe in der Anlaufphase einen hohen bzw. höheren Kapitalbedarf haben, würde die Entnahme des gesamten Jahresgewinns für die Gesellschaft von Nachteil sein.
Daher sollte im Vertrag festgehalten werden, ob und in welchem Ausmaß Entnahmen durch die Gesellschafter zulässig sind.

Dabei zu beachten: Arbeitsgesellschafter, die keine anderen Einkunftsquellen haben, müssen auch in Verlustjahren der Gesellschaft Entnahmen tätigen (können).

Auch unangenehme Seiten gehören mitunter zur vertraglichen Handlungsbasis der Gesellschaft bzw. sollte die Vorsorge für solche Ereignisse und deren Auswirkungen Eingang in den Vertrag finden. Man sollte sich schon bei Vertragserrichtung darüber Gedanken machen, was im Falle des Ablebens eines Gesellschafters geschehen soll.

Entsprechend sollte vor allem hinsichtlich der folgenden Fragen eine Regelung gefunden und implementiert werden:

  • Würde das Ableben eines Gesellschafters das Auflösen der Gesellschaft bedingen?
  • Sollen Erben eintreten dürfen bzw. sind allfällige Erben abzufinden?

Ein umfassender und alle Eventualitäten abdeckender Gesellschaftsvertrag sollte immer Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern beinhalten. Dabei wird eindeutig klargestellt, was der ausscheidende Gesellschafter erhält.
Weiters sind Vereinbarungen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu treffen. Dadurch lässt ich verhindern, dass sich einzelne Gesellschafter in Krisensituationen des Betriebes mit Ihren Anteilen absetzen und sich die Krisenlast nur mehr auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart und festgehalten wurde, werden der oder die Geschäftsführer zu(m) Liquidator(en) der Gesellschaft.

Liquidatoren treten für das im Regelfall in drei Phasen ablaufende Liquidationsprozedere (Auflösung -> Liquidation -> Löschung) - auch Abwicklung der Gesellschaft genannt - an die Stelle der jeweiligen handelsrechtlichen Geschäftsführer, vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch (GmbH) bzw. Löschung (Personengesellschaften: OG, KG).

Zu beachten: Wenn sich eine eine Gesellschaft in Auflösung befindet, erhält sie den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) oder „i. Abw.“ (in Abwicklung). Dieser Zusatz muss in allen Geschäftspapieren erscheinen und für Geschäftspartner ersichtlich sein!
Im Regelfall ist eine Gesellschaft erst dann vollständig aufgelöst, wenn sie vermögenslos und die Löschung erfolgt ist.

Auch eine Anführung bzw. Festlegung hinsichtlich Eintragung ins Firmenbuch und örtlich zuständigem Firmenbuchgericht ist im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.

Gesellschaftsvertrag: Checklisten & Muster

Gesellschaftvertrag Checklisten | Gesellschaftsvertrag Muster | Gesellschaftsvertrag Vorlage


Wenn Sie auf der Suche nach Checklisten für die Geselllschaftsverträge je nach Rechtsform mit den vorgeschriebenen sowie ausgewählten empfohlenen Angaben sind, dann finden Sie diese auf den entsprechenden Webseiten der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), diese können Sie je Rechtsform direkt online aufrufen:


Checklisten für Gesellschaftsverträge als Vorlage: Muster Gesellschaftsvertrag je Rechtsform | Vorlage Gesellschaftsvertrag

Die oben via Link aufrufbaren Checklisten in Form von Grundmustern für die einzelnen Ausführungen des Gesellschaftsvertrags bezogen auf die verschiedenen Rechtsformen der Kapital- oder Personengesellschaft können Sie auch als Mustervorlage zum direkten Download in Form von Word-Dokumenten aufrufen:

Muster Gesellschaftsvertrag GmbH | Vorlage Gesellschaftsvertrag GmbH

Muster Gesellschaftsvertrag OG | Vorlage Gesellschaftsvertrag OG

Muster Gesellschaftsvertrag KG | Vorlage Gesellschaftsvertrag KG

Muster Gesellschaftsvertrag GesbR | Vorlage Gesellschaftsvertrag GesbR

Quelle der Muster bzw. Vorlagen: Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
(Webseite der Wirschaftskammer Österreich)


Beachten Sie, dass diese Checklisten für Grundmuster und die Grundmuster als Vorlagen für Gesellschaftsverträge jeweils einen nicht bindenden Vorvertrag bzw. Vertragsentwurf darstellen!

Achten Sie stets darauf, dass die im Vertrag vorgenommenen Anführungen, konkreten Regelungen und Formulierungen sowie für die jeweilige Rechtsform relevanten Punkte auch zu Ihrer gewählten Form der Gesellschaft passen und in Abstimmung mit den jeweiligen anderen Gesellschaftern gefasst sowie im Falle der GmbH (außer bei vereinfachter Gründung) in Form eines Notariatsakts beschlossen werden müssen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsexperten hinsichtlich korrekter Vertragsform und Umfang sowie Formulierungen dessen für die Errichtung hinzuzuziehen.

Zu beachten - Außengesellschaft

In der Rechtsform der GesbR meint Außengesellschaft jenes Organisationsgebilde, im Zuge dessen die GesbR als solche nach außen hin auftritt, sprich Dritten (Kunden, anderen Firmen, etc.) gegenüber.
Eine GesbR als Innengesellschaft würde dagegen bedeuten, dass das Organisationsgebilde der Gesellschaft als solches nur nach Innen auftritt - sprich rein im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Die Form der Innengesellschaft heißt, dass die Gesellschaft nach außen hin nicht als solche verpflichtet wird, da jeweils nur einer der Gesellschafter im eigenen Namen und demnach nicht im Namen der Gesellschaft nach außen hin auftritt. Entsprechend findet bei der Innengesellschaft keine Vertretung der Innengesellschaft nach außen (Dritten gegenüber) statt.

Gesellschaftsvertrag Kosten: Vertragserrichtung

Errichtung Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt | Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft

Je nach Rechtsform des zu gründenden Unternehmens und des dafür zu errichtenden Gesellschaftsvertrags variieren die Preise für die Vertragserrichtung. Wobei die Kosten im Regelfall im Zuge der Vertragserrichtung für eine GmbH höher ausfallen, als bei Gründung von Personengeschaften wie KG und OG.
Hinzu kommen die Faktoren Umfang der zu gründenden Gesellschaft im individuellen Fall sowie Umfang des zu errichtenden individuellen Vertrages - die Errichtung eines Gesellschaftsvertrags mit einem Inhalt nur im Ausmaß der Mindestangaben ist jedenfalls günstiger, als die Errichtung eines entprechenden Vertrages mit Mindestangaben und zusätzlichen sowie durch einen Notar geprüften Regelungen bzw. Formulierungen dieser.

Eine pauschale Preisauskunft für die Vertragserrichtung ist also kaum möglich - es ist dabei immer der Aufwand im Einzelfall entscheidend und muss demnach immer individuell betrachtet werden. Außerdem sind beispielsweise Rechtsanwälte und ihre Mandanten grundsätzlich frei in der Vereinbarung eines Honorars. Als Anhaltspunkt können aber immer das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zur Orientierung herangezogen werden.

Errichtungskosten Gesellschaftsvertrag - Preisauskünfte und Richtwerte zur Orientierung

Als zusätzliche Orientierung bietet das Portal des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich die folgenden Angaben zu Kosten bzw. Preisspannen je nach Rechtsform, für deren Gründung ein Gesellschaftvertrag errichtet werden soll - inklusive der unterschiedlichen Varianten im Zuge der GmbH-Gründung:

Vertragserrichtung bei Notar oder Rechtsanwalt: Zu erwartende Kosten in Höhe von ca. 1.000 EUR

Der Gesellschaftsvertrag von OG und KG ist an keine bestimmte Form und Vorschriften gebunden - zu beachten ist daher, dass die Kosten je nach Vertragserrichtung - ob mit oder ohne Rechtsbeistand - und Vertragsumfang unterschiedlich hoch ausfallen!

Abhängig von Umfang der Gesellschaft und Umfang des Vertrages!

  • Ein-Mann-GmbH - mit den gesetzlichen Mindestanforderungen: 100 bis 150 EUR

  • Ein-Mann-GmbH mit den gesetzlichen Mindestanforderungen sowie zusätzlichen Regelungen durch Notar - je nach Umfang: 500 bis 1.000 EUR

  • GmbH mit zwei oder mehreren Gesellschaftern:
    Mindestens 2.000 EUR

Quelle der Angaben: Infoseite Gründungskosten - Übersicht nach Unternehmensform im Portal des Gründungservice der Wirtschaftskammer Österreich
Zu beachten: Diese Angaben sind Richtwerte und sollen als Orientierungshilfe dienen - die Preise können je nach Umfang der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrags variieren!

Abhängig von den vereinbarten Konditionen gibt es durchaus Szenarien, in denen diverse Versicherungen diese Kosten für Erstellung und Prüfung des Gesellschaftsvertrags übernehmen. Allerdings ist es nicht möglich, diese Frage pauschal und allgemein gültig zu beantworten, weil sich die Konditionen von Versicherung zu Versicherung zu sehr unterscheiden.
Als Anlaufadresse dafür kann ein Anwalt für Gesellschaftsrecht oder Ihre Versicherung im Vorfeld der Errichtung mitteilen, ob die Kosten übernommen werden oder nicht. Darüber hinaus kann der Rechtswalt Auskunft geben, welche Kosten Sie einkalkulieren sollten - ein unverbindliches Preisangebot ist in der Regel bei den meisten Rechtsexperten einholbar.

Es wird in jedem Fall - gerade auch wenn dadurch Kosten gespart werden sollen - empfohlen, einen selbst erstellten Gesellschaftsvertrag entsprechend von einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen, um sich vor folgenden Schwierigkeiten im Zuge der Unternehmensgründung und im Zusammenspiel mit den weiteren Gesellschaftern zu schützen.

Zu beachten: Anwaltshonorare

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte und ihre Mandanten frei in der Vereinbarung eines bzw. des Honorars. Als Anhaltspunkt können immer das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) - zu finden auf der Webseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) - zur Orientierung herangezogen werden.

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Siehe auch

Anwendungshilfe, Hintergrundwissen & Know-how für Unternehmer:

Weiterführendes & Funktionen:

Quellen:

Begriffsdefinition Gesellschaftsvertrag: Begriffslexikon der Republik Österreich online
(Hg. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirschaftsstandort)

Infoseiten zu Gesellschaftsformen und entsprechende Gesellschaftsverträge:
Online-Suchabfrage auf der Webseite der Wirschaftskammer Österreich (WKO)

Infoseite des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich:
Gründungskosten - Übersicht nach Unternehmensform