Abfertigungsrückstellungen

Was ist eine Abfertigungsrückstellung?

Eine Abfertigungsrückstellung kann/muss von Unternehmen gebildet werden, um Geld für die gesetzliche Abfertigung von Arbeitern bei Auflösung des Dienstverhältnisses bereitgestellt zu haben.

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  1. Abfertigungsrückstellung: Definition
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Abfertigungsrückstellung: Definition

Eine Abfertigungsrückstellung kann gemäß § 14 EStG im Ausmaß bis zu 50 % des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anderen Personen am Bilanzstichtag als Abfertigung aufgrund gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müsste, gebildet werden. Die Abfertigungsrückstellung kann bis zu 60 % gebildet werden, wenn die Arbeitnehmer oder die anderen Personen am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Berechnung der Rückstellung ist von dem Betrag auszugehen, der den Arbeitnehmern als Abfertigung gezahlt werden müsste (= fiktive Abfertigungsansprüche) wenn alle Dienstverhältnisse am Bilanzstichtag aufgelöst worden wären. (Diese fiktiven Abfertigungsansprüche müssen für jeden Bilanzstichtag neu berechnet werden.)

Die Rückstellung darf 50 % der errechneten Ansprüche nicht übersteigen - ein niedrigerer Prozentsatz darf jedoch gewählt werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch bei der erstmaligen Bildung der Rückstellung das prozentuelle Ausmaß festzulegen. Hat der Steuerpflichtige sich einmal entschieden, so ist eine spätere Änderung des gewählten Ausmaßes unzulässig.

Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Jahre verteilt zu erreichen. Nach Ablauf des Aufstockungszeitraumes ist die Rückstellung jeweils auf 50 % oder auf den gewählten niedrigeren Prozentsatz der am Bilanzstichtag errechneten fiktiven Abfertigungsansprüche zu korrigieren. Die Anhebung auf das Höchstausmaß von 60 % darf nur gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt gewinnmindernd nachgeholt werden.

Die Abfertigungsrückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

Wertpapierdeckung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass spätestens am Schluss jedes Wirtschaftsjahres bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Wertpapiere (insbesondere auf Inhaber laufende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner) im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangen Wirtschafsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sind.

In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der Wertpapiere auch nur vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden Rückstellungen beträgt, ist der Gewinn um 60 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Dieser Zuschlag entfällt, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.

Verbuchung, Bildung und Auflösung

Im ersten Jahr der Bildung einer Abfertigungsrückstellung wird mithilfe des Aufwandskontos "Zuweisung an die Abfertigungsrückstellung" die Rückstellung erstellt.

In den Folgejahren wird die Rückstellung dann entweder weiter durch dieselbe Buchung wie bei der Bildung erhöht, oder wie eine gewöhnliche Rückstellung aufgelöst, wobei hier immer ein Erlös eingebucht wird.

Zahlung der Abfertigung

Die an einen Arbeitnehmer zu zahlende Abfertigung wird zur Gänze als laufender Aufwand verbucht. Die Zahlung berührt daher eine vorhandene Abfertigungsrückstellung nicht. Die Abfertigungsrückstellung wird jährlich nur an die fiktiven Abfertigungsansprüche angepasst, das heißt sie wird je nach Veränderung der fiktiven Abfertigungsansprüche erfolgswirksam erhöht oder vermindert (zugewiesen/aufgelöst).

Der Arbeitnehmer erhält die um die Lohnsteuer verminderte Abfertigung ausbezahlt. Sozialversicherungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Kommunalsteuer fallen nicht an.

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