Stille Gesellschaft

Was ist eine stille Gesellschaft?

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage derart beteiligt, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht.

Stille Gesellschaft: Definition

Bei einer stillen Gesellschaft investiert ein Außenstehender in das Gewerbe eines Handelstreibenden, indem die getätigte Investition in das Eigenkapital des Handelstreibenden übergeht.

Man unterscheidet die echte (typische oder eigentliche) stille Gesellschaft und die unechte (atypische oder uneigentliche) stille Gesellschaft.

  • Bei der echten stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter mit einem Nominalbetrag beteiligt. Seine Stellung ist ähnlich der eines Gläubigers.
  • Bei der unechten stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter an der Substanz (also dem Betriebsvermögen) beteiligt. Seine Stellung entspricht der eines Kommanditisten.

Für den stillen Gesellschafter wird ein Einlagenkonto eingerichtet. Dieses Konto hat wie das Kapitalkonto eines Kommanditisten Höchstwertcharakter, das heißt es darf höchstes die vertragliche Einlage aufscheinen.

Zu Privatentnahmen ist der stille Gesellschafter nicht berechtigt, es darf daher kein Privatkonto geführt werden. Gewinnanteile werden, falls die Einlage voll ausgewiesen ist, auf einem Gewinnverrechnungskonto erfasst. Sollte jedoch diese Einlage durch einen Verlust vermindert worden sein oder noch nicht voll eingezahlt sein, so müssen Gewinne vorerst zur Auffüllung der Einlage verwendet werden.

Ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters - der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage - wird entweder direkt vom Einlagenkonto abgebucht oder einem eigenen Verlustverrechnungskonto angelastet.

Stille Gesellschaft: Gewinn- und Verlustverteilung

Man spricht von einem angemessenen Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust des Unternehmens.

Da eine Angemessenheit schwer bestimmbar ist, ist eine exakte vertragliche Reglung nötig. Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein (zwingende Vorschrift des Handelsrechts), vom Verlust kann er jedoch ausgeschlossen werden.

Die häufigste Vereinbarung besteht in einer angemessenen Verzinsung der Einlage und in einer bestimmten Beteiligung am Gewinn bzw. Gewinn und Verlust.

Man unterscheidet die echte (typische oder eigentliche) stille Gesellschaft und die unechte (atypische oder uneigentliche) stille Gesellschaft.

Bei der echten stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter mit einem Nominalbetrag beteiligt. Seine Stellung ist ähnlich der eines Gläubigers.

Bei der unechten stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter an der Substanz (also dem Betriebsvermögen) beteiligt. Seine Stellung entspricht der eines Kommanditisten.

Für den stillen Gesellschafter wird ein Einlagenkonto eingerichtet. Dieses Konto hat wie das Kapitalkonto eines Kommanditisten Höchstwertcharakter, das heißt es darf höchstes die vertragliche Einlage aufscheinen.

Zu Privatentnahmen ist der stille Gesellschafter nicht berechtigt, es darf daher kein Privatkonto geführt werden. Gewinnanteile werden, falls die Einlage voll ausgewiesen ist, auf einem Gewinnverrechnungskonto erfasst. Sollte jedoch diese Einlage durch einen Verlust vermindert worden sein oder noch nicht voll eingezahlt sein, so müssen Gewinne vorerst zur Auffüllung der Einlage verwendet werden.

Ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters - der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage - wird entweder direkt vom Einlagenkonto abgebucht oder einem eigenen Verlustverrechnungskonto angelastet.

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