Verlustausgleich

Was versteht man unter Verlustausgleich?

Vom Verlustausgleich spricht man, weil unternehmerische Verluste aus steuerlich relevanter Betätigung berücksichtigt und im Regelfall mit positiven Einkünften desselben Geschäftsjahres im Unternehmen verrechnet werden - also ein „Verlustausgleich“ vorgenommen wird: Negative Ergebnisse werden mit positiven ausgeglichen. Dabei sind aber einige Bestimmungen und Einschränkungen durch die Gesetzgebung zu beachten!

Zum Inhalt dieses Artikels

Zuletzt aktualisiert:
  1. Verlustausgleich: Übersicht
  2. Verlustausgleich: Bestimmungen
  3. Siehe auch

Verlustausgleich: Übersicht

Betriebseinkünfte | Verrechnung negativer und positiver Einkünfte


Verluste sind negative Einkünfte und vermindern grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Sofern diese außerhalb der relevanten Einkunftsarten (z.B. in Form von Spielverlust, Verlust von Privatvermögen) oder im Rahmen einer Liebhaberei (das sind Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, ein positives - sprich gewinnbringendes - Gesamtergebnis innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes einzubringen) anfallen, sind sie einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.

Verlustausgleich bei steuerrechtlich relevanten Einkünften

  • Horizontaler Verlustausgleich:
    Unter horizontalem Verlustausgleich versteht man die Aufrechnung bzw. Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart.

  • Vertikaler Verlustausgleich:
    Verbleibt nach Vornahme des horizontalen Verlustausgleichs bei einer Einkunftsart ein Verlust bestehen, so wird dieser im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs mit den positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten ausgeglichen. Sind in einer Einkunftsart begünstigte Einkünfte enthalten, erfolgt der vertikale Verlustausgleich zunächst mit Einkunftsarten ohne begünstigte Einkünfte.

Verlustausgleich: Bestimmungen

Betriebseinkünfte | Einkommensteuergesetz | Einschränkungen


In Sachen betrieblichem Verlustausgleich sind grundlegend einige Beschränkungen gemäß Einkommensteuergesetzgebung zu beachten. Beispielsweise können bestimmte negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle.

Im Folgenden finden Sie die allgemein gültigen Bestimmungen.


Verlustausgleichsverbote


Beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot:

Es besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.

Branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot:

Es besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Auswirkung der Verlustausgleichsverbote:

Verluste aus solchen negativen Einkünften sind in den Folgejahren mit positiven Einkünften frühestmöglich zu verrechnen. Eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung kann nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Bei der Verrechnung handelt es sich um einen nachgeholten Verlustausgleich, der zeitlich und umfänglich vom Anfallen von Gewinnen abhängig ist.


Verbleibender Verrechnungsverlust beim Verlustausgleich

Sollte eine frühere Verrechnung nicht möglich sein, ist sie im höchstmöglichen Ausmaß mit dem letzten Gewinn vorzunehmen. Soweit eine solche Verrechnung nicht möglich ist, sind verbleibende Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.

Bei unentgeltlicher Übertragung einer Beteiligung sowie bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) gehen diese Verrechnungsfolgen bei Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger über. Die Verrechnungsgrenze leitet sich von der Höhe der positiven Einkünfte ab, mit denen die Verrechnung vorzunehmen ist. Die Verrechnungsgrenze kommt daher nur dann zur Wirkung, wenn der verrechenbare Verlust mehr als die Verrechnungsgrenze, das sind grundsätzlich 75 % der positiven Einkünfte des betreffenden Betriebes oder der betreffenden außerbetrieblichen Einkunftsquelle, ausmacht.

Rechtsgrundlage & Ausnahmen, weiterführende Angaben:

Die Rechtsgrundlage zu den Bestimmungen für den Verlustausgleich bildet das Einkommenssteuergesetz (EStG) - in diesem finden Sie weiterführende Details und die Bestimmungen zu den Ausnahmeregelungen.

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Siehe auch

Quellen: