Wie bei unselbstständig tätigen Personen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung gibt es auch bei selbstständig tätigen Personen einen Freibetrag im Zuge der Einkommensbesteuerung, also einen Teilbetrag aus den Einkünften, der frei von der Besteuerung bleiben kann und somit die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Bei den selbstständig Tätigen nennt sich dieser steuerfreie Teil Gewinnfreibetrag - da das Einkommen von Selbstständigen eine Einnahme bzw. ein „Gewinn“ aus unternehmerischer Tätigkeit ist.
Durch die Gegenüberstellung der Einnahmen aus der selbstständigen (sprich unternehmerischen) Tätigkeit mit den Betriebsausgaben (sprich unternehmerischen Aufwendungen) wird der Gewinn ermittelt - dieser ist in der Regel aber noch die endgültige Summe, die für die Besteuerung herangezogen wird. Von der Summe des so festgestellten Gewinns kann noch eine „abschließende“ Betriebsausgabe abgezogen werden: der Gewinnfreibetrag.