Privatentnahme

Was ist eine Privatentnahme?

Als Privatentnahme wird die Entnahme von finanziellen Mitteln, Betriebsmitteln bzw. Wirtschaftsgütern, Produkten oder Leistungen aus einem Unternehmen, sprich aus dem Betriebsvermögen, zur privaten Verwendung bezeichnet. Diese Art der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist an betimmte Regelungen geknüpft und nur bei Gesellschaftern von Personengesellschaften und Inhabern von Einzelunternehmen möglich.

Privatentnahme: Übersicht

Entnahme betrieblicher Mittel für private Zwecke

 

Im unternehmerischen Alltag von Personenunternehmen, genauer den Inhabern von Einzelunternehmen sowie Gesellschaftern von Personengesellschaften, ist es nicht ungewöhnlich, dass Mittel aus dem Betriebsvermögen zur privaten Verwendung entnommen werden.

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften (z.B. OG, KG) stellen solche Privatentnahmen, auch finanzieller Natur, kein Problem dar - sofern sie korrekt verbucht werden. Wird eine Privatentnahme nicht den Bestimmungen entsprechend verbucht, droht Ungemach mit dem Finanzamt.

Bei Kapitalgesellschaften hingegen ist diese Art der Entnahme von Betriebsmittel nicht vorgesehen - Gesellschafter von Unternehmensformen wie GmbH oder AG sollen keinen privaten Zugang zum Betriebsvermögen haben, für deren Entlohnung sind regelmäßige Gewinnausschüttungen vorgsehen.

Zu beachten: Privatentnahme und Unternehmensgewinn

Durch eine Privatentnahme wird zwar das Betriebsvermögen entsprechend vermindert, bilanztechnisch hat diese jeweilige Entnahme jedoch keinen Einfluss auf den (Unternehmens-) Gewinn.
Wäre dem im Zuge einer vorgenommenen Privatentnahme aus Betriebsvermögen so, hätte der Unternehmer bzw. Gesellschafter genau genommen eine Handlung zur Steuerhinterziehung gesetzt.

Deshalb sind Privatentnahmen auch in der Buchhaltung korrekt auf einem Privatkonto zu verbuchen: So ist gewährleistet, dass diese Abzüge eben nicht den Erfolg des Betriebs, sprich den Unternehmensgewinn, schmälern. Die Entnahme von finanziellen Mitteln, Leistungen oder Produkten steht dadurch in keinem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens, sondern stellt einen externen Einfluss dar, der unabhängig vom unternehmerischen Erfolg- oder Misserfolg zu betrachten ist.

Privatentnahme: In der Praxis

Entnahme von Betriebsmitteln für private Zwecke | Varianten

 

Es gibt vier typische Szenarien bzw. Varianten einer Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen. In der Praxis finden sich vor allem die folgend angeführten Privatentnahmen und es wird dahingehend unterschieden zwischen:

  • Die Geldentnahme bzw. Barentnahme: Der Unternehmer (=Inhaber eines Einzelunternehmens) oder Gesellschafter einer Personengesellschaft entnimmt finanzielle Mittel aus dem Betriebsvermögen bzw. aus der Betriebskasse zur privaten Verwendung.

  • Die Sachentnahme: Es wird eine Entnahme aus dem Sachvermögen des Betriebs in Form von vorgenommen:
    Material: Das können z.B. auch Rohstoffe der Produktherstellung sein), Zubehör oder Ähnlichem (z.B. entnimmt der Inhaber eines KFZ-Betriebs Autoreifen aus dem Betriebsbestand zur Nutzung an seinem privaten Auto),
    - Erzeugnisse/Produkte: Beispielsweise entnimmt der Inhaber einer Tischlerei Möbelstücke aus dem Betriebsbestand zur privaten Verwendung, oder der Inhaber einer Lebensmittelproduktion entnimmt aus dem Bestand einige Lebensmittel zur privaten Verwendung für das Abendessen zuhause.

  • Die Nutzungsentnahme: Es werden betriebliche Mittel privat genutzt – z.B. nutzt der Betriebseigentümer ein Firmenhandy für private Telefonate - siehe hierzu auch die Informationen und Ausführungen mit Praxisbeispielen in unserem Ratgeber zu Privatnutzung und Privatanteil!

  • Die Leistungsentnahme: Es werden Leistungen des Unternehmens für private Zwecke in Anspruch genommen. Beispielsweise in Form von Inanspruchnahme einer Angestelltentätigkeit für private Zwecke während der Arbeitszeit. Beispiel: Ein Angestellter eines Gärtnereibetriebs kümmert sich in seiner Abreitszeit um den privaten Garten des Inhabers dieser Firma - in dieser Konstellation handelt es sich um eine Privatentnahme von Unternehmensleistung.

Zu beachten: Handlungsgebundenheit und Nachvollziehbarkeit

Eine Privatentnahme - in jeder der vorhergehend angeführten Varianten - muss an eine (konkrete) Handlung gebunden und nachvollziehbar sein. Die Entnahme kann sich dabei auch aus einer eindeutigen Veränderung der Nutzung des jeweiligen Betriebsvermögens ergeben - beispielsweise, wenn ein Firmen-PKW gar nicht mehr betrieblich, sondern nur mehr privat genutzt wird. Mehr zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen (oder umgekehrt) finden Sie auch in unserem Ratgeber zu Privatnutzung und Privatanteil.

Privatentnahme: Bestimmungen & Steuer

Regelungen | steuerrechtliche Aspekte

 

Hinsichtlich steuerrechtlicher Behandlung von Privatentnahmen und korrekter Verbuchung dieser in der Buchhaltung gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Eine Privatentnahme ist in steuerlicher Hinsicht - genauso wie umgekehrt eine Privateinlage - erfolgsneutral. Das heißt: Die Entnahme hat keinen Einfluss auf Gewinn oder Verlust des Unternehmens.

  • Die Privatentnahme hat keinen Einfluss auf die Steuerlast des Unternehmens, sehr wohl aber auf Einkommensbesteuerung des Inhabers oder Gesellschafters: In der Einkommensteuererklärung muss eine Privatentnahme erfasst sein und somit angegeben werden.

  • Auswirkung auf steuerliche Aspekte kann es haben, wenn die Privatentnahme in Form von Gegenständen oder Leistungen, die aus dem Betrieb entnommen werden, stattfindet.
    Grundsätzlich lautet die entsprechende Bestimmung gemäß § 3 Abs 2 UStG dazu:
    Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen – für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
    - für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
    Stille Reserven & Teilwert: Wenn Gegenstände entnommen werden, können sogenannte stille Reserven (das sind die Differenzbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter: Vgl. § 12 EStG) aufgedeckt werden, die wiederum den Unternehmensgewinn erhöhen.
    Ob stille Reserven durch die Privatentnahme aufgedeckt werden, hängt vom Buchwert des betreffenden Gegenstands ab - dabei ist der Buchwert der zum Zeitpunkt der Entnahme aktuelle Wert, mit dem dieser Gegenstand im Anlagenverzeichnis des Unternehmens erfasst ist.
    Die Errechnung der stillen Reserve ergibt sich dabei aus dem Abziehen des Buchwerts vom Teilwert. Teilwert ist gemäß Bestimmungen jener Wert, der einem Käufer für den betreffenden Gegenstand festgesetzt bzw. veranschlagt (verrechnet) werden würde, also der Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes zum Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA).
    Es handelt sich beim Teilwert um einen rein theoretischen bzw. erdachten Wert, wobei dieser der Einfachheit halber mit dem Marktwert des Gegenstands gleichgesetzt wird bzw. werden kann.
    Siehe dazu auch das Praxisbeispiel weiter unten!

  • Werden Leistungen oder Waren als Privatentnahme aus dem Betrieb entnommen, wirkt sich diese Entnahme ebenso gewinnsteigernd aus - in gleicher Höhe, wie der Verkauf der Leistung oder Ware an Kunden oder Betriebsfremde den Unternehmensgewinn gesteigert hätte.

  • Wird ein betrieblicher Gegenstand einer privaten Nutzung zugeführt, wird eine Privatentnahme im finanziellen Umfang dessen getätigt, die diese Nutzung an betrieblichen Kosten auch verursachen würde. Beispielsweise würden diese Kosten bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens ausmachen: Gefahrene Kilometer multipliziert mit den angenommenen Kosten je gefahrenem Kilometer des bestimmten Fahrzeugmodells.

  • Umsatzsteuer: Die Privatentnahme von Waren, Gegenständen oder Leistungen aus dem Betrieb hat Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung, weil die Entnahme der Umsatzsteuer unterworfen ist. Das heißt: Wird beispielsweise ein Artikel aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen, so muss auch die für diesen Artikel vorgesehene Umsatzsteuer (idR 10 oder 20 %), wie sie im Zuge eines Verkaufs verrechnet werden würde, verbucht werden. Hätte der Artikel also z.B. einen Brutto-Verkaufspreis in Höhe von 2.500 EUR, dann muss die Privatentnahme auch mit einer Umsatzsteuer von 250 EUR bei Steuersatz 10 % verbucht werden.
    Diese Umsatzsteuer ist genauso ans Finanzamt abzuführen und daher in der entsprechenden Meldung zu erfassen.
    Vgl. dazu auch § 3 Abs 2 UStG.

  • Gleiches gilt für die Privatentnahme von Leistungen: Führt beispielsweise ein Angestellter des Unternehmens seine Leistung für den Inhaber des Unternehmens privat aus, dann muss der gleiche Betrag, wie er für diese Leistung einem Auftraggeber verrechnet werden würde, für diese Privatentnahme verbucht werden, inklusive der jeweiligen Umsatzsteuer.
    Vgl. dazu auch § 3 Abs 2 UStG.

  • Betriebsvermögen zur privaten Nutzung - Nutzungsentnahme: Auch diese Entnahme unterliegt der Umsatzbesteuerung. Wird aus dem Betriebsvermögen eine private Nutzungsentnahme getätigt, neutralisiert das die abgezogene Vorsteuer, die im Zusammenhang mit Anschaffung und Unterhalt des betreffenden Betriebsvermögens vom Finanzamt erstattet wurde - die Umsatzsteuer wird erfasst und verbucht, wieder an das Finanzamt abgeführt.

Praxisbeispiel: stille Reserve aufdecken durch Privatentnahme

Es wird vom Firmeninhaber im Februar 2021 ein Laptop zum Preis von 3.300 EUR angeschafft. Das Gerät hat gemäß Nutzungsdauern eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren. Pro Jahr wird ein Drittel der Anschaffungskosten abgeschrieben - das ergibt pro Jahr der Nutzungsdauer eine Abschreibung in Höhe von 1.100 EUR. Mit Ende des ersten Jahres seiner (betrieblichen) Nutzungsdauer hätte das Gerät daher einen Buchwert von 2.200 Euro - Anschaffungspreis minus erste Abschreibung.

Im Dezember 2021 entnimmt der Unternehmer das Gerät aus dem Betriebsvermögen und gibt es seiner Tochter zur Verwendung für deren laufende Ausbildung - der Unternehmer macht anhand des Geräts also eine Privatentnahme. Die Tochter muss für das Gerät nichts bezahlen - der tatsächliche Wert des Geräts beträgt aber zum Zeitpunkt der Entnahme gemäß Abschreibung angenommene 2.400 EUR (gerundet). Die stille Reserve des Geräts liegt bei 200 EUR (2.400 EUR Teilwert minus 2.200 EUR Buchwert).

Der Gewinn des Unternehmens erhöht sich nun aufgrund dieser Privatentnahme um 200 EUR - daher wird diese "stille Reserve aufgedeckt".

Privatentnahme: In der Buchhaltung

Privatentnahme | FreeFinance-Buchhaltung

 

Die Privatentnahmen sind in der Buchhaltung je nach Art der Entnahme wie folgt zu verbuchen:

Privatentnahme: Handhabung in der Buchhaltung

Bei jeder Privatentnahme kommt es darauf an, ob Geld oder Anlagen bzw. Waren entnommen werden.

Die Entnahme von Waren ist jeweils mit dem Herstellungs- oder Anschaffungspreis in der Buchhaltung als Einnahme zu verbuchen.

Kommt es zu Entnahmen von Anlagen, so wird der Restbuchwert als Ausgaben angesetzt. Als Einnahme wird der Teilwert angenommen, also der Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes zum Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Entnahmen von Geld haben keine Auswirkung auf die EAR und müssen demnach auch nicht aufgezeichnet werden. Einzige Ausnahme ist die Führung des Kassabuches zur Aufzeichnung von Bestandsveränderungen.

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Siehe auch

Quellen:

Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG): tagesaktuelle Fassung im RIS

Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG): tagesaktuelle Fassung im RIS

Privatentnahme - Definitionen:

a.Univ.-Prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Rechnungswesen und Steuerrecht - Einführung mit Beispielen. Kapitel Privatentnahme und Eigenverbrauch. S. 64. 4. Auflage, 2020. Linde Verlag Ges.m.b.H. Wien. ISBN: 9783707342925 (Hardcover).

Gabler Wirtschaftslexikon - Springer Gabler | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH: Definition Privatentnahmen online