Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht. Seit 2025 sind Jahresumsätze bis zur Höhe von 55.000 Euro brutto von der Umsatzsteuer befreit.
Wichtige Besonderheiten der Regelung:
- Umsatzgrenze: Die Grenze bezieht sich auf den gesamten Jahresumsatz (brutto).
- Toleranzregelung: Wird die Umsatzgrenze um bis zu 10 % überschritten (bis 60.500 Euro), bleibt die Steuerbefreiung für das laufende Jahr bestehen. Bei höheren Überschreitungen entfällt die Befreiung für den überschreitenden Betrag und alle weiteren Umsätze.
- Option zur Regelbesteuerung: Unternehmer können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Dies ermöglicht den Vorsteuerabzug, bindet jedoch für mindestens fünf Jahre.
Die Regel ist besonders vorteilhaft für Unternehmen mit überwiegend Privatkunden und geringen Betriebsausgaben. Eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfallen. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nicht möglich, weshalb die individuelle steuerliche Situation sorgfältig zu überprüfen ist.
Beispiel: Eine freiberufliche Grafikdesignerin erzielt im Jahr 2026 Einnahmen von 50.000 Euro. Da sie unter der Grenze von 55.000 Euro liegt, muss sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Überschreitet sie im Folgejahr die Grenze leicht auf 58.000 Euro, greift die Toleranzregelung, und die Steuerbefreiung bleibt für das laufende Jahr erhalten.