Die Einkommensteuervorauszahlungen sind ein zentrales Konzept im österreichischen Steuersystem. Wie der Name bereits verrät, handelt es sich dabei um eine vorab getätigte Zahlung der Einkommensteuer für das laufende Geschäftsjahr.
Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten einen Nettobezug. Die Lohnsteuer selbst wird dann vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Bei Selbstständigen gestaltet sich die Steuerzahlung anders. Sie erhalten keine monatlichen Zahlungsaufforderungen, sondern erfahren erst nach Abschluss des Geschäftsjahres, wie hoch die tatsächliche Steuerschuld ist. Dies ergibt sich aus der Berechnung des Gewinns in der Jahresbuchhaltung für die Steuererklärung. Infolgedessen ist es Selbstständigen oft erst im Nachhinein klar, wie viel Steuer sie zahlen müssen.
Damit das Finanzamt nicht bis zum Geschäftsjahresende auf die Steuern warten muss, gibt es die Vorauszahlung der Einkommensteuer. Dabei schätzt das Finanzamt den zu erwartenden Gewinn des Unternehmens für das laufende Jahr und berechnet auf dieser Grundlage die geschätzte Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen.
Selbstständige müssen dann gemäß § 45 EStG quartalsweise – jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November – ein Viertel der geschätzten Einkommensteuer an das Finanzamt überweisen.
Die eigentliche Endabrechnung erfolgt erst nach Einreichung der Steuererklärung.
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Wenn zu viel Einkommensteuervorauszahlung geleistet wurde, erfolgt eine Rückerstattung des überschüssigen Betrags.
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Bei zu geringen Vorauszahlungen ergibt sich eine Nachzahlung.
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Nachdem der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, legt das Finanzamt auch die Vorauszahlung für die laufende Jahressteuer fest.
Zusammengefasst ist die Einkommensteuervorauszahlung eine vorab geschätzte Zahlung, die erst später zu einer abschließenden Abrechnung führt – ähnlich den Vorauszahlungen für Betriebskosten oder Strom. Dieser Prozess der Einreichung einer Steuererklärung zur finalen Abrechnung wird als Veranlagung bezeichnet.