EU-Kleinunternehmerregelung in Österreich: Grenzen, Antrag und Pflichten

Die EU-Kleinunternehmerregelung ermöglicht österreichischen Unternehmen seit 1. Jänner 2025, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer auch in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, sofern die EU-Umsatzgrenze von 100.000 Euro und die jeweiligen Landesvoraussetzungen erfüllt sind. Antrag und Quartalsmeldungen erfolgen über FinanzOnline, während die österreichische Kleinunternehmerbefreiung gesondert beurteilt wird.

Echte Inhalte

Wir schreiben unsere Inhalte ohne Chat-GPT & Co! Hier finden Sie nur redaktionell erstellte & geprüfte Infos für Österreich 🇦🇹!

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
Rechnungsvorlagen

Mit FreeFinance die Rechnungsvorlagen für Kleinunternehmer testen!

Jetzt testen!

EU-Kleinunternehmerregelung – auf einen Blick

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung?Die EU-Kleinunternehmerregelung ermöglicht in der EU ansässigen Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen.
Welche Umsatzgrenzen sind einzuhalten?Der maßgebliche EU-Jahresumsatz darf im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils 100.000 Euro nicht überschreiten, zusätzlich gelten die jeweiligen nationalen Kleinunternehmergrenzen der Befreiungsländer.
Wie erfolgt der Antrag in Österreich?Die Vorabmitteilung wird über das EU-Kleinunternehmerportal in FinanzOnline eingereicht. Nach Bestätigung wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit der Endung EX erteilt.
Gilt die österreichische 10-Prozent-Toleranz EU-weit?Nein, die österreichische 10-Prozent-Toleranz gilt nur für die nationale Umsatzgrenze von 55.000 Euro und nicht für die EU-weite Grenze von 100.000 Euro.
Welche Pflichten bestehen nach der Registrierung?Die Umsätze aller EU-Mitgliedstaaten sind vierteljährlich binnen eines Monats nach Quartalsende zu melden. Für Ausgaben im Zusammenhang mit befreiten Umsätzen entfällt grundsätzlich der Vorsteuerabzug.
Eu-Kleinunternehmerregelung in Österreich

Die EU-Kleinunternehmerregelung in Österreich ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für kleinere Unternehmen, durch die unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer auf Leistungen verrechnet werden muss. Dabei sind insbesondere die geltenden Umsatzgrenzen, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie die damit verbundenen Pflichten zu beachten.

Was bedeutet die EU-Kleinunternehmerregelung?

Die EU-Kleinunternehmerregelung eröffnet kleinen Unternehmen den Zugang zu nationalen Umsatzsteuerbefreiungen außerhalb ihres Ansässigkeitsstaats. Für österreichische Unternehmen regelt Art. 6a UStG, Anhang Binnenmarkt, die Registrierung und Berichtspflichten im Umsatzsteuergesetz. Die Neuregelung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) eingeführt.

Die Befreiung kann den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Tätigkeiten verringern. Für begünstigte Umsätze entfällt die reguläre Umsatzsteuerabrechnung im bestätigten Befreiungsland. Die Abwicklung erfolgt zentral im Ansässigkeitsstaat Österreich. Dafür müssen Unternehmen ihre Umsätzen melden und die Voraussetzungen jedes Landes laufend überwachen.

Österreichische Befreiung und EU-Verfahren unterscheiden

Die österreichische Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG betrifft im Inland steuerbare Umsätze. Für in Österreich ansässige Unternehmen gilt sie bei erfüllten Voraussetzungen antragslos. Die Befreiung im EU-Ausland muss dagegen beantragt und bestätigt werden.

Wer kann die Regelung in Anspruch nehmen?

Teilnehmen können Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU. Auch bei Regelbesteuerung in Österreich kann eine Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat möglich sein. Für Unternehmen mit Sitz im Drittland genügt eine bloße EU-Umsatzsteuerregistrierung oder feste Niederlassung nicht.

Welche Voraussetzungen und Umsatzgrenzen gelten?

Die EU-Jahresumsatzgrenze und die jeweiligen Landesgrenzen sind getrennt zu berechnen. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Vorgaben, Stand September 2026:

PrüfungVoraussetzung
Unionsweiter JahresumsatzHöchstens 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Vorjahr und laufenden Kalenderjahr. Maßgeblich ist die Summe der relevanten Umsätze in der gesamten EU.
Österreichische Kleinunternehmergrenze55.000 Euro im Vorjahr und laufenden Kalenderjahr. Bei dieser Bruttogrenze wird keine fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet.
Österreichische ToleranzgrenzeBei einer Überschreitung im laufenden Jahr um höchstens 10 Prozent bleibt die Befreiung bis Jahresende möglich. Im Folgejahr ist sie dann ausgeschlossen.
Ausländisches BefreiungslandDie dortigen Umsatzgrenzen und weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein. Einzelne Länder prüfen zusätzlich das zweitvorangegangene Jahr oder bestimmte Branchen.
RegistrierungVorabmitteilung im Ansässigkeitsstaat sowie EX-Nummer mit Bestätigung für das jeweilige Land.

Die Grenze von 100.000 Euro gilt nicht je Mitgliedstaat und ersetzt keine nationale Kleinunternehmergrenze. Für eine erste Prüfung weiterer Länder stellt die Europäische Kommission einen Simulator zur Kleinunternehmerregelung bereit.

Wie wird der EU-Jahresumsatz berechnet?

Maßgeblich sind die nach Artikel 288 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einzubeziehenden Umsätze in allen EU-Mitgliedstaaten. Österreichische Umsätze und Umsätze in Staaten ohne beantragte Befreiung zählen ebenfalls mit. Es geht um Umsatz, nicht um Gewinn.

Umsätze mit Liefer- oder Leistungsort im Drittland gehören nicht zum EU-Jahresumsatz. Warenexporte aus einem EU-Mitgliedstaat sind dagegen nicht allein wegen des Kunden im Drittland ausgeschlossen. Außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für die Veräußerung betrieblicher Investitionsgüter. Die Länderzuordnung richtet sich nach dem Umsatzsteuerrecht, nicht allein nach Rechnungsadresse oder Zahlungsland.

Wann ist eine Befreiung im EU-Ausland sinnvoll?

Die Regelung ist insbesondere für im Ausland steuerbare Verkäufe an Privatkunden und Dienstleistungen interessant. Prüfen Sie vor der Registrierung die tatsächlichen Geschäftsfälle:

  • Umsatz bleibt in Österreich steuerbar: Es gelten die österreichischen Vorschriften. Ein ausländischer Kunde allein macht keine EU-KU-Registrierung notwendig.
  • Umsatz ist im anderen Mitgliedstaat steuerbar: Dort kann nach Bestätigung die Kleinunternehmerbefreiung greifen, sofern der Geschäftsfall begünstigt ist.
  • Geschäftsfall unterliegt Reverse Charge: Prüfen Sie die Umkehr der Steuerschuld sowie erforderliche UID- und Meldeangaben gesondert.

Für den Onlinehandel ist außerdem die 10.000-Euro-Schwelle für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze relevant. Sie kann über den Liefer- oder Leistungsort entscheiden. Diese Schwelle ist weder die österreichische Kleinunternehmergrenze noch die EU-Grenze von 100.000 Euro und hat eigene Anwendungsvoraussetzungen.

EU-Kleinunternehmerregelung über FinanzOnline beantragen

Österreichische Unternehmen stellen den Antrag im EU-Kleinunternehmerportal über FinanzOnline. Laut Unternehmensserviceportal befindet sich der Zugang unter „Externe Verfahren/Links“. Die Beantragung erfolgt als Vorabmitteilung.

  1. Umsätze aufteilen: Ermitteln Sie die maßgeblichen Umsätze des laufenden und vergangenen Jahres je EU-Mitgliedstaat. Zusätzliche Vorjahresangaben richten sich nach dem Befreiungsland.
  2. Unternehmensdaten bereithalten: Benötigt werden unter anderem Name, Tätigkeit, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse und vorhandene relevante Steuerkennungen.
  3. Länder auswählen: Geben Sie im Portal an, in welchen Mitgliedstaaten Sie die Kleinunternehmerbefreiung nutzen möchten.
  4. Vorabmitteilung absenden: Die österreichische Verwaltung leitet die Angaben zur Prüfung an die betroffenen Staaten weiter.
  5. Bestätigungen dokumentieren: Erfassen Sie die zugeteilte EX-Nummer sowie den Beginn der Befreiung für jedes bestätigte Land.

Ist eine UID-Nummer erforderlich?

Für die Registrierung ist keine UID-Nummer erforderlich. Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit Präfix AT und Endung EX ist eine eigene Kennung. Eine UID-Nummer für Kleinunternehmer kann für andere EU-Geschäfte trotzdem benötigt werden.

Ab wann gilt die Steuerbefreiung?

Die Befreiung beginnt erst nach Erteilung der EX-Nummer und Bestätigung für den jeweiligen Mitgliedstaat. Art. 6a Abs. 3 UStG sieht grundsätzlich 35 Werktage ab Eingang der Vorabmitteilung vor. Zusätzliche Prüfungen gegen Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung können einen längeren Zeitraum erfordern.

Für ein später hinzukommendes Befreiungsland muss die Vorabmitteilung aktualisiert werden. Die bestehende EX-Nummer allein reicht für dieses Land nicht aus.

Welche Meldepflichten gelten für EU-Kleinunternehmer?

Ab Erteilung der EX-Nummer sind vierteljährliche Umsatzmeldungen im Portal einzureichen. Die fristgerechte Abgabe umfasst alle EU-Mitgliedstaaten einschließlich Österreich, auch wenn dort keine Befreiung genutzt wird. Für Länder ohne entsprechende Umsätze ist null zu melden.

KalendervierteljahrMeldung bis
Jänner bis März30. April
April bis Juni31. Juli
Juli bis September31. Oktober
Oktober bis Dezember31. Jänner des Folgejahres

Grundlage ist Art. 6a Abs. 5 UStG. Diese EU-Meldung ersetzt weder eine im Einzelfall notwendige Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuererklärung. Änderungen von Unternehmensdaten und Befreiungsländern müssen ebenfalls über das Portal gemeldet werden.

Was passiert beim Überschreiten einer Umsatzgrenze?

Eine nationale Überschreitung betrifft zunächst das jeweilige Befreiungsland. Das Überschreiten der EU-Grenze beendet dagegen die grenzüberschreitende Inanspruchnahme insgesamt.

EU-Grenze von 100.000 Euro überschritten

Bei Überschreitung besteht keine 10-Prozent-Toleranz. Binnen 15 Werktagen sind das Überschreiten und die seit Quartalsbeginn bis zu diesem Zeitpunkt bewirkten Umsätze zu melden. Der Ausschluss wirkt ab Wegfall der Voraussetzungen. Die österreichische Inlandsbefreiung bleibt gesondert zu prüfen.

Österreichische Grenze von 55.000 Euro überschritten

Bis zu einem maßgeblichen Jahresumsatz von 60.500 Euro kann die österreichische Befreiung aufgrund der 10-Prozent-Toleranz bis Jahresende bestehen bleiben. Wird auch diese Grenze überschritten, sind bereits der überschreitende Umsatz und die folgenden Umsätze nicht mehr kleinunternehmerisch befreit. Frühere befreite Umsätze werden dadurch nicht rückwirkend steuerpflichtig.

Beispiel: Ein in Österreich ansässiges Unternehmen erzielt 2026 österreichische Umsätze von 58.000 Euro und 30.000 Euro maßgebliche Umsätze im EU-Ausland. Der EU-Jahresumsatz beträgt 88.000 Euro. Bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bleibt die österreichische Befreiung 2026 wegen der Toleranz möglich, 2027 wegen der überschrittenen Vorjahresgrenze jedoch nicht. Eine ausländische Befreiung ist für 2027 weiterhin gesondert zu prüfen.

Praxisbeispiel: österreichisches Unternehmen mit Umsätzen in Deutschland

Ein bestehendes Unternehmen erzielt folgende maßgebliche Umsätze ohne gesonderte Umsatzsteuer. Die Länderzuordnung ist geprüft, weitere Umsätze gibt es nicht:

Umsatzland20252026
Österreich60.000 Euro65.000 Euro
Deutschland10.000 Euro15.000 Euro
EU-Jahresumsatz70.000 Euro80.000 Euro

In Österreich ist die Kleinunternehmerbefreiung 2026 wegen der überschrittenen Vorjahresgrenze ausgeschlossen. Für Deutschland kann sie trotzdem möglich sein: Die dortigen Grenzen nach § 19 UStG von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr sowie die EU-Grenze sind eingehalten. Das Unternehmen beantragt die deutsche Befreiung über Österreich und wartet die Länderbestätigung ab.

Rechnungen und Vorsteuer bei der EU-Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuerbefreiung erleichtert die Abrechnung begünstigter Umsätze. Gleichzeitig entstehen Grenzen beim Vorsteuerabzug, die auch bei österreichischer Regelbesteuerung relevant sein können.

Welche Angaben gehören auf die Rechnung?

Nach den Bestimmungen zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wird bei befreiten Umsätzen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Für österreichische Kleinunternehmer-Rechnungen gelten die österreichischen Rechnungsvorschriften. Bei einer ausländischen Befreiung sind die dort anwendbaren Rechnungsregeln und ein passender Hinweis auf die Steuerbefreiung zu prüfen. Die EX-Nummer ist keine UID.

Was gilt für den Vorsteuerabzug?

Nach Art. 12 Abs. 5 UStG, Anhang Binnenmarkt, ist Vorsteuer ausgeschlossen, soweit Ausgaben mit kleinunternehmerisch befreiten Umsätzen im anderen Mitgliedstaat zusammenhängen. Die unechte Steuerbefreiung im Ausland kann damit auch den österreichischen Vorsteuerabzug einschränken. Gemeinsam verwendete Eingangsleistungen sind sachgerecht zuzuordnen.

Was gilt für OSS und Reverse Charge?

Der EU-One-Stop-Shop (OSS) dient der Erklärung und Zahlung von Umsatzsteuer. Er und die EU-Kleinunternehmerregelung können für unterschiedliche Mitgliedstaaten nebeneinander genutzt werden. Im selben Land ist eine gleichzeitige Anwendung nicht möglich. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist mit der Kleinunternehmer-Sonderregelung nicht kombinierbar.

Die Befreiung eigener Umsätze beseitigt keine Steuerschuld auf bestimmte Einkäufe. Bei Reverse-Charge-Leistungen oder steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben kann weiterhin Umsatzsteuer zu zahlen sein. Prüfen Sie deshalb Ausgangs- und Eingangsumsätze getrennt.

Option zur Steuerpflicht in Österreich

Österreichische Unternehmer haben die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt auf die nationale Befreiung zu verzichten. Diese Option zur Steuerpflicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre; das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich dann nach den allgemeinen Voraussetzungen. Die Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG kann bis zur Rechtskraft des Bescheides abgegeben werden und wirkt vom Beginn eines Kalenderjahres. Sie ist von der Abmeldung aus dem EU-Verfahren und den Bestimmungen eines ausländischen Befreiungslandes zu unterscheiden.

Vorteile, Grenzen und praktische Buchhaltung

Die EU-Regelung bietet Erleichterungen, wenn sie ausländische Umsatzsteuerregistrierungen und laufende Erklärungen für begünstigte Umsätze erspart. Besonders bei Privatkunden und geringen vorsteuerbelasteten Ausgaben kann sie interessant sein. Hohe Investitionen, schneller Umsatzanstieg und mehrere Landesregeln können den Vorteil verringern.

Mit der Buchhaltungssoftware von FreeFinance für Kleinunternehmer erfassen Sie Rechnungen und Belege zentral. Dokumentieren Sie ergänzend Umsatzland, Quartal, EX-Nummer und bestätigten Befreiungsbeginn. Diese Übersicht unterstützt die Vorbereitung der Meldungen und die Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung.

Umfassende Buchhaltungssoftware für Österreich
Von A wie Angebot bis Z wie Zahlungserinnerung:

  • Rechnungen erstellen und verwalten für Kleinunternehmer
  • Vorsteuerabzugsberechtigt: klare und fehlerfreie Berechnung
  • Kleingewerbe: effizient abrechnen und alle Anforderungen erfüllen
  • Kosten & Zeit sparen | effizient buchhalten

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Nein, eine österreichische Kleinunternehmerbefreiung ist keine Voraussetzung. Entscheidend sind die EU-Umsatzgrenze und die Bedingungen des anderen Mitgliedstaats. Ihre österreichischen Umsatzsteuerpflichten bleiben unabhängig davon bestehen.

Eine EX-Nummer kann für mehrere bestätigte Befreiungsländer verwendet werden. Sie gewährt jedoch keine automatische Befreiung in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten. Jedes zusätzliche Land muss in das Verfahren aufgenommen und bestätigt werden.

Ja, bei erfüllten österreichischen und unionsweiten Voraussetzungen. Deutsche Unternehmen beantragen die Befreiung für Österreich in ihrem Ansässigkeitsstaat beim BZSt. Maßgeblich sind unter anderem die österreichische Grenze von 55.000 Euro und die bestätigte EX-Registrierung.

Nein, die Regelung betrifft die Umsatzsteuer auf begünstigte Umsätze. Sie schafft keine allgemeine Steuerfreiheit und ersetzt keine erforderliche Steuererklärung für Kleinunternehmer. Eine Umsatzsteuererklärung kann für besondere Geschäftsfälle weiterhin erforderlich sein.

Die Beendigung wird im Portal gemeldet und wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des nächsten Quartals. Geht die Mitteilung im letzten Quartalsmonat ein, wirkt sie ab dem ersten Tag des zweiten Monats des Folgequartals. Nationale Verzichtsfolgen und Bindungsfristen sind zusätzlich zu beachten.

Quellen