Umsatzsteuererklärung: Definition, Pflichten & Erfassung

Die Umsatzsteuererklärung ist für Unternehmer ein bedeutendes Instrument, um die während des Jahres geleisteten Umsatzsteuervoranmeldungen abzurechnen und die endgültige Steuerlast zu ermitteln. Mit klaren Fristen und einer strukturierten Vorgehensweise lässt sich die Erklärung einfach vorbereiten und einreichen.

Umsatzsteuererklärung – auf einen Blick

Was ist die Umsatzsteuererklärung?Die Umsatzsteuererklärung ist die Jahresabrechnung der während des Kalenderjahres abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?Unternehmer, die steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz 55.000 € übersteigt, müssen eine Umsatzsteuererklärung einreichen.
Worin liegt der Unterschied zwischen Einkommens- und Umsatzsteuererklärung?Die Einkommensteuererklärung erfasst das gesamte persönliche Einkommen von Angestellten und Selbstständigen, während die Umsatzsteuererklärung nur Unternehmer betrifft.
Bis wann muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht werden?Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben, bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni.
Wie geht man Schritt für Schritt bei der Umsatzsteuererklärung (U1) vor?Die Umsatzsteuererklärung wird erstellt, indem das Formular U1 ausgefüllt, die Jahreswerte erfasst und bereits geleistete Vorauszahlungen sowie Nachzahlungen berücksichtigt werden.
Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung ist eine jährliche Steuererklärung, in der Unternehmen ihre im Laufe des Jahres erzielten Umsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer angeben. Dabei wird auch die bereits gezahlte Vorsteuer berücksichtigt, sodass sich eine Zahllast oder ein Guthaben ergibt. Sie dient der endgültigen Abrechnung mit dem Finanzamt.

Definition: Umsatzsteuererklärung

Unternehmen, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind verpflichtet, während des Jahres regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diese dienen als Vorauszahlungen, die später in der Jahresumsatzsteuererklärung zusammengeführt und auf die endgültige Steuerlast angerechnet werden.

  • Dabei spielt die Erfassung aller Umsätze, Steuerbeträge und Vorsteuerzahlungen eine bedeutende Rolle, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
  • Unternehmen müssen die Umsatzsteuer für das laufende Kalenderjahr selbst berechnen und an das Finanzamt abführen.
  • Dies geschieht über die regelmäßige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), die je nach Unternehmensgröße monatlich oder vierteljährlich erfolgt.

Regelungen zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung

Der Voranmeldungszeitraum ist standardmäßig der Kalendermonat. Für diesen Zeitraum erstellt das Unternehmen die UVA und entrichtet gegebenenfalls eine Vorauszahlung an das Finanzamt.

  • Die entscheidende Umsatzgrenze liegt bei 100.000 Euro Vorjahresumsatz: Liegt der Umsatz darunter, kann die Voranmeldung einmal pro Kalendervierteljahr abgegeben werden. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ist die monatliche Abgabe verpflichtend.
  • Alternativ können Unternehmen freiwillig monatliche Voranmeldungen wählen; diese Entscheidung gilt jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr.
  • Je nachdem, ob die berechnete Umsatzsteuer die abziehbare Vorsteuer übersteigt oder umgekehrt, ergibt sich eine Zahllast oder ein Guthaben.

Hinweis: Zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit muss der voraussichtliche Umsatz für das erste Kalenderjahr geschätzt werden. Liegt die Prognose über 100.000 Euro, ist das Unternehmen verpflichtet, von Anfang an monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Umsatzsteuererklärung und Bescheid: Abrechnung und Nachzahlung

Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgt die Jahresabrechnung der Umsatzsteuer über die Umsatzsteuererklärung. Dabei werden alle im Laufe des Jahres geleisteten Zahlungen oder Gutschriften mit der tatsächlichen Umsatzsteuer des Jahres abgeglichen.

  • Idealerweise stimmen die Beträge überein, sodass die Jahreserklärung lediglich die Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen darstellt.
  • Weichen die Werte ab, kann eine Nachzahlung fällig werden, etwa wenn die Vorauszahlungen während des Jahres zu niedrig waren. Wird die Nachzahlung nicht fristgerecht geleistet, droht ein Säumniszuschlag.
  • Der Umsatzsteuerbescheid wird schriftlich zugestellt. Die festgesetzte Steuer muss innerhalb eines Monats nach Zustellung bezahlt werden. Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Unternehmen, die steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz über 55.000 Euro liegt, sind verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

  • Der Veranlagungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen seinen Gewinn bereits für die Einkommensteuer nach einem solchen Wirtschaftsjahr ermittelt.
  • Zusätzlich gelten weitere Bedingungen: Das Unternehmen muss der Sollbesteuerung unterliegen, die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben und das Wirtschaftsjahr muss jeweils am Ende eines Kalendermonats abschließen. Außerdem ist es erforderlich, das Finanzamt schriftlich über die Nutzung eines abweichenden Wirtschaftsjahres zu informieren.

Welche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seiner Tätigkeit erbringt. Dazu zählen insbesondere Warenlieferungen sowie Dienstleistungen wie freiberufliche Tätigkeiten, Handwerksleistungen oder auch Vermietung und Lizenzvergaben.

  • Darüber hinaus fallen auch der Eigenverbrauch, die Einfuhr von Waren aus Drittländern sowie der innergemeinschaftliche Erwerb innerhalb der EU unter die Umsatzsteuerpflicht.
  • Eine Umsatzsteuerschuld kann zudem entstehen, wenn Rechnungen fehlerhaft oder unberechtigt ausgestellt werden.
  • Allerdings sind nicht alle diese Umsätze tatsächlich steuerpflichtig: Das Umsatzsteuergesetz sieht verschiedene Steuerbefreiungen vor.
  • Besonders relevant ist dabei die Kleinunternehmerregelung, durch die bestimmte Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit sein können.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer: Befreiung und Regelbesteuerung

Kleinunternehmer machen von der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG Gebrauch und weisen daher keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus.

  • Liegt der Jahresumsatz unter der maßgeblichen Grenze von 55.000, greift diese Umsatzsteuerbefreiung automatisch. Dadurch entfällt meist auch die Verpflichtung zur Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA).
  • Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, freiwillig auf diese Befreiung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. In diesem Fall müssen sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen und können im Gegenzug Vorsteuer geltend machen.

Beispiel: Eine Grafikdesignerin erzielt im Jahr 30.000 € Umsatz durch den Verkauf von Designleistungen und fällt damit unter die Kleinunternehmerregelung. Sie stellt ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und muss keine regelmäßigen Voranmeldungen abgeben. Entscheidet sie sich jedoch freiwillig für die Regelbesteuerung, weist sie auf jeden Verkauf zusätzlich 20 % Umsatzsteuer aus.

Unterschied zwischen Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung betrifft das persönliche Einkommen und ist für Angestellte und Selbstständige relevant. Die Umsatzsteuerjahreserklärung betrifft nur Unternehmer und stellt die Umsatzsteuer aus Einnahmen und Ausgaben gegenüber.

  • Die Einkommensteuererklärung dient dazu, das gesamte Einkommen einer Person innerhalb eines Jahres zu erfassen und zu versteuern, unabhängig davon, ob es aus einem Angestelltenverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit stammt.
  • Die Umsatzsteuerjahreserklärung hingegen richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die auf ihre Leistungen Umsatzsteuer erheben müssen. Dabei wird die eingenommene Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet und an das Finanzamt gemeldet.

Unterschied zwischen Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung

KriteriumEinkommensteuererklärungUmsatzsteuererklärung
BetroffeneAngestellte und SelbstständigeNur Unternehmer
InhaltGesamtes Einkommen (z. B. Lohn, Gewinn)Umsätze, Umsatzsteuer & Vorsteuer
ZweckErmittlung der persönlichen SteuerlastErmittlung der Umsatzsteuerschuld
GrundlageEinkommen aus unselbstständiger und selbstständiger TätigkeitEinnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit

Fristen für Umsatzsteuer: UVA & Umsatzsteuererklärung korrekt einreichen

Die Einhaltung der Fristen und insbesondere der jeweilige Abgabetermin sind bei der Umsatzsteuer besonders wichtig, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Unternehmen müssen sowohl die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung als auch die jährliche Umsatzsteuererklärung termingerecht beim Finanzamt einreichen (vgl. § 21 UStG).

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

  • Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung spätestens bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats einreichen.
  • Bei vierteljährlicher Abgabe gelten die Termine 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar.
  • Ergibt sich eine Zahllast, ist der entsprechende Betrag ebenfalls bis zu diesem Fälligkeitstag an das Finanzamt zu bezahlen.

Umsatzsteuererklärung

  • Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben. Erfolgt die Einreichung elektronisch über FinanzOnline, verlängert sich die Frist in der Regel bis zum 30. Juni.
  • Auf Antrag kann im Einzelfall eine Fristverlängerung gewährt werden. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, gelten üblicherweise ebenfalls längere Abgabefristen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umsatzsteuererklärung (U1)

Die Umsatzsteuererklärung lässt sich Schritt für Schritt erledigen und ist mit sorgfältiger Vorbereitung gut zu bewältigen. Mithilfe einer passenden Buchhaltungssoftware können die einzelnen Arbeitsschritte besonders effizient umgesetzt werden.

Die folgende Anleitung zeigt übersichtlich, wie Sie dabei vorgehen und welche Punkte besonders wichtig sind.

1. Formular vorbereiten

Öffnen Sie das Formular zur Umsatzsteuererklärung (U 1) über FinanzOnline. Es ist ähnlich aufgebaut wie die Umsatzsteuervoranmeldung (U 30), jedoch werden hier alle Werte für das gesamte Jahr eingetragen.

2. Jahreswerte eintragen

Tragen Sie sämtliche Umsätze, Steuerbeträge und die Vorsteuer des Kalenderjahres ein. Anders als bei der UVA arbeiten Sie hier nicht mit Monats- oder Quartalswerten, sondern mit der Jahressumme.

3. Vorauszahlungen berücksichtigen

Geben Sie an, welche Umsatzsteuer Sie im Laufe des Jahres bereits durch Voranmeldungen bezahlt haben bzw. welche Gutschriften berücksichtigt wurden.

4. Ergebnis ermitteln

Vergleichen Sie die berechnete Jahressteuer mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen:

  • Nachzahlung: Wenn die Jahressteuer höher ist
  • Gutschrift: Wenn Sie zu viel bezahlt haben

5. Nachzahlung rechtzeitig leisten

Ergibt sich eine Nachzahlung, sollten Sie diese innerhalb eines Monats begleichen.

  • Bei Beträgen über 2.500 € fällt mindestens ein Säumniszuschlag von 50 € an
  • Bei weiterer Verzögerung können zusätzliche Zuschläge folgen

6. Gutschrift prüfen

Falls sich eine Gutschrift ergibt, wird Ihnen der Betrag vom Finanzamt erstattet. Prüfen Sie den Bescheid auf Richtigkeit. Eine saubere Buchhaltung erleichtert die Kontrolle erheblich.

7. Fristen unbedingt einhalten

Reichen Sie die Umsatzsteuererklärung fristgerecht ein:

  • Verspätung kann zu einem Verspätungszuschlag von bis zu 10 % führen
  • Bei Nichtabgabe drohen Zwangsstrafen und eine Schätzung durch das Finanzamt

8. Bescheid kontrollieren

Nach Einreichung erhalten Sie den Umsatzsteuerbescheid als Ergebnis der Umsatzsteuerveranlagung.

  • Der Bescheid wird Ihnen schriftlich zur Verfügung gestellt, sodass Sie alle Angaben prüfen können.
  • Bei Unstimmigkeiten können Sie innerhalb der Frist Einspruch einlegen.

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Häufig gestellte Fragen

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbringen, sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuerjahreserklärung einmal jährlich beim Finanzamt einzureichen. Die reguläre Abgabefrist liegt normalerweise beim 30. April des Folgejahres. Erfolgt die Einreichung elektronisch über FinanzOnline, verlängert sich die Frist in der Regel bis zum 30. Juni. Wird die Erklärung von einem Steuerberater erstellt, gelten üblicherweise ebenfalls längere Abgabefristen.

Bei der Umsatzsteuererklärung werden alle im Jahr erzielten Umsätze angegeben und die gezahlte Vorsteuer ausgewiesen. Für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist es besonders wichtig, alle Umsätze korrekt zu melden, auch wenn keine Umsatzsteuer berechnet wird. Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt das Finanzamt die endgültige Umsatzsteuerschuld oder mögliche Erstattungen.

In der Erklärung sind unter anderem die gesamten Einnahmen des Jahres, steuerfreie Umsätze und abziehbare Vorsteuerbeträge anzugeben. Zudem können Korrekturen oder Nachträge aus dem Vorjahr sowie besondere Sachverhalte wie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhren in Drittländer eingetragen werden.

Ja, die Umsatzsteuererklärung kann eigenständig erstellt werden, beispielsweise über FinanzOnline oder mit geeigneter Buchhaltungssoftware. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten kann jedoch die Unterstützung eines Steuerberaters sinnvoll sein. Für Kleinunternehmer ist der Aufwand überschaubar, da keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich sind.

Wenn Umsätze nicht korrekt angegeben werden, prüft das Finanzamt die Angaben und kann Nachfragen oder Aufforderungen zur Korrektur stellen. Werden wichtige Informationen nicht angegeben, kann das Finanzamt die Umsätze schätzen und darauf die Umsatzsteuer berechnen. Falsche Angaben führen zudem zu Nachzahlungen und gegebenenfalls zu Zinsen für verspätete Zahlungen. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen drohen Bußgelder oder andere Strafen.

Das Formular U30 ist die Umsatzsteuervoranmeldung, die Unternehmen regelmäßig beim Finanzamt einreichen müssen. Es gehört zu den sogenannten Selbstbemessungsabgaben, da die Umsatzsteuer vom Unternehmen selbst berechnet und gemeldet wird. Im Rahmen der Sollbesteuerung werden dabei die im jeweiligen Zeitraum erzielten Umsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer erfasst. Auf Basis dieser Angaben ergibt sich entweder eine Steuerschuld, die bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen ist, oder ein Guthaben.

Quellen