Kammerumlage

Kammerumlage ⇒ einfach erklärt

Als Gewerbetreibender ist man in Österreich automatisch Mitglied in der Wirtschaftskammer. Dabei ist die Abgabe der Kammerumlage (KU) vorgesehen, welche selbstständig zu berechnen und pünktlich beim zuständigen Finanzamt zu entrichten ist.

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Kammerumlage - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Was ist die Kammerumlage in Österreich?
    Die Kammerumlage ist eine Pflichtabgabe, die von jedem Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich zu entrichten ist. Die Kammerumlagen werden selbständig von den Kammermitgliedern berechnet und vierteljährlich an das zuständige Finanzamt abgeführt.

  • Welche Kammerumlagen gibt es?
    Man unterscheidet zwischen der Grundumlage, der Kammerumlage 1 und der Kammerumlage 2.

  • Wer muss Kammerumlage bezahlen?
    Grundsätzlich ist jedes Mitglied der Wirtschaftskammer verpflichtet, die Kammerumlage zu bezahlen. Die Kammerumlage 1 ist dann zu entrichten, wenn ein Nettoumsatz über der Freigrenze von 150.000 Euro im Jahr erwirtschaftet wird. Beschäftigt ein Unternehmen Dienstnehmer, ist die Kammerumlage 2 zu bezahlen. Die Grundumlage ist von jedem Unternehmen monatlich ans Finanzamt abzuführen.

  • Wann muss die Kammerumlage bezahlt werden?
    Die Fälligkeit der Kammerumlage 1 ist vierteljährlich, genauer der 15.2., 15.5., 15.8., sowie der 15.11.
    Die Berechnung der Kammerumlage 2 erfolgt monatlich und ist bis spätestens 15. des folgenden Monats zu zahlen. Die Kammerumlagen sind beim jeweils berechtigten Finanzamt zu entrichten.

Was ist die Kammerumlage in Österreich?

Selbstständigkeit | Kammern | Abgaben


Die Kammerumlage in Österreich ist eine Pflichtabgabe, die von gewerbetreibenden Selbstständigen an die Wirtschaftskammern in Österreich gezahlt werden muss.

  • Die Abgabe der Kammerumlage erfolgt vierteljährlich an das zuständige Finanzamt und wird von den Unternehmen selbst berechnet.

Unterschieden wird dabei zwischen der Grundumlage, der Kammerumlage 1 und der Kammerumlage 2.

  • Alle drei Umlagen basieren auf einer definierten Berechnungsgrundlage, mit welcher die Höhe der Umlage bestimmt wird.

Die Wirtschaftskammern in Österreich werden durch die Umlagen der Kammermitglieder finanziert. Die verschiedenen Umlagen dienen dem Erhalt der nach dem Wirtschaftskammergesetz unterschiedlich errichteten Organisationen, das sind die Landeskammern und Fachorganisationen.

Für die 9 Landeskammern und die Wirtschaftskammer Österreich sind diese Umlagen vorgesehen.

  • Bei der Grundumlage handelt es sich speziell um die Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände).

Wer muss Kammerumlage bezahlen?

Selbstständigkeit | Kammermitgliedschaft | Bestimmungen


Alle Beteiligten der Wirtschaftskammer Österreich, vor allem alle Gewerbetreibenden, sind unter Berücksichtigung der Freigrenze verpflichtet, die Kammerumlage 1 zu entrichten.

  • Fällt der Nettoumsatz unter die Freigrenze von 150.000 Euro im Jahr, dann sind Unternehmer nicht mehr verpflichtet, die KU 1 zu bezahlen.

  • Die Kammerumlage 2 haben Unternehmen mit angestellten Mitarbeitern abzuführen.

Grundumlage

Kammermitgliedschaft | Abgaben | Abgrenzung


Grundsätzlich sind alle Mitglieder der WKO verpflichtet, monatlich eine Grundumlage zu entrichten.

  • Die Grundumlage dient hauptsächlich der Finanzierung von Fachgruppen bzw. Fachvertretungen, sowie Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich und ist von jedem Unternehmer zu bezahlen.

  • Alle Beteiligten von Fachgruppen entrichten die Grundumlage in der Höhe, die von den jeweiligen Fachorganisationen beschlossen werden.

Die Grundumlagen der Fachgruppenteilnehmer richten sich, je nach Tätigkeit, nach dem erforderlichen Gewerbeschein oder der Rechtsform.

Die Grundumlagen werden anhand eines Fixbetrages festgesetzt. Abgesehen davon können die Umlagen ebenfalls durch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, unter der Berücksichtigung bestimmter Faktoren, wie zum Beispiel Gehaltssummen oder Beschäftigungsanzahl, herangezogen werden.

Kammerumlage 1 (KU 1)

Kammermitgliedschaft | Abgaben | Abgrenzung


Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer haben die Kammerumlage 1 abzuführen. Bei der KU 1 handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe.

  • Allerdings betrifft die Abgabe der Umlage nur jene Unternehmen, die innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 150.000 Euro an Umsatz erlangen.

  • Unternehmer, deren netto Umsätze unter dieser Freigrenze liegen, sind von der KU 1 befreit.

Die Bemessungsgrundlage der KU 1 bildet die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbssteuer, demnach die Summe der geltend gemachten Vorsteuern und die auf den Unternehmer durch die Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) übergangene Umsatzsteuerschuld.

  • Die Kammerumlage 1 wird vom Kammermitglied vierteljährlich, immer am 15. ans Finanzamt entrichtet.

Die genauen Termine sind hierfür der 15.2., 15.5., 15.8. und der 15.11.

Kammerumlage 2 (KU 2)

Kammermitgliedschaft | Abgaben | Abgrenzung


Die Kammerumlage 2 ist von Unternehmern zu bezahlen, wenn Dienstnehmer im Unternehmen angestellt sind.

  • Die KU 2 wird daher auch als DZ (=Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) bezeichnet.

  • Als Bemessungsgrundlage ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (=DB) heranzuziehen.

Die KU 2 ist gleichfalls eine Selbstbemessungsabgabe, welche monatlich zu berechnen ist und ebenfalls bis spätestens am 15. des nächstfolgenden Kalendermonats zu zahlen ist.

Berechnung der Kammerumlage 1

Kammermitgliedschaft | Abgaben | Berechnungsformel


Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage stellt die hochgerechnete Vorsteuer des gesamten Jahres dar.

Beispiel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Alle in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern aus Ausgaben)

+ Erwerbsteuer aus ig-Erwerben

+ Übergang der Steuerschauld aus Reverse Charge

+ Einfuhrumsatzsteuer

- Umsatzsteuer für Eigenverbrauch und Betriebsveräußerung

= Bemessungsgrundlage KU 1

Auf der Basis der Bemessungsgrundlage gibt es seit 2019 folgende Staffeln, die als KU 1 herangezogen werden:

  • Bis 3 Mio. EUR: 2,9‰ (2,9 Promille)

  • Von 3 Mio. EUR bis 32,5 Mio. EUR: 2,755‰ (2,755 Promille)

  • über 32,5 Mio. EUR: 2,552‰ (2,552 Promille)

Nach Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird die KU 1 unter Berücksichtigung der Staffeln berechnet.

Berechnung der Kammerumlage 2

Kammermitgliedschaft | Abgaben | Berechnungsformel


Die Bemessungsgrundlage bildet die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, kurz DB.

Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Bundeskammeranteil für alle Bundesländer und dem Landeskammeranteil:

Kammerumlage 2: KU2-Sätze - Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil

Bundesland Prozentsatz
Burgenland 0,42 %
Kärnten 0,39 %
Niederösterreich 0,38 %
Oberösterreich 0,34 %
Salzburg 0,39 %
Steiermark 0,37 %
Tirol 0,41 %
Vorarlberg 0,37 %
Wien 0,38 %

Quelle der Daten: Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

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Fragen und Antworten

Die Kammerumlage kann man als verpflichteten Mitgliedsbeitrag verstehen, der an die Wirtschaftskammer zu bezahlen ist. Die Kammerumlage ist eine Selbstberechnungsabgabe und die Basis zur Finanzierung der WKO.

Die KU 1 muss von Mitgliedern der Wirtschaftskammer bezahlt werden, welche einen Umsatz von mehr als 150.000 Euro im Jahr erzielen. Die KU 2 betrifft jene Mitglieder, die Dienstnehmer beschäftigen – unabhängig vom Jahresumsatz. Weiters müssen Unternehmer auch die Grundumlage entrichten. Die Umlagen werden vierteljährlich an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die genauen Termine sind der 15.2., 15.5., 15.8., und der 15.11.

Quellen