Bei Einkünften durch Vermietung, wenn Sie beispielsweise eine Wohnung im Inland mehrmals oder über einen längeren Zeitraum vermieten, gelten Sie grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts – Sie erzielen durch die Vermietung Einkünfte, die der Umsatzbesteuerung und der Einkommensbesteuerung unterliegen. Daher gilt:
- Dazu müssen Sie kein Unternehmen gründen, sehr wohl aber einen Erklärungswechsel zur Einkommensteuer beim Finanzamt beantragen.
- Das fällt nur bei Unterschreiten der Grenze von 730 Euro im Jahr weg.
Konkret: Wenn die Einkünfte aus der Vermietung unter einer bestimmten Grenze liegen, dann muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden:
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Wenn neben anderen steuerpflichtigen Einkünften jene aus der Vermietung unter 730 Euro im Jahr liegen und die Summe der steuerpflichtigen Einkommen unter 14.517 Euro (2025; für 2024: 13.981 Euro) bleibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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Beträgt das Einkommen insgesamt nicht mehr als 13.308 Euro (für 2024: 12.816 EUR) Euro im Jahr, entsteht keine Einkommensteuerpflicht.
Einkommensteuer:
Die Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie unterliegen in Österreich der Einkommensteuer.
- Somit muss einerseits die Einkommensteuererklärung in Form von Formular E1 und andererseits die gesonderte Beilage E1b für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt abgegeben werden.
Wie viel an Steuern Sie von Ihren Mieteinnahmen an das Finanzamt abführen müssen, hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Wichtig dabei ist, dass alle Einkünfte, egal ob aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Angestelltenverhältnis, dabei zu den Mieteinnahmen hinzukommen:
- Für die Einkommensbesteuerung wird also immer die Summe aller Einkünfte herangezogen!